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Beschluss

5 Ws 106/20 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0724.5WS106.20VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Bei einem Teilunterliegen des Antragstellers in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz entsteht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 3810 GKVerz; eine Ermäßigung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens kommt aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung zur Festsetzung von Gerichtsgebühren nicht in Betracht.(Rn.16) 2. Bei der Bestimmung des Beschwerdewertes einer isolierten Kostenbeschwerde ist für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller (teil-)unterlegen ist, grundsätzlich auf die Hauptsacheentscheidung des angegriffenen Beschlusses abzustellen, da sie Grundlage der durch den Kostenbeamten vorzunehmenden Gebührenfestsetzung ist.(Rn.17) 3. Ob der Antragsteller vollumfänglich obsiegt hat oder mit seinem Rechtsschutzbegehren (teilweise) unterlegen ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz bestimmt der Antragsteller mit seinem Antrag und dem dazugehörigen Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten.(Rn.21) 4. Unterliegt der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren und wird ihm als ein Minus zu seinem ursprünglichen Antrag mangels Spruchreife lediglich Neubescheidung gewährt, ist die hälftige Überbürdung der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen regelmäßig nicht zu beanstanden.(Rn.25) 5. Bei der Prüfung der Kosten- und Auslagenentscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Daraus folgt auch, dass auf die isolierte Kosten- und Auslagenbeschwerde nicht geprüft wird, ob die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung richtig ist.(Rn.24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Teilunterliegen des Antragstellers in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz entsteht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 3810 GKVerz; eine Ermäßigung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens kommt aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung zur Festsetzung von Gerichtsgebühren nicht in Betracht.(Rn.16) 2. Bei der Bestimmung des Beschwerdewertes einer isolierten Kostenbeschwerde ist für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller (teil-)unterlegen ist, grundsätzlich auf die Hauptsacheentscheidung des angegriffenen Beschlusses abzustellen, da sie Grundlage der durch den Kostenbeamten vorzunehmenden Gebührenfestsetzung ist.(Rn.17) 3. Ob der Antragsteller vollumfänglich obsiegt hat oder mit seinem Rechtsschutzbegehren (teilweise) unterlegen ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz bestimmt der Antragsteller mit seinem Antrag und dem dazugehörigen Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten.(Rn.21) 4. Unterliegt der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren und wird ihm als ein Minus zu seinem ursprünglichen Antrag mangels Spruchreife lediglich Neubescheidung gewährt, ist die hälftige Überbürdung der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen regelmäßig nicht zu beanstanden.(Rn.25) 5. Bei der Prüfung der Kosten- und Auslagenentscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Daraus folgt auch, dass auf die isolierte Kosten- und Auslagenbeschwerde nicht geprüft wird, ob die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung richtig ist.(Rn.24) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine Restfreiheitsstrafe von ursprünglich vier Jahren und vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) aus einem seit dem 9. November 2016 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2016. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 22. Dezember 2020 notiert. Am 18. März 2020 erstellte die Justizvollzugsanstalt H. einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Beschwerdeführer, mit dem ihm die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung selbständiger Vollzugslockerungen versagt wurden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 31. März 2020 mit anwaltlichem Schriftsatz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und begehrte, „1. die Vollzugs- und Eingliederungsplanung vom 18. März 2020, ausgehändigt am 19. März 2020, bezüglich der Feststellung über die Unterbringung (keine Verlegung in den Offenen Vollzug), aufzuheben, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller neu zu verbescheiden mit dem Ergebnis, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen, hilfsweise, 3. die Vollzugs- und Eingliederungsplanung vom 18. März 2020, ausgehändigt am 19. März 2020, bezüglich der Feststellungen zu Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, aufzuheben, 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller neu zu verbescheiden mit dem Ergebnis ihn zu Lockerungen zuzulassen.