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Beschluss

5 Ws 150/19, 5 Ws 150/19 - 161 AR 192/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0828.5WS150.19.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Es muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet.(Rn.11) 2. Die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Die Dokumentation kann durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden.(Rn.11) 3. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate führt selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch nicht berührt wird.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Es muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet.(Rn.11) 2. Die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Die Dokumentation kann durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden.(Rn.11) 3. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate führt selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch nicht berührt wird.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 23. September 2015 ordnete das Landgericht Berlin – Schwurgerichtskammer – im Sicherungsverfahren wegen versuchten Totschlags die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 in seinem Zimmer in der psychiatrischen Station des St. Hedwig-Krankenhauses in Berlin, in dem er zu dieser Zeit gemäß § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht war, seinem schlafenden Zimmernachbarn genähert, ihm das Kopfkissen weggezogen und sich, das Kissen mit beiden Händen vor sich haltend, über den Kopf seines Mitpatienten gebeugt, um diesen zu ersticken, wobei er äußerte, er müsse den Mitpatienten töten. Hierzu kam es jedoch nicht, weil zwei Krankenschwestern auf den Beschwerdeführer, der aufgebracht und lautstark mit sich selbst gesprochen hatte, aufmerksam geworden waren. Einer Schwester gelang es, dem Beschwerdeführer das Kissen aus der Hand zu reißen, noch bevor dieses das Gesicht des Mitpatienten berührt hatte. Sachverständig beraten ging die Schwurgerichtskammer davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 an einer als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnenden paranoiden Schizophrenie mit episodischem Verlauf und zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01) leidet und dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund akuten paranoid-psychotischen Erlebens aufgehoben war. Das Urteil ist seit dem 27. Januar 2016 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2015 gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Am 19. Januar 2017 und am 18. Januar 2018 beschloss das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − jeweils die Fortdauer der Unterbringung. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (vgl. § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat fortzudauern. 1. Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären. Der im Anlassurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind (vgl. KG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 Ws 377/11 –, juris Rn. 28 ff.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 12, m. w. N.). In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 gehen die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs diagnostisch weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie mit episodischem Verlauf und zunehmendem Residuum leidet (ICD-10: F 20.01). Diese Diagnose hat der von der Kammer herangezogene Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. med. S., in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Januar 2019 bestätigt. Demnach besteht die psychiatrische Grunderkrankung, die das erkennende Gericht sachverständig beraten festgestellt und aufgrund derer der Untergebrachte die Anlasstat begangen hatte, unverändert fort. Zwar werden die Symptome der Erkrankung mittels einer antipsychotisch wirksamen Medikation behandelt; ein Heilungserfolg ist jedoch nicht eingetreten. 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, die zutreffend dargelegt hat, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Zum Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2019 merkt der Senat ergänzend an: Soweit der Beschwerdeführer unter Rückgriff auf das von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. in dessen Gutachten vom 2. Januar 2019 herangezogene statistische Prognoseinstrument HCR 20 zu einer Rückfallwahrscheinlichkeit von lediglich etwa vier Prozent innerhalb der nächsten 25 Jahre gelangt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die in der Beschwerdebegründung insoweit in Bezug genommenen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sind lediglich abstrakt-statistischer Natur und stellen bereits nicht in Rechnung, dass der Beschwerdeführer unter akutem paranoid-psychotischem Wahnerleben, das auf seine schizophrene Grunderkrankung zurückzuführen ist, eine schwerwiegende Anlasstat – einen versuchten Totschlag – begangen hat. Zudem