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Beschluss

5 Ws 98 - 99/18, 5 Ws 98/18, 5 Ws 99/18, 5 Ws 98 - 99/18 - 121 AR 122/18 und 134/18, 5 Ws 98/18 - 121 AR 122/18 ... mehr

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0712.5WS98.99.18.00
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Leitsätze
1. Eine Drogentherapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen der §§ 56f und 57 StGB, wie der Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie in der Regel abgeschlossen oder soweit gediehen sein, dass der Erfolg unmittelbar bevorsteht.(Rn.18) 2. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG begründet für sich genommen keine positive Prognose.(Rn.19) 3. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine bereits bewilligte, aber noch nicht angetretene Therapie Grundlage einer Strafaussetzung sein könnte. Denn jedenfalls wäre zu fordern, dass die Erteilung einer entsprechenden Therapieweisung - gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Anordnungen nach §§ 56a, 56c StGB - im konkreten Fall eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose bietet.(Rn.20)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Mai 2018 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Drogentherapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen der §§ 56f und 57 StGB, wie der Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie in der Regel abgeschlossen oder soweit gediehen sein, dass der Erfolg unmittelbar bevorsteht.(Rn.18) 2. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG begründet für sich genommen keine positive Prognose.(Rn.19) 3. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine bereits bewilligte, aber noch nicht angetretene Therapie Grundlage einer Strafaussetzung sein könnte. Denn jedenfalls wäre zu fordern, dass die Erteilung einer entsprechenden Therapieweisung - gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Anordnungen nach §§ 56a, 56c StGB - im konkreten Fall eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose bietet.(Rn.20) Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Mai 2018 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Oktober 2017 - (335 Ds) 253 Js 4796/15 (63/15) -. In die Gesamtstrafe sind folgende Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten einbezogen worden: - eine Geldstrafe wegen Diebstahls aus dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2015 - (276 Cs) 3023 Js 1731/15 (432/15) -; - Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen aus dem Strafbefehl vom 25. November 2015 - (276 Cs) 3041 Js 10351/15 (527/15) -; - Geldstrafen wegen Diebstahls in drei Fällen sowie Freiheitsstrafen wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug aus dem Urteil vom 20. Juli 2016 - (261a Ds) 253 Js 1740/13 (29/15) -; - Freiheitsstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen aus dem Urteil vom 20. Dezember 2016 - (335 Ds) 253 Js 4796/15 (63/15) -. Im Anschluss ist der Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2017 - (276 Ds) 221 Js 2099/13 (166/14) - notiert. Diese Gesamtstrafe ist aus folgenden, jeweils durch das Amtsgericht Tiergarten verhängten Einzelstrafen gebildet worden: - Geldstrafe wegen Betruges in vier Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen aus dem Urteil vom 8. Oktober 2014 - (222 Ds) 253 Js 3436/12 (104/13) -; - Freiheitsstrafe wegen Geldwäsche aus dem Strafbefehl vom 26. November 2014 - (276 Ds) 221 Js 2099/13 (166/14) -; - Geldstrafe wegen Volksverhetzung aus dem Strafbefehl vom 19. August 2015 - (276 Ds) 231 Js 2753/14 (105/15) -; - Geldstrafe wegen Urkundenfälschung aus dem Urteil vom 20. Juli 2016 - (261a Ds) 253 Js 1740/13 (29/15) -. Der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt war am 12. März 2018 erreicht. Das Strafende ist auf den 22. Dezember 2018 notiert. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 7. Mai 2018 (…) die Aussetzung der Reststrafen aus den obengenannten Gesamtstrafenbeschlüssen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinen am 16. Mai 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerden. II. Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat die vorzeitige Entlassung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Klarzustellen ist lediglich, dass sich der Beschwerdeführer auf das sogenannte Erstverbüßerprivileg schon deshalb nicht berufen kann, weil er bereits in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis 10. Januar 2014 eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verbüßt und ungeachtet der insoweit erfahrenen Strafhaft in der Folgezeit eine Vielzahl weiterer - auch einschlägiger - Straftaten begangen hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Senat macht sich die ausführliche Begründung der angefochtenen gleichlautenden Entscheidungen zu eigen und bemerkt ergänzend: Die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit auch dann nicht verantwortet werden, wenn dem Verurteilten eine Weisung nach §§ 57 Abs. 3, 56c Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 3) StGB zur Durchführung der von ihm angestrebten Therapie erteilt wird. Zwar spricht es für ihn, dass er sich erfolgreich um einen Therapieplatz bei Life Challenge F beworben hat. Die angeregte Therapieweisung reicht jedoch - auch in Verbindung mit sonstigen Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB - nicht aus, um die für eine Strafaussetzung erforderliche positive Prognose zu rechtfertigen. a) Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts bildet eine Therapie so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen der §§ 56f und 57 StGB, wie der Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie in der Regel abgeschlossen oder soweit gediehen sein, dass der Erfolg unmittelbar bevorsteht. Im Falle einer stationären Therapie, die die freie Lebensgestaltung besonders einschränkt, kann es genügen, dass der Proband sie bereits angetreten hat (zum Ganzen vgl. nur KG, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 Ws 87-88/01 - juris Rdn. 13 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Erfolgsaussicht zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. KG, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 5 Ws 301/00 - juris Rdn. 5 [zu § 56 f StGB]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine - wie hier - noch nicht einmal angetretene Therapie als Grundlage für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB (oder für eine günstige prognostische Beurteilung bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf) grundsätzlich nicht in Betracht, da die Erfolgsaussichten zu diesem Zeitpunkt gänzlich ungewiss sind; dies belegt bereits die hohe Quote von Fällen, in denen die Therapie abgebrochen wird oder der Betroffene die Therapieeinrichtung gar nicht erst aufsucht. Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG für sich genommen keine positive Prognose begründet, da sie an andere Voraussetzungen geknüpft ist: Sie gibt einem Verurteilten auch bei schlechter Prognose die Möglichkeit, sich einer Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterziehen und durch eine erfolgreiche Therapie die Voraussetzungen für einen Resozialisierungsprozess zu schaffen, der zu gegebener Zeit eine günstige Sozialprognose ermöglicht (vgl. KG, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 2 Ws 206/11 - m.w.N.). b) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine bereits bewilligte, aber noch nicht angetretene Therapie Grundlage einer Strafaussetzung sein könnte. Denn jedenfalls wäre zu fordern, dass die Erteilung einer entsprechenden Therapieweisung - gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Anordnungen nach §§ 56a, 56c StGB - im konkreten Fall eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose bietet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 Ws 277/13 - juris Rdn. 4 ff.). Dies setzt insbesondere voraus, dass ein dauerhafter Erfolg der angestrebten Aufarbeitung und Bewältigung der Betäubungsmittelabhängigkeit wahrscheinlich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 32, 33). Die Behandlung muss zudem eine gewisse Aussicht dafür bieten, dass der Verurteilte bei Heilung für Straftaten weniger anfällig wird; denn nur eine in diesem Sinne erfolgreiche Behandlung dient dem Zweck des § 56c (vgl. Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56c Rdn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. aa) Zwar bescheinigt die Berliner Help Stiftung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 eine hohe Therapiemotivation, Einsicht in seine Suchterkrankung und eine während des gesamten bisherigen (mehrmonatigen) Beratungsprozesses andauernde Eigenmotivation. Diese Einschätzung ist indes kritisch zu hinterfragen. Die Justizvollzugsanstalt Tegel teilt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018 mit, dass der Beschwerdeführer in Gesprächen widersprüchliche Angaben gemacht habe, zur Beschönigung seines Lebenslaufes neige und nur vorgegebene Tatsachen bestätige. Ein Problembewusstsein hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit habe der Beschwerdeführer nur teilweise entwickelt. Er habe darauf hingewirkt, dass ihm die Diagnose ADHS gestellt und das für diese Störung vorgesehene, von ihm bevorzugte Medikament Medikinet® adult verschrieben werde, das bei dem tatsächlich vorhandenen Störungsbild indes kontraindiziert sei, da es zur Aufrechterhaltung der produktiv-psychotischen Symptomatik beitrage; auf die Ablehnung einer entsprechenden Medikation reagiere er gereizt und verstimmt. Der Verurteilte konnte bislang auch noch nicht in Vollzugslockerungen erprobt werden. Bei dieser Ausgangssituation sind die Erfolgsaussichten der angestrebten Drogentherapie - deren genaues Konzept sich im Übrigen weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Website der Therapieeinrichtung ergibt - mehr als fraglich. Gewährleistet wäre bei dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Procedere allein dessen Ankunft in der Therapieeinrichtung. Dagegen wären sein dortiger Verbleib und seine aktive Mitwirkung an der Therapie ungewiss. bb) Hinzu kommt, dass die Drogenabhängigkeit und die (ebenfalls in der Therapieeinrichtung zu behandelnde) psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht die alleinige Ursache seiner Delinquenz sind. Selbst eine insoweit erfolgreiche Behandlung - die derzeit in keiner Weise absehbar ist - würde daher nicht ausreichen, um die Erwartung künftiger Straffreiheit zu rechtfertigen (dazu vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 Ws 87-88/01 - juris Rdn. 14). Der Beschwerdeführer hat auch Straftaten begangen, die einen ursächlichen Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (oder der psychischen Erkrankung) nicht erkennen lassen, sondern Ausdruck der ihm von der Justizvollzugsanstalt Tegel bescheinigten dissozialen Entwicklung sind. Dies gilt insbesondere für die Tatvorwürfe aus dem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Betrugsdelikte zum Nachteil des Jobcenters) sowie den Strafbefehlen vom 26. November 2014 (Geldwäsche mit Investition des erlangten Geldes in den Erwerb eines Computers für eigene Zwecke) und 19. August 2015 (Volksverhetzung). Folgerichtig hat auch die Staatsanwaltschaft eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG - für deren Bewilligung im Übrigen deutlich niedrigere Anforderungen als für eine Strafaussetzung gelten - mit Verfügung vom 19. Januar 2018 abgelehnt. c) Soweit die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018 ausgeführt hat, die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung sollte unter der Bedingung, dass eine Behandlung in einer spezialisierten Klinik für Sucht und Psychose mit psychotherapeutischer Begleitung stattfindet, „in Erwägung gezogen“ werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zusatz „um überhaupt die Chance einer Verbesserung der Sozial- und Legalprognose zu erreichen“ verdeutlicht bereits, dass aus Sicht der Anstalt nicht schon mit Hilfe der Erteilung einer Therapieweisung die erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hergestellt werden kann - was indes Voraussetzungen für eine Strafaussetzung wäre -, sondern dass erst mittels Durchführung der Therapie die Chance auf eine Verbesserung der - „aktuell langfristig als eher negativ“ bewerteten - Prognose eröffnet werden soll. Abgesehen davon, dass die befürwortende Stellungnahme insoweit auf einer unzutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 57 StGB beruht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Justizvollzugsanstalt eine externe Behandlung anregt, anstatt dem eigenen Behandlungsauftrag - gegebenenfalls mit Unterstützung externer Einrichtungen im Rahmen von Vollzugslockerungen (soweit deren Voraussetzungen vorliegen) - nachzukommen. Die Feststellung, dass der Verurteilte „auch hier seiner Suchterkrankung eher rat- und hilflos gegenübersteht“, entbindet die Justizvollzugsanstalt nicht von diesem Auftrag. Es ist vielmehr ihre Aufgabe, den Verurteilten bei der Bekämpfung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, aber auch bei der Aufarbeitung der weiteren Straftatursachen zu unterstützen und die Rat- und Hilflosigkeit durch entsprechende Therapieangebote zu überwinden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.