Beschluss
(5) 161 Ss 25/20 (8/20)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0414.5.161SS25.20.8.20.00
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Leitsätze
1. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesgemäßen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich keinen Verdacht zu begründen vermag.(Rn.7)
2. Das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Spuren- und Vergleichsmaterial wird als derart standardisiert eingestuft, dass es im Urteil nicht näher erläutert werden muss. Die sich anschließende biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in Bezug auf DNA-Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf; insoweit genügt die Mitteilung des Gutachtenergebnisses in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form. Hinsichtlich Mischspuren gelten nach wie vor die weitergehenden Darlegungsanforderungen.(Rn.12)
3. Stützt das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, hat es - sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört - in den Urteilsgründen darzulegen, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.(Rn.17)
4. Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen.(Rn.23)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesgemäßen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich keinen Verdacht zu begründen vermag.(Rn.7) 2. Das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Spuren- und Vergleichsmaterial wird als derart standardisiert eingestuft, dass es im Urteil nicht näher erläutert werden muss. Die sich anschließende biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in Bezug auf DNA-Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf; insoweit genügt die Mitteilung des Gutachtenergebnisses in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form. Hinsichtlich Mischspuren gelten nach wie vor die weitergehenden Darlegungsanforderungen.(Rn.12) 3. Stützt das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, hat es - sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört - in den Urteilsgründen darzulegen, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.(Rn.17) 4. Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen.(Rn.23) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Angeklagten mit Urteil vom 9. März 2018 wegen versuchten Diebstahls schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Berlin mit Urteil vom 12. November 2018 gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Senat hob dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Januar 2019 auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht zurück. Mit dem angefochtenen Urteil erkannte Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setze deren Vollstreckung zur Bewährung aus; eine Entscheidung über die Kosten der (ersten) Revision traf es nicht. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zu der verfahrensgegenständlichen Tat hat das Landgericht festgestellt: „In der Zeit vom 1. bis zum 2. Mai 2016 drang der Angeklagte in die Räume (Containerkomplex) des W. Fußballclubs (…) ein, indem er die Eingangstür sowie die zum Büro, zum Vorratsraum und zum Trainerraum mittels eines unbekannten Werkzeugs aufhebelte, um nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen. Insbesondere riss er im Büro das rechts an der Wand in einem Kasten hängende Steuergerät der Alarmanlage heraus und öffnete dort Schranktüren und Schubfächer. Er entwendete jedoch nichts.“ II. Die statthafte (§ 333 StPO) Revision ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und mit der allein erhobenen Sachrüge begründet (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO) worden. Sie hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die getroffenen Feststellungen zu der Tat mangelt. Das Landgericht hat es unterlassen, die erforderliche Beweiswürdigung in dem gebotenen Umfang darzulegen. a) Die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und im Zusammenhang zu würdigen. Für die Beantwortung der Schuldfrage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig objektiv möglichen Zweifeln ausgesetzt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03 –, juris Rdnr. 21 m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 18. Februar 2019 – [5] 121 SS 173/18 [78/18] –). Ebenso wenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78 –, juris Rdnr. 8 = BGHSt 29, 18 ff. m. w. Nachw.). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 2 StR 141/18 –, juris Rdnr. 12, und 24. März 2015 – 5 StR 521/14 –, juris Rdnr. 8, jeweils m. w. Nachw.). Es ist dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979, a. a. O., juris Rdnr. 8; KG, Beschluss vom 2. September 2019 – [2] 121 Ss 87/19 [26/19] – juris Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 2 StR 115/17 –, juris Rdnr. 8, 29. Dezember 2015 – 2 StR 322/15 –, juris Rdnr. 5, und 24. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 8; KG, Urteil vom 18. September 2019 – [4] 121 Ss 59/19 [72/19] –, Beschlüsse vom 2. September 2019, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 29. April 2019 – [6] 161 Ss 31/19 [9 und 10/19] –; Senat, Urteil vom 18. Februar 2019, a. a. O., Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 – [5] 121 Ss 135/19 [26/19] –, 24. September 2018 – [5] 121 Ss 144/18 [67/18] – und 5. Mai 2017 – [5] 121 Ss 48/17 [29/17]; jeweils m. w. Nachw.) oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979, a. a. O., juris Rdnr. 9; KG, Urteil vom 18. September 2019, a. a. O., und Beschluss vom 2. September 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Überzeugung des Tatrichters muss in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichend objektive Grundlage finden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesgemäßen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich keinen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 5 StR 153/18 –, juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen – wie sie bei