Beschluss
5 Ws 174/18, 5 Ws 175/18, 5 Ws 174 - 175/18, 5 Ws 174/18 - 121 AR 224/18, 5 Ws 175/18 - 121 AR 224/18 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0227.5WS174.175.18.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 364b Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO vorgesehen. (Rn.12)
2. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen muss feststehen. (Rn.6)
3. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. (Rn.6)
Ergeben sich Tatsachen schon aus den Akten, so spricht das regelmäßig dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren. Ferner ist zu vermuten, dass ein Antragsteller ihm bekannte Tatsachen in der Hauptverhandlung auch geltend gemacht hat. (Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 364b Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO vorgesehen. (Rn.12) 2. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen muss feststehen. (Rn.6) 3. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. (Rn.6) Ergeben sich Tatsachen schon aus den Akten, so spricht das regelmäßig dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren. Ferner ist zu vermuten, dass ein Antragsteller ihm bekannte Tatsachen in der Hauptverhandlung auch geltend gemacht hat. (Rn.8) Die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer - vom 17. Januar 2018 und vom 11. Juli 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen sowie des dem Beschwerdeführer bekannten Nichtabhilfevermerks vom 3. Januar 2019, die weder durch das Beschwerdevorbringen noch durch die Stellungnahme vom 28. Januar 2019 entkräftet werden, verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte i.S. des § 364b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO vor, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können. Insbesondere steht unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass sich durch Nachforschungen eines bestellten Verteidigers neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen lassen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind (§ 359 Nr. 5 StGB). Dem beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag würde es offensichtlich an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlen. a) Zu der hier aufgeworfenen Frage, ob Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, im Sinne von § 359 Nr. 5 StGB „neu“ sein können, gibt es in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. Während die Neuheit solcher Tatsachen teilweise grundsätzlich verneint wird (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 18. November 2005 - I Ws 345/05 -, juris Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 359 Rdn. 30; jeweils m.w.N.), geht die Gegenmeinung davon aus, dass auch Tatsachen neu sein können, die eine Beweisperson in der Hauptverhandlung bekundet hat, jedoch vom Gericht überhört oder sonst nicht zur Kenntnis genommen wurden, beziehungsweise die in der Hauptverhandlung erörtert, aber unter Verstoß gegen § 261 StPO der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, NJW 1978, 541; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030; jeweils m.w.N. ). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn es steht nicht zu erwarten, dass der Verurteilte den zu fordernden Nachweis der „Neuheit“ der entsprechenden Tatsachen führen und diese somit i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO beibringen können wird (zum Ganzen: OLG Thüringen - 1 Ws 391/12 - juris Rdn. 39 ff.; Schmidt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 359 Rdn. 8; jeweils m.w.N.). b) Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist - auch nach der oben dargestellten, vordergründig weiter gehenden Auffassung - sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. Der Beweis dafür, dass das Gericht Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht wahrgenommen hat, ist dabei schwer zu führen. Da die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen feststehen muss, wäre der Antrag als unzulässig zu verwerfen, wenn auch nur Zweifel daran bestehen bleiben, ob das Gericht eine bestimmte Bekundung eines Zeugen, Sachverständigen oder andere Beweismittel zur Kenntnis genommen hat oder nicht (vgl. OLG Thüringen, a.a.O., juris Rdn. 41; vgl. ferner die von dem Verurteilten zur Begründung seines Antrages u.a. herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, a.a.O.). c) Bei lebensnaher Betrachtung des Verfahrensablaufes spricht aber alles dafür, dass die bereits in der Hauptverhandlung intensiv thematisierten Widersprüche und die hierzu erzielten Beweisergebnisse von der Schwurgerichtskammer durchaus nicht übersehen oder gar übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt wurden. Tatsachen sind nicht deshalb neu, weil sie in dem schriftlichen Urteil nicht erwähnt sind (vgl. OLG Thüringen, a.a.O., juris Rdn. 43; Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 368 Rdn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 368 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). Ergeben sie sich - wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - schon aus den Akten, so spricht das regelmäßig dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren. Ferner ist zu vermuten, dass ein Antragsteller ihm bekannte Tatsachen in der Hauptverhandlung auch geltend gemacht hat (vgl. Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O.). Bei der gegebenen Sachlage ist alleine das Fehlen der in den Anträgen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, das Tatgericht habe diese Beweisergebnisse bei der Urteilsberatung und der Gesamtbewertung, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen K, nicht mehr bedacht beziehungsweise nicht verwertet. Zwar müssen die Urteilsgründe eine Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen. Die Beweiswürdigung erfordert aber - gerade nach einer sich über 62 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung - keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, weshalb nicht alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte abgehandelt werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 490/08 - juris). Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus aber nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist, denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - StR 120/11 - juris Rdn. 7). Richtig ist allerdings, dass in den Urteilsgründen - auch und gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - dargetan werden muss, warum ein Zeuge und nicht der Angeklagte glaubwürdig ist, um die Beweiswürdigung nachvollziehbar zu machen (vgl. OLG Thüringen, a.a.O., juris Rdn. 44). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts indessen in der ausführlichen, 99 Seiten umfassenden Beweiswürdigung gerecht. Dort wird nach Wiedergabe und dezidierter Auseinandersetzung mit der Einlassung des Verurteilten und der des damaligen Mitangeklagten ausführlich dargelegt, warum die Kammer den Angaben des Zeuge K Glauben geschenkt hat. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine aufgefundene Blutspur meint, dass er mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären hoffe, „ob man aus solch einer Bluttropfenspur eine Anzahl der Täter feststellen und sie den einzelnen Tätern zuordnen“ könne, erschließt sich dem Senat bereits das konkrete Beweisziel nicht. Ersichtlich bezieht er sich darauf, dass die Schwurgerichtskammer der Einschätzung des Tatortbeamten KOK L gefolgt ist, wonach die Anordnung der Blutspuren im Badezimmer - das die Kammer mangels entsprechender Funde in sonstigen Zimmern als ausschließlichen Tatort angesehen hat - und die Existenz von zwei übereinander liegend gefundener Blutspuren für eine gewisse Zäsur und damit einen zweiaktigen Geschehensablauf sprächen. Wie ein Sachverständiger allein aus der Verteilung der Bluttropfen jedoch zusätzlich Rückschlüsse auch auf die Anzahl der Täter ziehen soll, erläutert der Verurteilte nicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die angeordnete Sicherungsverwahrung angreift und ein erneutes Gutachten begehrt, greift dies ebenfalls nicht durch. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Kammer sich den „wissenschaftlich fundierten und überzeugenden Ausführungen“ der Sachverständigen Dr. L angeschlossen hat. Damit ergibt sich kein Beleg dafür, dass sie etwa die Einschätzungen der Personen, die auf der sozialtherapeutischen Station mit dem Beschwerdeführer befasst waren, nicht zur Kenntnis genommen hat - zumal die Sachverständige Dr. L sich ausweislich des vom Beschwerdeführer zitierten schriftlichen Sachverständigengutachtens mit den Vorgutachten und den Diagnosen anderer Behandler einschließlich der Diskrepanzen offensichtlich auseinandergesetzt hatte. Zudem ist ein weiterer Sachverständiger nicht schon deshalb ein neues Beweismittel, weil der Antragsteller behauptet, dass dieser zu anderen Schlussfolgerungen gelangen werde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 359 Rdn. 35 m.w.N.); der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine solche Behauptung nicht aufgestellt, sondern gibt an, er wolle „herausfinden“, „inwieweit das vorliegende Gutachten fehlerhaft und zusammenkopiert“ sei. 2. Soweit der Beschwerdeführer meint, eine von ihm bislang zurückgehaltene Einlassung werde zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, verkennt er, dass nur förmliche Beweismittel der Strafprozessordnung (Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein)„Beweismittel“ i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO darstellen. Der Verurteilte selbst ist dagegen kein Beweismittel (vgl. Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O., § 359 Rdn. 23). 3. Inwieweit es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Standorten weiterer Funkmasten um neue Tatsachen i.S. von § 359 Nr. 5 StPO handelt, kann der Senat offenlassen, denn insoweit ist eine Beiordnung eines Verteidigers i.S. von § 364b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags offensichtlich nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Daten in seinen Anträgen bereits dezidiert dargelegt und sogar anhand von Abbildungen aufbereitet. Dass insoweit weitere Nachforschungen durch einen bestellten Verteidiger notwendig sind, ist nicht ersichtlich. 4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet sich auch nicht „die Möglichkeit des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Abs. 3/§ 364 StPO“. Nach § 364 Satz 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für einen - wie hier - auf § 359 Nr. 3 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag. Der Beschwerdeführer trägt aber sinngemäß vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das auf die von ihm erstattete Strafanzeige gegen den am Urteil des Landgerichts vom 29. Juni 2015 mitwirkenden Richter W wegen Rechtsbeugung eingeleitete Verfahren - offensichtlich mangels hinreichenden Tatverdachts - eingestellt hat. Nur wenn ein Strafverfahren allein wegen eines (echten) Verfahrenshindernisses wie Tod, Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit, Verjährung oder Amnestie nicht durchführbar gewesen und deshalb eingestellt worden wäre, bestünde die Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach § 364 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 31. Juli 2009 2 Ws 200/09 - juris Rdn. 26 ff.; Schmidt in: Karlsruher Kommentar zu Strafprozessordnung, a.a.O., § 364 Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 364 Rdn. 1; jeweils m.w.N.). Ohnehin ist die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 364b Abs. 1 Satz 1 für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO vorgesehen, nicht aber in Fällen nach § 359 Nr. 3 StPO (vgl. Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364b Rdn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 364 Rdn. 3).