Beschluss
5 Ws 4/19 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0212.5WS4.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gilt, dass die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 102 ff. StVollzG entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die neue Rechtslage gemäß den §§ 94 ff. StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind.(Rn.17)
2. Die Disziplinarbefugnis steht Bediensteten zu, die die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter dazu bestimmt hat.(Rn.30)
3. In § 97 StVollzG Bln sind wichtige Verfahrensgrundsätze entsprechend § 136 StPO gesetzlich normiert, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, das Erfordernis der Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, die Unterrichtung über die zur Last gelegten Verfehlungen und die Verpflichtung zur Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände. Vor Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist im Regelfall eine Besprechung durchzuführen.(Rn.33)
4. Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Dem Gefangenen muss jedoch vor der Vollstreckung Gelegenheit gegeben werden, das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes anzurufen.(Rn.29)
5. Die in § 94 Abs. 2 StVollzG Bln abschließend geregelten zulässigen Disziplinarmaßnahmen stehen nicht in einer Rangfolge, wenn auch regelmäßig der Arrest, der nur als „ultima ratio“ wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf, die schwerste Sanktion darstellen wird.(Rn.19)
6. § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG Bln ist eine Blankettvorschrift, die zusammen mit der jeweils ausfüllenden Gesetzesbestimmung dem auch für Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmtheitsgebot genügen muss. Bei der Einschränkung, dass der Gefangene gegen die dort genannten Pflichten „in nicht unerheblicher Weise“ verstoßen haben muss, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Einzelfall zu orientieren hat.(Rn.21)
7. Es ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob für einen - zweifelsfrei festgestellten - schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverstoß eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird und welcher Art diese gegebenenfalls zu sein hat. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der zulässigen Disziplinarmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der Schuldgrundsatz gilt.(Rn.38)
8. Bei der Feststellung der Schuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verhaltenspflichten ist auch der Anlass der Zuwiderhandlung, einschließlich etwaigen vorausgegangenen Verhaltens der Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Rechtsfolgenseite ist eine Abwägung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zwischen den in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen einerseits und Anlass und Auswirkungen des Eingriffs andererseits vorzunehmen.(Rn.39)
9. Die zu treffende Ermessensentscheidung ist als Ergebnis eines erkennbaren und die insoweit maßgeblichen Erwägungen berücksichtigenden Abwägungsprozesses darzustellen, und zwar auch in dem gemäß § 97 Abs. 5 StVollzG zu fertigenden schriftlichen Bescheid, nicht lediglich in einer nach § 97 Abs. 1 Satz 5 StVollzG Bln zu erstellenden Dokumentation oder in dem Protokoll über die durchgeführte Besprechung des Disziplinarbefugten mit weiteren Bediensteten. Auch die (jeweilige) Dauer der konkreten Disziplinarmaßnahme und die etwaige kumulative Anordnung sind nachvollziehbar zu begründen.(Rn.54)
10. Die Strafvollstreckungskammern haben den Disziplinarbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme vorgelegen haben und ob nach § 115 Abs. 5 StVollzG die konkrete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs zu beanstanden ist.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. November 2018, soweit in ihm der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Mai 2018 zurückgewiesen worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt X vom 17. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2018, soweit er nicht durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben worden war, aufgehoben.
