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Beschluss

5 Ws 55/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0627.5WS55.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Einem forensisch erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, oder einem Rechtsanwalt ist bei Mängeln des Antrags regelmäßig kein Hinweis zu erteilen; etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.(Rn.21) 2. Die Rückverlegung von Gefangenen in den geschlossenen Vollzug richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln. Dieser sieht auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vor; § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln findet insoweit keine Anwendung. Auf der Tatbestandsseite kommt der Justizvollzugsanstalt bei der Prüfung, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.26) 3. Für die Aufhebung von Lockerungen gilt § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln, da § 42 StVollzG Bln keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln trifft. Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.38) 4. Der Vollzugsbehörde ist für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist.(Rn.43) 5. Die Rücknahme rechtswidrig gewährter Lockerungen richtet sich nach § 98 Abs. 2 StVollzG Bln, der Widerruf rechtmäßig gewährter Lockerungen nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln. Bei begünstigenden Maßnahmen bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der vollzuglichen Interessen an der Aufhebung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand der Rechtslage. Hierfür enthält § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG eine das Ermessen der Vollzugsbehörde bindende Vorgabe. Eine Aufhebung setzt voraus, dass die nachträglich eingetretenen (ober bekannt gewordenen) Umstände so bedeutsam sind, dass sie die frühere günstige Prognose nachträglich als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der ursprünglichen, Entscheidung mithin die Grundlage entziehen.(Rn.40) 6. Lockerungen dürfen nicht allein deshalb zurückgenommen werden, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht darf bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden, sofern er über einen Anfangsverdacht hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind. Die Vollzugsanstalt hat die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbständig und in eigener Verantwortung zu ermitteln. Sie ist nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Anstalt erreichbar sind. Ein Beurteilungsspielraum ist erst dann eröffnet, wenn die erforderlichen Tatsachengrundlagen feststehen.(Rn.45) 7. Die Vollzugsbehörde hat nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese zu den maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen. Das Gewicht der Straftat ist in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme.(Rn.45) 8. Die Strafvollstreckungskammer hat zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist.(Rn.46)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. Februar 2019 wird verworfen. 2. Der Gefangene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem forensisch erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, oder einem Rechtsanwalt ist bei Mängeln des Antrags regelmäßig kein Hinweis zu erteilen; etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.(Rn.21) 2. Die Rückverlegung von Gefangenen in den geschlossenen Vollzug richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln. Dieser sieht auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vor; § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln findet insoweit keine Anwendung. Auf der Tatbestandsseite kommt der Justizvollzugsanstalt bei der Prüfung, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.26) 3. Für die Aufhebung von Lockerungen gilt § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln, da § 42 StVollzG Bln keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln trifft. Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.38) 4. Der Vollzugsbehörde ist für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist.(Rn.43) 5. Die Rücknahme rechtswidrig gewährter Lockerungen richtet sich nach § 98 Abs. 2 StVollzG Bln, der Widerruf rechtmäßig gewährter Lockerungen nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln. Bei begünstigenden Maßnahmen bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der vollzuglichen Interessen an der Aufhebung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand der Rechtslage. Hierfür enthält § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG eine das Ermessen der Vollzugsbehörde bindende Vorgabe. Eine Aufhebung setzt voraus, dass die nachträglich eingetretenen (ober bekannt gewordenen) Umstände so bedeutsam sind, dass sie die frühere günstige Prognose nachträglich als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der ursprünglichen, Entscheidung mithin die Grundlage entziehen.(Rn.40) 6. Lockerungen dürfen nicht allein deshalb zurückgenommen werden, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht darf bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden, sofern er über einen Anfangsverdacht hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind. Die Vollzugsanstalt hat die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbständig und in eigener Verantwortung zu ermitteln. Sie ist nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Anstalt erreichbar sind. Ein Beurteilungsspielraum ist erst dann eröffnet, wenn die erforderlichen Tatsachengrundlagen feststehen.