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Beschluss

5 Ws 91/20, 5 Ws 91/20 - 121 AR 114/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0727.5WS91.20.00
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Leitsätze
1. Hat das Gericht von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abgesehen und stattdessen die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB beschlossen, so ist diese Entscheidung von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen (nicht: einfachen) Beschwerde anfechtbar.(Rn.8) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hatte und sich mit ihrem Rechtsmittel nunmehr mit dem Ziel des Bewährungswiderrufs gegen die antragsgemäße Entscheidung wendet.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. April 2020 aufgehoben. Die durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2017 gewährte Aussetzung der Restfreiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2012 (Az. 10 KLs 504 Js 138430/11) zur Bewährung wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Gericht von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abgesehen und stattdessen die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB beschlossen, so ist diese Entscheidung von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen (nicht: einfachen) Beschwerde anfechtbar.(Rn.8) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hatte und sich mit ihrem Rechtsmittel nunmehr mit dem Ziel des Bewährungswiderrufs gegen die antragsgemäße Entscheidung wendet.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. April 2020 aufgehoben. Die durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2017 gewährte Aussetzung der Restfreiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2012 (Az. 10 KLs 504 Js 138430/11) zur Bewährung wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. I. Das Landgericht Augsburg (10 KLs 504 Js 138430/11) verhängte gegen den Verurteilten wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen und wegen „vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit“ (vorsätzlicher Insolvenzverschleppung) in zwei Fällen am 4. Juli 2012 – rechtskräftig seit dem 12. Juli 2012 – unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2011 (Az. 227 Ds 201 Js 3220/10), des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. März 2011 (Az. 35 Ls 33 Js 965/07), des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2011 (Az. 47 Ls 502 Js 2573/08) und des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. November 2011 (Az. 334 Ds 3 WI Js 3137/10) sowie unter Auflösung der dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Mit Beschluss vom 23. März 2017 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Vollstreckung des Restes dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre bestimmt und der Verurteilte der Aufsicht und der Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Reststrafe wurde auf die Justizvollzugsanstalt übertragen und erfolgte am 24. März 2017. Die Justizvollzugsanstalt hatte sich zuvor in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 gegen eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ausgesprochen. In der Folgezeit wurde der Verurteilte wegen in der Bewährungszeit begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6. März 2019 verhängte das Amtsgericht Tiergarten (361 Cs 3034 Js 17577/18 – 56/19) gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zehn Monaten ausgesprochen. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Verurteilte am Samstag, den 17. November 2018, gegen 23.15 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 1.55 Uhr des Folgetages ein Kraftfahrzeug geführt, mit diesem einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Das Amtsgericht Strausberg verhängte gegen den Verurteilten am 22. Januar 2020 (22 Ds 282 Js 10890/19 – 163/19) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Verurteilte am 18. Januar 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er wusste, dass sein Führerschein sichergestellt war und er alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug zu führen. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kam er von der Fahrbahn ab, das Kraftfahrzeug überschlug sich mehrfach und durchbrach die Seitenschutzplanken und die Schallschutzwand, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 15.000 Euro entstand, wobei er die konkrete Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert zumindest billigend in Kauf nahm. Im Hinblick auf diese während der Bewährungszeit begangenen Straftaten hat die Staatsanwaltschaft Augsburg beantragt, die Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate zu verlängern. Die Strafvollstreckungskammer ist diesem Antrag gefolgt und hat – nach Anhörung des Verurteilten – die Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate mit der allgemeinen Begründung verlängert, vom Widerruf der Strafaussetzung habe noch einmal abgesehen werden können, weil es ausreichend sei, die Bewährungszeit zu verlängern. