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Beschluss

5 Ws 34/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0508.5WS34.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die bisher zu §§ 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 91 Abs. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die landesrechtliche Neuregelung in §§ 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.18) 2. Bei der Prüfung, ob die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht (§ 86 Abs. 1 StVollzG Bln, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung muss jeweils konkret und in erhöhtem Maße bestehen.(Rn.26) 3. Wird eine solche qualifizierte Gefahr von der Anstalt zutreffend angenommen, muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob und welche besondere Sicherungsmaßnahme sie ergreift. Sie muss in jedem Fall die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abwägen.(Rn.27) 4. Die Beobachtung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln ist so schonend wie möglich auszugestalten. Sie ist - anders als nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG - nicht nur bei Nacht zulässig.(Rn.28) 5. Gemäß § 87 Abs. 2 StVollzG Bln ist vor Beobachtung eines Gefangenen und insbesondere, wenn Anordnungsgrund sein seelischer Zustand ist, eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.(Rn.29) 6. Die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 87 Abs. 3 StVollzG Bln in angemessenen Abständen zu überprüfen. Sie sind aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die Prognose nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag der Gefangenen, ihr für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Januar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Gefangenen gegen den vorgenannten Beschluss wird verworfen. 3. Die Gefangene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bisher zu §§ 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 91 Abs. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die landesrechtliche Neuregelung in §§ 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.18) 2. Bei der Prüfung, ob die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht (§ 86 Abs. 1 StVollzG Bln, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung muss jeweils konkret und in erhöhtem Maße bestehen.(Rn.26) 3. Wird eine solche qualifizierte Gefahr von der Anstalt zutreffend angenommen, muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob und welche besondere Sicherungsmaßnahme sie ergreift. Sie muss in jedem Fall die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abwägen.(Rn.27) 4. Die Beobachtung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln ist so schonend wie möglich auszugestalten. Sie ist - anders als nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG - nicht nur bei Nacht zulässig.(Rn.28) 5. Gemäß § 87 Abs. 2 StVollzG Bln ist vor Beobachtung eines Gefangenen und insbesondere, wenn Anordnungsgrund sein seelischer Zustand ist, eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.(Rn.29) 6. Die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 87 Abs. 3 StVollzG Bln in angemessenen Abständen zu überprüfen. Sie sind aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die Prognose nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen.(Rn.30) 1. Der Antrag der Gefangenen, ihr für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Januar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Gefangenen gegen den vorgenannten Beschluss wird verworfen. 3. Die Gefangene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - den am 15. April 2018 beim Landgericht eingegangenen Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie darin die Vollzugsplanfortschreibung vom 27. März 2018 und hilfsweise die Fortschreibungen vom 4. Juli 2017 und 6. März 2017 angreift. Den gleichfalls gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die etwaig verspätete Einreichung des Antrags hat das Landgericht ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin nach Erledigung der Hauptsache die Feststellung begehrt, dass die im Zeitraum vom 27. Dezember 2017 bis zum 9. Mai 2018 durchgeführte besondere Sicherungsmaßnahme der Beobachtung in ihrem Haftraum rechtswidrig war, hat das Landgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 25. Februar 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Strafgefangene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet, worauf der Senat verweist. Weiterhin beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 116 StVollzG) und innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie entsprechend den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegt worden. Sie ist aber nach § 116 Abs. 1 StVollzG hinsichtlich der Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Entscheidung über die Vollzugsplanfortschreibung unzulässig (nachfolgend zu 1]), im Übrigen ist sie unbegründet (nachfolgend zu 2]). 