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Beschluss

5 Ws 86/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0705.5WS86.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe sind auf die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.13) 2. Die Gefangenen haben einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch umfasst wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen ohne vollständige Deckungsgleichheit mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten. Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes – solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet – in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.17) 3. Dem Gefangenen steht ein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl auch dann nicht zu, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Die Behandlung des Gefangenen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes. Dieser hat nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist.(Rn.18) 4. Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht. Die Eignung einer externen Therapie muss von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist unabdingbar, dass sich die Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst.(Rn.21) 5. Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.23)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe sind auf die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.13) 2. Die Gefangenen haben einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch umfasst wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen ohne vollständige Deckungsgleichheit mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten. Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes – solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet – in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.17) 3. Dem Gefangenen steht ein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl auch dann nicht zu, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen. Die Behandlung des Gefangenen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes. Dieser hat nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist.(Rn.18) 4. Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht. Die Eignung einer externen Therapie muss von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist unabdingbar, dass sich die Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst.(Rn.21) 5. Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.23) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, deren Vollstreckung am 20. September 2018 (TE) enden wird. Im Anschluss wird die Vollstreckung des Restes einer wegen Betruges verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten erfolgen; das Strafende ist derzeit auf den 31. Dezember 2018 (TE) notiert. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juni 2017 begehrte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X, ihm die externe Behandlung einer dermatologischen Erkrankung in der Charité zu gestatten und ihn zum Zweck der Behandlung dorthin „engmaschig, z. B. einmal wöchentlich“ auszuführen. Er nahm Bezug auf seinen schriftlich bei dem Anstaltsarzt gestellten Antrag vom 24. Mai 2017. Der Anstaltsarzt wies den Gefangenen mit Stellungnahme vom 2. Juni 2017 darauf hin, dass er ein „falsches Antragsformular“ benutzt habe und Ausführungen an den vom Verurteilten gewünschten Tagen nicht ohne weiteres möglich seien. Eine Entscheidung der Vollzugsanstalt in der Sache beantragte der Verurteilte anschließend nicht. Im gerichtlichen Verfahren trug er vor, in der Justizvollzugsanstalt sei eine dermatologische Behandlung „in absehbarer Zeit nicht möglich“, weil „es vor Ort keinen Dermatologen mehr“ gebe. Auch sei seitens des Arztes, der ihn am 16. Mai 2017 in der Charité behandelt habe, eine „engmaschige Betreuung und zeitnahe Wiedervorstellung zur Weiterbehandlung innerhalb von bis zu zwei Wochen empfohlen“ worden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Antrags. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag des Verurteilten mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Gegen diesen ihm am 28. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 3. April 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ch. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, „hilfsweise“ Rechtsbeschwerde eingelegt und angekündigt, deren Begründung „fristgerecht“ nachzureichen. Er hat erklärt, den Beschluss „in seinem vollen Umfang“ anzufechten und die Zurückweisung (der Sache) an das Landgericht beantragt; die angekündigte nähere Begründung hat er nicht vorgelegt. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde. Des Weiteren hat der Verurteilte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Rechtsanwaltes beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 6. Juni 2018 als unzulässig verworfen. II. Der Senat hat über das „hilfsweise“ erhobene Rechtsmittel zu entscheiden, nachdem die Strafvollstreckungskammer den primär gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Verfahrens nach § 109 StVollzG rechtskräftig verworfen hat. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 StVollzG), aber unzulässig. 1. Es bedarf aus den nachfolgend zu 2. und 3. dargelegten Gründen keiner Entscheidung des Senats über die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende allgemeine Verfahrensvoraussetzung, ob ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz – m. w. Nachw.) möglicherweise deshalb nicht vorliegt, weil sich der Verurteilte mit seinem Begehren nicht zuerst an die Anstaltsleitung gewandt hat. Für einen Verpflichtungsantrag bedeutet dies, dass der Antragsteller sein Anliegen vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise vorzutragen hat (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 210/17 Vollz –; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 5 Ws 214/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Ob dies auch dann gilt, wenn Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Behandlungsmaßnahmen durch den Anstaltsarzt – oder deren Unterlassen – sind, kann der Senat offen lassen (so auch Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rdnr. 21 [mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zum Streitstand]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, soweit dem Beschwerdevorbringen – bei wohlwollender Auslegung des Vortrags im Sinne der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rdnr. 15 [zu den §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO], und 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 –, juris Rdnr. 21 [zu § 109 Abs. StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 5 Ws 110/18 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer]) – zu entnehmen ist, dass er eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer geltend macht. Die Rechtsbeschwerde erfüllt nicht die besonderen Formanforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, benennt. Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Den genannten Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. Zum einen trägt der Verurteilte im Wesentlichen zum Verfahren bei der Aufnahme von Anträgen durch die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Charlottenburg vor und beanstandet konkret die unzureichende Lesbarkeit von Anträgen, die der Rechtspfleger N. seit Dezember 2016 aufgenommen habe. Ein Bezug zum vorliegenden Verfahren besteht nicht, da sich in den Akten keinerlei Schriftstücke befinden, die dieser Rechtspfleger handschriftlich oder in sonstiger Form erstellt hat. Zum anderen behauptet er lediglich pauschal, dass „Aktenbestandteile“, die für die Stellungnahme der Vollzugsbehörde erforderlich seien, „oftmals gar nicht vorhanden [seien], da sie in den Häusern“ der Justizvollzugsanstalt „verstreut“ seien; „Kompetenzen“ seien „nicht klar geregelt“, auch sei nicht erkennbar, wer an der Stellungnahme „beteiligt“ sei. Der daran anschließende Hinweis auf ein Gutachten vom 13. März 2018 betrifft schon nach dem Vorbringen nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Prüfung „baulich-technischer und administrativer Sicherheitseinrichtungen“ der Justizvollzugsanstalt X. 3. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit aufgrund der erklärten Anfechtung des Beschlusses „in vollem Umfang“ – wiederum bei wohlwollender Auslegung im Sinne der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG a. a. O; Senat a. a. O.) – davon auszugehen ist, dass der Verurteilte auch die Sachrüge geltend macht, gleichfalls unzulässig. Denn es ist nicht gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (nachfolgend b]) zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 – 5 Ws 35/18 Vollz –, 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz – und 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist bereits obergerichtlich entschieden, dass die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 StVollzG Bln übertragbar sind (Senat, Beschluss vom 17. April 2018 a. a. O.; KG, Beschlüsse vom 7. September 2017 – 2 Ws 122/17 Vollz – und 20. Juli 2017 –2 Ws 67/17 Vollz – [zu § 58 Abs. 1 Satz 1 StVollzG/§ 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln; jeweils ohne nähere Begründung]). Auch wenn sich die nunmehr geltenden Regelungen zur Gesundheitsfürsorge (dem Wortlaut nach) teilweise deutlich von den §§ 56 ff. StVollzG unterscheiden (Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 62 LandesR Rdnr. 1), ist damit keine grundsätzliche Änderung ihres Inhaltes verbunden. aa) Es gilt danach die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. StVollzG weiter, dass die Vollzugsbehörde den Gefangenen umfassende Heilfürsorge zu gewähren hat und diesen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der hierfür notwendigen Leistungen zusteht (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2012 – 2 BvR 683/11 –, juris Rdnr. 3, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 80 = BVerfGE 117, 71 ff.; KG, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 2 Ws 532/12 Vollz –, juris Rdnr. 12, 27. April 2012 – 2 Ws 168/12 Vollz –, 14. Juli 2011 – 2 Ws 249/11 Vollz –; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 5 Ws 475/00 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Die sich hieraus ergebende besondere Fürsorgepflicht hat ihre Ursache darin, dass Gefangene der Obhut der Vollzugsbehörde anvertraut sind, und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung (§ 158 Abs. 1 StVollzG/§ 106 Abs. 1 StVollzG Bln) und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach. Diese entsprechen als Ausdruck des ehemals in § 61 StVollzG, jetzt in § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich normierten Äquivalenzprinzips (Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 61 Rdnr. 1; Lesting, a. a. O., Teil II § 62 LandesR Rdnr. 2 m. w. Nachw.) im Wesentlichen den Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung den versicherten Arbeitnehmern einräumt (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 70 StVollzG). Vollkommen deckungsgleich ist der Anspruch eines Gefangenen auf ärztliche Heilbehandlung mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten allerdings nicht. Aus den Besonderheiten des Strafvollzuges können sich weitere Einschränkungen, aber auch weitergehende Ansprüche des Gefangenen ergeben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 – 3 Vollz (Ws) 47/06 –, juris Rdnr. 23; Keppler/Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., § 58 Rdnrn. 1, 5; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 1). Die Gefangenen haben einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 a. a. O). In der gesetzlichen Umschreibung der Leistungen kommt sowohl eine leistungsbegründende als auch eine leistungsbegrenzende Funktion zum Ausdruck. Mit der Gewährleistung der notwendigen Behandlung – die Notwendigkeit bestimmt sich vornehmlich nach dem medizinischen Zweck – wird einerseits der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung getragen. Andererseits wird mit der Erwähnung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr ausdrücklich auf den Strafvollzug übertragen (Lesting, a. a. O., Teil II § 62 LandesR Rdnr. 5), ohne dass dies im Vergleich zu den früheren Regelungen des StVollzG eine inhaltliche Neuerung darstellte (Lesting, a. a. O., Teil II § 62 LandesR Rdnr. 6). Es besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Als Krankheit ist ein regelwidriger, d. h. ein vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der ärztlicher Betreuung bedarf (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 1999 – Ws 8/99 –, juris Rdnr. 10; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 3; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Maßstab dafür, dass die Krankenbehandlung notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein muss, bilden die „Regeln der ärztlichen Kunst“ und die Richtlinien, die für die kassenärztliche Versorgung gelten (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 61 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes – solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet – allerdings (in der Regel) nicht ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2267/95 –, juris Rdnr. 