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Widerruf der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu erreichen. Zur Begründung führt sie aus, es sei in diesem Fall nicht ausreichend, die Bewährungszeit zu verlängern. Der Verurteilte habe durch zwei begangene Straftaten innerhalb der Bewährungszeit gezeigt, dass die in ihn gesetzte Erwartung künftiger Straffreiheit falsch gewesen sei. Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass er nur unzureichend den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer halte. In Gesprächen mit dem Bewährungshelfer habe er wesentliche Umstände wie die neuen Straftaten verschwiegen und im Nachhinein bagatellisiert. Darüber hinaus würden gegen den Verurteilten neue Ermittlungsverfahren geführt; in einem dieser Verfahren habe sich der Verurteilte seit dem 9. April 2020 zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2020. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg ist zulässig, insbesondere als sofortige Beschwerde statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Beschluss ist bei der Staatsanwaltschaft Augsburg am 14. April 2020 eingegangen, deren sofortige Beschwerde beim Landgericht Berlin am 21. April 2020. Nach § 453 Abs. 1 StPO trifft das Gericht die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b StGB), ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 StPO ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b StGB), können dagegen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet, welches Rechtsmittel – einfache oder sofortige Beschwerde – der Staatsanwaltschaft statthaft ist, wenn das Gericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB abgesehen und die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB beschlossen hat (vgl. zum Streitstand OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2001 – 3 Ws 409/01 –, juris Rn. 4 ff.). Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 1993 – 2 Ws 128/93 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 1994 – 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 – juris; Appl in KK-StPO, 8. Aufl., § 453 Rn. 16). Zur Begründung wird angeführt, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen seien in § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO enumerativ aufgeführt. Dort sei „der Widerruf der Aussetzung" genannt, nicht hingegen dessen Ablehnung. Die Ablehnung des Widerrufs sei vielmehr als „eine getroffene Anordnung" i.S.v. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen. Eine die analoge Anwendung des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO legitimierende Gesetzeslücke bestehe nicht. Andererseits wird aus übergeordneten Gründen der Rechtsicherheit für den Verurteilten die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO für geboten und noch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt erachtet (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 1987 – 4 Ws 602/87 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 2 Ws 30/90 –, juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.1991 – 1 Ws 374/91 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 1994 – 4 Ws 182/94 –, juris Rn. 26; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. November 1997 – 1 Ws 605/97 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 453 Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl. 201, § 453 Rn. 43). Nach Auffassung des Senats ist diese, zuletzt genannte Ansicht – auch in dem hier gegebenen Fall eines mit dem Ziel des Bewährungswiderrufs eingelegten staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels gegen die antragsgemäße Verlängerung der Bewährungszeit – vorzugswürdig. Es ist mit dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt des Gesetzes zu vereinbaren, unter dem „Widerruf der Strafaussetzung“ nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO neben der positiven Anordnung des Widerrufs auch die negative Entscheidung im Sinne eines Absehens vom Widerruf der Strafaussetzung zu verstehen (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 8). Denn auch in Fällen, in denen das Gericht nach einer Abwägung aller Umstände die Verlängerung der Bewährungszeit beschließt, prüft es in der Sache zunächst die Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung, ohne dass sich dies ausdrücklich in der Beschlussformel niederschlägt. Die Entscheidung zu einer Verlängerung der Bewährungszeit erfordert nicht nur das