“ Zur Begründung ließ er unter anderem ausführen, dass er für den offenen Vollzug geeignet sei und weder Missbrauchs- noch Fluchtgefahr vorliege. Allein der Verweis auf die bevorstehende Abschiebung rechtfertige die Bejahung von Fluchtgefahr nicht. In einer Gesamtwürdigung könne „die Antragsgegnerin nur zu dem Ergebnis kommen“, dass seine Flucht nicht zu befürchten sei. Mit Beschluss vom 16. Juni 2020, zugestellt am 19. Juni 2020, hob die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin – 591 StVK 63/20 Vollz – den angegriffenen Vollzugs- und Eingliederungsplan auf und verpflichtete die Vollzugsanstalt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wies sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zugleich entschied sie, dass die Landeskasse von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Antragstellers die Hälfte zu tragen habe; der Antragsteller habe die Verfahrenskosten ebenfalls zur Hälfte zu tragen. Den Streitwert setzte sie auf 3.000,00 Euro fest. Zur Begründung der Hauptsacheentscheidung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass das bloße Abstellen auf eine drohende Abschiebung nicht zur Bejahung der Fluchtgefahr ausreiche, die Vollzugsanstalt aber maßgeblich hierauf abgestellt habe, ohne dabei weitere wichtige Aspekte in den Blick zu nehmen. Soweit der Antragsteller die Gewährung von Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug begehrt habe, sei sein Antrag zurückzuweisen, weil eine Reduzierung des Ermessens „auf null“ nicht gegeben sei. Die Wahlmöglichkeiten für die Gestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen seien noch nicht derart verdichtet, dass nur noch bestimmte Maßnahmen zwingend zu gewähren seien. Ihre Kostenentscheidung begründete die Kammer damit, dass mit der tenorierten Neubescheidung lediglich ein „Weniger“ zu der beantragten Gewährung von Vollzugslockerungen bzw. der Zulassung zum offenen Vollzug erreicht worden sei und nicht feststehe, dass bei einer erneuten Prüfung und umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände durch die Antragsgegnerin nicht – nunmehr rechtmäßig – das Vorliegen von Fluchtgefahr mit der erforderlichen Begründungstiefe werde dargelegt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses, gegen dessen Kostenentscheidung der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 25. Juni 2020 sofortige Beschwerde erhoben hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels lässt er im Wesentlichen vortragen, dass er vollständig obsiegt und das Landgericht antragsgemäß entschieden habe. Einen über die Verpflichtung zur Neubescheidung hinausgehenden Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen bzw. die Zulassung zum offenen Vollzug durch das Gericht habe er nicht gestellt. Die Hauptsacheentscheidung hat der Beschwerdeführer nicht angegriffen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 16. Juni 2020 ist zulässig. Sie ist gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Zudem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 304 Abs. 3 StPO ergebende Wertgrenze von 200,00 Euro. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den hälftigen Gerichtskosten und der hälftigen Anwaltsvergütung, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang mit einer Kostentragungspflicht belegt wurde. a) Für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 GKG unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwertes von 3.000,00 Euro eine Gerichtsgebühr von 108,00 Euro (1,0 Gebühr nach Nr. 3810 KV GKG) angefallen. aa) Nach Nr. 3810 KV GKG entsteht in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz eine 1,0 Gebühr, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. Wird dem Antrag des Gefangenen stattgegeben, ist das Verfahren gebührenfrei (Klahr in: BeckOK, Kostenrecht 30. Edition 1. Juni 2020, GKG § 60 Rn. 9; Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl., GKG § 60 Rn. 3). Bei einem Teilunterliegen des Antragstellers entsteht die Gebühr ebenfalls in voller Höhe, denn eine Ermäßigung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs des Unterliegens bzw. Obsiegens kommt aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung zur Festsetzung von Gerichtsgebühren (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht in Betracht. Ein vollständiges Entfallen der Gebühr bei bloßem Teilobsiegen stünde dem Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Regelung entgegen. Ziel des Gesetzgebers war dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG (siehe dazu Dörndorfer in: BeckOK, Kostenrecht a.a.O., GKG § 2 Rn. 1; Volpert/Köpf in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., GKG § 2 Rn. 3 m.w.N.) folgend ersichtlich die Vermeidung von Gebührenerhebungen, hinsichtlich derer die Staatskasse als einziger Kostenschuldner ohnehin von der Zahlung befreit wäre, nicht hingegen die Entbindung des teilunterliegenden Antragstellers von jeglicher Kostenlast. bb) Bei der Bestimmung des Beschwerdewertes einer isolierten Kostenbeschwerde bei unangefochtener Hauptsacheentscheidung ist für die Beurteilung der Frage, ob die 1,0-Gerichtsgebühr entstanden ist, d.h. ob der Antragsteller (teil-)unterlegen ist, grundsätzlich auf die Hauptsacheentscheidung des angegriffenen Beschlusses abzustellen, da sie Grundlage der durch den Kostenbeamten vorzunehmenden Gebührenfestsetzung ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 1995 – V E 2/95 – juris Rn. 7 m.w.N.). Danach ist für die Ermittlung des Beschwerdewertes vorliegend von einer die 1,0-Gerichtsgebühr auslösenden Teilabweisung des Antragsbegehrens auszugehen. b) Die Anwaltsgebühr beläuft sich auf 261,30 Euro (1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 Abs. 1 RVG). Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer von – im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, der für den Steuersatz maßgebend ist (vgl. Schmitt in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht 50. Aufl., VV 7008 RVG Rn. 8) – 19% (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich eine Anwaltsvergütung von insgesamt 334,75 Euro. Bei jeweils hälftigem Ansatz der Gerichts- und Anwaltskosten führt dies zu einem Beschwerdewert von 221,38 Euro. 2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet, da die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu beanstanden ist. a) Gemäß § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last, soweit der Antragsteller obsiegt. Soweit er unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Ob der Antragsteller vollumfänglich obsiegt hat oder mit seinem Rechtsschutzbegehren (teilweise) unterlegen ist, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gilt dabei nicht die strafprozessuale Offizialmaxime, sondern der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime), d.h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag und dem dazugehörigen Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., Rechtsbehelfe Rn. 67; KG, Beschluss vom 7. September 2017 – 2 Ws 122/17 Vollz – juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 1 Ws 213/14 – juris Rn. 38; OLG München, Beschluss vom 8. September 2014 – 4a Ws 28/14 – juris Rn. 15; m.w.N.). Für eine den Interessen des Gefangenen Rechnung tragende Auslegung seines Vorbringens ist dabei kein Raum, wenn der Gefangene seinen Willen in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 1993 – 3 Ws 134/93 – juris). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ausweislich seines eindeutig formulierten Antrags, gestützt durch sein weiteres Antragsvorbringen, die Verpflichtung der Behörde begehrt, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen oder hilfsweise zu Lockerungen zuzulassen. Damit hat der Beschwerdeführer – anders als er meint – das im Rahmen einer Verpflichtungsklage maximal mögliche Rechtsschutzziel verfolgt. Denn im Gegensatz zu dem mit Gestaltungswirkung ausgestatteten Anfechtungsantrag erlässt das Gericht bei einem Verpflichtungsantrag nicht selbst die begehrte Entscheidung; es verpflichtet vielmehr die Behörde, in dem beantragten Sinn tätig zu werden. Die Veränderung der Rechtslage tritt erst dann ein, wenn die Behörde die beantragte Amtshandlung vollzogen hat (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 43). Mehr als die von ihm begehrte Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Gewährung von Lockerungen bzw. die Verlegung in den offenen Vollzug konnte der Beschwerdeführer in dem angestrengten Verfahren demnach nicht erreichen. Eine die begehrten Lockerungen unmittelbar gewährende gerichtliche Entscheidung wäre unzulässig gewesen. Mit ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2020 ist die Strafvollstreckungskammer indes hinter dem Verpflichtungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgeblieben, indem sie die Vollzugsanstalt unter Aufhebung des angegriffenen Vollzugs- und Eingliederungsplans lediglich zur Neubescheidung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Antragssteller die begehrten Lockerungen zu gewähren oder ihn in den offenen Vollzug zu verlegen, hat sie nicht ausgesprochen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsanstalt erneut zu einer Entscheidung gelangt, mit der sie dem Antragsteller die begehrten Vollzugslockerungen oder die Verlegung in den offenen Vollzug (dann rechtmäßig) versagt. Folgerichtig hat die Strafvollstreckungskammer eine Teilabweisung tenoriert (vgl. Schübel-Pfister a.a.O., § 113 Rn. 51). b) Ob das Landgericht zu Recht hinter dem Verpflichtungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgeblieben ist, ist der Überprüfung durch den Senat entzogen. Bei der Kontrolle der Kosten- und Auslagenentscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Daraus folgt auch, dass auf die isolierte Kosten- und Auslagenbeschwerde nicht geprüft wird, ob die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung richtig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 1982 – 5 Ws 148/82 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 1983 – 3 Ws 14/83 – juris (Ls.), MDR 1984, 512; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 5 Ws 68/18 Vollz –; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 464 Rn. 24). Die Bindung des Beschwerdegerichts soll verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen der Sachentscheidung in der Hauptsache wegen einer Kosten- und Auslagenfrage erneut geprüft und möglicherweise abweichend beurteilt werden, so dass es im selben Verfahren zu sich widersprechenden (rechtskräftigen) Entscheidungen kommt (KG, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 4 Ws 1/19 – m.w.N.). c) Gegen die durch das Landgericht gemäß § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO vorgenommene Kostenquotelung bestehen aus den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung keine Bedenken. Unterliegt der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren und wird ihm als ein Minus zu seinem ursprünglichen Antrag mangels Spruchreife lediglich Neubescheidung gewährt, ist die hälftige Überbürdung der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 – 28 K 33.17 – juris; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2011 – 6 K 557/11 – juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Mai 1993 – Bf VII 10/93 – juris Rn. 70; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 4 S 473/19 – juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.