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Beschluss

(5) 121 Ss 167/18 (75/18)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1108.5.121SS167.18.75.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist.(Rn.7) 2. Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht. Stets muss gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt.(Rn.9) 3. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht schon auf die Sachrüge hin überprüfen, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Anlass für diese Prüfung besteht grundsätzlich nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind.(Rn.11) 4. Bei suchtmittelabhängigen Tätern ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Voraussetzungen über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und die Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich, da beide Entscheidungsteile auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Die Beschränkung der Berufung auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann sich daher als unwirksam erweisen, wenn sich das angefochtene Urteil mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte.(Rn.11) 5. Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung.(Rn.12) 6. Auch wenn grundsätzlich keine „Wechselwirkung“ zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB besteht, ist im Einzelfall anhand der Urteilsgründe zu prüfen, ob bestimmte Feststellungen - etwa zu § 21 StGB - doppelrelevant für den Strafausspruch einerseits und die Entscheidung nach § 64 StGB andererseits sind. Die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben.(Rn.25)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist.(Rn.7) 2. Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht. Stets muss gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt.(Rn.9) 3. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht schon auf die Sachrüge hin überprüfen, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Anlass für diese Prüfung besteht grundsätzlich nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind.(Rn.11) 4. Bei suchtmittelabhängigen Tätern ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Voraussetzungen über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und die Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich, da beide Entscheidungsteile auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Die Beschränkung der Berufung auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann sich daher als unwirksam erweisen, wenn sich das angefochtene Urteil mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte.(Rn.11) 5. Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung.(Rn.12) 6. Auch wenn grundsätzlich keine „Wechselwirkung“ zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB besteht, ist im Einzelfall anhand der Urteilsgründe zu prüfen, ob bestimmte Feststellungen - etwa zu § 21 StGB - doppelrelevant für den Strafausspruch einerseits und die Entscheidung nach § 64 StGB andererseits sind. Die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben.(Rn.25) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 3. April 2018 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Die tatsächlichen Feststellungen lauteten wie folgt: „Am Tattag, dem 17.01.2017 gegen 18:00 Uhr, entwendete der Angeklagte aus der Physiotherapiepraxis A in der O.straße in Berlin (…) die Collegetasche des Zeugen P, in welcher sich u.a. ein Apple Tablet Computer und diverse weitere Gegenstände im Wert von circa 1700.- Euro befanden. Der Angeklagte konsumiert bereits seit längerer Zeit Betäubungsmittel, nämlich Speed. Er stand auch bei der vorliegenden Tat unter dem Einfluss von Speed. Der Angeklagte konnte kurze Zeit nach der Tat gestellt werden. Die Gegenstände des Zeugen P, insbesondere das Apple Tablet konnte bei dem Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden. Alle entwendeten Gegenstände konnten unmittelbar nach der Tat dem Geschädigten P zurückgegeben werden.“ Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2018 Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung am 19. Juli 2018 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam erachtet und hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, wobei er die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsfolgenangriff ausgenommen hat. II. Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält im Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deshalb über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat. 1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen − unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts − zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 – [5] 121 Ss 42/17 [32/17] –, juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 33, § 352 Rdn. 4; jeweils m. w. N.). a) Grundsätzlich gebietet es die − dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte − Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. Senat, a. a. O., Rdn. 5 m. w. Nachw.). Somit führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung. Das gilt bei einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Rechtsfolgenentscheidung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2017 – [5] 121 Ss 4/17 [3/17] – m. w. N.). Die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt jedoch voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. Senat, a. a. O., Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.; § 318 Rdn. 7, jeweils m. w. Nachw.). b) Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 2015 – 3 OLG 8 Ss 16/15 –, juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 – [5] 121 Ss 42/17 [32/17] –, juris Rdn. 7 und Urteil vom 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, juris Rdn. 3; jeweils m. w. N.). Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00 –, juris Rdn. 21 = BGHSt 47, 32-39; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rdn. 4 [zur Beschränkung der Revision] und Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., jeweils m. w. N.). Stets muss gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, a. a. O; Senat, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdn. 7, jeweils m. n. N.). c) Zu inneren Brüchen des Gesamturteils kann es führen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) wendet und sich das Gericht gleichzeitig mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte. Eine solche Beschränkung kann sich deshalb als unwirksam erweisen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017 – 1 Ss 11/17 –, juris Rdn. 14 f. [zur Wirksamkeit einer auf die Aussetzungsfrage beschränkten Revision]). Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht schon auf die Sachrüge hin überprüfen, auch wenn – wie vorliegend – nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (ständ. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90 –, juris Rdn. 9 = BGHSt 37, 5-10; Senat, Beschluss vom 7. Februar 2017 – [5] 121 Ss 4/17 [3/17] –, jeweils m. w. N.). Anlass für diese Prüfung besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind. Nach vorherrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist bei suchtmittelabhängigen Tätern aber regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Voraussetzungen über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und die Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich, da beide Entscheidungsteile auf denselben Gesichtspunkten beruhen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12 –, juris Rdn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 OLG 2 Ss 74/17 –, juris Rdn. 7; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017, a. a. O., juris Rdn. 15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 Ss 4/15 [5/15] –, juris Rdn. 5; KG, Beschlüsse vom 21. September 2017 – [1] 121 Ss 122/17 [16/16] –, und 4. Juli 2017 – [1] 161 Ss 71/17 [5/17] –; Fischer, StGB 65. Aufl., § 64 Rdn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdn. 75; jeweils m. w. N.). Im Rahmen der Bewährungsentscheidung nach § 56 StGB ist nämlich zu prüfen, ob die Erwartung besteht, dass der Straftäter ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Voraussetzung des § 64 StGB ist die Gefahr, dass der Straftäter, der den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, infolge seines Hanges weitere rechtswidrige Taten begehen wird. Die für die ebenfalls präventiv-folgenorientierte Bewährungsentscheidung (hierzu Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl., Vorb. zu § 56 StGB Rdn. 3 m. w. Nachw.) nach § 56 StGB zu treffende Legalprognose und die im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB relevante Gefahrenprognose hängen zumeist beide sehr eng mit der Neigung zum Konsum von Rauschmitteln zusammen und sind deshalb regelmäßig untrennbar miteinander verbunden (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2017, a. a. O.). d) Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht seinerseits von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung. Denn nur so kann im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch – Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 2 OLG 7 Ss 105/16 –, juris Rdn. 5; KG, Beschluss vom 27. August 2013 – [4] 161 Ss 101/13 [116/13] –, juris Rdn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdn. 8; jeweils m. w. N.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen. a) Zutreffend ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass der Schuldspruch wegen der Rechtsmittelbeschränkung in Rechtskraft erwachsen ist und insoweit keine ergänzenden Feststellungen mehr notwendig waren. Denn die tatsächlichen Feststellungen des als Einheit zu betrachtenden amtsgerichtlichen Urteils sind gerade noch ausreichend, um den Schuldspruch zum angenommenen (vollendeten) Diebstahl (§ 242 StGB) zu tragen. aa) Die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, dass der Angeklagte die Collegetasche des Zeugen P mit dessen Inhalt „entwendet“ habe, reicht dazu allein nicht aus. Denn anhand dessen vermag das Revisionsgericht mangels näherer Beschreibung der Handlung nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 OLG 22 Ss 14/15 –, juris Rdn. 4; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 – III-5 RVs 111/13 –, juris Rdn. 6, und 6. Mai 