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Beschluss

5 Ws 221/18, 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0116.5WS221.18.00
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Leitsätze
Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a StGB setzt weder eine rechtskräftige Verurteilung noch die Feststellung eines strafbaren Verhaltens, sondern nur einen Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB oder andere bestimmte Tatsachen voraus, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. September 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a StGB setzt weder eine rechtskräftige Verurteilung noch die Feststellung eines strafbaren Verhaltens, sondern nur einen Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB oder andere bestimmte Tatsachen voraus, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben.(Rn.10) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. September 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 21 Fällen – teilweise in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes oder mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen oder widerstandsunfähigen Personen und zumeist in Tateinheit mit dem Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (begangen durch die Fertigung von Filmen, Videosequenzen und/oder Fotos von den geschädigten Kindern und die nachfolgende Speicherung dieser Aufnahmen auf seiner Festplatte) – sowie weiterer Straftaten nach §§ 184, 184b und 184c StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die erkannten Einzelstrafen und eine durch das Amtsgericht Tiergarten verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 10. September 2010 im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie einem Jahr und drei Monaten zurückgeführt, die der Verurteilte bis zu seiner Entlassung am 15. August 2013 jeweils vollständig verbüßte. Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Es hat den Beschwerdeführer ferner für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ein Beschäftigungs-, Betreuungs- und Beherbergungsverbot betreffend Minderjährige (mit näher bezeichneten Ausnahmen bezüglich leiblicher Kinder) sowie (unter anderem) näher bezeichnete Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB erteilt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. September 2018, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer die Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a StGB unbefristet verlängert, da sich aufgrund bestimmter Tatsachen - insbesondere des dringenden Tatverdachts bezüglich des Besitzes kinderpornographischer Schriften - konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten von Seiten des Verurteilten zu befürchten sei. Die Kammer hat ferner die Unterstellung des Verurteilten unter Bewährungshilfe gemäß § 68a Abs. 1 Halbs. 2 StGB sowie die obengenannten Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 8 und 9 StGB aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass in dem den Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften betreffenden, bei dem Amtsgericht Tiergarten anhängigen Strafverfahren eine Verurteilung nicht erfolgt sei. Es erscheine zweifelhaft, ob ein Tatnachweis zu führen sei, da er als dortiger Angeklagter keine Einlassung abgegeben habe und neben ihm auch andere Personen Zugang zu dem Personalcomputer mit den verfahrensgegenständlichen Dateien gehabt hätten. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 22. Oktober 2018 und 3. Januar 2019. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), hat jedoch aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Regelungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 – juris Rdn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 463 Rdn. 5). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Gesetzwidrig ist eine Anordnung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 12). Gleiches muss für den Fall gelten, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Senat a.a.O.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers wie folgt Stellung genommen (…): „1. Die Gründe, die die Strafvollstreckungskammer dazu veranlasst haben, die Führungsaufsicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsgrundlage für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht in dem angegriffenen Beschluss ist dabei § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) StGB. Danach besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht, wenn gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt angeordnet wurde und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Der Verurteilte muss – wie sich aus dem Wort „verlängern“ im Eingangs-Halbsatz in Abs. 3 ergibt – (bereits) unter Führungsaufsicht stehen. Anhaltspunkte für die Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung künftiger erheblicher Straftaten können sich beispielsweise aus Verstößen gegen Weisungen nach § 68b StGB ergeben, aber auch aus beliebigen anderen prognoserelevanten Umständen (Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB 2. Aufl., § 68c Rdn. 13) bzw. Indizien (Eschelbach in: Matt/Renzikowski, StGB, § 68c Rdn. 19). Diese Grundvoraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 lit. a) StGB sind erfüllt. a. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 wegen mehrfachen, teils schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, von Schutzbefohlenen und widerstandsunfähiger Personen – und damit wegen in § 181b StGB genannter Straftaten –, teils in Tateinheit mit dem Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei in den Fällen 7 und 15 Einzelfreiheitsstrafen von über zwei Jahren verhängt worden sind. Mit Beschluss des Landgerichts vom 10. September 2010 wurde die Gesamtfreiheitstrafe aufgelöst, im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung wurden zwei Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. einem Jahr und drei Monaten gebildet. Die Kammer ordnete mit Beschluss vom 30. Juli 2013 mit Entlassung aus der vollständig vollstreckten Strafhaft am 15. August 2013 [das Nichtentfallen] der Führungsaufsicht [und die Nichtabkürzung ihrer] Dauer von fünf Jahren an. b. Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten – unbefristeten – Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 – Ws 119/13 – juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 – 2 Ws 20/09 – juris Rdn. 6 ff.). c. Soweit kein Bericht der Führungsaufsichtsstelle angefordert worden ist, stellt dies jedenfalls keinen durchgreifenden Verfahrensmangel dar. Über deren Mitwirkung enthält das Gesetz keine Regelung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung aller prognoserelevanten Tatsachen dennoch verpflichtet wäre, deren Stellungnahme einzuholen, war dies jedenfalls im vorliegenden Fall entbehrlich, da nicht ersichtlich ist, welche prognoserelevanten Erkenntnisse die Führungsaufsichtsstelle zugunsten des Verurteilten zur Entscheidungsfindung hätte beisteuern können. d. Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergab. e. Die Kammer hat nach Beiziehung und Auswertung der Verfahrensakten 233 Ds 82/18 insbesondere in dem Umstand, dass 115 kinderpornographische Dateien auf dem PC des Beschwerdeführers aufgefunden worden sind, unter Anführung konkreter Tatsachen dargelegt, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Verurteilten zu befürchten ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass dabei die Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht oder die sonstigen bestimmten Tatsachen – vergleichbar den Widerrufsgründen gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB – positiv in dem Sinne feststehen müssen, dass sie entweder rechtskräftig festgestellt sein müssen oder der Verurteilte insoweit ein glaubhaftes Geständnis abgelegt haben muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 1 Ws 126/18 – juris Rdn. 21), ist diese Voraussetzung für eine unbefristete Verlängerung weder dem Wortlaut des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) StGB noch dem Sinn und Zweck des Instituts der Führungsaufsicht zu entnehmen. Mit dieser wird bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten (vgl. auch BVerfGE 55, 28). Die Führungsaufsicht hat also eine Doppelfunktion. Mit ihr sollen sowohl Resozialisierungshilfe gewährt aber auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden (…). Letztere können jedoch auch ohne ein Verschulden des Verurteilten bestehen, etwa bei einer negativen Veränderung des sozialen Umfeldes oder anderen äußeren Einflüssen, die eine weitere Aufsicht und präventive Überwachung – auch zum Schutz des Verurteilten selbst – erforderlich machen. Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass an die Voraussetzungen für die Entfristung der Führungsaufsicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie für einen Bewährungswiderruf, bei dem die Unschuldsvermutung einem Widerruf insoweit entgegensteht, als es an einem Schuldspruch wegen der neuen Tat in einem Strafverfahren (vgl. EGMR NJW 2004, 43; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008, - 2 BvR 1448/08 - juris) oder an einem glaubhaften Geständnis im Rahmen richterlicher Einvernahme (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2004, - 2 BvR 2314/04 – juris) fehlt. Soweit der Verurteilte einwendet, die hiesige Kammer hätte vor einer Entscheidung den weiteren Gang und rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 233 Ds 82/18 abwarten können, widerspräche dies im Übrigen auch dem Erfordernis, dass das Verlängerungsverfahren nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer der Führungsaufsicht ohne wesentliche Verzögerungen betrieben werden muss (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 – 2 Ws 20/09 – juris). (…). 2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Aufrechterhaltung der (…) in dem Beschluss vom 30. Juli 2013 erteilten Weisungen zu Ziffer 5 bis 8 wendet (…), begegnen diese – weiterhin – keinen Bedenken. (…) Die Weisungen sind zulässig, hinreichend bestimmt und vor dem Hintergrund der fortbestehenden konkreten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch weiterhin erforderlich und zumutbar. Aus der Weisung Ziffer 8 ergibt sich zudem in der Gesamtschau, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf minderjährige leibliche Kinder des Beschwerdeführers bezieht. 3. Der weitere - unbefristete - Vollzug der Führungsaufsicht ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 68b Abs. 3 StGB). Die bei einem Rückfall zu besorgenden Straftaten und die damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit sind ganz erheblich. Die Führungsaufsicht ist die einzig verbleibende strafrechtliche Möglichkeit, den Verurteilten weiterhin unter Aufsicht und Kontrolle zu halten. Dabei ermöglicht es die Führungsaufsicht dem Beschwerdeführer auch weiterhin, in Freiheit zu bleiben, solange er sich an die ihm erteilten Weisungen hält. Diese sind für ihn mit keinen unzumutbaren Einschränkungen verbunden. Im Übrigen hat es der Betroffene selbst in der Hand, durch künftiges, nachhaltig weisungskonformes Verhalten die Voraussetzungen für eine Beendigung der Führungsaufsicht zu schaffen (§ 68d. Abs. 1 StGB). Schließlich wird in – höchstens – zweijährigen Abständen die weitere Notwendigkeit der unbefristeten Führungsaufsicht auch von Amts wegen zu überprüfen sein (§ 68e Abs. 3 Ziff.2 StGB; zum Ganzen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. – juris Rdn. 14).“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und bemerkt ergänzend: Die Kammer hat ihre Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein auf die Erhebung der Anklage und die Eröffnungsentscheidung in dem Verfahren 233 Ds 82/18 gestützt. Sie hat vielmehr die dortigen Verfahrensakten beigezogen und gründlich ausgewertet und sodann unter Benennung der vorliegenden Erkenntnisse und Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Täterschaft sonstiger Personen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des Besitzes kinderpornographischer Dateien besteht. Dies reicht aus. Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht schon deshalb nicht erforderlich, weil eine solche nach dem Gesetz bereits dann erfolgen kann, wenn sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB - der im Falle des § 68b Abs. 2 StGB ohnehin nicht strafbewehrt ist und auch sonst nicht die Voraussetzungen einer Straftat nach § 145a StGB erfüllen muss (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 9 ff.) - oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen - bei denen es sich ebenfalls nicht um Straftaten handeln muss - konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben. Da es mithin der Feststellung eines strafbaren Verhaltens - anders als in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - nicht bedarf, muss auch die Feststellung der Anlass zur Verlängerung gebenden Tatsachen nicht in einem förmlichen Strafverfahren (und insoweit durch rechtskräftiges Urteil oder glaubhaftes richterliches Geständnis) erfolgen. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass sich insbesondere aus dem Besitz von 115 kinderpornographischen Dateien konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben. Das Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornographischer Schriften stellte einen erheblichen konstellativen Faktor bei Begehung der zur Ausgangsverurteilung führenden Missbrauchsdelikte durch den Beschwerdeführer dar. Soweit der Verurteilte weiterhin der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden ist, entspricht dies der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.