Beschluss
5 Ws 201/19, 5 Ws 201/19 - 161 AR 260/19
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1220.5WS201.19.00
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Leitsätze
1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.(Rn.25)
2. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes sind Weisungen so zu formulieren, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. welches Verhalten gegen die Weisung verstößt. Das Bestimmtheitsgebot gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB.(Rn.30)
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung. Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus.(Rn.31)
4. Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Offensichtlich gebotene Weisungen sind auch ohne nähere – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende – Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.26)
(Rn.32)
5. Weisungen an den Verurteilten, Hausbesuche des Bewährungshelfers und der Mitarbeiter der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz zu dulden und sowohl diesen als auch den Beamten des LKA Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, können grundsätzlich auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützt werden.(Rn.27)
(Rn.28)
6. Die Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB dient vorrangig dem Ziel, eine regelmäßige fachkundige Kontrolle sicherzustellen, um bei kritischen Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Zudem soll der zwangsweise Therapeutenkontakt nach Möglichkeit zur Ausübung eines verfassungsrechtlich noch legitimen Initialzwangs zur Aufnahme therapeutischer Maßnahmen genutzt werden. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes muss in der Weisung unter anderem gerichtlich festgelegt werden, bei welcher Person oder Einrichtung die Vorstellung erfolgen soll, wie häufig sie zu erfolgen hat, wie lange die Weisung gelten soll und wer die Kosten trägt.(Rn.37)
7. Eine auf § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB gestützte Therapieweisung erfordert ausreichend bestimmte Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung, insbesondere zu der Art der Behandlung, der Einrichtung, in der die Therapie durchzuführen ist, und der Dauer der Maßnahme.(Rn.37)
8. Soweit eine Therapie nicht mit einem körperlichen Eingriff oder einer stationären Unterbringung verbunden ist, ist eine Einwilligung in die Therapieweisung auch nicht erforderlich und bleibt somit selbst dann möglich, wenn es zunächst sogar gänzlich an einer Therapiebereitschaft des Verurteilten fehlt. Ist diese nicht vorhanden und gelingt es auch nicht, sie nach einer gewissen Zeit im Zuge der Behandlung zu wecken, so fehlt es an der Erfolgsaussicht der Therapie. In diesem Fall wird es zwecklos und daher unverhältnismäßig, die betroffene Person zur Fortführung der Therapie zu zwingen.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist,
a. Hausbesuche des Bewährungshelfers, die im Rahmen seiner Betreuung erfolgen und deren Häufigkeit der Bewährungshelfer zu bestimmen hat, zu dulden und dem Bewährungshelfer anlässlich dieser Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.a)bb) des angefochtenen Beschlusses),
b. sich durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden (Nr. 4.c)bb) des angefochtenen Beschlusses),
c. Hausbesuche der Mitarbeiter der Forensisch-Thera-peutischen Ambulanz, die im Rahmen seiner Behandlung erfolgen und deren Häufigkeit die Mitarbeiter zu bestimmen haben, zu dulden und den Mitarbeitern der Ambulanz Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.c)cc) des angefochtenen Beschlusses),
d. sich nicht in der Nähe von Orten und Einrichtungen aufzuhalten, an denen sich erfahrungsgemäß und typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, beispielsweise Schulen, Kindergärten, Jugendtagesstätten, Jugendtreffs, Spielplätze, Kinder- und Jugendheime, Sporteinrichtungen, Volks-, Vereins- und Straßenfeste, Badegewässer und Schwimmbäder sowie insbesondere nicht in der Nähe dieser Orte und Einrichtungen zu verweilen (Nr. 4.e) des angefochtenen Beschlusses) und
e. den Beamten des LKA 13 ZST SPREE Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.j) 2. Halbs. des angefochtenen Beschlusses).