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 Ws 952/12 –, juris Rdnr. 11 [zu § 24 Abs. 1 Hessisches StVollzG unter Übernahme der früheren Rspr.]; OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 11). Eine solche erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an einer unzureichenden Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3, und 30. April 2008 – 2 BvR 338/08 –, juris Rdnr. 5). bb) Es gilt auch die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fort, der zufolge dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.). Die Behandlung des Gefangenen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes (§ 158 Abs. 1 StVollzG/§ 106 Abs. 1 StVollzG Bln). Dies bedeutet, dass der Anstaltsarzt die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen hat (OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.; KG a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). cc) Auch die Grundsätze der früheren Rechtsprechung, wonach die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist, vom Anstaltsarzt nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen ist (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 14; KG a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 27. Juli 1988 – 2 Ws 217/88 – [insoweit in juris nicht enthalten]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 – 1 Vollz (Ws) 59/93 –, juris [Orientierungssatz]; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 6), sind weiterhin zu beachten. Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit – wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) – und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.). dd) Auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.), gilt fort. Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeit der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (BVerfG a. a. O.) und auch der Schutz der Allgemeinheit (KG a. a. O. m. w. Nachw.), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. ee) Desgleichen finden die Grundsätze der früheren Rechtsprechung zur Beurteilung der Eignung einer externen Behandlung weiterhin Anwendung. Danach ist eine externe Maßnahme oder Behandlung nicht schon dann „geeignet“ und „erfolgversprechend“, wenn der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung sie so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist unabdingbar, dass sich die Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag (KG a. a. O.). ff) Schließlich finden die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle ärztlicher Entscheidungen, soweit es um die medizinische Behandlung von Gefangenen geht, weiterhin Anwendung (KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2017 – 5 Ws 101/17 Vollz – [zu § 56 Abs. 1 PsychKG Bln]). Danach ist die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode Sache der ärztlichen Beurteilung. Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 – 2 BvR 285/16 –, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht geboten, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, denn die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung die vorstehend dargelegten Grundsätze und Maßstäbe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt und sie beachtet. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auf der Grundlage der Stellungnahme des Anstaltsarztes D., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. August 2017 festgestellt, dass bezüglich der dermatologischen Erkrankung in dem Facharztbrief der Charité (vom 16. Mai 2017) „Behandlungsmaßnahmen“ empfohlen und vom Anstaltsarzt sogleich umgesetzt worden seien. Die externe Weiterbehandlung in der Charité durch „Wiedervorstellungen“ und eine „engmaschige Betreuung“ sei jedoch, entgegen dem Vorbringen des Gefangenen, nicht Gegenstand des Arztbriefes gewesen. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass dem Anstaltsarzt über die vom Gefangenen behaupteten „mangelnden Behandlungserfolge“ nichts bekannt sei. Aus der Stellungnahme des Arztes, auf deren Inhalt die Strafvollstreckungskammer in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat, ergibt sich ergänzend, dass auch das Pflegepersonal in der Krankenakte keine diesbezüglichen Einträge vorgenommen hat. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, ein Anspruch des Gefangenen auf eine externe Behandlung sei nach § 70 Abs. 1 Satz StVollzG Bln nicht gegeben, nicht zu beanstanden. Sie hat die Grenzen, die für die gerichtliche Kontrolle anstaltsärztlicher Maßnahmen gelten, eingehalten, die eigene Prüfung nachvollziehbar dargestellt und deren Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet. Soweit der Gefangene vorgetragen hat, in der Justizvollzugsanstalt sei eine dermatologische Behandlung mangels eines dafür ausgebildeten Facharztes „auf absehbare Zeit nicht möglich“, brauchte sich das Landgericht damit nicht zu befassen. Denn nach seinen Feststellungen ist eine Behandlung durch einen Facharzt für Dermatologie aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Anstaltsarztes gerade nicht notwendig im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Charité im Arztbrief (vom 16. Mai 2017) lediglich Behandlungsmaßnahmen empfohlen wurden, die offensichtlich auch ohne Tätigwerden eines Dermatologen durchgeführt werden können. Bei dem weiteren Vortrag des Gefangenen, die bisherige Behandlung in der Justizvollzugsanstalt sei „erfolglos verlaufen“, handelt es sich um die Einschätzung eines medizinischen Laien, mag er als Betroffener sich auch möglicherweise näher über die Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten informiert haben. Es kann dahinstehen, ob die bis zur Ausführung des Beschwerdeführers in die Charité am 16. Mai 2017 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen tatsächlich „erfolglos“ waren. Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nach der Empfehlung der Charité seitens des Anstaltsarztes unverzüglich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind; diesbezügliche Eintragungen des Anstaltsarztes oder des Pflegepersonals gibt es nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 –, juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 120 Abs. 2 StVollzG war abzulehnen, weil er bereits nicht zulässig ist. Denn dem Antrag war die nach § 117 Abs. 2 Satz und 4 ZPO erforderliche Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt; sie ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nicht nachgereicht worden. Der Antrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde – aus den unter II. dargelegten Gründen – auch unbegründet. Es bedurfte deshalb zudem keiner Entscheidung über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.