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Beschluss

5 Ws 89/18, 5 Ws 89/18 - 161 AR 124/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0803.5WS89.18.161AR124.00
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Leitsätze
1. Die seit dem 1. Juli 2017 geltende Regelung des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht derjenigen des § 431 Abs. 1 StPO a.F. (Rn.6) 2. Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung ist danach zum einen, dass die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nach den §§ 73 ff., 74 ff. StGB hinreichend wahrscheinlich ist. Nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird nur der Eigentümer oder Rechtsinhaber (dinglich Berechtigter) geschützt; rein schuldrechtliche Ansprüche können weder im subjektiven (Haupt-)Verfahren noch im objektiven (Nach-)Verfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden. (Rn.6) 3. Zum anderen ist Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung, dass es glaubhaft erscheint, dass die andere Person Eigentümer des Gegenstandes ist oder ein dingliches Recht an diesem hat. (Rn.8) Ausreichend ist insoweit ein - im Vergleich zur Glaubhaftmachung - geringerer Grad der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Tatsachen und des darauf zu stützenden geschützten Anspruchs. Danach genügt es, dass nach der freien richterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles - bei reduzierter Prüfungsdichte - das Recht wahrscheinlich besteht. (Rn.9) Die richterliche Überzeugungsbildung hat nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Das gesamte Ermittlungsergebnis und das gesamte Vorbringen des Antragstellers sind daher zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen. (Rn.10) Bleibt aufgrund der Prüfung ungewiss, wem die Sache (wahrscheinlich) gehört, so kommt die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nicht in Betracht. (Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) und die (einfache) Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer in demselben Beschluss (Ziffer 1 der Entscheidungsformel) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die seit dem 1. Juli 2017 geltende Regelung des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht derjenigen des § 431 Abs. 1 StPO a.F. (Rn.6) 2. Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung ist danach zum einen, dass die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nach den §§ 73 ff., 74 ff. StGB hinreichend wahrscheinlich ist. Nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird nur der Eigentümer oder Rechtsinhaber (dinglich Berechtigter) geschützt; rein schuldrechtliche Ansprüche können weder im subjektiven (Haupt-)Verfahren noch im objektiven (Nach-)Verfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden. (Rn.6) 3. Zum anderen ist Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung, dass es glaubhaft erscheint, dass die andere Person Eigentümer des Gegenstandes ist oder ein dingliches Recht an diesem hat. (Rn.8) Ausreichend ist insoweit ein - im Vergleich zur Glaubhaftmachung - geringerer Grad der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Tatsachen und des darauf zu stützenden geschützten Anspruchs. Danach genügt es, dass nach der freien richterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles - bei reduzierter Prüfungsdichte - das Recht wahrscheinlich besteht. (Rn.9) Die richterliche Überzeugungsbildung hat nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Das gesamte Ermittlungsergebnis und das gesamte Vorbringen des Antragstellers sind daher zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen. (Rn.10) Bleibt aufgrund der Prüfung ungewiss, wem die Sache (wahrscheinlich) gehört, so kommt die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nicht in Betracht. (Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) und die (einfache) Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer in demselben Beschluss (Ziffer 1 der Entscheidungsformel) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Bei dem Landgericht Berlin – 3. große Strafkammer – ist zurzeit das Hauptverfahren gegen die Angeklagten E., A. und Er. unter anderem wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen sowie gegen die Angeklagten Se. und R. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zu solchen Taten anhängig. Über die in der Anklage vom 19. Februar 2018 enthaltenen Tatvorwürfe verhandelt das Landgericht seit Juni 2018. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 9. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, ihn gemäß den „§§ 424, 426, 427 StPO“ am Strafverfahren zu beteiligen und dem Rechtsanwalt Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er wolle „gegen die Einziehung des in diesem Verfahren beschlagnahmten Geldes Einwendungen vorbringen“. Am 9. November 2017 waren anlässlich der Durchsuchungen der ehelichen Wohnung des Angeklagten A. in der (…), Berlin-W., insgesamt 11.100,00 Euro und anlässlich der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten Se. 120.925,00 Euro in einem Koffer sowie 5.0000,00 Euro in einem Garderobenschrank und 720,00 Euro in einer Herrenhose aufgefunden worden. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 12. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer „nunmehr“ seine Beteiligung am Strafverfahren als Nebenbetroffener gemäß § 438 StPO sowie Akteneinsicht gemäß § 475 StPO. Er trug im Wesentlichen vor, er habe am 15. Juni 2017 mit dem Angeklagten A., der ihm zuvor „von einer Person seines Vertrauens als Geschäftsmann vorgestellt“ worden sei und „sich als Immobilienmakler“ ausgegeben habe, einen Darlehensvertrag über 150.000,00 Euro geschlossen und ihm zur Erfüllung desselben am selben Tag 120.000,00 Euro in bar übergeben. Diesen Vertrag sowie das damit in Zusammenhang stehende Verfügungsgeschäft habe er gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung mit Erklärung vom 12. März 2018 angefochten; er gehe davon aus, dass es sich bei im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Geld um das übergebene Bargeld, nicht aber um Geld „aus verbotenen Geschäften“ handele. Mit weiterem Schriftsatz des Rechtsanwaltes vom 3. April 2018 trug der Antragsteller ergänzend unter anderem zu den Gründen für die gemäß § 123 BGB erklärte Anfechtung vor und machte geltend, dass infolge Verbindung und Vermischung (§§ 947, 948 BGB) Miteigentum an dem sichergestellten Geld entstanden sei. Der Senat nimmt Bezug auf die genannten anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) es abgelehnt, den Antragsteller als Nebenbetroffenen am Verfahren zu beteiligen, da die Voraussetzungen nach § 438 Abs. 1 StPO nicht vorlägen; insbesondere sei nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller die sichergestellten Bargeldbeträge im Sinne des § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gehörten oder sonst zustünden. Er habe die zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigenden Tatsachen nicht schlüssig dargelegt. In demselben Beschluss (Ziffer 1 der Entscheidungsformel) hat der Strafkammervorsitzende die beantragte Akteneinsicht oder Auskunftserteilung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller habe aus den vorgenannten Gründen kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 Abs. 1 und 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 31. Mai 2018 „sofortige Beschwerde“ gegen den ihm am 25. Mai 2018 zugestellten Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet. Er hat zudem beantragt, vor der Entscheidung, hilfsweise danach, über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht nach § 147 StPO „oder jedenfalls § 475 StPO, hilfsweise jedenfalls Einsicht in die Vernehmungsprotokolle“ des Angeklagten A. zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vortrags nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz. Der Strafkammervorsitzende hat der (einfachen) Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht nach § 475 StPO am 4. Juni 2018 insoweit abgeholfen, als er dem Rechtsanwalt die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten A. vom 9. November 2017 sowie den Durchsuchungsbericht und das Durchsuchungsprotokoll vom 9. November 2017 bezüglich der Wohnung der Angeklagten Se. mit einem zweiseitigen Auszug aus der dazu gefertigten Bildermappe übersandt hat. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beteiligung des Beschwerdeführers am Strafverfahren als Nebenbetroffener gemäß § 438 Abs. 1 StPO ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben, hat aber keinen Erfolg. Es erscheint nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Geld im Wert von (höchstens) 120.000,00 Euro, das bei Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten A. und Se. sichergestellt worden ist, im Sinne des § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gehört oder zusteht. 1. a) Die seit dem 1. Juli 2017 geltende Regelung des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht derjenigen des § 431 Abs. 1 StPO a. F. (Temming in BeckOK, StPO 29. Edition Stand: 1. Januar 2018, § 438 Rdnr. 2). Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung ist danach zum einen, dass die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nach den §§ 73 ff., 74 ff. StGB (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 438 Rdnr. 2) hinreichend wahrscheinlich ist (Temming a. a. O.), da nur dann die Einziehung mit dinglichen Wirkungen (§ 75 Abs. 1 und 2 StGB) verbunden ist (Köhler a. a. O.). Denn nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO werden nur der Eigentümer oder der Rechtsinhaber (dinglich Berechtigter) geschützt (BT-Drs. V/1319 S. 74 [zu § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO a. F.]; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 431 Rdnr. 3; Temming a. a. O.). Personen, die nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den einzuziehenden Gegenstand haben, werden nicht beteiligt. In ihr Recht gegenüber dem schuldrechtlich Verpflichteten wird nicht unmittelbar eingegriffen (BT-Drs. V/1319 S. 73). Rein schuldrechtliche Ansprüche können daher weder im subjektiven (Haupt-)Verfahren noch im objektiven (Nach-)Verfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2014 – Vf. 95-VI-03 –, juris Rdnr. 20 [betreffend Schadenersatzansprüche], vorhergehend OLG München, Beschluss vom 6. November 2003 – 2 Ws 583-592/03, 2 Ws 1017/03 –, juris Rdnrn. 7, 9 [zu § 439 Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F.]). b) Zum anderen ist Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung, dass es glaubhaft erscheint, dass die andere Person Eigentümer des Gegenstandes ist oder ein dingliches Recht an diesem hat. Dies bedeutet, dass die Anordnung der Verfahrensbeteiligung nicht davon abhängig ist, dass das Recht an dem Einziehungsgegenstand nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird; die frühere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. April 1952 – 2 StR 801/51 –, juris Rdnr. 3 = BGHSt 2, 295 f.), der zufolge die Glaubhaftmachung durch den Nebenbeteiligten erforderlich war, ist schon angesichts des geltenden Wortlauts der Vorschrift überholt. Aus der konkreten Gesetzesformulierung folgt, dass im Vergleich zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Tatsachen und des darauf zu stützenden geschützten Anspruchs ausreicht. Unter Heranziehung der zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO entwickelten Grundsätze (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 – III ZB 50/16 –, juris Rdnr. 10, und 11. September 2003 – IX ZB 37/03 –, juris Rdnr. 8; Greger in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 294 Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) erfordert Glaubhaftmachung als Ergebnis der freien richterlichen Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die behauptete Tatsache zutrifft (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 2063/11 –, juris Rdnr. 16 [zu § 10 Abs. 2 StrRehaG] und 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rdnr. 16 [zu § 123 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO]; BGH, jeweils a. a. O; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. April 2015 – L 8 SO 56/15 B ER –, juris Rdnr. 30 [zu § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO]; jeweils m. w. Nachw.; kritisch zur Begrifflichkeit Greger in Zöller, a. a. O., § 294 Rdnr. 6). Da § 438 Abs. 1 StPO einen geringeren Grad der Glaubhaftigkeit ausreichen lässt, genügt es insoweit, dass nach der freien richterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles – bei reduzierter Prüfungsdichte – das Recht wahrscheinlich besteht, d. h. Tatsachen, die es begründen würden, dem Gericht glaubhaft erscheinen (BT-Drs. V/1319 S. 75; Gössel a. a. O., § 431 Rdnr. 34; Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 431 Rdnr. 11). An den Grad der Wahrscheinlichkeit sind keine zu hohen, zu strengen Anforderungen zu stellen (Gössel a. a. O., § 431 Rdnr. 34; Schmidt a. a. O., § 431 Rdnr. 11; Temming a. a. O., § 438 Rdnr. 4). Es reicht die naheliegende, ernsthafte Möglichkeit aus, dass im Falle der Einziehung in ein Recht einer bestimmten dritten Person eingegriffen wird (Gössel a. a. O., § 431 Rdnr. 34; Schmidt a. a. O., § 431 Rdnr. 11; ähnlich auch KG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 4 VAs 50/99 –, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Für die Entscheidung nach § 438 Abs. 1 StPO ist es unerheblich, ob jemand von sich aus zur