Beschluss
5 Ws 39/20 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0504.5WS39.20VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.11)
2. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die entscheidungserheblichen Erwägungen sind so vollständig darzulegen, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Für verfahrensgegenständliche Entscheidungen gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind.(Rn.12)
3. Der Richter darf sich bei der Abfassung eines schriftlichen Beschlusses nicht darauf beschränken, in ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder andere Zeichen zu setzen, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt. Dies entspricht jedenfalls dann nicht dem Gesetz, wenn sich eine vollständige unterschriebene Urschrift nicht bei den Akten befindet.(Rn.14)
4. Die Strafvollstreckungskammer hat die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht im Freibeweisverfahren erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitzuteilen, sondern auch zu würdigen. Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.(Rn.16)
5. Der Zweck der Langzeitbesuche liegt in der Pflege enger Bindungen gerade auch bei den Gefangenen, die absehbar nicht gelockert werden könnten. Die erweiterte Besuchsmöglichkeit soll die Erreichung des Vollzugsziels und damit auch die Eingliederung der Gefangenen fördern. An diesen Zwecken ist die Prüfung und Entscheidung, ob der Langzeitbesuch zur Pflege eines Kontaktes geboten erscheint, auszurichten.(Rn.27)
6. § 29 StVollzG Bln sieht eine Unterscheidung der Gefangenen danach, ob deren von § 29 Abs. 4 StVollzG Bln erfasste Kontakte vor oder nach der Inhaftierung zustande gekommen sind, nicht vor.(Rn.28)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Februar 2020 aufgehoben.
Die Justizvollzugsanstalt X wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2018 verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Februar 2020 aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt X wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2018 verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…), durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 27. Januar 2028 (TE) notiert. Mit Antrag vom 17. April 2018 begehrte der Gefangene die Bewilligung eines Langzeitbesuches mit seinem Bruder, seiner Schwester sowie einer Frau namens R. B. Die zuständige Gruppenleiterin genehmigte unter dem 23. April 2018 die – vorliegend erneute – Zulassung des Verurteilten zum Langzeitbesuch, nachdem sie in einem Prüfvermerk mit Datum vom selben Tag unter anderem niedergelegt hatte, dass es sich bei den Besuchern um „Angehörige“ handele, die Beziehung vor der Inhaftierung entstanden sei und der Gefangene, der davon ausgehe, „in die JVA D. verlegt zu werden, (…) den Langzeitsprecher gerne nutzen [würde], um sich von seiner Schwester, seinem Bruder sowie seiner Nichte zu verabschieden“. Am vorgesehenen Besuchstag, dem 8. Mai 2018, erschien nur R. B., um den Langzeitbesuch wahrzunehmen. Ihr wurde der Zutritt zur Haftanstalt verweigert, weil es sich bei ihr um eine Studentin der FH (…) handelte, die im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis zum 6. April 2018 gemeinsam mit anderen Studierenden zur Durchführung eines sozialen Trainingskurses mit Gefangenen wöchentlich die Teilanstalt VI der Justizvollzugsanstalt X aufgesucht und den Beschwerdeführer dabei kennengelernt hatte. Daraufhin begehrte der Verurteilte unter dem 11. Mai 2018 mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X, ihm einen „Langzeitsprecher“ mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner „geliebten Freundin“ R. B. zu gewähren (591 StVK 112/18 Vollz). Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 widerrief die Vollzugsbehörde die am 23. April 2018 erteilte Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gefangene habe gegenüber der zuständigen Gruppenleiterin [wahrheitswidrig] angegeben, bei R. B. handele es sich um seine Nichte; sein Bruder habe das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu Frau B. gegenüber der Gruppenleiterin ausdrücklich bestätigt. Frau B. erfülle nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an Langzeitsprechstunden, so dass ihre Zulassung bei Angabe der tatsächlichen Umstände auszuschließen gewesen sei. Um sein Begehren gleichwohl zu ermöglichen, habe der Gefangene offensichtlich falsche Behauptungen aufgestellt, die durch seinen Bruder bestätigt worden seien. Nach alldem habe der Gefangene durch sein Verhalten ostentativ deutlich gemacht, dass er nicht über das [für die Zulassung zur Langzeitsprechstunde] erforderliche hinreichende Maß an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit verfüge. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Justizvollzugsanstalt X zu verpflichten, ihn erneut zu bescheiden (ehemals 591 StVK 134/18 Vollz). Am 22. Juni 2018 teilte der Verurteilte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Antrag vom 8. Juni 2018 mit, dass seine am 4. Juni und 21. Juni 2018 gestellten Anträge auf Zulassung seiner Verlobten R.B. zum Langzeitbesuch von der zuständigen Gruppenleiterin jeweils ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen negativ beschieden worden seien (ehemals 591 StVK 144/18 Vollz). Die Strafvollstreckungskammer verband nach Anhörung des Gefangenen und der Vollzugsbehörde mit Entscheidung vom 13. Dezember 2018 die vorgenannten Verfahren, da sie „denselben Verfahrensgegenstand“ beträfen, unter Bestimmung des Verfahrens 591 StVK 112/18 Vollz als führendes Verfahren [zur einheitlichen Entscheidung]. Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 wies die Strafvollstreckungskammer (allein) den Antrag des Gefangenen vom 11. Mai 2018 als unbegründet zurück. Die dagegen vom Gefangenen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 6. August 2019 als unzulässig, soweit das Landgericht über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2018 entschieden hatte; im Übrigen hob er den Beschluss des Landgerichts mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2019 sei zu dem Zeitpunkt, als der Gefangene ihn gestellt habe, unzulässig gewesen, weil es an der erforderlichen Beschwer des Antragstellers gefehlt habe. Denn die mit dem Antrag begehrte Verpflichtung der Vollzugsbehörde, den Gefangenen zum Langzeitbesuch mit seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. zuzulassen, habe infolge der positiven Entscheidung vom 23. April 2018, die bis zur Antragstellung nicht nach § 98 StVollzG Bln zurückgenommen oder widerrufen worden sei, vom Gericht nicht ausgesprochen werden können. Die Vollzugsbehörde habe die Zulassung des Verurteilten vielmehr erst durch den Bescheid vom 1. Juni 2018 widerrufen; erst dadurch sei er beschwert worden. Hingegen habe der Gefangene mit seiner Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, insoweit (vorläufig) Erfolg, als dies die in dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 dem Gefangenen und seinem Bruder zugeschriebenen Angaben betreffe. Auch mit der Sachrüge habe der Gefangene (vorläufig) Erfolg, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht die Anforderungen, wie sie sich aus § 267 StPO ergäben, erfülle und das Gericht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht Genüge getan habe, weil es unter Verkürzung des Rechtsschutzbegehrens des Gefangenen dessen Antrag vom 8. Juni 2018 nicht beschieden und auch nicht erörtert habe, ob die Widerrufsentscheidung vom 1. Juni 2018 gemäß § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln rechtmäßig gewesen sei; zudem sei nicht auszuschließen, dass hinsichtlich der Erklärung des Verurteilten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2018 das Gebot effektiven Rechtsschutzes gleichfalls verletzt worden sei. Ferner habe das Landgericht seiner Entscheidung die früher geltende Vorschrift des § 24 StVollzG (Bund), nicht aber die nun maßgebliche Regelung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln zugrunde gelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 6. August 2019. Auf entsprechende Aufforderungen der Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt X sich mit Stellungnahmen vom 25. Oktober 2019 – insbesondere zum Zustandekommen der Angaben in dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 – und 9. Dezember 2019 – zu den allgemeinen Regelungen für die Gewährung von Langzeitsprechstunden – ergänzend geäußert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Januar 2020 hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Gefangenen vom 8. Juni 2018 zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Zulassung zur Langzeitsprechstunde sei nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln rechtmäßig gewesen, da die Anstalt diese Zulassung „hätte versagen können, wenn sie zuvor von der Täuschung und der Beziehungskonstellation gewusst hätte“. Der Gefangene habe keinen Anspruch nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln auf die Zulassung zur Langzeitsprechstunde gehabt. Der Justizvollzugsanstalt stehe bei der Entscheidung ein Ermessen zu, das auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf Null reduziert worden sei. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung des Ermessens habe keine Fehler ergeben. Die Kammer habe nach dem Sachvortrag der Justizvollzugsanstalt keinen Zweifel daran, dass R. B. gegenüber der Anstalt zunächst als Nichte ausgegeben worden sei; insbesondere der Vermerk vom 23. April 2018 belege, dass ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis vom Gefangenen und dessen Bruder wahrheitswidrig vorgetragen worden sei. Darauf, ob der Bruder die fehlerhaften Bekundungen telefonisch noch bestätigt habe oder nicht, komme es für die Frage der Zuverlässigkeit des Gefangenen letztlich auch nicht an. Letztlich habe die Justizvollzugsanstalt überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller die Gewährung der Langzeitbesuche durch die falschen Angaben erwirkt habe. Auch habe er die Umstände des Kennenlernens der Frau B. bei der Beantragung der Langzeitbesuche nicht mitgeteilt; dies wäre im Hinblick auf ihre frühere berufliche Tätigkeit in der Teilanstalt VI für die Anstalt von besonderem Interesse für die von ihr zu treffende Entscheidung gewesen. Die Auffassung der Justizvollzugsanstalt, es sei keine hinreichende Verlässlichkeit und damit auch keine Geeignetheit im Sinne des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln gegeben, sei sachlich nachvollziehbar, da weder der Gefangene noch R. B. mit diesem Umstand hinreichend transparent umgegangen seien. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Gegen den ihm am 15. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 11. Februar 2020 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und mehrerer Grundrechte. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde. II. Soweit die Strafvollstreckungskammer über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Juni 2018 entschieden hat, hat die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 – 5 Ws 178-179/19 Vollz –, 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Erwägungen so vollständig darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, a. a. O., juris Rdnr. 20 f.; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 und 6. August 2019, jeweils a. a. O., sowie 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.; jeweils m. w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Für verfahrensgegenständliche Entscheidungen gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 und 6. August 2019, jeweils a. a. O., sowie 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.). Dies hat die Strafvollstreckungskammer teilweise versäumt. In der Urschrift des angefochtenen Beschlusses ist der Inhalt des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 1. Juni 2018 nicht dargestellt. Stattdessen ist hinsichtlich der Begründung, mit der die Anstalt die Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch zurückgenommen hat, unter Verwendung von Spitzklammern eine Aktenfundstelle eingesetzt, anhand derer die Geschäftsstelle die fehlenden Textteile nach Unterzeichnung des Beschlusses durch die Richterin ergänzen sollte. In gleicher Weise ist zumindest teilweise hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 25. Oktober 2019 verfahren worden. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019, a. a. O., und 10. Mai 2019 – 5 Ws 64/19 Vollz – m. w. Nachw.). Der Richter darf sich bei der Abfassung derartiger Entscheidungen nicht darauf beschränken, in ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder andere Zeichen zu setzen, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. Senat, jeweils a. a. O.). Diese sind von seiner Unterschrift nicht gedeckt. Vielmehr erteilt er einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht jedenfalls dann nicht dem Gesetz, wenn sich – wie vorliegend – eine vollständige unterschriebene Urschrift nicht bei den Akten befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2019, a. a. O.). Der Formmangel wird vorliegend auch nicht dadurch beseitigt, dass das Landgericht in dem Beschluss im Zusammenhang mit der in Spitzklammern eingesetzten Aktenfundstelle nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bezug zum einen auf den Widerrufsbescheid und zum anderen auf die ergänzende Stellungnahme genommen hat. Eine solche Verweisung ist nach dem Gesetz nur „wegen der Einzelheiten“ zulässig; sie entbindet die Strafvollstreckungskammer nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019, a. a. O., 2. Juli 2019 – 5 Ws 99/19 Vollz – und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.). b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 3 Vollz [Ws] 61/09 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 Vollz –, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat. Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 – 2 Ws 303/15 Vollz –, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Vorliegend ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung, gegenüber der Justizvollzugsanstalt sei R. B. wahrheitswidrig vom Gefangenen und dessen Bruder „zunächst als Nichte ausgegeben“ worden, „insbesondere“ auf den Inhalt des Prüfvermerks der Gruppenleiterin vom 23. April 2018 gestützt. Es hat sich jedoch nicht mit der (gesamten) Äußerung der Gruppenleiterin zum Zustandekommen ihrer Eintragungen in dem Prüfvermerk auseinandergesetzt, wie sie in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2019, auf die es – insoweit noch ausreichend – gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat, zitiert worden ist. Dies war jedoch für die gebotene umfassende Beweiswürdigung erforderlich. Denn den nun vorliegenden Angaben der Gruppenleiterin zufolge haben weder der Gefangene noch dessen Bruder ihr gegenüber tatsächlich (ausdrücklich) angegeben, dass es sich bei R. B. um ihre Nichte handele: Ausweislich der in der Stellungnahme zitierten Äußerung der Gruppenleiterin hatte der Gefangene vorab mündlich mitgeteilt, sich wegen der von ihm erwarteten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt D. von seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Nichte verabschieden zu wollen. Er habe „anschließend […] den angekündigten Langzeitsprecher auf einem dafür vorgesehenen Vormelder in schriftlicher Form, auf dem die jeweiligen Namen standen“, beantragt. Dabei habe er keine Angaben darüber gemacht, in welchem Verhältnis die drei Personen zu ihm stünden. Weiter heißt es: „Aufgrund seiner mündlichen Mitteilung dachte ich mir, dass die beiden Personen mit dem Nachnamen W. seine Geschwister seien und Frau B. die Nichte, die eben den Namen des Vaters trägt. (…) Ich erinnere mich, dass ich Herrn K. W. am Telefon fragte, ob es richtig sei, dass seine Schwester und Nichte (ich nannte nicht die Namen) mit ihm gemeinsam Herrn L. W. besuchen würden und er bestätigte dies am Telefon.