Vorliegen bestimmter Gründe, die es rechtfertigen, von einem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 2 StGB zu Gunsten milderer Maßnahmen abzusehen, sondern zunächst die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB. Eine solche (negative) Entscheidung über den Widerruf liegt hier ungeachtet des Umstands vor, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg zunächst lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hatte. Das Gericht ist grundsätzlich nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich „zu hören“ ist, gebunden, sondern trifft eine davon unabhängige Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 5 Ws 166/10 –, BeckRS 2011, 7189). In diesen Fällen besteht das Interesse an einer zeitnah hergestellten Rechtssicherheit umso mehr, da der Verurteilte, während des Verfahrens über die Nachtragsentscheidungen wegen des anderslautenden Antrags der Staatsanwaltschaft zunächst nicht mit einem Widerruf der Strafaussetzung und damit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe gerechnet hat. Der Ungewissheit über eine drohende freiheitsentziehende Maßnahme darf der Verurteilte nicht für – von der grundsätzlich unbefristeten (einfachen) Beschwerde eröffnete – unbestimmte Zeiträume ausgesetzt werden (OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2001, a. a. O., juris Rn. 6; OLG Hamm, a. a. O.). Ist demnach von einem Widerruf der Strafaussetzung zu Gunsten einer weniger eingriffsintensiven Reaktion abgesehen worden und sind keine neuen Widerrufsgründe hinzugetreten, muss er nach dem Ablauf einer fest bemessenen Frist auf den Bestand der Entscheidung vertrauen und seine Lebensgestaltung danach einrichten dürfen. Die Bestandskraft dieser Entscheidung darf nicht für eine ungewisse Zeit in der Schwebe bleiben (…). Nach alldem ist es geboten, wegen ihrer Fristgebundenheit auch im Falle der Anfechtung einer (antragsgemäßen) Entscheidung zur Verlängerung der Bewährungszeit durch die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung die Anfechtbarkeit (nur) mit der sofortigen Beschwerde anzuerkennen. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt – nach Anhörung des Verurteilten (§ 308 Abs. 1 Satz 1 StPO) – zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und im Wege eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts (§ 309 Abs. 2 StPO) zum Widerruf der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Die Voraussetzungen für Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB liegen vor. Danach widerruft das Gericht die Aussetzung einer Reststrafe, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zu Grunde lag, nicht erfüllt hat. Der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit mehrere Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zugrunde liegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 – 5 Ws 60/20 – und vom 25. November 2019 – 5 Ws 193/19 –, jeweils m. w. N.). Denn der Widerruf erfordert weder die kriminologische Vergleichbarkeit noch einen sonstigen Zusammenhang der Anlasstat mit den früheren Verfehlungen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2020, a. a. O.). Das erforderliche Gewicht der neuerlichen Straftaten der (in einem Fall fahrlässigen) Gefährdung des Straßenverkehrs, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergibt sich – unabhängig von den in den jeweiligen Verfahren verhängten Strafen – bereits aus der Gefährlichkeit der jeweiligen Delikte und der jeweiligen konkreten Tatbegehung. Der Verurteilte hat innerhalb weniger Monate zwei Mal in erheblich alkoholisiertem Zustand – mit einer Blutalkoholkonzentration von (mehr als) 1,46 ‰ und 2,35 ‰ und damit jeweils deutlich oberhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit – ein Kraftfahrzeug geführt. Bei der Tat am 17. November 2018 hat diese erhebliche Alkoholisierung zudem zu einem Unfallereignis geführt, bei dem zwar nur erhebliche Sachschäden entstanden sind, an einem Samstagabend gegen 23.15 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften aber auch Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer hätten betroffen sein und an Leib oder Leben geschädigt werden können, da der Verurteilte von der Fahrbahn abkam. 3. Mildere Maßnahmen gemäß § 56f Abs. 2 StGB als der Widerruf der gewährten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. a) Mildere Maßnahmen wie insbesondere die Erteilung von Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB) stellten nur dann eine angemessene Reaktion auf den Bewährungsbruch dar, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und trotz des mehrfachen Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestände, dass der Verurteilte nunmehr von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 und vom 25. November 2019, jeweils a. a. O., m. w. N.