(Rn.45) 7. Die Vollzugsbehörde hat nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese zu den maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen. Das Gewicht der Straftat ist in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme.(Rn.45) 8. Die Strafvollstreckungskammer hat zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist.(Rn.46) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. Februar 2019 wird verworfen. 2. Der Gefangene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen schweren Raubes in fünf Fällen; das Strafende ist derzeit auf den 12. Juli 2019 notiert. Nach Verbüßung eines Teils dieser Strafe wurde er mit Wirkung vom 6. November 2017 in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges verlegt. Am 27. Dezember 2018 wiederrief die Vollzugsbehörde die Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug durch mündlich bekannt gegebene, am Folgetag in einem schriftlichen Bescheid „bestätigte“ Entscheidung und verlegte ihn in den geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt X. Dem lag zugrunde, dass Bedienstete der Justizvollzugsanstalt am 27. Dezember 2018 gegen 14.00 Uhr beobachtet hatten, dass der Gefangene, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen Pkw im Straßenverkehr geführt hatte. Auf den Antrag des Gefangenen wies das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Vollzugsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung an, ihn wieder in den offenen Vollzug zu verlegen, und hob den Bescheid vom 27./28. Dezember 2018 auf. Zur Begründung führte es aus, es sei „grundsätzlich nicht zu beanstanden“, dass die Vollzugsbehörde sich auf „§ 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG [Bln] berufen“ habe, jedoch sei „zu besorgen“, dass das auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen „verkannt“ worden sei (Beschluss vom 15. Januar 2019 – 594 StVK 6/19 –). Die Vollzugsbehörde erließ daraufhin unter dem 21. Januar 2019 einen neuen Bescheid, in dem sie unter Berufung auf den Vorfall vom 27. Dezember 2018 die Zulassung des Antragstellers zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen widerrief und seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug anordnete. Der Gefangene sei wegen des Fehlverhaltens, bei dem es sich um eine gravierende Straftat gehandelt habe, für den offenen Vollzug und Lockerungen ungeeignet. Mildere Maßnahmen seien nicht mehr zu verantworten; dem Gefangenen sei pflichtwidriges Verhalten nicht wesensfremd, da er früher bereits einmal in den geschlossenen Vollzug habe zurückverlegt werden müssen. Die begonnene Bildungsmaßnahme, die umfangreiche Vollzugslockerungen erfordere, stehe dem Widerruf nicht entgegen. Die dagegen gerichteten Anträge des Gefangenen vom 25. Januar 2019 auf Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2019 (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und Aussetzung dessen Vollzugs (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat in der Hauptsache ausgeführt, die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln lägen vor. Maßgeblich sei insoweit, ob der Gefangene aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln nicht mehr erfülle. Dass der Gefangene den Vorwurf bestreite, stehe der Berücksichtigung des Vorfalls als neue Tatsache nicht entgegen. Die Bediensteten, die den Vorgang „beobachtet haben wollen“, seien gehört worden; deren Schilderungen seien nachvollziehbar und plausibel. Das Vorbringen des Gefangenen sei hingegen „wenig lebensnah“. Die Vollstreckungsbehörde habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 30. März 2019, bei Gericht eingegangen am 2. April 2019, hat der Gefangene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet. Er beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen. Das Gericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Berlin (3012 Js 667/19) nicht beigezogen habe; auch sei es geboten gewesen, das Verfahren bis zur Entscheidung in der Strafsache auszusetzen. Darüber hinaus habe das Gericht gegen den entsprechend anzuwendenden § 139 ZPO verstoßen, indem es in dem Anschreiben (vom 11. Februar 2019) auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Januar 2019 zur unzureichenden Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde verwiesen und „so einen positiven Eindruck erweckt“, dann jedoch in dem angefochtenen Beschluss „überraschend und ohne Vorwarnung“ die für den Gefangenen negative Entscheidung getroffen habe. Zur Sachrüge trägt die Rechtsbeschwerde vor, das Gericht habe die fehlerhafte Ausübung des Ermessens hinsichtlich der mit der Rückverlegung verbundenen Belastungen für die vom Gefangenen absolvierte Ausbildung nicht gewürdigt. II. Die nach § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte, gemäß § 118 Abs. 1 und 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig erhoben. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). a) Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht. aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beweistatsache und das zu erwartende Beweisergebnis ausreichend konkret benannt sind. Die Angabe, „der zur Ablösung führende Sachverhalt“ werde sich ergeben, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Welche konkreten Tatsachen – in Betracht kommen insbesondere Bekundungen von (möglicherweise) vernommenen Zeugen sowie die etwaigen Angaben des Gefangenen als Beschuldigter – sich aus der Akte ergeben sollen, führt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Die Zusammenschau des Vortrags zur Aufklärungsrüge und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung lässt lediglich darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Beweisergebnis ansieht, er habe – entsprechend seinem Vortrag im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung – am 27. Dezember 2018 das Fahrzeug nicht bewegt. Jedenfalls genügt die Benennung der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Berlin als Beweismittel nicht den Anforderungen. Denn es bedurfte zumindest der Bezeichnung des sich aus dieser Akte ergebenden sachlichen oder personellen Beweismittels, etwa durch die Benennung der einzelnen Fundstelle(n), beispielsweise der Niederschrift über die Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter oder von bestimmten Personen als Zeugen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund sich das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. bb) Auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Aufklärungsrüge nicht als zulässig anzusehen. Die für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge formulierten Begründungsanforderungen können, wenn effektiver Rechtsschutz gewährt werden soll, nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Fall bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Geht in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Betroffenen gänzlich übergangen hat, so ist dies als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht als ausreichend anzusehen. Das Gericht darf die Sachprüfung in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf die prozessualen Formerfordernisse versagen; denn diese können keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 26, 48 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der gebotenen Zusammenschau von Beschwerdebegründung und angefochtener Entscheidung lässt sich ein solcher offen zutage tretender Verfahrensmangel betreffend die Sachaufklärung nicht feststellen. Die Strafvollstreckungskammer hat sowohl die diesbezüglichen Feststellungen der Vollzugsbehörde als auch das Vorbringen des Gefangenen zum Geschehen am 27. Dezember 2018 im Beschluss wiedergegeben; dass dies (jeweils) in wesentlichen Aspekten unvollständig geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Wertung seines Vorbringens als „wenig lebensnah“ kann nicht im Rahmen der Aufklärungsrüge angegriffen werden. cc) Soweit der Gefangene im Rahmen der Aufklärungsrüge ferner geltend gemacht hat, es sei „geboten“ gewesen, den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten, dringt er damit nicht durch. Denn das Landgericht hatte bei der Prüfung des Bescheides der Vollzugsbehörde die gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG geltenden Grundsätze zu beachten. Zu diesen gehört es im Fall der Überprüfung einer Maßnahme, bei welcher der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum – vorliegend der Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug (dazu nachfolgend 2. a] bb]) – und/oder ein Ermessensspielraum – vorliegend der Widerruf von Vollzugslockerungen (dazu nachfolgend 3. a] bb]) – zusteht, dass nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz –; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 51; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Tatsachengrundlage der angefochtenen Maßnahme vollständig und richtig war, kann sich somit nur auf Tatsachen beziehen, die seinerzeit schon existierten (Spaniol, a. a. O., m. w. Nachw.). b) Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine überraschende Entscheidung zu Ungunsten des Gefangenen getroffen, ist als Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und zugleich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu werten. Sie verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. aa) Die Rüge ist in unzulässiger Weise erhoben. In der Rechtsbeschwerde wird zwar vorgetragen, das Landgericht habe „einen positiven Eindruck“ hinsichtlich einer zu Gunsten des Gefangenen zu erwartenden Entscheidung dadurch erweckt, dass es in dem Schreiben vom 11. Februar 2019 auf Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Januar 2019 zur beanstandeten Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde verwiesen habe. Die Rechtsbeschwerde gibt jedoch die in Bezug genommene Passage des genannten Beschlusses nicht wieder und hat diese oder den gesamten Beschluss auch nicht anderweitig in zulässiger Weise zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht. Anhand der vorliegend angefochtenen Entscheidung lässt sich dieser Teil des früheren Beschlusses inhaltlich gleichfalls nicht nachvollziehen, denn die Strafvollstreckungskammer hat ihre Erwägungen dazu lediglich zusammenfassend und letztlich abstrakt insoweit wiedergegeben, als dass sie „besorgt“ habe, die Vollzugsbehörde habe das ihr aus gerichtlicher Sicht eröffnete Ermessen verkannt. Der Verweis des Landgerichts „wegen der Einzelheiten“ auf die frühere