DNA-Vergleichsuntersuchungen vorgenommen werden – zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14 –, juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiswürdigung so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 und 24. September 2018, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten auf eine am Kasten, der das Steuergerät für die Alarmanlage enthielt, gesicherte molekulargenetische Spur als einziges objektives Beweismittel gegründet, sich diesbezüglich auf zwei Sachverständigengutachten gestützt und ausgeführt, die gefundene Spur sei dem Angeklagten „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zuzuordnen (dazu nachfolgend aa]). Die Einlassung des Angeklagten, er könne die Spur mit seiner DNA anlässlich eines Aufenthaltes am Tatort als Spieler und Trainer einer Fußballmannschaft hinterlassen haben, hat es als „außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit“ liegend angesehen und dies unter Hinweis auf „Fotos vom Tatort, insbes. des vierten (Bl. 8 dA)“, wonach „der Kasten recht hoch neben der Tür“ hänge, und die Körperlänge des Angeklagten, der „nur unterdurchschnittlich groß“ sei, begründet (dazu nachfolgend bb]). aa) Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen, die gemäß § 261 StPO an die Darstellung eines DNA-Gutachtens zu stellen sind. aaa) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so dazulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, a. a. O. juris Rdnr. 5, 28. August 2018 – 5 StR 50/17 –, juris Rdnr. 8 = BGHSt 63, 187 ff., 17. Juli 2018 – 1 StR 518/17 –, juris Rdnr. 6, 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17 –, juris Rdnr. 10, Urteil vom 24. März 2016, a. a. O., juris Rdnr. 30, m. w. Nachw.). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 und 28. August 2018, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen wird auch das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Spuren- und Vergleichsmaterial von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als derart standardisiert eingestuft, dass es im Urteil nicht näher erläutert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 9). Hinsichtlich der sich anschließenden Berechnung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit, die als von wertenden Entscheidungen des Sachverständigen abhängig anzusehen ist (vgl. BGH, a. a. O., m. w. Nachw.), gilt dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die Anzahl der untersuchten Systeme und deren (etwaige) Übereinstimmungen in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen der DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 6, und 28. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 10, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung [Unterstreichungen durch den Senat]). Denn nach dem erreichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik ist die biostatistische Wahrscheinlichkeit in Fällen eindeutiger Einzelspuren soweit vereinheitlicht, dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der Übereinstimmungen in den untersuchten Merkmalssystemen nicht mehr bedarf. Vielmehr genügt die Mitteilung des Gutachtenergebnisses in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form, da diese die beiden übrigen Anforderungen widerspiegelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018, a. a. O., Rdnr. 10 ff.). Hinsichtlich Mischspuren gelten nach wie vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 –, juris Rdnr. 6) die weitergehenden Darlegungsanforderungen, d. h. es ist in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht nicht nur die biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage mitteilt, sondern auch, wie viele Systeme untersucht wurden und ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 10). bbb) Vorliegend fehlt es bereits an der Mitteilung, welche Art von Spur – (eindeutige) Einzelspur oder Mischspur – gesichert und sachverständig begutachtet worden ist. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, ob die Wiedergabe der von der Sachverständigen Dr. E. in ihrem schriftlichen Gutachten angegebenen „Häufigkeit der Übereinstimmung“ von „ca. 1 in 385 Millionen“ zur Erfüllung der vorstehend erörterten Darlegungsanforderungen ausreicht. Im Hinblick darauf, dass „nicht alle Systeme der Spur“ untersucht worden sind, hätte es selbst im Fall einer (eindeutigen) Einzelspur Ausführungen dazu bedurft, ob dieser Umstand eine Besonderheit in der forensischen Fragestellung darstellt. Auch die Wiedergabe des ergänzend eingeholten schriftlichen statistischen Gutachtens des Sachverständigen W. lässt sich mangels der erforderlichen Mitteilung zur Art der Spur revisionsrechtlich nicht prüfen. Betreffend das Gutachten des Sachverständigen W. hätte es zudem weiterer inhaltlicher Ausführungen bedurft, um einerseits dessen im Urteil zitierte Angaben zu der sogenannten Likelihood-Ratio, einem Wahrscheinlichkeitsquotienten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 12), bei der Betrachtung unterschiedlicher Mengen von Spurenmaterial und andererseits seine „abschließende Angabe“, „die Wahrscheinlichkeit betrage nur 1 zu 1 Million, was sich allerdings dadurch relativiere, dass keineswegs die gesamte Bevölkerung als Täter in Frage komme“, nachvollziehen zu können. Betreffend letzteres hat das Landgericht selbst ausgeführt, diese Zahl lasse sich „nicht ohne Weiteres in die vorangehend genannten Zahlen einordnen“ und sei vom Sachverständigen seinerseits nicht nachvollziehbar begründet worden. Dass die Strafkammer sich maßgeblich auf die von dem Sachverständigen W. verbal abgegebene biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage (zur verbalisierten Form vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 15) gestützt hat, erscheint auch unter diesem Aspekt rechtlich bedenklich. ccc) Soweit die Revision vorträgt, das Landgericht habe es unterlassen darzulegen, inwieweit die Ethnie des Angeklagten, der in der Türkei geboren ist, bei der Auswahl der Vergleichspopulation für die Wahrscheinlichkeitsaussage der DNA-Vergleichsuntersuchung von Bedeutung gewesen sei, weist der Senat auf Folgendes hin: Mangels Angaben darüber, ob es sich bei der gesicherten DNA-Spur um eine (eindeutige) Einzelspur oder eine Mischspur handelt, lässt sich revisionsrechtlich nicht prüfen, ob die von der Revision vermissten Ausführungen erforderlich waren. Insofern gilt: Stützt das Tatgericht seine nach § 261 StPO gewonnene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, wird – sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört – verlangt, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegt, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (ständ. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, a. a. O., juris Rdnr. 20 m. zahlr. Nachw.). Hinsichtlich der dahinterstehenden Frage, welche Bedeutung die fremde Ethnie eines Tatverdächtigen für die Vergleichspopulation überhaupt haben kann, ist durch Studien wissenschaftlich belegt, dass zwischen den Populationen auf kontinentaler Ebene (z. B. Europäer, Afrikaner, Ostasiaten) deutlich messbare Unterschiede bei den Allelfrequenzen bestehen. Innerhalb der kontinentalen Regionen besehen ebenfalls Unterschiede, die jedoch umso kleiner werden, je geringer der genetische Abstand ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem Stand ist insbesondere davon auszugehen, dass die Allelfrequenzen innerhalb Europas sehr ähnlich sind. Unabhängig davon sind bei einer Untersuchung von mehr als 10 bis 12 STR-Systemen Trefferwahrscheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher zu erwarten, bei denen eine Unterscheidung in Bezug auf die ethnische Herkunft nicht mehr von Bedeutung ist (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Eine einzelfallbezogene Berechnung mit klarem Populationsbezug bleibt aber auch dann bei Tatortspuren nötig, bei denen mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden muss (sog. Mischspuren), sowie in Fällen, in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen angenommen werden muss, da sich insoweit ein geringerer Beweiswert ergeben kann (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 23 m. w. Nachw.). Nach alldem führt allein der Umstand, dass der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, noch nicht dazu, dass das Tatgericht bei der Würdigung des Gutachtens die Herkunftspopulation des Angeklagten zugrunde zu legen hätte. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen wird, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus derselben Herkunftsethnie wie der Angeklagte stammenden Alternativtäter gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, a. a. O., juris Rdnr. 26 f., Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14 –, juris Rdnr. 20, jeweils m. w. Nachw.). Eine andere Vorgehensweise würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung des Kreises möglicher Spurenverursacher führen, zu dem auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, a. a. O., juris Rdnr. 26). bb) Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen des § 261 StPO ferner nicht, soweit das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er könne die molekulargenetische Spur bei anderer Gelegenheit als der Tat gesetzt haben, als lebensfremd angesehen hat. Denn sie ist insoweit lückenhaft. Die Strafkammer hat sich maßgeblich auf einen Vergleich zwischen der Höhe, in der der Kasten mit dem Steuergerät für die Alarmanlage an der Wand angebracht war, und der Körpergröße des Angeklagten gestützt, ohne diese Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Sie erschließen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es fehlen jegliche Angaben dazu. Betreffend die an der Außenseite des Kastens von einer als Zeugin gehörten Polizeibeamtin genommene DNA-Wischspur teilt das Landgericht zudem nicht mit, wo sich die Spur konkret befunden hat. Die Überlegung der Strafkammer, ein „versehentliches Berühren, etwa ein Anlehnen mit der Hand“ hätte erfordert, „dass der Angeklagte seinen Arm weit über 90 Grad nach oben hin abwinkelt“, dieses sei „nach der Lebenserfahrung jedoch unnatürlich und deshalb praktisch nicht vorstellbar“, ist nach alldem nicht nachvollziehbar. 2. Auf den dargelegten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Der Senat hebt es gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat insbesondere auf Folgendes hin: a) Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – 3 StR 425/15 –, juris Rdnr. 15, und Beschluss vom 19. Dezember 1915 – 4 StR 170/95 –, juris Rdnr. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2017 – III-4 RVs 30/17 –, juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 13. April 2016 – [4] 121 Ss 29/16 [51/16] –; Senat, Beschluss vom 17. August 2018 – [5] 121 Ss 143/18 [63/18] –; m. w. Nachw.). Die Verweisung muss die Zielsetzung erkennen lassen, das Lichtbild durch Inbezugnahme zum Bestandteil der Urteilsurkunde mit der Folge zu machen, dass das Revisionsgericht es aus eigener Anschauung würdigen und somit den Aussage- und Beweiswert der Abbildung beurteilen kann (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Die Benennung der Fundstelle kann für eine ordnungsgemäße Verweisung allerdings nur dann ausreichen, wenn sie im Zusammenhang mit der inhaltlichen Erörterung der Ablichtung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., juris Rdnr. 15 f.; OLG Hamm, a. a. O.). Die bloße Erwähnung der Fundstelle von Lichtbildern und deren Inaugenscheinnahme oder sonst der Hinweis des Tatrichters, sie seien zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, stellt keine ordnungsgemäße Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar, sondern beschreibt lediglich einen Beweiserhebungsvorgang (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). b) Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird auch über die Kosten der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. November 2018 zu entscheiden haben.