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen des Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. N.). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2020, a. a. O., und vom 4. März 2020 – 5 Ws 34/20 –, jeweils m. w. N.). b) Nach diesen Grundsätzen kann dem Verurteilten die erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden. aa) Der den Verurteilten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13. Mai 2020 enthält 19 Eintragungen, darunter sowohl zahlreiche einschlägige Straftaten in Bezug auf die Verurteilung, deren Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, als auch in Bezug auf die während der Bewährungszeit vom Verurteilten begangenen Straftaten. Er ist außerdem nicht erstmalig, sondern wiederholt Bewährungsversager. Bereits die Vollstreckung einer gegen ihn im Jahr 2007 durch das Amtsgericht Tiergarten – unter Einbeziehung einer früheren Strafe – verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung zur Bewährung musste schließlich widerrufen werden. bb) Das bei dem Verurteilten bestehende missbräuchliche, für die Verkehrsdelinquenz (mit-) ursächliche Konsumverhalten in Bezug auf Alkohol und illegale Betäubungsmittel verschlechtert die Prognose zusätzlich. Die festgestellten hohen Blutalkoholwerte des Verurteilten bei den innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftaten legen die Annahme eines missbräuchlichen Konsumverhaltens des Verurteilten in Bezug auf Alkohol nahe. In seiner Gegenerklärung im Beschwerdeverfahren vom 16. Juni 2020 hat er nicht nur ein „starkes Alkoholproblem“ eingeräumt, sondern auch den Konsum „harter Drogen“. Der andauernde missbräuchliche Konsum von Suchtmitteln zeigt, dass trotz des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums seit der letzten in der Bewährungszeit begangenen Tat die Gefahr weiterhin besteht, dass der Verurteilte Straftaten begeht wie diejenigen, die zum Widerruf geführt haben. Dies gilt ungeachtet der von ihm geäußerten Therapiebereitschaft und des stattgefundenen Erstgesprächs mit einer Suchtberatungseinrichtung. Denn eine Suchttherapie kann erst dann eine tragfähige Grundlage für eine günstige Prognose bilden, wenn ihr Erfolg erreicht ist, unmittelbar bevorsteht oder zumindest konkret absehbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 – 5 Ws 97/19 – und vom 6. November 2015 – 5 Ws 138/15 –, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier; der Verurteilte hat bisher noch keine Therapie begonnen, sondern lediglich eine Therapiebereitschaft bekundet, deren tatsächliche Umsetzung – auch nach dem aktuellen Bericht des Bewährungshelfers vom 18. Juni 2020 – wegen einer bislang ungeklärten Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungstherapie durch die Rentenversicherungsanstalt ungewiss ist. Hinzu kommt, dass der missbräuchliche Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Verurteilten ersichtlich nicht die einzige Ursache für seine häufige und vielschichtige Straffälligkeit ist (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 4. Januar 2017 − 5 Ws 6/17 −). Dies gilt jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Verurteilung durch das Landgericht Augsburg. Ausweislich der dort getroffenen Feststellungen hatten bei den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten weder Alkohol noch sonstige Betäubungsmittel einen Einfluss auf den Tatentschluss oder die Tatbegehung des Verurteilten. cc) Das soziale Umfeld des Verurteilten ist auch nicht geeignet, die Sozial- und Kriminalprognose entscheidend zu verbessern. Der Verurteilte hat selbst vorgetragen, dass seine Ehefrau – mit der er zudem schon zur Zeit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten verheiratet war – ihm mit Trennung gedroht habe, falls er sich keine professionelle Hilfe suche. Nach der Darstellung der familiären und beruflichen Situation des Verurteilten im Haftbefehl vom 30. März 2020 – die dem Verurteilten als Bestandteil des Bewährungsheftes bekannt und der er nicht entgegengetreten ist – verfügt er nicht über eine feste Arbeitsstelle. Das Ehepaar hat nach den Angaben seiner Ehefrau bereits im November 2019 die Trennung vollzogen. Der Verurteilte soll bereits aus der Ehewohnung ausgezogen sein und sich zeitweise in Berlin, zeitweise in der Ukraine aufhalten. dd) Der Umstand, dass die zuletzt gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, führt ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters – hier des Amtsgerichts Strausberg im Urteil vom 22. Januar 2020 – anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 und 25. November 2019, jeweils a. a. O., m. w. N.), gilt nicht uneingeschränkt. Er findet etwa keine