lässt das Beschwerdevorbringen den von den behandelnden Ärzten berichteten problematischen Behandlungsverlauf, die weiterhin vorhandene produktiv-psychotische Symptomatik des Beschwerdeführers und seine allenfalls brüchige Krankheits- und Behandlungseinsicht außer Betracht und berücksichtigt nicht, dass der Beschwerdeführer bislang keine Rückfallprophylaxe erarbeiten konnte und nicht ausreichend in Lockerungen erprobt ist. Auf diese – in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegten – einzelfallbezogenen Umstände stützt die Strafvollstreckungskammer jedoch maßgeblich ihre ungünstige Legalprognose, die sich der Senat zu eigen macht. Darüber hinaus kommt eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung auch unter Erteilung der in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten Weisungen an den Beschwerdeführer, die verordneten Medikamente einzunehmen und in einer betreuten Einrichtung zu wohnen, nicht in Betracht. Bereits im geschlossenen Maßregelvollzug hat sich der Beschwerdeführer nur eingeschränkt vereinbarungsfähig und zuverlässig erwiesen, so dass nicht zu erwarten ist, dass dieser entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nachkommen würde. Die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen ergeben sich hinreichend aus der gutachterlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 11. Oktober 2018, fortgeschrieben durch die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 2019, sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen und den Angaben des behandelnden Arztes Dr. T. im Anhörungstermin. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige seine Angaben aus dem schriftlichen Gutachten bei der mündlichen Anhörung dahingehend erläutert und ergänzt hat, zwar begründe allein die Erkrankung des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko für die Begehung erheblicher Straftaten; bei Anwendung des Prognoseinstruments HCR 20 bestehe bei ihm – wie schriftlich ausgeführt – ein (nur) mäßig erhöhtes Risiko für künftige Gewalttaten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten einzelfallbezogenen Umstände schloss sich der Sachverständige sodann jedoch der Einschätzung der behandelnden Ärzte an, dass der Beschwerdeführer ohne Weiterbehandlung im geschlossenen Maßregelvollzug erneut in eine psychotische Symptomatik verfallen und sodann sicher auch – in einer mit dem Anlassdelikt vergleichbaren Weise – gegen Gesetze verstoßen werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, seine gesetzliche Betreuerin sei – obwohl im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet – an dem Verfahren nicht beteiligt und auch nicht zum Anhörungstermin geladen worden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Betreuerin Angaben zu prognostisch relevanten Umständen hätte machen können, die geeignet gewesen wären, eine für den Beschwerdeführer günstige Prognoseentscheidung zu rechtfertigen. 3. Im Ergebnis zutreffend geht der angefochtene Beschluss auch davon aus, dass die Fortdauer der Unterbringung derzeit noch verhältnismäßig ist, so dass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären ist. a) Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB um etwa fünf Monate überschritten hat. Zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung führt dies jedoch nicht. aa) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 –, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16 –, juris Rn. 20). Allerdings führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet. Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 –, juris Rn. 22, und vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16 –, juris Rn. 21). bb) Insoweit stellt der Senat zunächst ergänzend fest (zur Nachholung der gebotenen Darlegung der Verzögerungsgründe im Beschwerdeverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 5 Ws 240/17 –, juris Rn. 19): Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses am 18. Januar 2018 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (vgl. dazu Senat, a. a. O.; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 5 Ws 158-159/15 –). Mit Verfügung vom 27. September 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Krankenhaus des Maßregelvollzugs um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, die ihr am 26. Oktober 2018 vorlag. Am 7. November 2018 ging das Vollstreckungsheft bei der Strafvollstreckungskammer ein, die – nach Anhörung und Beiordnung des Verteidigers – am 28. November 2018 die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. veranlasste. Durch dessen schriftliches Gutachten vom 2. Januar 2019, bei Gericht eingegangen am 11. Januar 2019, sah die Kammer die Prognosefrage nicht hinreichend beantwortet, nachdem der Sachverständige diese eigenständig modifiziert hatte. Nach informeller Erörterung der Sachlage mit einem Gutachter des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin hörte die Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger zu dem Sachverständigengutachten an und holte eine ergänzende Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung ein, die unter dem 22. Februar 2019 gefertigt wurde, die der Kammer allerdings erst am 12. März 2019 vorlag. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers beschloss die Strafvollstreckungskammer, deren bisherige Vorsitzende zwischenzeitlich längerfristig erkrankt war, am 9. April 2019 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dem trat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. April 2019 entgegen, woraufhin die Kammer unter dem 8. Mai 2019 und in neuer Besetzung entschied, zu versuchen, ohne ein zweites Gutachten auszukommen. Zugleich veranlasste die neue Kammervorsitzende die von dem Verteidiger beantragte Übersetzung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. in die Muttersprache des Beschwerdeführers, nach deren Vorlage sie am 11. Juni 2019 den Anhörungstermin vom 19. Juni 2019 anberaumte. cc) Bei diesem Verfahrensgang vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht zurückgeht. Insbesondere haben die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer die Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung und die erforderliche Erstattung eines externen Sachverständigengutachtens (vgl. § 463 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO) rechtzeitig veranlasst. Die Stellungnahme wie auch das schriftliche Gutachten lagen auch so frühzeitig vor, dass der Strafvollstreckungskammer möglich gewesen wäre, vor Ablauf der Überprüfungsfrist einen Anhörungstermin durchzuführen und eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Die anschließend gleichwohl eingetretene Fristüberschreitung beruht maßgeblich darauf, dass die Kammer die Gutachtenfrage durch das schriftliche Gutachten als nicht hinreichend beantwortet ansah. Dies ist nachvollziehbar, nachdem der Sachverständige die Fragestellung eigenständig modifiziert hatte. Zugleich ist nicht erkennbar, dass der Mangel des schriftlichen Gutachtens für die Kammer vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wäre, zumal sie – wie aus einem Anschreiben ihrer früheren Vorsitzenden vom 16. November 2018 an den Sachverständigen hervorgeht – diesen bereits in der Vergangenheit mit vergleichbaren Begutachtungen beauftragt hatte, ohne dass es dabei erkennbar zu Beanstandungen gekommen war. Dass die Strafvollstreckungskammer nach Eingang des Gutachtens und Anhörung der Beteiligten zunächst die Beauftragung eines anderen Sachverständigen erwog und nicht sogleich – wie letztlich geschehen – einen Anhörungstermin anberaumte, in dem der bereits herangezogene Sachverständige Gelegenheit hatte, seine schriftlichen Ausführungen zu ergänzen, bewegt sich im Rahmen ihres Ermessensspielraumes bei der Auswahl von Sachverständigen (vgl. dazu Nestler in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 463 Rn. 13; Trück a. a. O., § 73 Rn. 15). Soweit sich bei diesem Vorgehen einzelne Verzögerungen ergeben haben, waren diese erkennbar durch die längerfristige Erkrankung der früheren Vorsitzenden und die unter anderem hierdurch veranlassten Änderungen in der Kammerbesetzung bedingt. Sie lassen daher auch in der Gesamtschau nicht auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Strafvollstreckungskammer von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts schließen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch – wie hier – nicht berührt wird (BVerfG NStZ-RR 2005, 92 [94]; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 5 Ws 22/14 –). Für eine Reduzierung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat a. a. O.) besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum. b) Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Anlasstat ist von hohem Gewicht. Dem Beschwerdeführer liegt nach den im Vollstreckungsverfahren bindenden Feststellungen des Anlassurteils ein versuchtes Tötungsdelikt gegenüber einem zufällig mit ihm in einem Raum untergebrachten, zur Tatzeit schlafenden Mitpatienten in einer psychiatrischen Einrichtung zur Last. Die Tat gelangte nur deshalb nicht zur Vollendung, weil wegen der wahnbedingten lautstarken Äußerungen des Beschwerdeführers zwei Krankenschwestern auf das Geschehen aufmerksam wurden und einschritten. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Die Unterbringung dauert erst etwa drei Jahre und sieben Monate an. Dass eine Entlassung oder eine über begleitete Ausgänge hinausgehende Erprobung des Beschwerdeführers bislang nicht möglich war, ist nicht etwa einer unzureichenden Behandlung, sondern maßgeblich der weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers geschuldet, so dass das Auftreten einer produktiv-psychotischen Symptomatik, unter der die Anlasstat begangen wurde, selbst innerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges nur bedingt eingedämmt werden konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.