Glaubhaftigkeit seines Rechts an dem Einziehungsgegenstand vorträgt oder ob er untätig bleibt, das Gericht aber sein Recht an dem Gegenstand auf Grund der Ermittlungen für wahrscheinlich hält (BT-Drs. V/1319 S. 75; Gössel a. a. O., § 431 Rdnr. 33; Schmidt a. a. O., § 431 Rdnr. 11 f.). Die Reduzierung der Prüfungsdichte bedeutet – anders als der Beschwerdeführer offenbar meint – nicht, dass bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit zu „unterstellen“ sei, die behaupteten Tatsachen träfen zu. Die richterliche Überzeugungsbildung hat – bei reduzierter Prüfungsdichte – nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Das gesamte Ermittlungsergebnis und das gesamte Vorbringen des die Rechte eines Nebenbetroffenen geltend machenden Antragstellers sind daher dem Inhalt sowie – jedenfalls bei Letzterem – der Art und Weise der Darstellung nach zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen. Bleibt aufgrund der Prüfung ungewiss, wem die Sache (wahrscheinlich) gehört, so kommt die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nicht in Betracht (BT-Drs. V/1319 S. 75; Gössel a. a. O., § 431 Rdnr. 35; Schmidt a. a. O., § 431 Rdnr. 11). 2. Nach diesen Grundsätzen erscheint ein von § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO geschütztes dingliches Recht des Beschwerdeführers an Geldscheinen, die in der Wohnung der Angeklagten Se. sichergestellt wurden, nicht glaubhaft. Es mag zwar am 15. Juni 2017 zur Übergabe von 120.000,00 Euro an den Angeklagten gekommen sein, es erscheint aber bereits nicht glaubhaft, dass der angeblich an diesem Tag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeklagten A. unter Beteiligung der Ehefrau A.s als Bürgin geschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines legalen Immobiliengeschäftes diente, zu dessen Erfüllung die Übergabe des Geldes erfolgte. a) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeklagten A. zu dem behaupteten, legalen Zwecken dienenden Verpflichtungsgeschäft gekommen ist. Im Rahmen der Ermittlungen konnte nicht aufgeklärt werden, wie die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte – vorliegend durch den Angeklagten A. – konkret finanziert worden sind. Bis zur Beschuldigtenvernehmung dieses Angeklagten am 9. November 2017 hatten sich – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – keine Hinweise darauf ergeben, dass dieser überhaupt Geld vom Beschwerdeführer erhalten hätte. Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, dass die Angaben in dieser Vernehmung bereits in sich nicht frei von Widersprüchen sind; so hatte der Angeklagte A. zunächst behauptet, die in der Wohnung der Angeklagten Se. aufgefundenen etwa 120.000,00 Euro gehörten nicht ihm, sondern den Söhnen der Mitangeklagten. Sodann gab er an, „jetzt die Wahrheit“ zu sagen und führte aus, er habe insgesamt 150.000,00 Euro von einem Immobilienmakler namens „Sch.“ erhalten, wozu auch die in seiner Wohnung sichergestellten 10.000,00 Euro gehörten. Er sei von „Sch.“ beauftragt worden, mit dem Geld, von dem er einen Teil zu seiner Familie in die Türkei gebracht habe, alte Häuser zu kaufen und zu renovieren; dazu gäbe es auch einen „Vertrag“, der bei seiner Ehefrau sei. Im Übrigen hat der Angeklagte zu den Hintergründen der angeblichen Geldübergabe und deren näheren Umständen keine Angaben gemacht und ist dazu auch nicht befragt worden. Nach dieser einzigen Beschuldigtenvernehmung A.s sind, soweit ersichtlich, keine Ermittlungen zu der Herkunft des sichergestellten Geldes, dem als „Sch.“ benannten angeblichen Geldgeber und der pauschal behaupteten Geldübergabe durchgeführt worden. Die Auffindesituation des Geldes in der Wohnung der Angeklagten Se. bietet gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es von dem Beschwerdeführer stammt. Geld im Nennwert von insgesamt 120.925,00 Euro war in der Wohnung zwar an einem einzigen Ort – in einem Koffer auf dem Garderobenschrank im Flur – gelagert. Abgesehen davon, dass dieser Gesamtbetrag die angeblich übergebene Geldsumme ohnehin übersteigt, war er in acht unterschiedlich große Teilbeträge – zwischen 450,00 Euro und 43.500,00 Euro – aufgeteilt, die in einzelnen Tüten lagen (Asservate 4.18. bis 4.25. Wohnung Se.). Diese Tüten waren ihrerseits individuell beschriftet, beispielsweise mit Namen – keiner lässt einen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen – oder Angaben wie „Jobcenter“ sowie mit Zahlen, die – gegebenenfalls mittels Addition – jeweils mit dem Nennwert des in den einzelnen Tüten sichergestellten Geldes – bis auf die nachfolgend genannte Ausnahme – übereinstimmten oder in Übereinstimmung gebracht werden können. Ein Hinweis auf die mögliche Herkunft des Geldes ergibt sich nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 43.500,00 Euro: In derselben Tüte (Asservat 4.25.), die die Aufschrift „43 Ah.