2013 – III 5-RVs 38/13 –, juris Rdn. 7 und 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 Ss 96/13 –, juris Rdn. 3 [zur Formulierung „an sich genommen“]). bb) Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber noch ausreichend deutlich, dass der Angeklagte die Physiotherapiepraxis verlassen haben musste, was zweifelsfrei zur Vollendung des Diebstahls führte (vgl. hierzu OLG Dresden, a. a. O., juris Rdn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2013, a. a. O., juris Rdn. 9; jeweils m. w. N.). In den tatsächlichen Feststellungen heißt es, der Angeklagte habe kurze Zeit nach der Tat gestellt werden können. Die Gegenstände des Zeugen P, insbesondere das Apple Tablet, seien bei ihm aufgefunden und sichergestellt worden. Im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen teilt das Amtsgericht ferner mit, dass das Auffinden der Tatbeute und die Rückgabe an den Geschädigten nur glücklichen Umständen zu verdanken seien. Das iPad habe man durch die entsprechende Apple-Suche verfolgt und schließlich bei dem Angeklagten auffinden können. Diese Ausführungen ergeben nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Angeklagte die Physiotherapiepraxis mit der Diebesbeute verlassen hatte. Gerade die erwähnte Apple-Suche hätte innerhalb geschlossener Räumlichkeiten mangels des dafür erforderlichen direkten Kontakts des Geräts zu einem GPS-Satelliten nicht erfolgreich verlaufen können. b) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht i. S. des § 20 StGB aufgehoben war. Ungeachtet der sich trotzdem stellenden Frage einer eventuell erheblich verminderten Schuldfähigkeit (vgl. hierzu den Hinweis des Senats unter III.) ergeben sich keine Hinweise auf eine völlige Aufhebung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. c) Das Landgericht hätte die Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung aber deshalb nicht als wirksam erachten dürfen, weil sich spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsberatung eine Erörterung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufdrängte und dies untrennbar mit der Aussetzungsfrage verbunden war. aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine Drogenproblematik besteht. Nachdem der Angeklagte schon einmal drogen- und spielsüchtig gewesen sei und sich von dieser Sucht „zwischenzeitlich“ habe lösen können, habe er vor zwei Jahren begonnen, erneut und regelmäßig Drogen zu konsumieren. Es habe sich um „Speed“ (Amphetamin) in oraler Form gehandelt. Er erwäge nunmehr eine Drogentherapie zu beginnen. Aus dem einkopierten Auszug aus dem Bundeszentralregister geht zudem hervor, dass der Angeklagte seit 2012 nicht nur wegen Diebstahls sondern auch einmal (Eintragung Nr. 24 betreffend die Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. September 2015) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 21. Oktober 2014) bestraft wurde. Im Rahmen ihrer Entscheidung, die Strafaussetzung zu versagen, hat die Strafkammer ferner ausgeführt, dass der Angeklagte die in den letzten vier Jahren begangenen Diebstahlstaten im Wesentlichen auf seine Drogensucht zurückführe. bb) Diese Umstände legen angesichts der offenbar langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nahe (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13 –, juris Rdn. 5 m. w. N.). Ob der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Diebstahl lediglich aus einem sich spontan bietenden Anlass beging oder ob er die Räume zielgerichtet zum Stehlen von Gegenständen zur Finanzierung seiner Drogensucht aufsuchte, geht aus dem angefochtenen Urteil zwar nicht hervor. Die von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten deuten aber darauf hin, dass es sich sowohl bei der verfahrensgegenständlichen als auch bei den vorangegangenen Diebstahlstaten jeweils um Beschaffungskriminalität handelte. Bei einer solchen liegt ein symptomatischer Zusammenhang mit dem Hang grundsätzlich nahe (vgl. KG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – [4] 161 Ss 28/14 [40/14] –; Fischer, a. a. O., § 64 Rdn. 13; jeweils m. w. N.). Dass die vorliegende Tat Ausdruck eines Hangs war, ist auch deshalb naheliegend, weil es in den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils heißt, der Angeklagte habe bei der Begehung der Tat unter dem Einfluss von „Speed“ gestanden – was das Amtsgericht zu seinen Gunsten auch strafmildernd berücksichtigt hat. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Behauptung des Angeklagten, dass er derzeit keine Drogen mehr nehme, hat das Landgericht ausdrücklich nicht überprüft. Selbst wenn diese zuträfe, stünde eine solche, eher kurzfristige Abstinenz der Feststellung eines Hangs nicht entgegen (vgl. KG, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 64 Rdn. 7a; jeweils m. w. N.) Inwieweit bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begeht, lässt sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht abschließend beurteilen. Angesichts der offenbar seit Jahren bestehenden und gegenwärtig noch unbehandelten Drogenproblematik liegt eine solche Annahme aber nahe. Bei dem verfahrensgegenständlichen Diebstahl handelt es sich auch nicht um eine Bagatelltat, was der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entgegenstünde (vgl. dazu Fischer, a. a. O., Rdn. 16 m. w. N.), denn der Wert der Tatbeute ist mit 1.700,- Euro nicht unerheblich. Angesichts des nach den Urteilsfeststellungen bestehenden Therapiewillens ist auch von hinreichend konkreten Erfolgsaussichten einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt i. S. des § 64 Satz 1 StGB auszugehen – zumal das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug gerade auch sein kann, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst zu wecken (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.). cc) Es ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung und die der Unterbringung nach § 64 StGB im vorliegenden Fall ausnahmsweise trennen ließen. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung vielmehr im Wesentlichen auf die unbehandelte Drogensucht des Angeklagten gestützt. 3. Da das Landgericht von einem unzutreffenden Umfang der Berufung ausgegangen ist und deshalb die gebotene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, ist das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Von der Aufhebung umfasst ist auch der Strafausspruch. Mag grundsätzlich auch keine „Wechselwirkung“ zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 636/11 –, juris Rdn. 3 sowie Urteile vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 –, juris Rdn. 13, 20. September 2011 – 1 StR 120/11 –, juris Rdn. 7, und 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92 –, juris Rdn. 9 f., jeweils m. w. Nachw.), so ist doch im Einzelfall anhand der Urteilsgründe zu prüfen, ob bestimmte Feststellungen – etwa zu § 21 StGB – doppelrelevant für den Strafausspruch und/oder die Entscheidung nach § 56 StGB einerseits und die Entscheidung nach § 64 StGB andererseits sind. Denn die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich wenn sie – wie vorliegend – die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, a. a. O., juris Rdn. 9 m. w. N.; KG, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – [2] 121 Ss 166/18 [47/18] –; Senat, Beschlüsse vom 23. August 2017 – [5] 121 Ss 99/17 [53/17] und 31. Oktober 2018 – [5] 121 Ss 175/18 [79/18] –; jeweils m. w. N.). Es ist im vorliegenden Fall nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht schon die – für sich genommen maßvolle – Freiheitstrafe niedriger festgesetzt hätte, wenn es die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet hätte. Da die Strafkammer darüber hinaus keine Feststellungen zu einer sucht- oder rauschbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit getroffen hat, erscheint es geboten, den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, um eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Januar 2013 – [4] 121 Ss 275/12 [324/12] –). III. Folge der unwirksamen Berufungsbeschränkung auf die Strafaussetzung zur Bewährung ist vorliegend, dass die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch im Berufungsverfahren neu getroffen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2015 – [5] 161 Ss 145/15 [31/15] – m. w. Nachw.). Soweit der Revisionsführer beantragt hat, „das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2018 aufzuheben und … den Angeklagten freizusprechen“, ist dafür schon angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs kein Raum. Das Urteil war nach alledem gemäß § 349 Abs. 4 StPO in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen. Der Senat weist für die erneute Verhandlung auf Folgendes hin: Für die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist die Mitwirkung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung erforderlich (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Strafkammer wird ferner die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) prüfen haben. Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kann bei einem Rauschgiftsüchtigen aber ausnahmsweise gegeben sein, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (ständ. Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 2 StR 436/16 –, juris Rdn. 5 m. w. N.). Da das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kein Teil der nunmehr in Rechtskraft erwachsenden Schuldfrage ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdn. 15 m. w. N.), sind insoweit ergänzende Feststellungen der Strafkammer zulässig. Sollte die Strafkammer erneut auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wird sie bei der Frage der Strafaussetzung auf die prognostisch relevanten Umstände wie die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge sowie Tatgeschehen und -hintergrund der Straftaten einzugehen haben. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Vorstrafen wird es nicht ausreichen, diese wie im angefochtenen Urteil lediglich in Form eines einkopierten Bundeszentralregisterauszuges mitzuteilen (zu den Anforderungen an die Darstellung: BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris Rdn. 3; KG, Urteile vom 13. Dezember 2006 – (5) 1 Ss 305/06 (49/06) –, juris, und 29. September 2016 –[3] 161 Ss 141/16 [78/16] m. w. N.).