2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der vorgenannte Beschluss betreffend die Nummer 4.f) des Tenors wie folgt neu gefasst:
„Der Verurteilte darf keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufnehmen, nicht mit ihnen verkehren, diese nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Dies schließt ein Kontaktverbot über Telefon, Faxgerät, Post, digitale Medien u. ä. ein. Der Verurteilte darf insbesondere keine Kinder in der Öffentlichkeit ansprechen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).“
3. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, a. Hausbesuche des Bewährungshelfers, die im Rahmen seiner Betreuung erfolgen und deren Häufigkeit der Bewährungshelfer zu bestimmen hat, zu dulden und dem Bewährungshelfer anlässlich dieser Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.a)bb) des angefochtenen Beschlusses), b. sich durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden (Nr. 4.c)bb) des angefochtenen Beschlusses), c. Hausbesuche der Mitarbeiter der Forensisch-Thera-peutischen Ambulanz, die im Rahmen seiner Behandlung erfolgen und deren Häufigkeit die Mitarbeiter zu bestimmen haben, zu dulden und den Mitarbeitern der Ambulanz Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.c)cc) des angefochtenen Beschlusses), d. sich nicht in der Nähe von Orten und Einrichtungen aufzuhalten, an denen sich erfahrungsgemäß und typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, beispielsweise Schulen, Kindergärten, Jugendtagesstätten, Jugendtreffs, Spielplätze, Kinder- und Jugendheime, Sporteinrichtungen, Volks-, Vereins- und Straßenfeste, Badegewässer und Schwimmbäder sowie insbesondere nicht in der Nähe dieser Orte und Einrichtungen zu verweilen (Nr. 4.e) des angefochtenen Beschlusses) und e. den Beamten des LKA 13 ZST SPREE Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nr. 4.j) 2. Halbs. des angefochtenen Beschlusses). 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der vorgenannte Beschluss betreffend die Nummer 4.f) des Tenors wie folgt neu gefasst: „Der Verurteilte darf keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufnehmen, nicht mit ihnen verkehren, diese nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Dies schließt ein Kontaktverbot über Telefon, Faxgerät, Post, digitale Medien u. ä. ein. Der Verurteilte darf insbesondere keine Kinder in der Öffentlichkeit ansprechen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).“ 3. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 6. Oktober 2014 sprach das Landgericht Berlin – 8. große Strafkammer – den Beschwerdeführer des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 21 weiteren Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde: Im Dezember 2013 bezog der Beschwerdeführer seine auch heute wieder von ihm bewohnte Einzimmerwohnung im S. Ring x in Berlin-R.. Er hatte nie eine Partnerbeziehung geführt, lebte allein, war einsam und fühlte sich der kindlichen Lebenswelt nahe. So suchte er in seinem neuen Wohnumfeld Kontakt zu Kindern, obwohl ihm bewusst war, dass er damit gegen die ihm im Rahmen der der bereits bestehenden Führungsaufsicht auferlegte Weisung verstieß, keinen Kontakt mit Kindern zu unterhalten. Der Verurteilte war bereits zu diesem Zeitpunkt mehrfach auch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft. Wegen dieser und anderer Taten, die zu weiteren Verurteilungen führten, wird verwiesen auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2014. In seinem neuen Wohnumfeld lernte der Beschwerdeführer verschiedene Kinder im Alter von etwa acht bis zwölf Jahren kennen, vor allem beim Ausführen seines kleinen Hundes, den er hierzu bewusst benutzte. Er freundete sich mit den Kindern an und ließ sie unter Verstoß gegen die Weisung der Führungsaufsicht in seiner Wohnung spielen. So wohnte auch der zwölfjährige A. A. mit Einverständnis seiner alkoholkranken Mutter für einen Zeitraum von etwa drei Wochen bei dem Beschwerdeführer und übernachtete dort gemeinsam mit ihm auf der Schlafcouch. An nicht näher bestimmbaren Tagen in der Zeit von Januar 2014 bis zum 30. April 2014 missbrauchte der Beschwerdeführer den Jungen in zwei Fällen und schlug ihn einmal: In einer nicht näher bestimmbaren Nacht manipulierte er an dem Geschlechtsteil des neben ihm schlafenden Jungen, zog dessen Schlafanzughose herunter, nahm dessen nunmehr erigiertes Glied in den Mund und führte daran für mehrere Minuten rhythmische Bewegungen aus. Am späten Abend eines weiteren nicht näher bestimmbaren Tages posierte A. A. nackt vor dem bereits am Unterkörper unbekleidet auf der Schlafcouch liegenden Beschwerdeführer und legte sich zu diesem, woraufhin dieser für etwa fünf Minuten wiederum bei dem Jungen den Oralverkehr ausführte. An einem weiteren Tag während des Tatzeitraums schlug der Verurteilte dem auf dem Schlafsofa liegenden A. A. mit dem Handrücken wuchtig auf den Po, weil dieser mit seiner die Wohnung des Verurteilten aufsuchenden Mutter in Streit geraten war und sich ihr gegenüber unfreundlich verhielt. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen 8. großen Strafkammer besteht bei dem Beschwerdeführer eine narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.9) mit dissozialen Anteilen, die sich in einer hochgradigen Ichbezogenheit gepaart mit einer geringen Frustrationstoleranz zeigt und auch einhergeht mit einer subjektiven Verantwortungsverschiebung auf andere. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit keine Paarbeziehungen geführt und fühlt sich bereits seit Jahrzehnten sexuell zu Knaben im vorpubertären Alter hingezogen; bei ihm liegt eine Pädophilie vor (ICD 10: F65.4). Sein sexuelles Bedürfnis ist insbesondere auf die aktive Ausführung des Oralverkehrs an seinen Sexualpartnern und auf Manipulation an deren Geschlechtsteil gerichtet. Die Störungsbilder sind weder jeweils für sich genommen noch im Zusammenwirken krankheitswertig; eine wesentliche Minderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit folgt aus ihnen nicht. Nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, beschloss das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – am 10. Oktober 2019 das Nichtentfallen der mit der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht, setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Zudem erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter Nr. 4. der Beschlussformel folgende Weisungen: „a) aa) Er hat sich spätestens drei Tage nach Entlassung aus der Strafhaft persönlich bei dem Bewährungshelfer vorzustellen. In den ersten drei Monaten der Führungsaufsicht hat sich der Verurteilte wöchentlich, danach 14-tägig bei seinem Bewährungshelfer zu den von diesem nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden, wobei der Bewährungshelfer auch bestimmt, ob der nächste Kontakt telefonisch oder durch persönliche Vorsprache wahrzunehmen ist (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr.7 StGB). bb) Der Verurteilte hat Hausbesuche des Bewährungshelfers, die im Rahmen seiner Betreuung erfolgen und deren Häufigkeit der Bewährungshelfer zu bestimmen hat, zu dulden und dem Bewährungshelfer anlässlich dieser Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (§ 68b Abs. 2 StGB). b) Er hat sich spätestens drei Tage nach Entlassung aus der Strafhaft persönlich bei dem Polizeiabschnitt 12 (…) und in der weiteren Folge, nach näherer Weisung der zuständigen Beamten, wöchentlich vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB). c) aa) Der Verurteilte hat sich spätestens drei Tage nach Haftentlassung persönlich bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, Seidelstraße 38 in 13507 Berlin, und in der weiteren Folge, nach näherer Weisung der zuständigen Mitarbeiter der Ambulanz, alle 14 Tage vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB). bb) Er hat sich durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und darf die Behandlung nicht eigenmächtig beenden (§ 68b Abs. 2 StGB). cc) Der Verurteilte hat Hausbesuche der Mitarbeiter der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, die im Rahmen seiner Behandlung erfolgen und deren Häufigkeit die Mitarbeiter zu bestimmen haben, zu dulden und den Mitarbeitern der Ambulanz Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (§ 68b Abs. 2 StGB). d) Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der aa) Führungsaufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) sowie bb) dem Bewährungshelfer (§ 68 Abs. 2 StGB) zu melden. e) Er darf sich nicht in der Nähe von Orten und Einrichtungen aufhalten, an denen sich erfahrungsgemäß und typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, beispielsweise Schulen, Kindergärten, Jugendtagesstätten, Jugendtreffs, Spielplätzen, Kinder- und Jugendheimen, Sporteinrichtungen, Volks-, Vereins- und Straßenfesten, Badegewässern und Schwimmbädern. Es darf in der Nähe dieser Orte und Einrichtungen insbesondere nicht verweilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). f) Der Verurteilte darf keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen, nicht mit ihnen verkehren, diese nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Dies schließt ein Kontaktverbot über Telefon, Faxgerät, Post, digitale Medien u. ä. ein. Der Verurteilte darf insbesondere keine Kinder in der Öffentlichkeit ansprechen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). g) Er darf keine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, bei denen er mit Kindern und Jugendlichen Kontakt hat, wie Hausmeister in Kindergärten oder Schulen, Bademeister, Erzieher, Jugendtrainer u. ä. (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). h) Er darf keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu A. A.[…] aufnehmen, weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch, noch auf elektronische oder sonstige Weise (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB). i) Der Verurteilte darf keine Tiere halten oder betreuen (§ 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB). j) Der Verurteilte hat Kontakte durch das LKA 13 ZST SPREE, die höchstens wöchentlich und mindestens vierteljährlich zu erfolgen haben, zu den von den Beamten zu bestimmenden Tagen und Zeiten zu tolerieren und den Beamten des LKA 13 ZST SPREE anlässlich dieser auch Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (§ 68b Abs. 2 StGB).“ Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte lediglich gegen die ihm erteilten Weisungen. Insbesondere führt er aus, für einen Menschen, der „auf die 70 [Jahre] zugehe“ und gesundheitlich sehr beeinträchtigt sei, seien „diese vielen Auflagen nicht zu schaffen“. Er empfinde die Menge an Weisungen als seelische Grausamkeit, weit überzogen und unmenschlich im Verhältnis zu dem, was er an Straftaten begangen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober und 30. November 2019 verwiesen. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO), da es sich nach dessen Vorbringen nicht gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht richtet, sondern nur gegen die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Weisungen. Danach ist die Beschwerde zulässig; sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009, NJW 2009, 3315 – 2 Ws 291/09 – juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010, StV 2010, 643 – 1 Ws 107/10 – juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 5. August 2013 − 2 Ws 365/13 –; Senat, Beschlüsse vom 16. September 2019 – 5 Ws 159/19 –, 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 – und 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 453 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 453 Rn. 12). 2. Nach diesen Grundsätzen begegnen die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 StGB gestützten Weisungen (Nrn. 4.a)aa), 4.b) und 4.d)aa) des Tenors des angefochtenen Beschlusses) keinen Bedenken; gleiches gilt für die auf „§ 68 Abs. 2 StGB“ (gemeint ist offensichtlich § 68b Abs. 2 StGB) gestützte Weisung, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich (neben der Führungsaufsichtsstelle auch) dem Bewährungshelfer zu melden (Nr. 4.d)bb) des Tenors des angefochtenen Beschlusses). Sie genügen insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer die Anordnungen teilweise nicht näher begründet. Es handelt sich jedoch um offensichtlich gebotene Weisungen. Derartige Weisungen sind auch ohne nähere – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende – Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226-227/17 – juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die getroffenen Anordnungen sind insbesondere nicht unzumutbar, da sie nur geringe Anforderungen an den Verurteilten stellen, die auch in Anbetracht einer möglichen gewissen Einschränkung seiner Gehfähigkeit mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sind. 3. Allerdings begegnen die Weisungen an den Verurteilten, Hausbesuche des Bewährungshelfers und der Mitarbeiter der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz zu dulden und sowohl diesen als auch den Beamten des LKA 13 ZST SPREE Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren (Nrn. 4.a)bb), 4.c)cc) und 4.j) 2. Halbs. des angefochtenen Beschlusses), jeweils durchgreifenden Bedenken. Derartige Weisungen können zwar grundsätzlich auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB – wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen – gestützt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rn. 13, vom 27. April 2018 – 5 Ws 52-55/18 – und vom 10. August 2018 – 5 Ws 123/18 –; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 17. September 1998 – 1 Ws 172/98 – juris Rn. 23 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Ws 266/17 – juris Tenor Nr. 8 und Rn. 25; wohl auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. Juni 2016, StV 2016, 740 – 1 Ss 66/15 – beck-online Rn. 24; betreffend die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2014 – 1 Ws 345/14 – juris Rn. 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 – juris Rn. 36; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 160/13 – juris Rn. 53; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14c; [hiermit im Zusammenhang stehende und der Umsetzung dieser Maßnahme dienende notwendige Weisungen, insbesondere die Duldung des Aufstellens einer sogenannten „Home-unit“ in der Wohnung des Verurteilten und die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung eventueller technischer Störungen, sollen auf § 68b Abs. 2 StGB gestützt werden können, mitunter auch verbunden mit einem Betreten der Wohnung durch andere]; betreffend den Bewährungshelfer im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung vgl. auch Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 56d Rn. 7; Fischer, StGB 67. Aufl., § 56d Rn. 5; Schall in SK-StGB 9. Aufl., § 56d Rn. 6). Da eine solche auf § 68b Abs. 2 StGB beruhende Weisung nicht strafbewehrt ist und ihre Durchsetzung nicht erzwungen werden, sondern der Verurteilte vielmehr im jeweiligen Einzelfall selbst darüber entscheiden kann, ob er den Zutritt zu seiner Wohnung gewährt oder nicht, begegnet sie dem Grunde nach keinen Bedenken. Allerdings