1.) a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt., wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 - juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 - juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 98, 117 - juris Rdn. 11; OLG Celle a.a.O. - juris Rdn. 10), oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 Ws 572/13 Vollz - m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Jena a.a.O. - juris Rdn. 10; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin trägt konkret nur vor, dass das Landgericht in seinem Beschluss verwendet hat, dass die Beschwerdeführerin einer früheren Hauptverhandlung ohne Dolmetscher folgen konnte und dass die Vollzugsmitarbeiter sich mit ihr mühelos in deutscher Sprache verständigen können. Inwiefern sie zu diesem Umstand nicht gehört wurde, was sie vorgetragen hätte, wenn sie zu diesen Fragen gehört worden wäre, und vor allem inwiefern dies zu der von der Beschwerdeführerin begehrten Entscheidung geführt hätte, trägt sie nicht vor. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vorträgt: „Ungeachtet ihrer Deutschen Staatsbürgerschaft ist nur Türkisch die Sprache, die sie auch im Verwaltungs- und Verfahrensjargon zur erfassen imstande ist.“ Dies ist offensichtlich unrichtig, da sich in der Akte mehrere teils über mehrere Seiten gehende handschriftliche Briefe der Beschwerdeführerin an das Landgericht befinden, die in sehr gutem Deutsch und noch dazu weitgehend frei von Rechtschreibfehlern abgefasst sind. b) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach ebenfalls unzulässig erhoben. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. August 2012 - 2 Ws 329/12 Vollz -, 21. November 2011 - 2 Ws 302/11 Vollz -, 24. Juni 2011 - 2 Ws 137/11 Vollz -, 17. April 2007 - 2 Ws 92/07 Vollz - und 9. Februar 2007 - 2/5 Ws 671/06 Vollz -, Senat, Beschluss vom 10. März 2017, a.a.O. juris Rdn. 14). Daran fehlt es hier. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin mit der Rechtsbeschwerde nicht rügen, dass „die JVA bislang dem Gebot in § 8 III 1 StVollzG-Bln nicht [genügte], die Ursachen und Umstände der Straftat zu ermitteln“, da die Rüge nur eine unterlassene Aufklärung durch das erkennende Gericht betreffen kann. c) Die (auch allgemein erhobene) Sachrüge erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, soweit sie sich gegen die Vollzugsplanfortschreibungen und die nicht gewährte Wiedereinsetzung richtet. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hierzu insgesamt nachfolgend zu aa] bis cc]) oder aus anderen Gründen (nachfolgend dd]) in diesem Umfang zu ermöglichen. aa) Es ist obergerichtlich entschieden, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG nur zulässig ist, wenn er in der in § 112 Abs. 1 StVollzG genannten Zweiwochenfrist bei Gericht eingeht, und dass diese Regelung den Antragsteller auch nicht in seinem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle einschränkt (vgl. KG, Beschluss vom 14. Oktober 2009, 2 Ws 468/09 Vollz). Die Frist begann vorliegend mit der Aushändigung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2006, 5 Ws 179/06) der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung am 27. März 2018 an die Gefangene zu laufen und war am 15. April 2018 abgelaufen. An diesen Grundsatz hat sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung gehalten. bb) Ebenso verhält es sich mit der Entscheidung zur nicht gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG. Auch hier ist obergerichtlich entschieden, dass ein solcher Wiedereinsetzungsantrag nur dann zulässig ist, wenn der Antragsteller Umstände darlegt, nach denen er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft macht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2018, 5 Ws 141/18 Vollz, ständ. Rspr.). Auch an diese Grundsätze hat sich die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung gehalten. Dies gilt in gleicher Weise für die beiden Hilfsanträge hinsichtlich der Vollzugsplanfortschreibungen vom 4. Juli 2015 und vom 6. März 2015. cc) Schließlich ist auch die Frage obergerichtlich geklärt, dass die Vollzugsplanfortschreibung grundsätzlich nicht als solche angreifbar ist, da sie selbst keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darstellt (vgl. Arloth/Kräh, StVollzG 4. Auflage, § 7 Rdnr. 13, m.w.N.). Der Antrag kann sich daher nur auf einzelne Maßnahmen beziehen, wobei diese dann Regelungscharakter haben müssen (vgl. Arloth/Kräh a.a.O.). Auch an diese Grundsätze hat sich das Landgericht gehalten. Daher kommt es auf die von der Verteidigung an verschiedenen Stellen der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zum Inhalt des Vollzugsplans hier nicht an und musste das Landgericht darauf auch nicht eingehen. dd) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist schließlich insoweit auch nicht aus anderen Gründen geboten. Der Beschluss des Landgerichts entspricht den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (zu diesem Erfordernis z. B. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 5 Ws 126/16 Vollz - m.w.N.; ständ. Rspr.). Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die (tragenden) rechtlichen Erwägungen in ausreichendem Maße dargelegt, sodass diese eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. 