2. Die Justizvollzugsanstalt X wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Umfang der Aufhebung erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gilt, dass die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 102 ff. StVollzG entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die neue Rechtslage gemäß den §§ 94 ff. StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind.(Rn.17) 2. Die Disziplinarbefugnis steht Bediensteten zu, die die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter dazu bestimmt hat.(Rn.30) 3. In § 97 StVollzG Bln sind wichtige Verfahrensgrundsätze entsprechend § 136 StPO gesetzlich normiert, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, das Erfordernis der Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, die Unterrichtung über die zur Last gelegten Verfehlungen und die Verpflichtung zur Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände. Vor Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist im Regelfall eine Besprechung durchzuführen.(Rn.33) 4. Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Dem Gefangenen muss jedoch vor der Vollstreckung Gelegenheit gegeben werden, das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes anzurufen.(Rn.29) 5. Die in § 94 Abs. 2 StVollzG Bln abschließend geregelten zulässigen Disziplinarmaßnahmen stehen nicht in einer Rangfolge, wenn auch regelmäßig der Arrest, der nur als „ultima ratio“ wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf, die schwerste Sanktion darstellen wird.(Rn.19) 6. § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG Bln ist eine Blankettvorschrift, die zusammen mit der jeweils ausfüllenden Gesetzesbestimmung dem auch für Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmtheitsgebot genügen muss. Bei der Einschränkung, dass der Gefangene gegen die dort genannten Pflichten „in nicht unerheblicher Weise“ verstoßen haben muss, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Einzelfall zu orientieren hat.(Rn.21) 7. Es ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob für einen - zweifelsfrei festgestellten - schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverstoß eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird und welcher Art diese gegebenenfalls zu sein hat. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der zulässigen Disziplinarmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der Schuldgrundsatz gilt.(Rn.38) 8. Bei der Feststellung der Schuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verhaltenspflichten ist auch der Anlass der Zuwiderhandlung, einschließlich etwaigen vorausgegangenen Verhaltens der Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Rechtsfolgenseite ist eine Abwägung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zwischen den in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen einerseits und Anlass und Auswirkungen des Eingriffs andererseits vorzunehmen.(Rn.39) 9. Die zu treffende Ermessensentscheidung ist als Ergebnis eines erkennbaren und die insoweit maßgeblichen Erwägungen berücksichtigenden Abwägungsprozesses darzustellen, und zwar auch in dem gemäß § 97 Abs. 5 StVollzG zu fertigenden schriftlichen Bescheid, nicht lediglich in einer nach § 97 Abs. 1 Satz 5 StVollzG Bln zu erstellenden Dokumentation oder in dem Protokoll über die durchgeführte Besprechung des Disziplinarbefugten mit weiteren Bediensteten. Auch die (jeweilige) Dauer der konkreten Disziplinarmaßnahme und die etwaige kumulative Anordnung sind nachvollziehbar zu begründen.(Rn.54) 10. Die Strafvollstreckungskammern haben den Disziplinarbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme vorgelegen haben und ob nach § 115 Abs. 5 StVollzG die konkrete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs zu beanstanden ist.(Rn.40) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. November 2018, soweit in ihm der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Mai 2018 zurückgewiesen worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt X vom 17. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2018, soweit er nicht durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben worden war, aufgehoben. 2. Die Justizvollzugsanstalt X wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Umfang der Aufhebung erneut zu bescheiden. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Der Gefangene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 13. Mai 2018 kam es zwischen ihm und dem Mitgefangenen M. in einem Gruppenraum zu einer körperlichen Auseinandersetzung, nachdem sich beide dort auf Einladung des Gefangenen M. zu einer Partie Backgammon getroffen hatten. Nach vorangegangenen (verbalen) „Reibereien“ wegen eines verschmutzten Herdes und des Auskehrens des Haftraums des Beschwerdeführers eröffnete M. plötzlich den Kampf, indem er B. ins Gesicht und auf den Nacken schlug. Der Beschwerdeführer wehrte sich und schlug in Verteidigungsabsicht auf den Mitgefangenen ein. Der weitere Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung ließ sich nicht genau aufklären; der Gefangene M. blutete an ihrem Ende im Gesicht. Nach Anhörung beider Kontrahenten am 14. Mai 2018 sowie Durchführung einer Disziplinarbesprechung am 17. Mai 2018 und nochmaliger Anhörung des Beschwerdeführers beschloss die Antragsgegnerin am selben Tag die Verhängung mehrerer Disziplinarmaßnahmen (auch) gegen den