“ trug, befand sich eine Banderole mit dem Aufdruck „50.000,- Euro“ und einem weiteren maschinellen Aufdruck, der neben mehreren Zahlenkombinationen auch die Angabe „09.06.17“ zeigt. Es ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden zu dieser Banderole Nachforschungen über ihre Herkunft angestellt haben. Allein daraus, dass die vorgenannte Zahlenkombination möglicherweise das Datum wiedergibt, an dem 50.000,00 Euro mit der Banderole zusammengefasst worden sind, und der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen am 15. Juni 2017 einen Betrag in Höhe von 120.000,00 Euro von seinem Bankkonto abgehoben hat, mithin zwischen beiden Vorgängen ein zeitlicher Zusammenhang bestehen kann, lässt sich aber auch unter Berücksichtigung der verringerten Prüfungsdichte nicht als wahrscheinlich ableiten, dass die sichergestellten Geldscheine im Nennwert von 43.500,00 Euro ursprünglich dem Beschwerdeführer gehörten und von diesem an den Angeklagten A. übereignet wurden. Diese Möglichkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, bleibt jedoch mangels sonstiger beachtlicher Indizien ungewiss. Dazu, ob die Übereignung des Geldes – jedenfalls aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers – überhaupt einem legalen Zweck diente, lassen sich aus dem Fund in der Wohnung der Angeklagten Se. ohnehin keine Schlüsse ziehen. Das gilt ebenso für das in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellte Geld in Höhe von 11.100,00 Euro, zu dem der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. November 2017 angegeben hatte, es sei ihm in Höhe von 10.000,00 Euro ebenfalls vom Beschwerdeführer übergeben worden. b) Der Vortrag des Beschwerdeführers ist gleichfalls nicht geeignet, den behaupteten Anspruch auf das sichergestellte Geld glaubhaft erscheinen zu lassen. Es bestehen beträchtliche Zweifel daran, dass die behauptete Geldübergabe zur Erfüllung eines legalen Verpflichtungsgeschäfts erfolgt ist und dem Beschwerdeführer aufgrund dessen ein nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO geschütztes dingliches Recht zustehen kann. aa) Diese Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schon zur Vorgeschichte des behaupteten Verpflichtungsgeschäfts sowie zu diesem selbst insgesamt auffallend wenig Informationen vorträgt und (angebliche) Tatsachen nur in sehr allgemeiner, wenig konkreter Weise darstellt. Beachtliche Gründe dafür werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Auffassung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, das der Vorgeschichte zuzurechnende „Geschäft“, für das der Angeklagte A. als Bürge aufgetreten sein soll, sei „für den vorliegenden Sachverhalt im Wesentlichen irrelevant“ und bedürfe der Erwähnung nur, um die Differenz zwischen Darlehens- und übergebener Geldsumme „nachvollziehbar zu machen“, folgt der Senat nicht. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit nicht zu „unterstellen“, dass behauptete Tatsachen zutreffen, sondern hat die richterliche Überzeugungsbildung – bei reduzierter Prüfungsdichte – nach den allgemein geltenden Grundsätzen unter kritischer Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Wenn es sich – jedenfalls aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers – um ein legales Geschäft handelte, so wäre zu erwarten, dass er unter Angabe näherer Einzelheiten und nicht nur lediglich rudimentär zur Historie der behaupteten „geschäftlichen Verbindung“ mit dem Angeklagten und zum Zweck des angeblichen Darlehens vorträgt. Die gleichsam „anonymisierte“ Darstellung dieser Vorgeschichte lässt es hingegen nicht als glaubhaft erscheinen, dass der Geldübergabe ein legales Verpflichtungsgeschäft zugrunde lag. So benennt der Beschwerdeführer – zur Vorgeschichte – beispielsweise weder die „Person seines Vertrauens“, die ihm den Angeklagten A. als „Geschäftsmann“ vorgestellt haben soll, noch das nachfolgende „Geschäft“, für das der Angeklagte seinerseits mit 30.000,00 Euro gebürgt haben soll. Aus den wenig aussagekräftigen weiteren Angaben lässt sich nur schlussfolgern, dass der Angeklagte A. dem Beschwerdeführer lediglich oberflächlich bekannt geworden sein soll. Auch das Vorbringen zu dem angeblich vom Angeklagten in Aussicht genommenen Immobiliengeschäft, für das das Darlehen im Wesentlichen gegeben worden sein soll, ist sehr knapp und allgemein gehalten. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte, auf den 15. Juni 2017 datierte Vertrag selbst enthält keine Angaben zum Zweck des Darlehens und weicht damit auffallend von der Praxis ab, die gerichtsbekannt beispielsweise von redlich handelnden Geschäftsleuten beim Abschluss von Verträgen über entsprechende Darlehenssummen geübt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der wirtschaftlichen Aspekte, die für eine mit dem Geschäftsleben vertraute Person üblicherweise handlungsleitend sind, erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer dem Angeklagten ein Darlehen über 150.000,00 Euro gegeben haben will, obwohl dieser zuvor als Bürge für einen Betrag von 30.000,00 Euro ausgefallen sein soll. Eine finanzielle Motivation des Beschwerdeführers für ein solches Darlehen lässt sich zwar aus der Aussicht auf die laut Darlehensvertrag vereinbarte monatliche „Vergütung für das Darlehen und die Aufwendungen“ in Höhe von 3.000,00 Euro ansatzweise herleiten, genügt aber nicht, um ein legalen Zwecken dienendes Verpflichtungsgeschäft als glaubhaft erscheinen zu lassen. Rechtliche Bedenken können sich insoweit bereits aus der Höhe der vereinbarten monatlichen „Vergütung“, die einem effektiven Jahreszinssatz von 24 % entspricht, ergeben. Handelte es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um ein Darlehen unter Geschäftsleuten, kommt in Betracht, dass die Vereinbarung eines solchen Zinssatzes im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB möglicherweise sittenwidrig war. Unüblich für einen Darlehensvertrag unter redlichen Geschäftsleuten erscheint im Übrigen auch, dass die mit der Vergütung abzugeltenden „Aufwendungen“ in dem Vertrag nicht konkretisiert worden sind. Schließlich ist auch der Vortrag zu der Zahlung dieser „Vergütung“ mit der pauschalen Formulierung „Die Darlehensvergütung wurde zunächst beglichen“ auffallend unbestimmt. Abweichend von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe (nur) 120.000,00 Euro bar übergeben, heißt es in dem Darlehensvertrag zudem, dass er Ü. A. „am 15. Juni 2017 ein Darlehen in Höhe von € 150.000,- […] in bar zur Verfügung“ stelle und „die Unterschrift unter diesem Vertrag […] gleichzeitig die Quittung für den Erhalt des Geldes“ sei. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe „nicht etwa naiv gehandelt (…), „sondern schlicht auf ein rechtschaffenes Verhalten im Rechtsverkehr vertraut“, ist dies schon im Hinblick auf den behaupteten vorherigen Ausfall des Angeklagten als Bürge kaum nachvollziehbar. Jedenfalls ist dieser Vortrag nicht geeignet, die bestehenden beträchtlichen Zweifel an der Legalität bereits des Verpflichtungsgeschäfts in beachtlichem Umfang zu mindern oder gar zu beseitigen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der im Vertrag niedergelegten Sicherung des Darlehens durch Übergabe eines nicht näher bezeichneten „Collier[s] 750 Gelbgold mit Wertgutachten (ohne Ohrringe)“, zumal zum Wert dieses Colliers keine Angaben vorliegen. Keiner Erörterung bedarf nach alldem die Frage, ob – jedenfalls aus damaliger Sicht des Beschwerdeführers – die ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages erfolgte Übernahme einer „selbstschuldnerische[n] Bürgschaft“ durch die Ehefrau des Angeklagten, Ch. A., mit Unterwerfung unter die „sofortige Zwangsvollstreckung auf erste Anforderung in ihr gesamtes Vermögen“ rechtlich wirksam war. bb) Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des – vom Beschwerdeführer zuvor im Übrigen nicht namentlich als Zeuge benannten – P. B., der nach eigenen Angaben „vormals als Rechtsanwalt tätig“ war, ist nicht geeignet, das nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO maßgebliche dingliche Recht des Beschwerdeführers an sichergestellten Geldscheinen bis zur Höhe von 120.000,00 Euro glaubhaft erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine strafbewehrte Versicherung an Eides Statt im Sinne der §§ 156, 161 StGB, sondern um eine schlichte privatschriftliche Erklärung des Ausstellers handelt – ungeachtet der in ihr enthaltenen Formulierung, über die „strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässig falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung“ „belehrt“ worden zu sein –, und diese nicht datiert ist, enthält sie