“ Die Strafvollstreckungskammer hätte diese Äußerung in die Beweiswürdigung einbeziehen und dabei insbesondere erörtern müssen, dass die Angaben im Prüfvermerk zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Gefangenen und R. B. sowie die Feststellungen im Widerrufsbescheid zu diesbezüglichen angeblichen Äußerungen des Gefangenen und seines Bruders davon abweichen bzw. im Widerspruch dazu stehen. 2. Soweit der angefochtene Beschluss den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, folgt aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zugleich ihre Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 und 2. Juli 2019, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die lückenhafte Beweiswürdigung besteht Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht nicht in ausreichendem Maße gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG geprüft hat, ob die Justizvollzugsanstalt der Widerrufsentscheidung einen zutreffend und umfassend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Zudem lässt nicht nachvollziehen, ob die Strafvollstreckungskammer die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet hat. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, weder der Gefangene noch R. B. seien „hinreichend transparent“ mit den Umständen ihres Kennenlernens umgegangen, die „für die Anstalt von besonderem Interesse für die Entscheidung der Zulassung zu Langzeitbesuchen gewesen“ wären, lassen besorgen, dass das Landgericht diese Grenzen zumindest teilweise nicht ausreichend beachtet und die Ermessensausübung der Vollzugsanstalt durch Hinzufügen weiterer, von dieser (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe „nachgebessert“ hat (vgl. dazu z. B. Senat, Beschluss vom 1. November 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). 3. Nach alldem war der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG), soweit das Landgericht über den Widerrufsbescheid der Justizvollzuganstalt X vom 1. Juni 2018 entschieden hat. Da die Sache nach den seitens der Strafvollstreckungskammer von der Justizvollzugsanstalt X ergänzend eingeholten Informationen insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), war der Widerrufsbescheid aufzuheben und, wie vom Beschwerdeführer unter dem 8. Juni 2018 beantragt, die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt auszusprechen, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 4. Für das weitere Verfahren bei der Justizvollzugsanstalt weist der Senat insbesondere auf Folgendes hin: a) Die Justizvollzugsanstalt wird bei ihrer neuen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch sämtliche Angaben der Gruppenleiterin A., wie sie in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 zitiert worden sind, zu berücksichtigen haben. Aus diesen ergibt sich – wie vorstehend ausgeführt – nicht, dass der Gefangene gegenüber der Gruppenleiterin die nach eigenen Angaben seit dem 18. Mai 2018 mit dem Gefangenen verlobte – R. B. tatsächlich (ausdrücklich, wörtlich) als seine Nichte bezeichnet und der Bruder das Verwandtschaftsverhältnis R. B.‘s bestätigt hat. Wie die Gruppenleiterin sinngemäß angegeben hat, handelte es sich betreffend das Verwandtschaftsverhältnis vielmehr um ihre Schlussfolgerung. Diese beruhte offenbar auf dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem mündlich geäußerten Wunsch des Gefangenen, sich vor seiner (damals) erwarteten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt D. von seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Nichte zu verabschieden, und der nachfolgenden Einreichung des schriftlichen Formulars (Vormelder), auf dem sich die Namen des Bruders, der Schwester und von R. B. befanden. b) Der Senat geht nach Aktenlage derzeit davon aus, dass es sich bei der im erstinstanzlichen Verfahren auszugsweise vorgelegten Hausverfügung – „5 Langzeitsprechstunden 5.1 Teilanstalten II, V, VI“ – um eine von der Justizvollzugsanstalt X nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln erlassene Regelung handelt; es fehlen bislang allerdings Angaben dazu, wann diese Hausverfügung in Kraft getreten ist, insbesondere ob sie zum Zeitpunkt der Zulassung des Beschwerdeführers zum Langzeitbesuch und des Widerrufs dieser Zulassung galt. Es bedarf im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Hausverfügung um eine allgemeine Regelung handelt, die der Anfechtung entzogen ist, weil sie keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, oder ob sie insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungsinhalte ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar ist, weil sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regelt und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt (zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, m. w. Nachw.). Im Hinblick darauf, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung aller Voraussicht nach wieder auf der Grundlage dieser