Beschwerdeführer. Angeordnet wurden – jeweils für die Dauer von acht Wochen – die Unterbindung des Fernsehempfangs, der Entzug von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts, die Beschränkung des Aufenthalts in Gemeinschaft und der Entzug der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen. Die Anordnung der Maßnahmen wurde dem Gefangenen noch am selben Tag eröffnet, der schriftliche Disziplinarbescheid datiert vom 28. Mai 2018. Mit der Vollstreckung der Maßnahmen begann die Antragsgegnerin noch am 17. Mai 2018. Am 18. Mai 2018 stellte der Gefangene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Disziplinarmaßnahmen begehrte. Auf seinen zugleich gestellten Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG setzte das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – durch Beschluss vom 28. Mai 2018 den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 28. Mai 2018 insoweit aufgehoben, als in ihm die Beschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft und der Entzug der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen nach § 94 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG Bln angeordnet wurde, und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat das Landgericht, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der Beschluss, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, ist dem Gefangenen am 21. November 2018 zugestellt worden. Mit seiner am 14. Dezember 2018 zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) ist hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen unzulässig (nachfolgend 1.), hinsichtlich der erhobenen Sachrüge jedoch zulässig und teilweise begründet (nachfolgend 2. und 3.). Im Hinblick darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss die gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG Bln angeordneten Disziplinarmaßnahmen der Beschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft und des Entzugs der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen aufgehoben und die Antragsgegnerin insoweit zur Neubescheidung des Beschwerdeführers verpflichtet hat, geht der Senat davon aus, dass sich die Rechtsbeschwerde nur gegen die Ablehnung der beantragten Aufhebung der übrigen Disziplinarmaßnahmen richtet. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt sind. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 2 Ws 48/18 – und 5. Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 Vollz –, juris Rdnr. 9; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, 17. April 2018 – 5 Ws 35/18 – und 5. Januar 2017 – 5 Ws 126/16 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer]); Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rdnr. 9; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. a) Soweit der Gefangene rügt, das Landgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es „fälschlicherweise“ davon ausgegangen sei, er habe „den Vorfall gestanden“, was „nicht der Wahrheit“ entspreche, macht er tatsächlich geltend, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung einen anderen Sachverhalt hätte zugrunde legen müssen. Wenn der Beschwerdeführer eine andere Sachverhaltsfeststellung begehrt, könnte er dieses Ziel nur mit einer den Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG entsprechenden Verfahrensrüge in Form der Aufklärungsrüge erreichen. An dieser fehlt es jedoch (s. nachfolgend zu b]). Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung (s. nachfolgend 2. und 3.) durch das Beschwerdegericht ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, deren Feststellungen den Senat binden, so dass ihm eine abweiche Tatsachenfeststellung nicht möglich ist (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 2 Ws 588/12 –; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 – 5 Ws 28/18 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Abgesehen davon hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht formuliert, der Gefangene habe „den Vorfall gestanden“, sondern hat das von dem Beschwerdeführer in dem Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG selbst geschilderte eigene Verhalten, das auch Tätlichkeiten gegen den Mitgefangenen umfasste, berücksichtigt und es als durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt beurteilt. Aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018, a. a. O., und 17. Mai 2018, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018, a. a. O., und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris; jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsachen oder des Beweisergebnisses, zu denen oder dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (KG, a. a. O.; Senat, a. a. O; jeweils m. w. Nachw.). An einem solchen Vortrag fehlt es, weil der Beschwerdeführer bereits nicht in beachtlicher Weise darlegt, zu welchen Tatsachen oder Beweisergebnissen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll. b) Eine zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 und 17. April 2018, a. a. O., jeweils a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich die Verletzung der Aufklärungspflicht, trägt aber bereits nicht vor, welcher Beweismittel sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen und welche konkreten Umstände sie zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen sollen. Soweit er behauptet, hätte das Gericht ihm „das rechtliche Gehör gewährt und zudem Aufklärung betrieben, wäre die Kammer eindeutig zu einer anderen Beschlussfindung gekommen“, vermag dies den erforderlichen Vortrag nicht zu ersetzen. Das gilt auch für den weiteren, ausdrücklich in den Zusammenhang mit der Rüge unzureichender Aufklärung gestellten Vortrag, die Strafvollstreckungskammer habe eine Entscheidung des OLG Hamm zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach verbaler Auseinandersetzung zweier Gefangener (Beschluss vom 9. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 356/14 –) nicht berücksichtigt. Ob diese Entscheidung vorliegend Bedeutung hat, ist allein im Rahmen der Sachrüge zu prüfen. 2. Die Sachrüge ist zulässig zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG und teilweise begründet. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018, a. a. O. und 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Anlass, hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer angeordneten, noch verfahrensgegenständlichen Disziplinarmaßnahmen und des zugrunde liegenden Verfahrens nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 erstmals zur Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung zu den §§ 102 ff. StVollzG entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die neue Rechtslage gemäß den §§ 94 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 4 und 5 StVollzG Bln Stellung zu nehmen. Soweit das Kammergericht bereits Entscheidungen zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 (Beschluss vom 4. Juli 2018, a. a. O., § 94 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nrn. 2 und 5 (Beschluss vom 18. September 2018 – 2 Ws 177/18 Vollz –) getroffen hat, hat es unter Bezugnahme auf frühere, vor Inkrafttreten des StVollzG Bln ergangene Entscheidungen lediglich ausgeführt, es habe sich in der Vergangenheit zu den Voraussetzungen der Verhängung von disziplinarischen Maßnahmen wiederholt geäußert. In der Entscheidung vom 5. Oktober 2017, a. a. O., hat er sich rechtsfortbildend nur zu § 84 StVollzG Bln geäußert. Die Prüfung ergibt, dass die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die neue Rechtslage zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. a) Die einschlägigen Vorschriften des StVollzG Bln, soweit vorliegend von Bedeutung, sind im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des StVollzG vergleichbar. aa) So regelt § 94 Abs. 2 StVollzG Bln vergleichbar mit § 103 Abs. 1 StVollzG die zulässigen Disziplinarmaßnahmen abschließend (Walter in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 86 LandesR Rdnr. 34) unter weitgehender Orientierung an der bisherigen Rechtslage (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 94 Abs. 2 StVollzG Bln). Der nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG zulässige Entzug des Hörfunkempfangs ist im Hinblick auf die (grundgesetzlich garantierte) Informationsfreiheit, der Entzug des Lesestoffs ist als nicht mehr zeitgemäß entfallen (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O.). Die zusätzlich zu den in § 94 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln genannten Fernsehgeräten erfolgte Aufnahme „anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik“ in Nr. 3 der Vorschrift ist ersichtlich dem technischen Fortschritt geschuldet. Die Disziplinarmaßnahmen stehen nicht in einer Rangfolge, wenn auch regelmäßig der Verweis (Nr. 1) die geringste und der Arrest (Nr. 9) die schwerste Sanktion darstellen wird, zumal dieser nach § 94 Abs. 3 Satz 1 StVollzG nur als „ultima ratio“ wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 94 Abs. 1 und 3 StVollzG Bln). bb) aaa) Betreffend das Verhalten der Gefangenen, das disziplinarisch geahndet werden kann, unterscheidet sich die Neureglung teilweise vom früheren Recht: Während § 102 Abs. 1 StVollzG insgesamt als Generalklausel (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1997 – 2 BvR 2334/96 –, juris Rdnr. 9) ausgestaltet war, mithin keinen Tatbestandskatalog (Arloth/Krä, a. a. O., § 102 StVollzG Rdnr. 3 m. w. Nachw.) enthielt, werden in § 94 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StVollzG Bln konkrete Verhaltensweisen beschrieben. Es soll dadurch dem Gefangenen deutlich gemacht werden, dass das dort genannte Verhalten auf keinen Fall geduldet wird, sondern Konsequenzen zur Folge haben kann (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 94 Abs. 1 StVollzG Bln). Ob Nr. 4 mit dem Verweis auf die Regelungen der Hausordnung hinreichend bestimmt ist (zur rechtlichen Bedeutung von Hausordnungen für Disziplinarmaßnahmen z. B. BVerfG, a. a. O., juris Rdnrn. 10, 13 ff.