erfüllen die hier erteilten Weisungen teilweise nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit oder die jeweils erforderliche Begründung. Im Einzelnen: a) Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes sind Weisungen so zu formulieren, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. welches Verhalten gegen die Weisung verstößt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rn. 18; Senat, Beschluss vom 4. August 2016 – 5 Ws 92/16 –). Das Bestimmtheitsgebot ist in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich für die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrten Verstöße gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB normiert, gilt aber als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB (vgl. z.B. Senat, a.a.O.). Dem Umstand, ob der Verurteilte der Weisung nachkommt oder nicht, kann Bedeutung dafür zukommen, ob die Dauer der Führungsaufsicht abgekürzt (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) oder verlängert (§ 68c Abs. 2 StGB) wird, oder andererseits dafür, ob (weitere) Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erforderlich werden (vgl. KG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 Ws 386/14 –; Senat, Beschlüsse vom 4. August 2016, a.a.O. und 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung zunächst geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m.w.N.). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich − von den unter 2. dargelegten Ausnahmen abgesehen − einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 − 2 Ws 37-38/14 − juris Rn. 28). Fehlen die erforderlichen Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – juris Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 und 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 − juris Rn. 10). b) Gemessen an diesen Anforderungen wird die Weisung Nr. 4.a)bb) des angefochtenen Beschlusses nicht dem Bestimmtheitserfordernis gerecht. Denn die Weisung überlässt es dem Bewährungshelfer, die Häufigkeit der Hausbesuche zu bestimmen. Damit wird es ihm – unzulässig – übertragen, die Grenzen der Weisung zu bestimmen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. März 2017 – 5 Ws 48/17 –). c) Ebenso kann die Weisung Nr. 4.c)cc) des angefochtenen Beschlusses keinen Bestand haben. Wie auch die Weisung in Bezug auf die Hausbesuche des Bewährungshelfers überlässt diese Weisung die Bestimmung der Häufigkeit der Hausbesuche unzulässig den Mitarbeitern der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz. Zudem mangelt es dem Beschluss an der Darlegung der Erforderlichkeit der Hausbesuche. Denn die Strafvollstreckungskammer geht ausweislich der Beschlussgründe davon aus, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, die Forensisch-Therapeutische Ambulanz eigenständig aufzusuchen. Ohne weitere, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Tatsachen stellt sich der Kontakt in den Räumen der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz daher als ebenso gut geeignetes aber milderes Mittel dar. Sollte die Strafvollstreckungskammer bei erneuter Beschlussfassung hieran festhalten, bedarf es im Hinblick auf die Erforderlichkeit und auch Angemessenheit tiefer gehender Darlegungen. d) Letztlich kann auch die Weisung Nr. 4.j) 2. Halbsatz des angefochtenen Beschlusses betreffend die Gewährung des Zutritts zur Wohnung für die Beamten des LKA 13 SPREE keinen Bestand haben. Zwar ist der notwendig anzugebende, von der Strafvollstreckungskammer aufgeführte Zweck legitim, nämlich die straffe und effektive Überwachung des stark rückfallgefährdeten Verurteilten. Auch deuten die Beschlussgründe darauf hin, dass die Kammer die Gewährung des Zutritts zur Wohnung deshalb für erforderlich erachtet hat, weil der Beschwerdeführer diese in der Vergangenheit regelmäßig zur Begehung einschlägiger Taten genutzt hat. An der − gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Privatsphäre − erforderlichen nachvollziehbaren Begründung ebendieser Weisung fehlt es indes. Hinzu kommt, dass die Weisung auch in Bezug auf die Tages − oder Nachtzeit nicht eingeschränkt ist. Zudem ist die Anordnung – wie auch die Weisung in Bezug auf die Hausbesuche des Bewährungshelfers – nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, denn auch sie ist in Bezug auf die Nachtzeit nicht eingeschränkt. Sollte sich für die Beamten der tatsachenbegründete Verdacht ergeben, dass sich zur Nachtzeit Kinder in der Wohnung des Verurteilten aufhalten und hieraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erwächst, verbleibt ihnen ohnehin jederzeit das Instrumentarium des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. 