Entscheidung führt, jedenfalls im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht weiter, da es sich nicht um ein Schriftstück handelt, das sich im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG bei den Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens befindet. bb) Die Verfahrensrüge wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, aber auch unbegründet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie mit der Beschwerde vorgetragen – § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG entsprechend Anwendung findet; dies liegt angesichts der ausdrücklichen Verweisung in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG allein auf die Vorschriften der StPO eher fern. Denn die gerichtliche (Fürsorge-)Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, konkretisiert nicht nur den Grundsatz des faires Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG), sondern zugleich den allgemein geltenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie er verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG normiert ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 633/16 –, juris Rdnr. 24, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018 – 2 BvR 426/13 –, juris Rdnr. 2, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rdnr. 35 f. = BVerfGE 86, 133 ff. und 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, juris Rdnr. 7 = BVerfGE 84, 188 ff., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., m. w. Nachw. [zur Bedeutung des § 139 Abs. 2 ZPO insoweit]). Als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte kommen sowohl tatsächliche (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2018 – III-1 Vollz [Ws] 153/18 und III-1 Vollz [Ws] 154/18 –, juris Rdnr. 18 ff.; OLG München, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 4 Ws 134/12 [R] –, juris Rdnr. 13 und – 4 Ws 133/12 [R] –, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 2 Ws 363/13 Vollz –; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) als auch rechtliche (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2, Beschluss vom 19. Mai 1992, a. a. O., juris Rdnr. 35 f., jeweils m. w. Nachw.) in Betracht. Ob eine Hinweispflicht zu bejahen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. So wird einem forensisch nicht erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, bei Mängeln des Antrags (regelmäßig) ein Hinweis zu erteilen sein, während ein solcher im Fall des Antrags eines forensisch erfahrenen Gefangenen oder der von einem Rechtsanwalt verfassten Antragsschrift (regelmäßig) nicht geboten ist (OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 19; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 13 f.); etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7 [betreffend Sachvortrag], stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019, a. a. O. juris Rdnr. 24 und Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2 [jeweils betreffend rechtliche Aspekte], m. w. Nachw.) . Denn grundsätzlich müssen (solche) Verfahrensbeteiligte, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand vorliegend keine Hinweispflicht der Strafvollstreckungskammer. Zum einen hatte eine Rechtsanwältin nicht nur den Antrag nach § 109 StVollzG verfasst, sondern war auch während des gesamten Verfahrens die Prozessbevollmächtigte des Gefangenen; vertritt ihn weiterhin. Zum anderen war dieselbe rechtliche Problematik – Widerruf einer begünstigenden Vollzugsmaßnahme – bereits Gegenstand des Verfahrens, das durch den Beschluss des Landgerichts vom 15. Januar 2019 beendet worden war. Dass die Strafvollstreckungskammer in der vorliegend angefochtenen Entscheidung von den rechtlichen Grundsätzen, die für die vorangegangene Entscheidung maßgeblich waren, abgewichen ist, behauptet selbst die Rechtsbeschwerde nicht und ist auch der Entscheidung nicht zu entnehmen. Damit, dass das Landgericht die in dem Bescheid vom 21. Januar 2019 dargelegte neue Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde anhand derselben rechtlichen Grundsätze anders bewerten könnte, mussten sämtliche Verfahrensbeteiligte rechnen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, der in dem Hinweis vom 11. Februar 2019 enthaltene Verweis auf den Beschluss vom 15. Januar 2019 habe betreffend die darin als unzureichend gewertete Ermessensausübung der Vollzugsbehörde „den Eindruck erweckt, als sähe das Gericht dies vorliegend ebenso“, ist nicht nachvollziehbar. Denn in dem Hinweis hat die Kammer zur Ermessensprüfung lediglich den ihr durch § 115 Abs. 5 StPO vorgegebenen, beschränkten Prüfungsmaßstab unter nahezu wörtlicher Zitierung des Gesetzeswortlauts wiedergegeben. 2. Die erhobene Sachrüge ist unzulässig, soweit die Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug entschieden hat. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist insoweit weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf von Vollzugslockerungen ist die Sachrüge teilweise zulässig, aber nicht begründet (nachfolgend 3.) und im Übrigen unzulässig (nachfolgend 4.) a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz – und 21. Dezember 2018 – 5 Ws 162/18 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Das ist betreffend die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug nicht der Fall. aa) Es ist durch die Entscheidung des Senats vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz – obergerichtlich geklärt, dass es sich bei der – wie vorliegend – nach § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln zu treffenden Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung handelt, also § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln keine Anwendung findet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss dazu ausgeführt: „(…) Die Aufhebung von Maßnahmen richtet sich nur dann nach den Maßstäben von § 98 Abs. 2 bis Abs. 5 StVollzG Bln, wenn das Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält (§ 98 Abs. 1 StVollzG Bln). § 16 Abs. 3 StVollzG Bln enthält eine solche abweichende Bestimmung, so dass § 98 StVollzG für die Rückverlegung von Gefangenen in den offenen Vollzug nur subsidiär ist. (…) Die Auslegung von Gesetzen setzt am Wortlaut der Regelung an, eine Interpretation gegen den Gesetzestext ist unzulässig (vgl. Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht 33. Auflage, § 7 Rn. 3 m. w. N.). Dass es sich auf der Rechtsfolgenseite in § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln um eine gebundene Entscheidung handelt, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln werden Gefangene im geschlossenen Vollzug untergebracht, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr entsprechen. Der Wortlaut des Gesetzes ist unmissverständlich und lässt bereits keinen Raum für Interpretationen dahingehend, dass bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen die Rechtsfolge nicht zwingend sein sollte. Dies wird durch systematische Auslegung des Gesetzestextes noch dadurch verdeutlicht, dass nach der sich unmittelbar anschließenden Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Gefangene weiterhin dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden können, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. Der Wortlaut grenzt die Rechtsfolge mithin je nach Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 oder Satz 2 von § 16 Abs. 3 StVollzG Bln klar voneinander ab. (…) Für eine etwaige teleologische Reduktion von § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln besteht kein Raum, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen ‚objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen‘ (…). Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 – BvE 1-4/83 – juris Rn. 124 m. w. N.). Ohnehin hat der Gesetzgeber in Kenntnis der früher für die Rückverlegung von Gefangenen in den geschlossenen Vollzug anwendbaren Kann-Regelung in § 14 Abs. 2 StVollzG in seiner Begründung zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich ausgeführt, dass Gefangene, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln nicht (mehr) vorliegen, im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 16 Abs. 3 StVollzG Bln). Eine Bezugnahme auf § 98 StVollzG Bln enthält die Begründung nicht.“ bb) Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz – und 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – m. w. Nachw.). b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder gerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.), wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine solche Gefahr besteht vorliegend nicht. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat den Prüfungsmaßstab zwar § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln entnommen und infolgedessen nicht denjenigen des – wie vorstehend dargelegt – einschlägigen § 16 Abs. 3 StVollzG Bln angewendet. Sie hat insoweit die für die frühere Regelung in § 14 Abs. 2 StVollzG geltenden Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung (dazu nachfolgend 3. a] aa]) übernommen. Damit ist sie jedoch nicht beachtlicher Weise von der Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 16 Abs. 3 StVollzG Bln abgewichen, denn für den Bezirk des Kammergerichts hat erstmals der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz – darüber entschieden, dass diese Vorschrift im Fall des Widerrufs der Zulassung zum offenen Vollzug anzuwenden ist, weil sie im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln eine abweichende Bestimmung enthält. Der angefochtene Beschluss gibt keinen Anlass zu der Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung künftig von dieser Rechtsprechung des Kammergerichts abweichen. bb) Die obergerichtlichen Grundsätze zum Umfang der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung über die (mangelnde) Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, der der Vollzugsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum eröffnet (s. oben 2. a] bb]), hat das Landgericht eingehalten. Es hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob die Vollzugsbehörde den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und den Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die damalige Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug in zulässiger Weise ausgefüllt hat. Dass das Landgericht darüber hinaus auf der Rechtsfolgenseite das von der Justizvollzugsanstalt ausgeübte Ermessen – nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig – einer Überprüfung nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG unterzogen hat, gefährdet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht. Es handelt sich