Anwendung, wenn die Prognose gleichwohl nicht günstig ist, der Begründung der Strafaussetzung die Überzeugungskraft fehlt oder bei der Entscheidung wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (KG, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2018, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Sämtliche dieser Kriterien sind vorliegend erfüllt. Die Begründung der Strafaussetzung durch das Amtsgericht ist ohne die notwendige Aussagekraft, da sie nicht über die formelhafte Feststellung hinaus geht, das Gericht gehe davon aus, dass der Angeklagte sich die erneute Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig ein straffreies Leben führen werde. Da die Urteilsgründe keine Ausführungen zu den Grundlagen dieser Annahme enthalten, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen, die in Betracht zu ziehen waren. Bei einem mehrfach und einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht erfolgreich durchgestanden oder neue Taten unter laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zu stellen. Zwar ist auch in diesen Fällen eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1991 − 5 StR 573/90 −, juris Rn. 4). Die Erwartung künftiger Straffreiheit stellt in einem solchen Fall jedoch qualifizierte Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe. Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der bisher schlechten Erfahrungen mit dem Täter eine positive Erwartung herleitet. Denn dieser hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder nicht fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 16. November 2018 – (5) 121 Ss 139/18 (62/18) m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die durch das Amtsgericht Strausberg abgeurteilte Tat hat der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit nach der Aussetzung der Reststrafe aus der verfahrensgegenständlichen Verurteilung und ungeachtet der insoweit gewonnenen Hafterfahrung begangen und war bereits in der Vergangenheit mehrfach bewährungsbrüchig (s. oben unter aa)). Die der vorherigen – einschlägigen – Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 6. März 2019 zu Grunde liegende Straftat hat das Amtsgericht Strausberg ebenfalls außer Betracht gelassen. Auch das angesichts der Blutalkoholwerte schon zum damaligen Zeitpunkt naheliegende missbräuchliche Konsumverhalten des Verurteilten in Bezug auf Alkohol – was er im Beschwerdeverfahren selbst als „starkes Alkoholproblem“ bezeichnet hat – hat das Amtsgericht Strausberg bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Nach alldem steht die Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Januar 2020, die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, einem Widerruf der Aussetzung des Strafrests in dieser Sache nicht entgegen. ee) Dem Widerruf der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Bewährungshelfer des Verurteilten in seinem Bericht vom 19. Juni 2020 geäußert hat, dass aus fachlicher Sicht ein Widerruf nicht erforderlich erscheine, weil sich der Verurteilte jetzt offener zeige und in der Lage sei, Teile seines Verhaltens kritischer zu sehen. Seine Probleme und die neuen Straftaten habe er verschwiegen, weil er sich geschämt habe. Demgegenüber hatte der Bewährungshelfer noch in seinem Bericht vom 9. April 2020 mitgeteilt, der Verurteilte habe nur unzureichend Kontakt gehalten und in den Gesprächen oberflächlich und wenig problembewusst gewirkt. Unterlagen zum Nachweis seiner Arbeitstätigkeit habe er nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, dass der Verurteilte den Umstand gegen ihn geführter Strafverfahren wegen der mehrfachen erneuten Tatbegehung in der Bewährungszeit nunmehr – in dem Wissen, dass sein Bewährungshelfer zwischenzeitlich anderweitig davon Kenntnis erlangt hat – auch dem Bewährungshelfer offenbart. Denn der Bericht des Bewährungshelfers verhält sich auch nicht zum dem Umstand, dass gegen den Verurteilten in dem Unterstellungszeitraum aufgrund eines gegen ihn vollzogenen Haftbefehls wegen weiterer Tatvorwürfe insgesamt sieben Wochen lang die Untersuchungshaft vollzogen wurde, was den Schluss nahe legt, dass der Verurteilte auch diesen Umstand seinem Bewährungshelfer nicht mitgeteilt hat. Nach alldem ist die Stellungnahme nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Das Verhalten gegenüber seinem Bewährungshelfer stützt vielmehr die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit der ursprünglichen Aussetzung des Strafrests zur Bewährung: Aufgrund der Verfehlungen des Verurteilten innerhalb des Strafvollzuges und seines Umgangs mit diesen Verfehlungen sei der Eindruck entstanden, er bediene sich „Ausflüchten“ und zeige manipulatives Verhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.