4. Die Vorstellungsweisung (Nr. 4.c)aa) des angefochtenen Beschlusses) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der gesetzgeberischen Intention dient die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB beruhende Weisung vorrangig dem Ziel, eine regelmäßige fachkundige Kontrolle sicherzustellen, um bei kritischen Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Zudem soll der zwangsweise Therapeutenkontakt nach Möglichkeit zur Ausübung eines verfassungsrechtlich noch legitimen Initialzwangs zur Aufnahme therapeutischer Maßnahmen genutzt werden (sog. „Zwang in das Behandlungszimmer“). Zulässig und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht ist es daher, innerhalb der Vorstellungsweisung auf den Verurteilten mit der Zielsetzung einzuwirken, dass er ein Therapieangebot aus eigener Motivation heraus annimmt (zum Vorstehenden vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 19; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14b; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes muss in der Weisung unter anderem gerichtlich festgelegt werden, bei welcher Person oder Einrichtung die Vorstellung erfolgen soll, wie häufig sie zu erfolgen hat, wie lange die Weisung gelten soll und wer die Kosten trägt (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2007 – 2 Ws 581/07 – juris Rn. 5; Kinzig, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Weisung. Insbesondere ist infolge der Nichtbegrenzung der Dauer der Weisung von einer beabsichtigten Geltung für die gesamte Zeit der Führungsaufsicht auszugehen, was angesichts des Störungsbildes des Verurteilten und der von ihm ausgehenden Gefahr hier keiner weiteren Begründung bedurfte. Soweit keine Bestimmung über die Kostenpflicht getroffen wurde, belastet das den Beschwerdeführer nicht, da sämtliche Kosten, die bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz entstehen, generell vom Land Berlin getragen werden und keine Gefahr besteht, dass er hiermit in Anspruch genommen wird. 5. Hingegen genügt die Weisung, sich durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden (Nr. 4.c)bb) des angefochtenen Beschlusses) nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Wenngleich der Bestimmtheitsgrundsatz weniger strikt gilt als bei einer strafbewehrten Vorstellungsweisung, erfordert auch eine auf § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB gestützte Therapieweisung ausreichend bestimmte Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. August 2008, NStZ-RR 2009, 27 – 3 Ws 765/08 – juris Rn. 8). So hat das Gericht unter anderem nähere Angaben zu machen über die Einrichtung, in der die Therapie durchzuführen ist, und die Dauer der Maßnahme (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2010, NStZ-RR 2010, 324 – 1 Ws 78/10 – juris Rn. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 Ws 713/10 – juris Rn. 13; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14b). Auch ist die Art der Behandlung anzugeben (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, KG OLGSt StGB § 68b Nr. 22 – 2 Ws 386/14 – juris Rn. 24 ff.). Vorliegend ist die Angabe über die Art der Behandlung nicht ausreichend, da die Weisung, sich „psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen“ zu ungenau ist und der Therapieeinrichtung einen zu weiten, ausfüllungsbedürftigen Spielraum belässt. Bei der Formulierung, sich „psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen“, handelt es sich zunächst nur um die Anordnung der Therapieweisung an sich. Die immerhin gewisse Konkretisierung „sozialtherapeutisch“ genügt den Anforderungen aber vor dem Hintergrund nicht, dass bei dem Verurteilten eine Pädophilie und eine narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen vorliegen. Es fehlt indes an der konkreten Bezeichnung der Therapieart und gegebenenfalls ihrer Zielrichtung (dazu vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O. [„ambulante Alkoholtherapie“]; auch: Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 22 [„Sexual-, Gewalt- oder Drogentherapie“]). Das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlass des angefochtenen Beschlusses gibt für die erneute Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer in Bezug auf die Therapieweisung Anlass zu weiteren Ausführungen: Zwar ist die Therapieweisung primär bei einer bereits therapiebereiten Person zur Absicherung der Bereitschaft einzusetzen, Behandlungstermine auch auf Dauer wahrzunehmen und damit die Voraussetzungen für ein Durchhalten der Therapie zu schaffen. Soweit eine solche Behandlung nicht mit einem körperlichen Eingriff oder einer stationären Unterbringung verbunden ist, ist eine Einwilligung in die Therapieweisung auch nicht erforderlich und bleibt somit selbst dann – wie hier – möglich, wenn es zunächst sogar gänzlich an einer Therapiebereitschaft des Verurteilten fehlt (vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 20; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 22). Ist diese nicht vorhanden und gelingt es auch nicht, sie nach einer gewissen Zeit im Zuge der Behandlung zu wecken, so fehlt es an der Erfolgsaussicht der Therapie. In diesem Fall wird es zwecklos und daher unverhältnismäßig, die betroffene Person zur Fortführung der Therapie zu zwingen (vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 20). Die Strafvollstreckungskammer wird insbesondere angesichts des aggressiven und drohenden Verhaltens des nach eigenem Bekunden nicht therapiewilligen Beschwerdeführers bei der letzten seiner probatorischen Sitzungen am 18. Oktober 2019, bei der er der Therapeutin mit dem Einsatz eines Messers drohte, zu prüfen haben, ob eine Erfolgsaussicht der Therapie gegenwärtig noch besteht. Die Leiterin der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz Dr. V. hält diese aus psychologisch-wissenschaftlicher Sicht nicht mehr für gegeben. Falls die Strafvollstreckungskammer diese Weisung dennoch erneut treffen sollte, wird es einer tiefer gehenden Begründung der Erfolgsaussicht der Therapieweisung und ihrer Verhältnismäßigkeit bedürfen. 