Hausverfügung treffen wird – in dem aufgehobenen Widerrufsbescheid war sie im Rahmen der Begründung auszugsweise wörtlich wiedergegeben worden –, gibt der Senat Folgendes zu bedenken: Soweit in der Hausverfügung als eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines Langzeitbesuches ausdrücklich festgelegt ist, „dass die zwischen Gefangenem und Bezugsperson bestehende Beziehung als förderungswürdig anzusehen ist“, begegnet dies nach vorläufiger Würdigung nur dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn damit die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln – „wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint“ – lediglich mit anderen Worten wiedergegeben werden soll. In der Gesetzesbegründung heißt es diesbezüglich (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln), dass der Zweck der Langzeitbesuche in der Pflege enger Bindungen gerade auch bei den Gefangenen, die absehbar nicht gelockert werden könnten, liege. Diese erweiterte Besuchsmöglichkeit solle die Erreichung des Vollzugsziels und damit auch die Eingliederung der Gefangenen fördern. An diesen Zwecken ist die Prüfung und Entscheidung, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der genannten Kontakte geboten erscheint, auszurichten. Hinsichtlich der Regelung in der Hausverfügung, Gefangene, „deren Beziehung zum Besucher während der Inhaftierung entstanden ist“, seien an Langzeitbesuchen „ausnahmsweise teilnahmeberechtigt“, geht der Senat nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass damit – im Hinblick auf die in der Hausverfügung vorangehende Regelung unter anderem betreffend „nichteheliche Lebensgemeinschaften, die bereits vor der Inhaftierung bestanden“ – rechtlich unbedenklich lediglich klargestellt werden kann, dass auch solche Gefangenen grundsätzlich zu Langzeitbesuchen zugelassen werden können. Denn eine Unterscheidung der Gefangenen danach, ob deren von § 29 Abs. 4 StVollzG erfasste Kontakte vor oder nach der Inhaftierung zustande gekommen sind, lässt sich dem Wortlaut nach weder dieser Vorschrift noch der allgemeinen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln entnehmen. § 29 Abs. 2 StVollzG Bln sieht darüber hinaus für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, deren Besuche besonders zu unterstützen, und soll damit der Tatsache Rechnung tragen, dass die Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden sowie die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 zu § 29 Abs. 2 StVollzG Bln). III. Soweit aufgrund der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Dezember 2018 vorgenommenen Verbindung der einzelnen anhängigen Verfahren auch der Vortrag des Gefangenen in seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 22. Juni 2018 abgegebenen Erklärung (ehemals 591 StVK 144/18 Vollz) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, hat die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge (vorläufig) ebenfalls Erfolg. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG). Denn insoweit hat die Strafvollstreckungskammer wiederum keine Entscheidung getroffen. Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 6. August 2019 ausgeführt, dass sich das Landgericht in dem Beschluss vom 25. Februar 2019 weder damit befasst hatte, ob es sich bei dieser Erklärung des Gefangenen um einen neuen Antrag handelte und welches konkrete Begehren diesem gegebenenfalls zugrunde lag, noch erörtert hatte, ob sich aus der Bezugnahme auf den Antrag vom 8. Juni 2018 möglicherweise ergab, dass der Gefangene zu diesem Antrag lediglich ergänzend vortragen wollte. Es war danach nicht auszuschließen, dass die Strafvollstreckungskammer insoweit das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch Verkürzung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens des Gefangenen nicht hinreichend beachtet hatte. Diese Ausführungen treffen weiterhin zu. Aus den dargelegten Gründen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich deren Begründetheit. Der angefochtene Beschluss war daher auch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten beider Rechtsbeschwerden – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). IV. Die Festsetzung des Streitwertes in dem angefochtenen Beschluss hat ebenfalls keinen Bestand. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2019 die Festsetzung des Streitwertes aus dem Beschluss vom 25. Februar 2019 nicht aufgehoben hat und diese damit bindend geworden ist. Bei der neuerlichen Entscheidung über den Streitwert handelt es sich auch nicht etwa um eine deklaratorische Wiederholung der früheren Entscheidung, sondern um eine eigenständige Festsetzung. Denn das Landgericht hat den Streitwert nun auf 1.200 Euro statt auf 1.000 Euro festgesetzt. Einer Änderung der Streitwertfestsetzung durch den Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift z. B. Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 Ws 102/06 –, juris Rdnr. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9/04 –, juris Rdnr. 27; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rdnr. 12; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdnr. 8; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 141) war danach nicht geboten.