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter diese Vorschrift zu subsumieren sein könnte. § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG ist hingegen als generalklauselartige Bestimmung ausgestaltet, die dem § 102 Abs. 1 StVollzG nahezu wortgleich entspricht und im Verhältnis zu den Nrn. 1 bis 8 ergänzend als Auffangvorschrift formuliert ist (Walter, a. a. O., Teil II Vor § 86 LandesR Rdnr. 17). Es handelt sich damit um eine Blankettvorschrift, die zusammen mit der jeweils ausfüllenden Gesetzesbestimmung die Vorschrift darstellt, die dem auch für Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 9 m. w. Nachw. [zu § 102 Abs. 1 StVollzG]). Die einzelnen Verhaltenspflichten müssen sich entweder unmittelbar aus dem Strafvollzugsgesetz selbst oder aber aus Anordnungen ergeben, die auf die Bestimmungen des Strafvollzuggesetzes gestützt sind (BVerfG, a. a. O.; Walter, a. a. O., Teil II § 86 LandesR Rdnr. 6 f.). bbb) Wie bereits nach § 102 Abs. 1 StVollzG muss auch nach § 94 Abs. 1 StVollzG Bln ein schuldhaftes Verhalten des Gefangenen vorliegen; mit der ausdrücklichen Aufnahme der weiteren Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, die auch bislang vorliegen musste (Walter, a. a. O., Teil II § 86 LandesR Rdnr. 17; Arloth/Krä, § 102 StVollzG Rdnr. 7; jeweils m. w. Nachw.), ist keine beachtliche inhaltliche Änderung der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfehlung, die durch eine Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann, verbunden. ccc) Während nach den Nrn. 1 bis 8 das (Aus-)Maß der Verfehlung – mit Ausnahme der von Nr. 2 dritte Alt. erfassten „nicht nur unerheblich[en] und nicht nur vorübergehend[en]“ Veränderung fremder Sachen – für die Annahme eines disziplinarisch beachtlichen Verhaltens eines Gefangenen nicht von Bedeutung ist, enthält Nr. 9 die Einschränkung, dass der Gefangene gegen die dort genannten Pflichten „in nicht unerheblicher Weise“ verstoßen haben muss. Durch diese Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass eine Disziplinarmaßnahme nur als Reaktion auf eine „qualifizierte“ Pflichtverletzung verhängt werden kann (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG Bln). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. In den Gesetzesmaterialien zum StVollzG Bln finden sich dazu keine weiteren Ausführungen. Die entsprechende Regelung in § 86 Abs. 1 Nr. 8 des Musterentwurfs zum StVollzG sah vor, dass der Pflichtverstoß „wiederholt oder schwerwiegend“ begangen worden sein muss, und knüpfte damit zumindest dem Wortlaut nach an § 103 Abs. 2 StVollzG an, der für die Verhängung von Arrest eine schwere Verfehlung (dazu z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 213/93 –, juris Rdnr. 19 f. [Konsum von „Angesetztem“]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 378/14 –, juris Rdnr. 3 f. [Besitz von Haschisch]; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 1998 – 3 Ws 846/97 [StVollz] –, juris Rdnr. 8 [unberechtigtes Verlassen der Anstalt], und 19. Dezember 1986 – 3 Ws 1106/86 [StVollz] –, juris = ZfStrVO 1987, 251 f, [Aufenthalt im Wohnraum eines Mitgefangenen entgegen ausdrücklicher Weisung]); Arloth/Krä, a. a. O., § 103 StVollzG Rdnr. 4 m. w. Nachw.) oder einen mehrfach wiederholten Pflichtverstoß voraussetzte. Dass der Gesetzgeber des StVollzG Bln mit § 94 Abs. 1 Nr. 9 nicht einen schwerwiegenden Pflichtverstoß im Sinne der früher geltenden Rechtslage erfassen wollte, ergibt sich zum einen daraus, dass er betreffend den Arrest § 94 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln insoweit wortgleich mit § 103 Abs. 2 StVollzG formuliert hat. Zum anderen liegt ein „nicht unerheblicher“ Pflichtverstoß (ohnehin) qualitativ unterhalb einer „schwerwiegenden“ Verfehlung (Arloth/Krä, a. a. O., § 94 StVollzG Bln Rdnr. 1), was sich aus der Wortbedeutung ohne weiteres erschließt. Ob ein nicht unerheblicher Pflichtverstoß vorliegt, wird nicht aufgrund abstrakt- genereller Erwägungen zu beurteilen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993, a. a. O., Rdnr. 19 [zu schwerwiegenden Verfehlungen]), sondern im Rahmen der in jedem Einzelfall bereits bei der Feststellung des Ausmaßes der Schuld vorzunehmenden Gesamtwürdigung der insoweit maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände. cc) § 94 Abs. 4 StVollzG regelt wortgleich zu § 103 Abs. 3 StVollzG, dass mehrere Disziplinarmaßnahmen miteinander verbunden werden können. dd) Wie bislang § 104 Abs. 1 StVollzG sieht § 95 Abs. 1 StVollzG Bln vor, dass Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden. Der zügigen Abwicklung kommt wegen der Aufgabe der Disziplinarmaßnahmen, das ordnungsgemäße Zusammenleben in der Anstalt zu sichern, erhebliche Bedeutung zu (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 95 Abs. 1 StVollzG Bln). Die in § 87 Abs. 1 Satz 2 des Musterentwurfs zum StVollzG vorgesehene Regelung der Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme, „soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist“, ist in das StVollzG Bln zwar nicht übernommen worden. Es ergibt sich jedoch aus der amtlichen Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 95 Abs. 1 StVollzG Bln), dass der Gesetzgeber zum einen davon ausgeht, dass dem Gefangenen „vor der Vollstreckung Gelegenheit gegeben werden“ muss, „das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes anzurufen, um gegebenenfalls die einstweilige Aussetzung der Vollziehung erreichen zu können“. Zum anderen sind die Gefangenen „grundsätzlich bei Anordnung der Disziplinarmaßnahme über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des gerichtlichen Rechtsschutzes zu belehren“. Ferner wird der Anstalt die Pflicht auferlegt, „bei der Bearbeitung und Weiterleitung derartiger Sachverhalte für größtmögliche Beschleunigung zu sorgen, damit dem Gericht die Möglichkeit bleibt, die Maßnahme, noch ehe sie vollzogen ist, auszusetzen. Daneben kann die Anstalt den Vollzug von Disziplinarmaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutz jederzeit aufschieben“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O.). ee) Anders als § 102 Abs. 1 StVollzG, der die Disziplinarbefugnis dem Anstaltsleiter zuwies, sieht § 96 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln vor, dass Disziplinarmaßnahmen von Bediensteten angeordnet werden, die die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter dazu bestimmt hat. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVollzG Bln teilt die Anstalt der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen mit, um welche Person(en) es sich handelt; die Aufsichtsbehörde kann sich gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln die Zustimmung zur Übertragung (auch) dieses Aufgabenbereiches auf andere Bedienstete vorbehalten. Eine inhaltliche Änderung der Disziplinarbefugnis und der für ihre Ausübung geltenden Grundsätze, insbesondere betreffend die erforderliche Ermessensausübung, ergibt sich daraus nicht. Disziplinarmaßnahmen können nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden, es kann von ihnen jedoch auch abgesehen werden, wenn sich Sicherheit und Ordnung mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen lassen (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 94 Abs. 1 StVollzG Bln). ff) Über die Regelungen in § 106 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG hinaus enthalten § 97 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln nunmehr präzisere und weiterreichende Vorgaben für das Verfahren. So sind in Abs. 1 wichtige Verfahrensgrundsätze entsprechend § 136 StPO gesetzlich normiert, die bisher allenfalls in Verwaltungsvorschriften, etwa der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 106 Nrn. 1 und 2 StVollzG, enthalten waren, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Unterrichtung der Gefangenen über die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen und die Verpflichtung zur Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände. Das Erfordernis der Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung ist aufgenommen worden, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, die (vor allem) in Fällen, bei denen der Tatvorwurf strafbares Verhalten umfasst, gerade auch mit Blick auf das (gegebenenfalls) nachfolgende Strafverfahren bestehen (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 97 Abs. 1 StVollzG Bln). Die Justizvollzugsanstalt ist zur Anhörung des Gefangenen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 StVollzG verpflichtet. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Anhörung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung stattfindet. Die in § 89 Abs. 5 Satz 1 des Musterentwurfs zum StVollzG vorgesehene zweite Anhörung des Gefangenen (Walter, a. a. O., Teil II § 89 LandesR Rdnr. 10 – „Schlussgehör“) ist nach § 97 StVollzG Bln nicht ausdrücklich als Teilabschnitt des Verfahrens geregelt. Ob es einer solchen bedarf (Walter, a. a. O.), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist der Gefangene vor der Anordnung der Disziplinarmaßnahmen nochmals angehört worden. Dafür, dass seitens der Justizvollzugsanstalt eine solche (zweite) Anhörung grundsätzlich durchgeführt wird, spricht bereits die Gestaltung des Formulars „Protokoll Disziplinarmaßnahme Gefangene“ (Stand: 1. November 2016), das Bestandteil der vorliegenden Akten ist. Während § 106 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Durchführung einer Konferenz vor Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nur bei schweren Verstößen vorsah, enthält § 97 Abs. 4 Satz 1 StVollzG diese Beschränkung nicht, gilt mithin für alle Fälle der Entscheidungsfindung über eine Disziplinarmaßnahme. Die durchzuführende Besprechung dient dem Zweck, im Wege der Beratung mehrerer Bediensteter deren spezifische Kenntnisse – insbesondere über den Gefangenen und sein Verhalten im Vollzug – unter einander auszutauschen und sodann bei der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme berücksichtigen zu können (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O. zu § 97 Abs. 4 StVollzG Bln); dieser wird im Rahmen einer Besprechung in gleichem Maße erreicht. Auch der weitere Zweck einer Konferenz, im Hinblick auf die möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme für den am Vollzugsziel ausgerichteten Behandlungsprozess die Abstimmung von Disziplinarentscheidung und Behandlungsvollzug zu gewährleisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2001 – 1 Ws 87/01 –, juris Rdnr. 11), wird durch die nun gebotene Besprechung erfüllt. Die Ausgestaltung des § 97 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln als Sollvorschrift entspricht der des § 106 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und bedeutet, dass die Besprechung – wie bisher – im Regelfall (OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 11) durchzuführen ist, mithin nur ausnahmsweise, etwa wenn besondere Eile geboten ist, sofort über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme entschieden werden darf (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O. zu § 97 Abs. 4 StVollzG Bln). gg) § 97 Abs. 5 StVollzG Bln, demzufolge die Entscheidung dem Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst wird, entspricht insoweit wortgleich § 106 Abs. 3 StVollzG. b) Es gilt nach alldem im Wesentlichen Folgendes: aa) Es ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob für einen festgestellten schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverstoß eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird und welcher Art diese gegebenenfalls zu sein hat (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 2 Ws 169/08 Vollz –; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 5 Ws 202/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der zulässigen Disziplinarmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Es dürfen deshalb keine Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe und strafähnliche Sanktionen begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, juris Rdnr. 40, 12. Februar 2004 – 2 BvR 1709/02 –, juris Rdnr. 17, 28. Februar 1994 – 2 BvR 1567/93 –, juris Rdnr. 10, 11. Februar 1994 – 2 BvR 1750/93 –, juris Rdnr. 11, 31. Januar 1994 – 2 BvR 1723/93 –, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 2 Ws 22/08 Vollz –; Arloth/Krä, a. a. O., § 102 StVollzG Rdnrn. 