6. Auch die § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterfallende Aufenthaltsverbotsweisung (Nr. 4.e) des angefochtenen Beschlusses) genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis, denn die Strafvollstreckungskammer hat festgelegt, dass sich der Verurteilte nicht „in der Nähe“ von bestimmten Orten und Einrichtungen aufhalten oder dort verweilen darf. Der Begriff der Nähe ist aber insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbewehrung der Weisung (§ 145a StGB) zu unbestimmt, weil er einen Auslegungsspielraum belässt. Da die Strafvollstreckungskammer zum Ausdruck gebracht hat, dass das Aufenthaltsverbot sich nicht nur unmittelbar auf die Örtlichkeit selbst, sondern auch auf einen Umkreis hierum erstrecken soll, war der Senat gehindert, den konkreten Umkreis selbst zu bestimmen, weil er dann unzulässig eigenes Ermessen anstelle des der Strafvollstreckungskammer gesetzt hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 − 1 Ws 333/13 − juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – m.w.N.). Für das weitere Verfahren bietet sich an, den Umkreis – falls ein solcher bestimmt und nicht auf ihn verzichtet werden soll – in Metern anzugeben. Die JVA T., die Führungsaufsichtsstelle und das Landeskriminalamt haben hierzu gleichlautende Vorschläge unterbreitet, wenngleich die Strafvollstreckungskammer diese Frage im eigenen Ermessen zu entscheiden haben wird. Für die neue Beschlussfassung in Bezug auf die vorstehende Weisung merkt der Senat ergänzend an, dass es auch gegen das Übermaßverbot verstoßen dürfte, dem Verurteilten zu verbieten, sich auf Volks-, Vereins- und Straßenfesten aufzuhalten. Ein Besuch solcher Veranstaltungen ist Ausdruck persönlicher Freiheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Eine Beschränkung ist insbesondere daher nicht geboten, weil auf derartigen Festen durch die Vielzahl der Menschen eine erhebliche soziale Kontrolle vorhanden ist, die tathemmend wirkt. Zwar besteht die Möglichkeit, hier Kinder und Jugendliche anzusprechen und dadurch Taten zu späteren Zeitpunkten vorzubereiten. Diese Gelegenheit hätte der Verurteilte allerdings auch anderweit. Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, ist ihm ohnehin erteilt und gilt auch auf solchen Festen. Zudem dürfte es nicht erforderlich sein, dem Verurteilten ohne jede (zeitliche) Einschränkung den Aufenthalt in Sporteinrichtungen, an Badegewässern und in Schwimmbädern zu verbieten, denn es gibt Zeiten, zu denen es nahezu auszuschließen ist, dass der Verurteilte an diesen Orten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommt. Beispielsweise bieten viele Schwimmhallen Zeiten ausschließlich für Seniorenschwimmen an. Der erforderlichen Einschränkung könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass eine allgemeine zeitliche Einschränkung in die Weisung aufgenommen wird, beispielsweise durch Einfügen der Worte „zu diesen Zeiten“ nach „erfahrungsgemäß und typischerweise“. 7. Die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu stützende Kontaktverbotsweisung der Nummer 4.f) des angefochtenen Beschlusses ist in Teilen unverhältnismäßig, da sie über das erforderliche Maß hinausgeht. Denn es war nicht notwendig, die Weisung auf alle Jugendlichen auszudehnen, was bedeutete, dass der Verurteilte keinen Kontakt zu Personen unter 18 Jahren aufnehmen darf (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Vielmehr genügte es, die Kontaktverbotsweisung auf die Altersgruppe zu beschränken, der die bisherigen Opfer der Straftaten des Verurteilten angehörten. Hierzu zählen nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2014 vor allem „Knaben im vorpubertären Alter“, zu denen er sich sexuell hingezogen fühlt. Die Vorverurteilungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Vielzahl seiner Taten bereits seit dem Jahr 1979 Kinder im Alter zwischen sieben und 13 Jahren sexuell missbraucht hat. Hierbei handelte es sich überwiegend um Jungen, vereinzelt aber auch um Mädchen. Da es dem pädophilen Verurteilten in seiner sexuellen Ausrichtung aber nicht auf das Alter in Jahren, sondern auf die kindliche Erscheinung ankommt und hierunter auch Minderjährige fallen können, die beispielsweise durch eine später einsetzende Pubertät in Relation zu ihrem tatsächlichen Alter jünger erscheinen, hat der Senat die Altersgrenze auf unter 16 Jahre bemessen. Ältere Jugendliche dürften deutlich genug aus der Zielgruppe des Verurteilten herausragen und in persönlicher Hinsicht auch reflektiert, selbstbewusst und wehrhaft genug sein, sich einem eventuellen sexuellen Ansinnen zu widersetzen. Der Senat konnte die Weisung gemäß § 309 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung der nicht zu beanstandenden Teile selbst wie aus dem Tenor ersichtlich neu fassen, weil es genügte, sie im Maß auf den rechtlich zulässigen Umfang zu beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 5 Ws 152/18 –). 