insoweit zwar um eine nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vorzunehmende Prüfung; diese hat aber zu keiner dem Gefangenen nachteiligen Entscheidung geführt. Denn auch nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers zum offenen Vollzug vor. 3. a) Die erhobene Sachrüge ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zulässig zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG, soweit die Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Lockerungen entschieden hat. Das Kammergericht hat, soweit ersichtlich, nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln noch keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, welche Rechtsgrundlage in diesem Fall für den Widerruf gilt. Der Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz – lag ein anderer Sachverhalt (Entfernung von Gegenständen aus dem Haftraum nach zuvor möglicherweise erteilter Genehmigung – ausreichende Feststellungen hatte die Strafvollstreckungskammer hierzu nicht getroffen –) zugrunde. aa) Für die Aufhebung von Lockerungen gilt § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln. Denn anders als betreffend den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug, der mit § 16 Abs. 3 StVollzG Bln eine eigene Rechtsgrundlage hat, die eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln darstellt (s. oben 2. a]), enthält der für Lockerungen maßgebliche § 42 StVollzG Bln keine vergleichbare Regelung. Der – wie vorliegend – von der Vollzugsbehörde ausgesprochene Widerruf rechtmäßig gewährter Lockerungen richtet sich nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln. Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) – dieser regelte den Widerruf und die Rücknahme ausdrücklich von Lockerungen und Urlaub, fand entsprechende Anwendung aber auch auf andere vollzugliche Maßnahmen – von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (z. B. KG, Beschluss vom 30. November 2015 – 2 Ws 277/15 Vollz –, juris Rdnrn. 8, 18 [Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen]; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 – 5 Ws 130/16 Vollz – [Ablösung vom Arbeitsplatz] und 20. April 2006 – 5 Ws 598/05 Vollz –, juris Rdnr. 14 ff. [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil 2 § 90 LandesR Rdnrn. 11 ff., 24; Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 4 ff; jeweils m. w. Nachw.) sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar. Daraus folgt zum einen, dass danach zu differenzieren ist, ob es sich um eine rechtswidrige (§ 98 Abs. 2 StVollzG Bln) oder – wie vorliegend – um eine rechtmäßige Maßnahme (§ 98 Abs. 3 StVollzG Bln) handelt. Die in § 98 Abs. 3 StVollzG Bln genannten Widerrufsgründe sind eng angelehnt an diejenigen in § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs.17/2442, amtliche Begründung zu § 98 Abs. 3 StVollzG Bln), wie sich bereits aus dem nahezu identischen Wortlaut beider Vorschriften ergibt. Zum anderen bedarf es, soweit es sich wie vorliegend um eine begünstigende Maßnahme handelt, einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der vollzuglichen Interessen an der Aufhebung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraute (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 –, juris Rdnr. 21 [Ablösung vom Arbeitsplatz], Kammerbeschlüsse vom 28. September 1995 – 2 BvR 902/95 –, juris Rdnr. 10 und 29. Oktober 1993 – 2 BvR 672/93 –, juris Rdnr. 10 [beide zum Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen], jeweils m. w. Nachw.), also auch auf den Bestand einer Maßnahme (z. B. Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz –, und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16). Hierfür enthält § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG eine das Ermessen der entscheidenden Stelle (Vollzugsbehörde) bindende Vorgabe zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 98 Abs. 4 StVollzG Bln). Die Vorschrift trägt der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz von Strafgefangenen (dazu auch Lesting, a. a. O., Teil II § 90 LandesR Rdnr. 25 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) Rechnung und verankert ihn in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gesetzlich (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln). An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen nach Erwerb der auf Vertrauensschutz beruhenden Rechtsstellung auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen (ober bekannt gewordenen) Umstände so bedeutsam sein müssen, dass sie die frühere günstige Prognose nachträglich als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 – 1 Ws [Vollz] 197/09 –, juris Rdnr. 22), der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung mithin die Grundlage entziehen (Senat, Beschluss vom 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16). bb) Aus der nahezu wortidentischen Fassung des § 98 Abs. 3 StVollzG Bln im Vergleich zu § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG folgt des Weiteren, dass auch die Grundsätze, die die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde und zum Umfang dessen gerichtlicher Prüfung zu dieser früheren Vorschrift entwickelt hat, auf die jetzt geltende übertragbar sind. Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 – 2 BvR 1511/16 –, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 Ws 38/11 Vollz – [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 – 5 Ws 21/14 Vollz –, 13. Juni 2006 – 5 Ws 229/06 Vollz –, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Beurteilung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., und 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). b) Im Übrigen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 – 5 Ws 579/02 –, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.). Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass Lockerungen nicht allein deshalb zurückgenommen werden dürfen, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.). Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der die jeweils für und gegen eine Rücknahme der Lockerung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind. Ob der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und den vorstehend beschriebenen erforderlichen Grad erreicht, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen, wobei die Vollzugsanstalt die für die von ihr zu treffende Entscheidung bedeutsamen Tatsachen selbständig und in eigner Verantwortung zu ermitteln hat, nicht aber verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., und 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Die Vollzugsbehörde hat sodann nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese insbesondere zu den für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.). Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Die dargelegte Einschränkung der Ermittlungspflicht bezüglich der Zeugenvernehmung ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Vollzugsmaßnahme von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen hat und dass es der Strafvollstreckungskammer obliegt, dies zu überprüfen. Denn auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung steht der Anstalt kein Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher ist vielmehr erst dann – vorliegend zu den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln (dazu z. B. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 5 Ws 27/18 Vollz – m. w. Nachw.) – eröffnet, wenn die erforderlichen Tatsachengrundlagen feststehen (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014, a. a. O., m. w. Nachw.). c) Die Sachrüge ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Das Landgericht hat betreffend den Widerruf von Vollzugslockerungen § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln zutreffend als Rechtsgrundlage angesehen, und den Bescheid vom 21. Januar 2019 unter Beachtung der (zu § 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten) maßgeblichen Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der ihm durch § 115 Abs. 5 StVollzG vorgegebenen Beschränkungen geprüft. Danach ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Lockerungen nicht zu beanstanden ist. Es besteht aufgrund der Feststellungen der Vollzugsbehörde, wie sie in dem angefochtenen Beschluss wiedergegeben sind, der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen hat. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vollzugsbehörde dabei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Würdigung des Vortrags des Gefangenen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, er habe zwar den Motor des Fahrzeugs gestartet, dieses aber nicht bewegt, als „wenig lebensnah“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ferner, dass die Vollzugsbehörde den Widerruf zumindest inhaltlich auf § 98 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gestützt hat, von einem richtig ausgelegten Begriff der (mangelnden) Eignung für Vollzugslockerungen ausgegangen ist und den Widerruf nachvollziehbar begründet hat. In noch hinreichendem Maße lässt sich dem Beschluss dazu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen und in deren Rahmen auch gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Gefangenen in den Fortbestand der Vollzugslockerungen (insbesondere) unter besonderer Berücksichtigung seines Interesses an der Fortsetzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit den vollzuglichen Interessen abgewogen hat. Dass sie dabei das von einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt beobachtete Führen des Fahrzeugs als „gravierende Straftat mit hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit“ gewichtet und es als in hohem Maße negativ zu wertenden Umstand bei der Abwägung berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Fehlverhaltens des Gefangenen; denn die Vollzugsbehörde hat dieses Fehlverhalten nicht als eigenständigen Anlass zum Widerruf genutzt, sondern (nur) insoweit in die Abwägung einbezogen, als sie daraus nachvollziehbar abgeleitet hat, dass dem Beschwerdeführer pflichtwidriges Verhalten nicht wesensfremd ist. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder aber aus anderen Gründen geboten sein könnte, liegen nach alldem nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5. Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Strafvollstreckung wird die nunmehr zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer erneut zu einzelnen Lockerungen zugelassen werden kann (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln), sofern dies in der Zwischenzeit noch nicht geschehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.