2. Die auf die Verletzung von §§ 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG Bln gestützte Sachrüge ist demgegenüber gemäß § 116 Abs.1 StVollzG zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]), aber nicht begründet (nachfolgend b]). a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 Ws 49/15 Vollz - m.w.N.). Ersteres ist hier der Fall. aa) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, die die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Beobachtung von Gefangenen betreffen, sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung des Senates, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Das ist bezüglich der §§ 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG Bln der Fall. Die Prüfung ergibt, dass die bisher zu §§ 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 91 Abs. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. bb) Das StVollzG Bln übernimmt für alle hier einschlägigen Regelungen mit geringen, inhaltlich unbedeutenden Abweichungen die Formulierungen aus dem StVollzG. aaa) § 86 Abs. 1 StVollzG Bln regelt die Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und ist abgesehen von redaktionellen Abweichungen inhaltsgleich mit § 88 Abs. 1 StVollzG. bbb) § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln benennt die Beobachtung von Gefangenen als zulässige besondere Sicherungsmaßnahme und ist vom Wortlaut her eine Erweiterung gegenüber § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Während dort die Beobachtung nur „bei Nacht“ zulässig war, ist diese zeitliche Einschränkung in § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln entfallen. Dies entspricht auch dem sich aus der amtlichen Begründung zum StVollzG Bln ergebenden Willen des Gesetzgebers, der mit der Berliner Regelung „grundsätzlich den Katalog des § 88 Abs. 2 StVollzG“ übernimmt, die „Beobachtung der Gefangenen (…) jedoch anders als in § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG nicht mehr auf die Nachtzeit beschränkt, da Gefährdungssituationen unabhängig von der Tageszeit eintreten können“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 86 Abs. 2 StVollzG Bln). ccc) Auch § 87 Abs. 2 StVollzG Bln enthält im Vergleich zu § 91 Abs. 2 StVollzG die gleiche inhaltliche Regelung bei lediglich teilweise redaktionellen Abweichungen. Insbesondere handelt es sich bei der Formulierung, dass bei Beobachtung eines Gefangenen eine ärztliche Stellungnahme „zu den gesundheitlichen Auswirkungen“ einzuholen ist, nicht um eine sachliche Veränderung gegenüber der bisher gültigen Regelung. Die Klarstellung, dass eine ärztliche Stellungnahme sich zu den gesundheitlichen Auswirkungen äußern soll, ist als sprachliche Verstärkung zu sehen. Nichts Anderes geht auch aus der amtlichen Begründung hervor (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 87 Abs. 2 StVollzG Bln). ddd) § 87 Abs. 3 StVollzG Bln legt fest, dass besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen sind, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen, und ist insoweit Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 87 Abs. 3 StVollzG Bln). Dies entspricht § 88 Abs. 5 StVollzG, wonach diese Maßnahmen nur soweit aufrechterhalten werden dürfen, als es ihr Zweck erfordert, und den zu dieser Norm herausgebildeten verfahrensrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Überprüfung in regelmäßigen Abständen (dazu vgl. nachfolgend cc] ddd]). cc) Für das StVollzG Bln gelten danach hinsichtlich der im konkreten Fall entscheidungserheblichen Fragen die folgenden von der Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des StVollzG entwickelten Grundsätze: aaa) Gemäß § 86 Abs. 1 StVollzG Bln können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, steht der Vollzugsbehörde auf Grund ihrer besonderen Sachnähe ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, die nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 5 Ws 626/06 Vollz -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 Ws 315/03 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Wa 132/02 -, juris; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 2 Ws 343/08 -; Arloth/Kräh, StVollzG 4. Auflage, § 88 StVollzG Rdnr. 1 m.w.N.). Die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung muss jeweils konkret und in erhöhtem Maße bestehen. Das heißt, es müssen jeweils bezogen auf den konkreten Gefangenen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Schadensereignis bevorsteht, und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss erheblich und über der allgemein im Vollzug gegebenen Gefahr liegen (Goerdeler in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Auflage, Teil II § 78 LandesR Rdn. 6). Dies erfordert, dass aufgrund auffälligen Verhaltens und/oder starker Erregungszustände eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Gefangenen gegeben ist (Goerdeler, a.a.O. Rdnr. 9). Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Suizid als die häufigste Todesursache im Vollzug gilt (vgl. Laue, jurisPR-StrafR 8/2015 Anm. 2 zu OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 Vollz [Ws] 664/14 -, m.w.N.). Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz aus § 3 Abs. 4 StVollzG Bln ist schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, woraus folgt, dass die Vollzugsanstalt ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Suiziden zu richten (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 3 Abs. 4 StVollzG Bln) und mithin einen Auftrag hat, die Sicherheit des Gefangenen zu gewährleisten. Das Recht auf Leben, das die Anstalt zu schützen hat, zwingt diese, einen suizidgefährdeten Gefangenen (vor sich selbst) zu schützen, wenn sie diese Gefahrensituation erkennt (vgl. Laue, a.a.O.). Wird eine solche qualifizierte Gefahr von der Anstalt zutreffend angenommen, muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob und welche besondere Sicherungsmaßnahme sie ergreifen will. Sie muss in jedem Fall die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abwägen (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) -, juris Rdn. 10; Goerdeler a.a.O, § 78 LandesR Rdn. 11). bbb) Wenn die Justizvollzugsanstalt nach diesen Grundsätzen und nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu der Entscheidung gekommen ist, den Gefangenen gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVollzG Bln zu beobachten, ist diese Beobachtung so schonend wie möglich auszugestalten. Insbesondere darf die Beobachtung nicht zu unnötigen Beeinträchtigungen des Schlafens führen (Goerdeler a.a.O. Rdn. 15 m.w.N.). Dazu muss auch das Licht im Haftraum so abgedunkelt werden, dass der Gefangene Schlaf finden kann (Arloth/Kräh, StVollzG 4. Auflage, § 88 StVollzG Rdn. 5 m.w.N.). ccc) Gemäß § 87 Abs. 2 StVollzG Bln ist bei Beobachtung eines Gefangenen und insbesondere, wenn Anordnungsgrund sein seelischer Zustand ist, eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Zu beachten ist insofern aber, dass der Arzt keine Mitentscheidungsbefugnis hat, wenngleich die Vollzugsanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung ein begründetes ärztliches Votum maßgeblich wird berücksichtigen müssen (vgl. Goerdeler in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7.Auflage, Teil II § 79 LandesR Rdn. 6). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Anordnung der Maßnahme nicht für sich genommen rechtswidrig, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Arloth/Kräh, StVollzG 4. Auflage, § 91 StVollzG Rdn. 2), er kann aber im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung eine Rolle spielen. ddd) Schließlich sind die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 87 Abs. 3 StVollzG Bln in angemessenen Abständen zu überprüfen. Dabei regelt das StVollzG Bln ausdrücklich keine Beschränkung der Maßnahme auf einen bestimmten Zeitraum, sondern ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442 zu § 87 Abs. 3 StVollzG Bln). Dieser Grundsatz verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme (…) länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist. Demnach sind solche Maßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die Prognose nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, juris Rdn. 23; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 5 Ws 343/08 -). Hat eine Anstalt eine sachlich gebotene besondere Sicherungsmaßnahme getroffen, ist sie verpflichtet, deren Unerlässlichkeit in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Dabei ist die Entwicklung des Gefangenen besonders zu berücksichtigen, und die Gründe für die Aufrechterhaltung sind detailliert darzulegen (Senat, a.a.O. und m.w.N.; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186). b) Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt im Hinblick auf diese Grundsätze Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat den Antrag der Gefangenen - anders als von ihrem Rechtsanwalt in den Raum gestellt - insoweit wegen des zutreffend bejahten Feststellungsinteresses für zulässig erachtet und entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Maßnahme der Vollzugsanstalt auf die Einhaltung der oben genannten Maßstäbe zur Beobachtung ausführlich überprüft. Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Anordnung der Maßnahme, der Nichtbeendigung der Maßnahme trotz gegenteiliger Stellungnahme der Anstaltsärztin und auch für die - objektiv lange - Dauer der durchaus belastenden Maßnahme. Der Anordnung folgte nach den Feststellungen des Landgerichts die Anhörung der Anstaltsärztin. Dass die Maßnahme sodann trotz deren Mitteilung, sie sehe bei der Beschwerdeführerin keine konkrete Suizidgefahr mehr, nicht beendet wurde, war nach den von der Strafvollstreckungskammer ausführlich getroffenen Feststellungen auf die anschließende Einschätzung der stellvertretenden Anstaltspsychologin zurückzuführen, die bei einem erneuten direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin entgegenstehende Beobachtungen gemacht hat. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen zu 1.) und 2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.