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Beschluss

5 Ws 74/20, 5 Ws 74/20 - 161 AR 69/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0708.5WS74.20.00
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Leitsätze
1. Durch § 54a IRG ist die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag des Verurteilten eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß überschreitet, und die Reststrafenaussetzung an Bedingungen wie etwa die Zustimmung des Urteilsstaates zu knüpfen, um überhaupt eine Überstellung nach Deutschland zu ermöglichen.(Rn.13) 2. Ein einfacher Verstoß gegen den allgemeinen ordre public führt nicht zu einem Vollstreckungshindernis, sondern eröffnet gerade den Anwendungsbereich von § 54a IRG. Nicht zur Disposition steht jedoch die allgemeine Bindung an Grund- und Menschenrechte. Für eine Entscheidung nach § 54a Abs. 1 IRG ist daher kein Raum, wenn – unabhängig von dem nach deutschem Recht geltenden Höchstmaß – ein krasses Missverhältnis zwischen Tat und verhängter Strafe besteht.(Rn.18) 3. Der nach Deutschland überstellte Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, dass ein absehbar aussichtloses förmliches Ersuchen zur Erlangung der Zustimmung zur Reststrafenaussetzung gestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Vertrauen des Urteilsstaates auf die Vollstreckungszusage besonders schützenswert, um zu vermeiden, dass der Vollstreckungshilfeverkehr auch in anderen Fällen zum Erliegen kommt.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. März 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 54a IRG ist die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag des Verurteilten eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß überschreitet, und die Reststrafenaussetzung an Bedingungen wie etwa die Zustimmung des Urteilsstaates zu knüpfen, um überhaupt eine Überstellung nach Deutschland zu ermöglichen.(Rn.13) 2. Ein einfacher Verstoß gegen den allgemeinen ordre public führt nicht zu einem Vollstreckungshindernis, sondern eröffnet gerade den Anwendungsbereich von § 54a IRG. Nicht zur Disposition steht jedoch die allgemeine Bindung an Grund- und Menschenrechte. Für eine Entscheidung nach § 54a Abs. 1 IRG ist daher kein Raum, wenn – unabhängig von dem nach deutschem Recht geltenden Höchstmaß – ein krasses Missverhältnis zwischen Tat und verhängter Strafe besteht.(Rn.18) 3. Der nach Deutschland überstellte Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, dass ein absehbar aussichtloses förmliches Ersuchen zur Erlangung der Zustimmung zur Reststrafenaussetzung gestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Vertrauen des Urteilsstaates auf die Vollstreckungszusage besonders schützenswert, um zu vermeiden, dass der Vollstreckungshilfeverkehr auch in anderen Fällen zum Erliegen kommt.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. März 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren aus einem Urteil des Corte Superior von Lima/Peru vom 22. September 2006 (Akte Nr. 814-03), rechtskräftig seit der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Obergericht von Lima/Peru am 3. September 2007 (Akte Nr. 814-03) wegen einer „Straftat gegen die öffentliche Gesundheit – schwerer unerlaubter Drogenhandel (Erwerb, Besitz, Lagerung, Vorbereiten des Transportes und Transport von Kokainchlorhydrat zum Zwecke des organisierten internationalen Verkaufs) zum Schaden des Staates –“. Er hatte gemeinsam mit weiteren Mittätern 177 kg und 247 g Kokainhydrochlorid in einem Fahrgeschäft namens „Fliegender Teppich“ versteckt, um es auf diesem Weg nach Deutschland zu schmuggeln. Diese Strafe wurde seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 5. November 2003 zunächst in Lima/Peru vollstreckt. Mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 31. März 2009 hatte der Beschwerdeführer erstmals mit ausführlicher Begründung beantragt, ein Exequaturverfahren durchzuführen, damit er seine Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen kann. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 15. April 2010 beim Landgericht Berlin unter anderem beantragt, gem. §§ 54, 55 IRG die Vollstreckung der Strafe aus dem obengenannten Urteil des Corte Superior von Lima für zulässig und das Urteil in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 15 Jahren Freiheitsstrafe für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht Berlin ist diesem Antrag gefolgt und hat durch Beschluss vom 28. Mai 2010 die Vollstreckung der Strafe für zulässig erklärt und eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren – dem nach § 54 IRG zulässigen Höchstmaß – festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. August 2010 hat das für Vollstreckungshilfe zuständige Referat II CE der Senatsverwaltung für Justiz die für die Überstellung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Justiz übersandt, mit der Anregung, die peruanischen Behörden um die Überstellung des Beschwerdeführers zu ersuchen. Auf Nachfrage des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers hat die deutsche Botschaft in Peru mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass – obwohl das Ersuchen durch die peruanische Regierung noch nicht förmlich abgelehnt worden sei – eine Überstellung daran zu scheitern drohe, dass mit 15 Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht eine geringere zu vollstreckende Freiheitsstrafe als im Erkenntnisurteil festgesetzt worden sei. Nachdem der damalige Verteidiger sich mehrfach bei der Strafvollstreckungskammer um eine Änderung der Exequaturentscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Freiheitsstrafe bemüht hatte, wandte sich schließlich die Mutter des Beschwerdeführers an die Strafvollstreckungskammer. In Ihrem Schreiben vom 25. November 2015 bat sie unter Hinweis auf den zwischenzeitlich eingefügten § 54a IRG um eine Erhöhung der festgesetzten Freiheitsstrafe auf 20 Jahre. Gegenüber einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft in Lima beantragte der Beschwerdeführer am 5. April 2016 nach Belehrung über die Rechtsfolgen und die Unwiderruflichkeit seiner Erklärung, nach Deutschland überstellt zu werden, unter der Bedingung der Republik Peru, dass die Strafe vollständig und ohne die Möglichkeit der vorherigen Aussetzung zur Bewährung vollstreckt wird, obwohl die verhängte Freiheitsstrafe über der nach deutschem Recht zulässigen Höchststrafe liegt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27. Juni 2016 sodann erneut eine Exequaturentscheidung getroffen. In dem Beschluss hat die Kammer antragsgemäß unter anderem eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren festgesetzt und bestimmt, dass die Aussetzung des Restes der Freiheitstrafe ohne vorherige Zustimmung der Republik Peru unzulässig ist. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 2. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2020 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, eine Reststrafenaussetzung könne wegen der fehlenden Zustimmung der Republik Peru nicht erfolgen. Auf Erlangung dieser Zustimmung bestehe nach den durchgeführten Sondierungen der Senatsverwaltung auf diplomatischem Weg keine Aussicht, so dass von einem offiziellen Ersuchen abgesehen werde, auch um die Möglichkeit zukünftiger Überstellungen deutscher Inhaftierter aus Peru nicht zu gefährden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 30. März 2020. II. Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat eine Aussetzung des Restes der Freiheitstrafe zu Recht abgelehnt. In ihrer Zuschrift vom 5. Mai 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft insoweit ausgeführt: Durch Exequaturentscheidung des Landgerichts Berlin vom 27.06.2016 – die erst mit Einführung des § 54a IRG möglich geworden war – wurde beschlossen, dass die Aussetzung der in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbaren Freiheitsstrafe zur Bewährung ohne vorherige Zustimmung der Republik Peru unzulässig ist. Die Anordnung entspricht der Vereinbarung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland mit den peruanischen Regierungsbehörden. Die Republik Peru hatte die Überstellung des Verurteilten von der Bedingung abhängig gemacht, dass das Urteil in voller Höhe ohne vorherige Aussetzung zur Bewährung vollstreckt wird. Der Verurteilte war entsprechend belehrt worden und hatte die Überstellung unter der von dem Urteilsstaat gestellten Bedingung ausdrücklich beantragt. Die Bedingung – das Vorliegen der Zustimmung des Urteilsstaats – ist nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 17.12.2019 teilte die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung – Referat II CE – Auslieferung/Einlieferung, Vollstreckungshilfe mit, nach den durchgeführten Sondierungen auf diplomatischem Weg bestehe weiterhin keine Aussicht, eine Zustimmung der peruanischen Regierungsbehörden zur vorzeitigen Entlassung des Verurteilten zu erhalten. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers trifft daher nicht zu, dass es Spekulation sei, ob die Zustimmung der peruanischen Behörden erteilt worden wäre oder nicht. Denn in jedem Fall ist der diplomatische Weg einzuhalten und die Entscheidung des Auswärtigen Amts zu Grunde zu legen. Nach deren Expertise ist eine Zustimmung nicht zu erlangen. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die StVK könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es an der Zustimmung des Urteilsstaats fehle, sondern hätte unabhängig davon zu entscheiden, zumal es sich um eine Freiheitsstrafe handele, die so in Deutschland nicht hätte verhängt werden können, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit § 54a IRG, einer Vorschrift, die in Bezug auf Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt worden ist. Zuvor gab es die Begrenzung der Umwandlung der Sanktion auf das Höchstmaß der nach dem innerstaatlichen Recht höchstens angedrohten Sanktion. Durch § 54a IRG ist die Möglichkeit geschaffen, in Ausnahmefällen und mit dem Einverständnis des Verurteilten die Freiheitsstrafe in eine über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinaus umzuwandeln sowie eine Reststrafenaussetzung an Bedingungen zu knüpfen, um überhaupt eine Überstellung zu ermöglichen. Vorliegend war das Überstellungsersuchen in Anwendung des § 54 IRG in der Vergangenheit von der Republik Peru abgelehnt worden, weil das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2010 nach geltendem Recht lediglich eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren nach deutschem Recht festsetzen konnte. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt mit Blick auf die Beschwerdebegründung ergänzend: 1. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei nicht versucht worden, die Zustimmung der peruanischen Behörden einzuholen, trifft dies nicht zu. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Vollstreckungsheft an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung übersandt und um Prüfung gebeten, ob ein Ersuchen an die peruanischen Behörden gestellt werden soll. Diese hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der dort durchgeführten Sondierungen keine Aussicht auf Erlangung einer Zustimmung der peruanischen Behörden bestehe. Ein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, entgegen dem Ergebnis der Sondierungen ein förmliches Ersuchen zu stellen, besteht nicht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Vertrauen des Urteilsstaates auf die Vollstreckungszusage besonders schützenswert, um zu vermeiden, dass der Vollstreckungshilfeverkehr auch in anderen Fällen zum Erliegen kommt (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 94; so auch Krüll, Die Vollstreckungsübernahme nach § 49 Abs. 3 und § 54a IRG, S. 207). Darüber hinaus ist die Reststrafenaussetzung auch im deutschen Recht nicht zwingend. Bei § 57 StGB handelt es sich um eine Strafvollstreckungsregel, deren Normzweck es ist, die Wiedereingliederung eines Gefangenen in die Gesellschaft zu fördern (Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016, § 57 Rn. 5 m. w. N.). Wenn – wie hier – ausnahmsweise die Möglichkeit einer Strafaussetzung fehlt, bedeutet dies nicht, dass eine Resozialisierung nicht möglich ist. Denn das Gesetz sieht für alle Gefangenen grundsätzlich andere Möglichkeiten der Förderung der Resozialisierung vor, wie die Gewährung von Vollzugslockerungen oder – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Unterbringung im offenen Vollzug (so auch Krüll, a. a. O., S. 192 f.). 2. Im vorliegenden Fall war die Festsetzung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren auch nicht aus Gründen des ordre public unzulässig. Ein einfacher Verstoß gegen den allgemeinen ordre public (§ 73 Satz 1 IRG) führt nicht zu einem Vollstreckungshindernis, sondern eröffnet gerade den Anwendungsbereich von § 54a IRG (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 54a IRG Rdn. 9). Nicht zur Disposition steht indes die allgemeine Bindung an Grund- und Menschenrechte. Kein Raum für eine Entscheidung nach § 54a Abs. 1 IRG besteht daher, wenn die verhängte Strafe nach Art und Maß unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen hart erscheint und damit unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. November 2014 – 2 BvR 1820/14 – juris Rn. 25; Hackner a.a.O.). Danach greift die Vollstreckung einer die Höchstfrist nach § 38 Abs. 2 StGB überschreitenden (Einzel-)Freiheitsstrafe nicht allein wegen ihrer Dauer in den Wesensgehalt der vom Grundgesetz anerkannten Grundechte ein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2015 – 2 BvR 2954/10 – juris Rn. 27 [betreffend die Vollstreckungsübernahme einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren aus dem Urteil eines internationalen Gerichtshofes]; Krüll a.a.O. S. 183, 206). Die endgültige Schranke einer Übernahme einer auswärtigen Strafe liegt (erst) dort, wo ein krasses Missverhältnis zwischen Tat und Strafe angenommen werden muss, unabhängig von dem nach deutschem Recht geltenden Höchstmaß (vgl. Krüll a.a.O. S. 181 ff., 206). Eine solche Strafe stellt die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren nicht dar. Er wurde wegen einer „Straftat gegen die öffentliche Gesundheit – schwerer unerlaubter Drogenhandel (Erwerb, Besitz, Lagerung, Vorbereiten des Transportes und Transport von Kokainchlorhydrat zum Zwecke des organisierten internationalen Verkaufs) zum Schaden des Staates –“ verurteilt. Nach den Feststellungen des Corte Superior in Lima handelte der Beschwerdeführer als eine von insgesamt drei oder mehr Personen („Tätermehrheit“), die „beim Begehen des Unrechts in Willensübereinstimmung“ gehandelt haben. Nach deutschem Recht wäre auf diese Tat – bei einer Menge von 177 kg und 247 g Kokainhydrochlorid (der Schreibfehler im Beschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2106, der von 177 kg und 247 kg ausgeht, wirkt sich indes nicht aus) – § 30a Abs. 1 BtMG anwendbar, der Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. Bei der sichergestellten Menge von 177 kg ist auch nicht von einer Tat im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens auszugehen. Der Grenzwert der nicht geringen Menge, die zur Mindeststrafe von einem Jahr führt, liegt nach der Rechtsprechung bei 5,0 g Kokainhydrochlorid (Weber BtMG, 5. Aufl. 2017, § 29a Rn. 106), so dass 177 kg ein Vielfaches dieser Menge darstellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.