3, 7, § 103 StVollzG Rdnr. 1; Walter, a. a. O., Teil II Vor § 86 LandesR Rdnr. 10, § 86 LandesR Rdnrn. 9, 17 ff., 22 f., 26, 28; jeweils m. w. Nachw.). Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 40, 12. Februar 2004, a. a. O., juris Rdnr. 17, 31. Januar 1994, a. a. O., juris Rdnr. 12; KG, a. a. O.; Walter a. a. O., Teil II § 86 LandesR Rdnr. 21; jeweils m. w. Nachw.). bb) Bei der Feststellung der Schuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verhaltenspflichten ist auch der Anlass der Zuwiderhandlung, einschließlich etwaigen vorausgegangenen Verhaltens der Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 BvR 1203/07 –, juris Rdnr. 2). Auf der Rechtsfolgenseite ist sodann eine Abwägung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zwischen den in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen einerseits und Anlass und Auswirkungen des Eingriffs andererseits vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1994, a. a. O., juris Rdnr. 12, Walter, a. a. O., Teil II § 86 LandesR Rdnr. 21). cc) Die Strafvollstreckungskammern haben den Disziplinarbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme vorgelegen haben und ob nach § 115 Abs. 5 StVollzG die konkrete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs zu beanstanden ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1994, a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 7. September 2009 – 2 Ws 364/09 Vollz – und 31. Januar 2008, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 24. März 2003, a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 103 StVollzG Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). c) Die nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässige Sachrüge ist teilweise begründet. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die §§ 94 ff. StVollzG Bln zur Anwendung kommen und die Feststellung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Gefangenen durch den Disziplinarbefugten in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, weil es insoweit um Tat- und Rechtsfragen geht (Arloth/Krä, a. a. O., § 102 StVollzG Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Walter, a. a. O., Teil II § 89 Rdnr. 11). Es ist danach nicht zu beanstanden, dass es das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers betreffend die Tätlichkeiten gegen den Mitgefangenen M. nach eigener Prüfung als die Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB erfüllend angesehen und als nach § 32 StGB gerechtfertigt bewertet hat. Das Landgericht hat deshalb zu Recht entschieden, dass eine rechtswidrige Verfehlung des Gefangenen gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StVollzG Bln nicht vorlag. bb) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung im Übrigen, soweit diese noch verfahrensgegenständlich ist, jedoch teilweise rechtsfehlerhaft begründet. Zwar ist der Eintritt in die Prüfung, ob das festgestellte Verhalten des Gefangenen eine Verfehlung gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG Bln – im Beschluss wird offensichtlich irrtümlich „Nr. 8“ genannt – darstellt, nicht zu beanstanden. Auch hat das Landgericht zu Recht als gesetzlich und damit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmte Pflicht, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen haben kann, die in § 82 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln normierte allgemeine Verhaltenspflicht, durch das eigene Verhalten zu einem geordneten Zusammenleben in der Anstalt beizutragen, für seine Prüfung herangezogen. Welches konkrete Verhalten des Gefangenen die Strafvollstreckungskammer als Pflichtverstoß angesehen hat, lässt sich dem Beschluss aber nicht eindeutig entnehmen, auch wenn im Vordergrund der Begründung insoweit die vom Beschwerdeführer gegen den Mitgefangenen M. verübten Tätlichkeiten zu stehen scheinen. Da diese jedoch nach § 32 StGB gerechtfertigt waren, stellen sie kein rechtswidriges Verhalten im Sinne des § 94 Abs. 1 StVollzG Bln dar und können als solche (auch) nicht als Pflichtverstoß nach § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG gewertet werden. Soweit das Landgericht als Pflichtverstoß unter anderem angesehen hat, der Beschwerdeführer habe nicht die Flucht ergriffen, fehlt es jedenfalls an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob dieses Verhalten als ein nicht unerheblicher, d. h. qualifizierter Pflichtverstoß im Sinne der Vorschrift (s. oben 2. a] bb] ccc]) zu werten ist. Das Landgericht hat (lediglich) die gegenseitigen Tätlichkeiten der Gefangenen als „nicht unerheblich“ bezeichnet. Im Übrigen erschließt sich aus der Begründung nicht, welche Bedeutung die Strafvollstreckungskammer bereits für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes oder möglicherweise erst der Beurteilung dessen nicht unerheblichen Maßes dem Umstand beigemessen hat, dass der Beschwerdeführer „selbst nicht durch den Angriff körperlich sichtbar verletzt“ worden sei. Ob es sich dabei überhaupt um einen berücksichtigungsfähigen Umstand handelt, was fraglich erscheint, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 3. Die Sachrüge ist auch gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und begründet. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte, insbesondere weil die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlern beruht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 – 5 Ws 149/18 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; Arloth/Krä, a. a. O., § 116 StVollzG Rdnr. 3a; Walter, a. a. O., Teil IV § 116 Rdnr. 7; jeweils m. w. Nachw.). a) Die Zulässigkeit und zugleich Begründetheit der Sachrüge insoweit ergibt sich daraus, dass das Landgericht die ihm nach § 115 Abs. 5 StVollzG eingeräumte Prüfungskompetenz überschritten hat. Die Strafvollstreckungskammer hat es nicht bei der – wie vorstehend (2. c] bb]) ausgeführt – letztlich unzureichenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG Bln bewenden lassen, sondern darüber hinausgehend rechtsfehlerhaft aufgrund eigener Ermessensausübung bejaht, dass die nach § 94 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 StVollzG Bln von der Justizvollzugsanstalt angeordneten Disziplinarmaßnahmen zulässig sowie angemessen und erforderlich, mithin verhältnismäßig, seien. So hat sie, ohne dass in der Disziplinarentscheidung der Justizvollzugsanstalt dieser Aspekt Berücksichtigung gefunden hat, unter anderem ausgeführt, die Verfehlung habe in der Freizeit stattgefunden und solle „daher sinnvoller Weise mit der Beschränkung von Freizeitaktivitäten beantwortet werden“. Darauf, ob die eigenen Ermessenserwägungen des Landgerichts vollständig und nachvollziehbar sind und die Anordnung der konkreten Disziplinarmaßnahmen tragen (können), kommt es für die Zulässigkeit und Begründetheit der Sachrüge vorliegend nicht an. b) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Anordnung von Disziplinarmaßnahmen rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dringt er damit nicht durch. Schon aus der insoweit zutreffenden Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der genannte Beschluss vom 9. September 2014 – III-1 Vollz (Ws) 356/14 – zu einem anders gelagerten, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Denn dem dortigen Verfahren lagen ausschließlich wiederholte verbale Auseinandersetzungen zweier Gefangener zugrunde (OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnrn. 1, 11); eine tätliche Auseinandersetzung war von der Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt, sondern nur in Form „einer Möglichkeit mitgeteilt“ (OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 11) worden. 4. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG) bedarf es nicht. Die Sache ist – auch wenn der Senat keine endgültige Entscheidung in der Sache treffen kann – im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Spruchreife im Sinne dieser Vorschrift ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Senat die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aussprechen kann, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2019, a. a. O., und 23. Januar 2018, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Seitens des zuständigen Disziplinarbefugten der Justizvollzugsanstalt X wird in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vorliegenden und bekannten tatsächlichen und persönlichen Umstände das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch hinsichtlich des Ausmaßes seiner Schuld, im Einzelnen festzustellen, rechtlich konkret einer der Alternativen des § 94 Abs. 1 StVollzG zuzuordnen und zu bewerten sein. Die zu treffende Ermessensentscheidung wird als Ergebnis eines erkennbaren und die insoweit maßgeblichen Erwägungen berücksichtigenden Abwägungsprozesses darzustellen sein, und zwar (auch) in dem gemäß § 97 Abs. 5 StVollzG zu fertigenden schriftlichen Bescheid, nicht lediglich in einer nach § 97 Abs. 1 Satz 5 StVollzG Bln zu erstellenden Dokumentation oder – wie ansatzweise vorliegend geschehen – in dem Protokoll über die gemäß § 97 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln durchgeführte Besprechung des Disziplinarbefugten mit weiteren Bediensteten. Es wird auch zu prüfen und darzulegen sein, ob die Ahndung des disziplinarisch beachtlichen Verhaltens im Hinblick auf den Zweck von Disziplinarmaßnahmen noch geboten ist (Senat, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –; Walter, a. a. O., Teil II § 89 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Dass seitdem in Rede stehenden Verhalten des Beschwerdeführers etwa neun Monate vergangen sind, ohne dass über eine rechtmäßige disziplinarische Ahndung (rechtskräftig) entschieden worden ist, hat der Gefangene nicht zu verantworten. Um den dargelegten höchstrichterlichen Anforderungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der konkreten Disziplinarmaßnahme(n) zu genügen, wird auch deren (jeweilige) Dauer und die etwaige kumulative Anordnung nachvollziehbar zu begründen sein.