8. Die Weisung der Untersagung der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, bei denen der Verurteilte mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat (Nr. 4.g) des angefochtenen Beschlusses), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB und bedurfte – insbesondere vor dem Hintergrund des Störungsbildes des Verurteilten und seiner vielfachen einschlägigen Tatbegehungen über einen langen Zeitraum – keiner über das vorgenommene Maß hinausgehenden Begründung. 9. Ebenso begegnet die Weisung, mit dem Tatopfer mehrerer Ausgangstaten A. A. keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt aufzunehmen (Nr. 4.h) des angefochtenen Beschlusses), keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und ist auch zulässig aus Gründen des Opferschutzes zur Vermeidung einer (erneuten) Traumatisierung des Opfers (vgl. BT-Drs 16/1993, S. 18; Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 7 m.w.N.). 10. Auch die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB beruhende Weisung, keine Tiere zu halten oder zu betreuen (Nr. 4.i) des angefochtenen Beschlusses), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung damit begründet, dass der Verurteilte wiederholt Haustiere – einen Hund und ein Frettchen – benutzt habe, um Kontakte zu Kindern zu knüpfen; dem solle entgegengewirkt werden. Da der Verurteilte mit einem Frettchen auch ein Haustier benutzte, welches regelmäßig nicht ausgeführt wird, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Weisung sämtliche Haustiere erfasst und nicht nur solche, mit denen der Verurteilte außerhalb seiner Wohnung, beispielsweise beim Spazierengehen, Kontakte zu Kindern knüpfen kann. 11. Letztlich begegnet auch die Weisung, Kontakte durch das LKA 13 ZST SPREE, die höchstens wöchentlich und mindestens vierteljährlich zu erfolgen haben, zu den von den Beamten zu bestimmenden Tagen und Zeiten tolerieren (Nr. 4.j) 1. Halbsatz des angefochtenen Beschlusses), keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB und ist insbesondere hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und ausreichend begründet mit einer straffen und effektiven Überwachung des stark rückfallgefährdeten Verurteilten. 12. Die aufrechterhaltenen Weisungen stellen auch in ihrer Gesamtheit keinen übermäßigen Eingriff in die Rechte des Verurteilten dar. Zwar handelt es sich um ein nicht unerhebliches Gerüst an Weisungen. Dieses ist aber in Anbetracht der Sicherungsaufgabe der Führungsaufsicht gerade auch durch das hohe Gewicht der bedrohten körperlichen Integrität und psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie der hohen Rückfallgefahr des Verurteilten, der auch dazu neigt, seine Taten zu verharmlosen (so hat er in der Beschwerdebegründung vom 15. Oktober 2019 angeführt, „zum [Oralverkehr] gehören ja zwei dazu“), erforderlich und angemessen. Auch hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage ist, diesen Weisungen nachzukommen. Zwar mögen bei ihm einige körperliche Beeinträchtigungen vorhanden sein. So hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2019 auch geltend gemacht, seit November 2019 auf die Benutzung eines Rollators angewiesen zu sein. Indes ist nicht ersichtlich, dass der mittlerweile 67-Jährige einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht oder anderweit in seinem Tagesablauf zwingend gebunden ist. Die Weisungen sind in zeitlicher Hinsicht entzerrt, sodass er pro Woche regelmäßig nicht mehr als einen bis drei Termine wahrnehmen muss. III. Da es dem Beschwerdegericht verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, führen die unter Nr. 1 des Tenors ausgesprochenen Aufhebungen der Weisungen insoweit zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37-38/14 – juris Rn. 39; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 − 1 Ws 333/13 − juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 123/18 – m.w.N.). Im Rahmen der Zurückverweisung wird die Strafvollstreckungskammer bei einer Neuerteilung weiterer Weisungen die Gesamtbelastung für den Beschwerdeführer erneut zu prüfen und auch deren Verhältnismäßigkeit darzulegen haben. IV. Wegen der teilweisen Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer war eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels noch nicht veranlasst, weil dessen endgültiger Erfolg im kostenrechtlichen Sinne, auf den § 473 StPO abstellt, bis zum Vorliegen der neuen Sachentscheidung ungewiss ist (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 27; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 473 Rn. 1).