Beschluss
5 Ws 65 - 66/18, 5 Ws 65/18, 5 Ws 66/18, 5 Ws 65 - 66/18 - 121 AR 99/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0518.5WS65.66.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung, die hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Einzelstrafen, aber nicht hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig geworden ist, können die nicht angefochtenen Einzelstrafen wegen eingetretener Teilrechtskraft grundsätzlich vollstreckt werden.(Rn.13)
2. Die Teilvollstreckung darf jedoch nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht.(Rn.14)
3. Dem Verurteilten darf durch die Teilvollstreckung kein Nachteil entstehen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Teilvollstreckung nur bis zur Höhe der geringstmöglichen späteren Gesamtstrafe durchgeführt, keine Einzelstrafe vollständig vollstreckt und bei Vollstreckung der Einzelstrafe anzurechnende Freiheitsentziehungen wie etwa Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Die Teilvollstreckung ist - soweit sie Freiheitsstrafe betrifft - auf Fälle zu beschränken, in denen eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder aber eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren neben einer weiteren Einzelstrafe rechtskräftig ist.(Rn.14)
(Rn.16)
4. Der Umstand, dass das gegen eine Einzelstrafe eingelegte Rechtsmittel möglicherweise zur Aufhebung auch der nicht angefochtenen Teile führt, kann Anlass zum Innehalten mit der Vollstreckung geben, wenn die Möglichkeit einer solchen Aufhebung im Einzelfall nahe liegt.(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der die Zulässigkeit der Strafvollstreckung betreffende Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2018 aufgehoben.
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 − (257) 252 Js 2345/12 Ls (8/12) − in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 − (561) 252 Js 2345/12 Ls Ns (104/13) − ist unzulässig, solange die im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO nachzuholende Entscheidung über die Gesamtstrafe nicht getroffen worden ist und Rechtskraft erlangt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung, die hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Einzelstrafen, aber nicht hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig geworden ist, können die nicht angefochtenen Einzelstrafen wegen eingetretener Teilrechtskraft grundsätzlich vollstreckt werden.(Rn.13) 2. Die Teilvollstreckung darf jedoch nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht.(Rn.14) 3. Dem Verurteilten darf durch die Teilvollstreckung kein Nachteil entstehen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Teilvollstreckung nur bis zur Höhe der geringstmöglichen späteren Gesamtstrafe durchgeführt, keine Einzelstrafe vollständig vollstreckt und bei Vollstreckung der Einzelstrafe anzurechnende Freiheitsentziehungen wie etwa Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Die Teilvollstreckung ist - soweit sie Freiheitsstrafe betrifft - auf Fälle zu beschränken, in denen eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder aber eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren neben einer weiteren Einzelstrafe rechtskräftig ist.(Rn.14) (Rn.16) 4. Der Umstand, dass das gegen eine Einzelstrafe eingelegte Rechtsmittel möglicherweise zur Aufhebung auch der nicht angefochtenen Teile führt, kann Anlass zum Innehalten mit der Vollstreckung geben, wenn die Möglichkeit einer solchen Aufhebung im Einzelfall nahe liegt.(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der die Zulässigkeit der Strafvollstreckung betreffende Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2018 aufgehoben. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 − (257) 252 Js 2345/12 Ls (8/12) − in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 − (561) 252 Js 2345/12 Ls Ns (104/13) − ist unzulässig, solange die im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO nachzuholende Entscheidung über die Gesamtstrafe nicht getroffen worden ist und Rechtskraft erlangt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht – (561) 252 Js 2345/12 Ls Ns (104/13) – verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 - (257) 252 Js 2345/12 Ls (8/12) - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 18. Juni 2010 – 341 Js 25427/09 22 Ds 69/10 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, sowie wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es auf folgende Einzelstrafen erkannte: sieben Monate Freiheitsstrafe in den Fällen 1, 4, 6, 7 und 8; sechs Monate Freiheitsstrafe in den Fällen 3 und 9; Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu je 1,00 Euro in den Fällen 2 und 5. Ferner ordnete das Landgericht die Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und eine zweijährige Fahrerlaubnissperre an. Das Urteil ist mit Ausnahme des (im Revisionsverfahren aufgehobenen) Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig. Die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2015 – (3) 121 Ss 124/15 (141/15) – im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO nachzuholende Entscheidung über die Gesamtstrafe ist noch nicht rechtskräftig getroffen worden. Das Landgericht Erfurt hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt, die Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin und die durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juni 2014 – 810 Js 60024/13 1 KLs – verhängte siebenjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 26. April 2013) auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, mit Beschluss vom 1. März 2017, rechtskräftig seit dem 13. Juli 2017, im Hinblick auf die Zäsurwirkung einer weiteren noch nicht erledigten Verurteilung abgelehnt. Der zwischenzeitlich - am 18. April 2018 - ergangene Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus den durch das Landgericht Berlin verhängten Einzelstrafen und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 18. Juni 2010 hat noch keine Rechtskraft erlangt. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst – vom 29. April 2013 bis 16. Februar 2016 – für das von der Staatsanwaltschaft Erfurt geführte Strafverfahren in Untersuchungshaft und - soweit ersichtlich, auch für dieses Verfahren - in Strafhaft befunden hatte, wurde er am 31. März 2016 zur Vollstreckung der durch das Landgericht Berlin angeordneten Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen. Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. August 2017, dass die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen und die Reststrafe zu vollstrecken sei (593 StVK 185/17), wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 aus dem Maßregelvollzug in die Justizvollzugsanstalt Moabit verlegt. Dort wurde ausweislich des Vollstreckungsblatts vom 28. September 2017 zunächst – ab 11. August 2017 – eine sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen „Raubes“ aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 vollstreckt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2017 erhob der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil und beantragte seine sofortige Haftentlassung. Die Strafvollstreckung entbehre derzeit in Anbetracht der noch nicht getroffenen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung einer Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft Berlin half den Einwendungen mit Verfügung vom 30. August 2017 nicht ab. Für eine Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug bestehe keine Anlass, da die verhängten Einzelstrafen rechtskräftig seien. In der Folgezeit ergänzte der Verurteilte sein Vorbringen dahingehend, dass die Organisationshaft und die Unterbringung im Maßregelvollzug auf die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen seien. Die verhängten Einzelstrafen seien von ihrer Länge her aussetzungsfähig und daher nicht vollstreckbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft Erfurt am 18. August 2017 und erneut am 5. September 2017 den Zwischenvollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt beantragt hatte, wurde die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO unterbrochen. Seit dem 28. September 2017 verbüßt der Beschwerdeführer – in Abänderung der zunächst geplanten Vollstreckungsreihenfolge – die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt. Der Zweidritteltermin ist auf den 25. Juni 2019 notiert. Es besteht Anschlussnotierung für zwei weitere Einzelstrafen von sieben Monaten aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 wegen „Raubes“, verschiedene Reststrafen aus dem vorbezeichneten Urteil – jeweils wegen „Raubes“ –, die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt und schließlich für die Ersatzfreiheitsstrafen für die durch das Landgericht Berlin verhängten Einzelgeldstrafen. Nachdem zunächst das Amtsgericht Tiergarten die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung vom Landgericht Berlin auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten im Hinblick auf die Unzuständigkeit des Amtsgerichts (§ 462a Abs. 1 StPO) am 27. Oktober 2017 aufgehoben worden war, erneuerte der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 1. November 2017 und 22. Januar 2018 - Letzterer erfasst unter dem neuen Aktenzeichen 593 StVK 20/18 Vollz - seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ergänzend zu der bisherigen Begründung trug er vor, dass im Vollstreckungsplan (gemeint offenbar: Vollstreckungsblatt) vom 28. September 2017 die Anrechnung der Unterbringung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die seit dem 24. August 2017 zu den Akten gelangten Schriftsätze des Verteidigers sowie Schreiben und protokollierten Erklärungen des Verurteilten verwiesen. Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 10. April 2018 eingelegten sofortigen Beschwerde. II. 1. Der Senat versteht den Verteidigerschriftsatz vom 10. April 2018, in dem ausdrücklich „sofortige Beschwerde“ gegen „den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.03.2018“ eingelegt wird, dahingehend, dass ausdrücklich nur dieses Rechtsmittel und nicht etwa auch eine einfache Beschwerde gegen den ebenfalls am 22. März 2018 ergangenen, separaten Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden soll, mit dem die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass sich der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 10. April 2018 zur Begründung auf den „bisherigen Vortrag“ bezieht. Jener verhielt sich allein zu der zu treffenden Sachentscheidung und nicht zu der (ohne Begründung beantragten) Pflichtverteidigerbestellung. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Verurteilte wendet sich zu Recht gegen die Vollstreckung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015, da ihm im konkreten Fall durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen könnte. a) Ob bei einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung, die hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Einzelstrafen, aber nicht hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig geworden ist, die nicht angefochtenen Einzelstrafen wegen eingetretener Teilrechtskraft vollstreckt werden können, ist umstritten. Teilweise wird dies aus dogmatischen Gründen - als Grundlage der Strafvollstreckung komme nur die rechtskräftig verhängte Gesamtstrafe in Betracht - und im Hinblick auf mögliche Nachteile für den Angeklagten verneint (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1956, 1290 - BeckRS 9998, 120510; OLG Oldenburg NJW 1960, 62 - BeckRS 9998, 117348; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 54 Rdn. 24; in dieser Richtung auch RGSt 74, 387). So bestehe insbesondere die Möglichkeit, dass durch Verbüßung der Einzelstrafen die Voraussetzungen des § 53 StGB bei der später neu festzusetzenden Gesamtstrafe entfielen, die bereits vollstreckten Einzelstrafen in ihrer Summe die schließlich festgesetzte Gesamtstrafe überschritten, das gegen eine Einzelstrafe eingelegte Rechtsmittel - etwa bei nachträglicher Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit mit dem den Gegenstand des nicht angefochtenen Teils bildenden Sachverhalt - zur Aufhebung auch der nicht angefochtenen Teile führe oder sich - etwa bei Wegfall angefochtener oder im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogener Einzelstrafen - eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ergebe. Dem ist jedoch mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655 - juris Rdn. 7 f.; Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 Ws 14/12 - juris Rdn. 20; OLG Düsseldorf Rpfl 1965, 48, 49 [auch unter Hinweis auf § 56 JGG]; OLG Celle JZ 1958, 508; OLG Bremen NJW 1955, 1243 - BeckRS 9998, 121464; Graf in BeckOK StPO 29. Ed. 1. Januar 2018, § 449 Rdn. 7; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 449 Rdn. 27 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 449 Rdn. 11; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 449 Rdn. 16 m.w.N.; Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, S. 351; Isak/Wagner, Strafvollstreckung 7. Aufl., S. 28 f. [auch unter Hinweis auf § 56 JGG]; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 9. Aufl., § 19 Rdn. 5; ebenso - ohne nähere Begründung - BGH bei Dallinger MDR 1956, 528; offen gelassen in BGHSt 30, 232 - juris Rdn. 9) entgegenzuhalten, dass die Grundvoraussetzungen einer möglichen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 449 StPO bei dieser Konstellation vorliegen, nämlich Teilrechtskraft infolge nur teilweiser Anfechtung. Da die Einzelstrafen nicht nur bloße Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe bilden, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (vgl. BGHSt 1, 252 - juris Rdn. 5), somit rechtliche Selbständigkeit besitzen, sind sie auch einer Teilvollstreckung zugänglich. Insoweit ist die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 451 Abs. 1 StPO (Teilrechtskraftzeugnis) als Auszug aus der Urteilsformel möglich, selbst wenn die Höhe der Einzelstrafen den Gründen entnommen werden muss (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Appl a.a.O.; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 449 Rdn. 28). Für die Teilvollstreckung spricht zudem der Grundsatz der nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung richterlicher Entscheidungen (§ 2 Abs. 1 StVollstrO; vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655 - juris Rdn. 8; Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 17; Graf a.a.O.). Allerdings darf die Teilvollstreckung, die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht, nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 19; Graf a.a.O.; Isak/Wagner, a.a.O., S. 29). In keinem Fall darf dem Verurteilten durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Graf a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Den Bedenken der oben zitierten Gegenauffassung ist insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Teilvollstreckung rechtskräftiger Einzelstrafen nur bis zur Höhe des geringstmöglichen späteren Gesamtstrafe durchgeführt (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle JZ 1958, 508, 509 und NdsRpfl 2012, 75 - juris Rdn. 10; OLG Bremen a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 18; Graf a.a.O.), keine Einzelstrafe vollständig vollstreckt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle JZ 1958, 508, 509; OLG Bremen a.a.O.) und bei Vollstreckung der Einzelstrafe anzurechnende Freiheitsentziehungen wie etwa Untersuchungshaft berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Umstand, dass das gegen eine Einzelstrafe eingelegte Rechtsmittel möglicherweise zur Aufhebung auch der nicht angefochtenen Teile führt, steht einer Teilvollstreckung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 18; a.A. Grünwald, a.a.O., §. 352 ff.), kann aber - entsprechend wie in Fällen des § 357 StPO (vgl. § 19 StVollstrO) - Anlass zum Innehalten mit der Vollstreckung geben, wenn die Möglichkeit einer solchen Aufhebung im Einzelfall nahe liegt (vgl. Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 449 Rdn. 29; ferner OLG Bremen a.a.O.). Dagegen scheidet eine Teilvollstreckung nach § 449 StPO von vornherein aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 Ws 14/12 - juris Rdn. 21; Graf a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; vgl. auch Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 19; Grünwald, a.a.O., S. 354; Graalmann-Scheerer a.a.O.). Eine solche Möglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn es abstrakt - unabhängig von konkreten Strafzumessungserwägungen - nicht ausgeschlossen ist, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe gebildet wird. Eine andere als diese abstrakte Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, das Ergebnis der durch das zuständige Gericht vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung vorwegzunehmen (dazu vgl. OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 22). Die Teilvollstreckung ist daher - soweit sie Freiheitsstrafe betrifft - auf Fälle zu beschränken, in denen eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder aber eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren neben einer weiteren Einzelstrafe rechtskräftig ist (vgl. [entsprechend zu § 23 StGB a.F.] Grünwald S. 354). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 ausgesprochenen Einzelstrafen unzulässig, da die im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO nachzuholende Entscheidung über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig getroffen worden ist. aa) Der Teilvollstreckung steht schon entgegen, dass es sich jeweils um aussetzungsfähige Einzelfreiheitsstrafen handelt - die höchste Strafe lautet auf sieben Monate Freiheitsstrafe - und die Möglichkeit, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, jedenfalls nicht abstrakt ausgeschlossen ist. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Verhängung einer zwei Jahre unterschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe als „äußerst zweifelhaft“ bezeichnet und im Übrigen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Erteilung einer günstigen Prognose als „ausgeschlossen“ angesehen hat, hat sie nicht die gebotene abstrakte Betrachtung vorgenommen. Sie hat vielmehr eigene Erwägungen zur Höhe der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe und der im Falle der Aussetzungsfähigkeit dieser Strafe zu treffenden Prognose angestellt und damit die dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht - also nicht der Strafvollstreckungskammer - obliegende Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO vorweggenommen. Die Einzelstrafen sind - wie dargelegt - nicht bereits dann vollstreckbar, wenn aufgrund konkreter Umstände die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine nicht mehr aussetzungsfähige (oder aber jedenfalls unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wird. Vielmehr steht bereits die abstrakte Möglichkeit, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe verhängt wird, der Teilvollstreckung entgegen. Unabhängig davon hat die Strafvollstreckungskammer ihre Einschätzung hinsichtlich der Höhe der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht nachvollziehbar begründet; denn es fehlt bereits an der Darlegung, welche Einzelstrafen - außer den durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 festgesetzten - in die Gesamtstrafe einzubeziehen wären. bb) Für die Vollstreckung der vorbezeichneten Einzelstrafen bestand und besteht derzeit auch kein echtes und unabweisbares Bedürfnis, da gegen den Beschwerdeführer ohnehin noch die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt zu vollstrecken und selbst der für eine Vollstreckungsunterbrechung nach § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO maßgebliche Zweidrittelzeitpunkt noch nicht erreicht ist. 3. Der angefochtene Beschluss konnte daher keinen Bestand haben und unterlag der Aufhebung. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO) und hat ausgesprochen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 unzulässig ist, solange die im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO nachzuholende Entscheidung über die Gesamtstrafe noch nicht getroffen worden ist und Rechtskraft erlangt hat. 4. Für die weitere Sachbehandlung merkt der Senat an: Die Vollstreckung einer durch das vorbezeichnete Urteil verhängten sechsmonatigen Einzelfreiheitsstrafe - die im Übrigen in dem Vollstreckungsblatt vom 28. September 2017 mangels Benennung des zutreffenden Tatvorwurfs und Unterscheidung von weiteren sich aus diesem Urteil ergebenden Einzelfreiheitsstrafen in gleicher Höhe nicht ausreichend bestimmt ist - in dem Zeitraum vom 11. August 2017 bis 27. September 2017 war aus den dargelegten Erwägungen bereits seinerzeit unzulässig. Da dem Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Teilvollstreckung kein Nachteil erwachsen darf, ist der Fehler rückwirkend durch Erstellung einer neuen Strafzeitberechnung zu korrigieren (dazu vgl. Wolf, a.a.O., § 43 Rdn. 26, 33 m.w.N.), indem die in dem genannten Zeitraum verbüßte Strafhaft auf die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt angerechnet wird. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 473 Rdn. 14).