lediglich pauschale Angaben zum Abschluss des Darlehensvertrages über 150.000,00 Euro und zu der Übergabe von 120.000,00 Euro in bar an den Angeklagten am 15. Juni 2017 sowie dazu, dass der Angeklagte bei dieser Gelegenheit geäußert habe, „das Geld für ein Immobiliengeschäft zu benötigen“, er „bereits in Verhandlungen mit einer Maklerin“ stehe und „bereits eine Anzahlung erfolgt“ sei. Aus diesen Angaben lassen sich keine beachtlichen Schlüsse für ein aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers legales Geschäft ziehen. Der Beschwerdeführer wird nur als Akteur des Vertragsschlusses und der Übergabe von 120.000,00 Euro erwähnt. Es bleibt aber beispielsweise bereits offen, ob auch er sich gegenüber P. B. zu dem Zweck des Darlehens geäußert hat und gegebenenfalls mit welchem Inhalt; desgleichen findet sich nichts dazu, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer auf die (sinngemäß) wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten reagiert hat. Die „Eidesstattliche Versicherung“ enthält darüber hinaus keine Angaben dazu, in welcher Stückelung, gegebenenfalls in welchen Teilbeträgen und/oder Bündelung, die Geldsumme übergeben worden sein soll. Aus ihr lässt sich schon ansatzweise nichts dafür herleiten, dass die übergebenen Geldscheine zu den am 9. November 2017 sichergestellten gehören können. Inhaltlich ist an der „Eidesstattlichen Versicherung“ zudem auffällig, dass als Personen, die den Darlehensvertrag am 15. Juni 2017 geschlossen haben, nur der Beschwerdeführer und der Angeklagte A., nicht aber dessen Ehefrau Ch. A. genannt werden, obwohl letztere den Vertrag als „Bürge“ unterzeichnet haben soll. Der weiteren Angabe des Ausstellers, er könne „bestätigen, dass Herr H.-G. S. eine vermögende Person“ sei, kommt in Bezug auf die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage keine beachtliche Bedeutung zu. 3. Schließlich ergibt auch die zusammenfassende Prüfung der Ermittlungsergebnisse und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht, dass ein nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO geschütztes dingliches Recht. Es reicht dafür – wie vorstehend dargelegt – nicht aus, dass dieser möglicherweise am 15. Juni 2017 tatsächlich 120.000,00 Euro an den Angeklagten A. übergeben und Geld im selben Nennwert (und darüber hinaus), auf das der Angeklagte Zugriff hatte, am 9. November 2017 sichergestellt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer – nach Einsichtnahme in die vom Strafkammervorsitzenden im Wege der Abhilfeentscheidung übersandten Aktenbestandteile – mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juli 2018 ergänzend vorgetragen hat, die Angaben des Angeklagten A. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. November 2017 bestätigten „exakt“ sein Vorbringen, trifft dies hinsichtlich der für die Nebenbeteiligung nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO maßgeblichen, vorstehend erörterten Aspekte gerade nicht zu. So weichen die Angaben bereits zur Summe des angeblich übergebenen Geldes voneinander ab, und auch der Inhalt und Zweck des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeklagten abgeschlossenen „Vertrages“ wird unterschiedlich dargestellt. Während der Beschwerdeführer etwa vorgetragen hat, der Angeklagte A. habe das Geld zur Finanzierung eines (einzigen) von ihm selbst initiierten Immobilienerwerbs erhalten, hat der Angeklagte ausgeführt, er habe vom Beschwerdeführer den Auftrag erhalten, (mehrere) alte Häuser zu kaufen und zu renovieren. 4. Auf die vom Landgericht entschiedene Frage, ob die vom Beschwerdeführer nach § 123 BGB erklärte Anfechtung des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts schlüssig dargelegt worden sei, kommt es nach alldem nicht an. III. Die gegen die Versagung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete (einfache) Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer liegt auch nach der Abhilfeentscheidung weiterhin vor, da der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt, der seine Vertretungsvollmacht nachgewiesen hat, umfassende Einsicht in die Akten nach den §§ 438 Abs. 3, 428 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 StPO begehrt hatte. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn dem Beschwerdeführer steht mangels Beteiligung am Strafverfahren als Nebenbetroffener nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO kein Recht auf Akteneinsicht zu. IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.