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Beschluss

5 Ws 35/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0417.5WS35.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. In Anfechtungs- und Verpflichtungsfällen mit Ermessensausübung ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich. In Verpflichtungsfällen ohne Ermessensspielraum kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.17) 2. Letzteres gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, ihn in ein externes Krankenhaus zu verlegen; das dem Anstaltsarzt für die der Verlegungsentscheidung vorangehende Bewertung eingeräumte ärztliche Ermessen ist nicht mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessen gleichzusetzen.(Rn.17) 3. Die Rechtsprechung zu § 2 StVollzG (des Bundes) ist auf die Neuregelung in § 2 StVollzG Bln zu übertragen. Die Vollzugsgestaltung ist konsequent am Resozialisierungsgedanken auszurichten, ebenso aber auch an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen. Das Vollzugsziel stellt eine Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug dar und ist als eine Leitlinie für den Umgang mit den Gefangenen insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes und bei der Ausübung des Ermessens stets mitzubedenken.(Rn.22) 4. Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze und Maßstäbe sind auf §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.32) 5. § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ist Ausdruck des aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten, schon bislang geltenden Äquivalenzprinzips. Die Gefangenen haben einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen.(Rn.33) 6. Anders als in § 158 Abs. 1 StVollzG hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Organisation der medizinischen Versorgung in § 106 Abs. 1 StVollzG Bln nicht festgelegt, wie und durch wen die ärztliche Versorgung sichergestellt wird, um jeweils eine hauptamtliche, nebenamtliche oder vertragsärztliche Versorgung zu ermöglichen.(Rn.35) 7. § 76 StVollzG Bln regelt die Überstellung eines erkrankten Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus oder seine Verlegung in eine besser geeignete Anstalt sowie seine Verlegung in ein Krankenhaus oder eine andere entsprechend geeignete medizinische Einrichtung außerhalb des Vollzuges, § 17 Abs. 2 StVollzG Bln die Überstellung in eine andere Anstalt zur Durchführung einer medizinischen Behandlung. Medizinische Leistungen erfolgen grundsätzlich vollzugsintern.(Rn.36) 8. Bezüglich der gerichtlichen Kontrolle ärztlicher Entscheidungen gelten die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze fort. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.39) 9. Das Gericht muss Feststellungen darüber treffen, ob der Entscheidung der Vollzugsbehörde über eine Verlegung eines Strafgefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs oder die Hinzuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten eine vollständige und richtige Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben.(Rn.43) 10. Bei der Straftat und deren Folgen handelt es sich um den zentralen Bezugspunkt für die Arbeit mit den Gefangenen; deren Unterstützung bei der Straftatauseinandersetzung ist Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung. Die Auseinandersetzung soll sich auch auf die Folgen der Straftat für die Verletzten und insbesondere deren Angehörige erstrecken. Die Gefangenen sollen darüber hinaus angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gut zu machen.(Rn.46)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Januar 2018 wird verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anfechtungs- und Verpflichtungsfällen mit Ermessensausübung ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich. In Verpflichtungsfällen ohne Ermessensspielraum kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.(Rn.17) 2. Letzteres gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, ihn in ein externes Krankenhaus zu verlegen; das dem Anstaltsarzt für die der Verlegungsentscheidung vorangehende Bewertung eingeräumte ärztliche Ermessen ist nicht mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessen gleichzusetzen.(Rn.17) 3. Die Rechtsprechung zu § 2 StVollzG (des Bundes) ist auf die Neuregelung in § 2 StVollzG Bln zu übertragen. Die Vollzugsgestaltung ist konsequent am Resozialisierungsgedanken auszurichten, ebenso aber auch an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen. Das Vollzugsziel stellt eine Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug dar und ist als eine Leitlinie für den Umgang mit den Gefangenen insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes und bei der Ausübung des Ermessens stets mitzubedenken.(Rn.22) 4. Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze und Maßstäbe sind auf §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln übertragbar.(Rn.32) 5. § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ist Ausdruck des aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten, schon bislang geltenden Äquivalenzprinzips. Die Gefangenen haben einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen.(Rn.33) 6. Anders als in § 158 Abs. 1 StVollzG hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Organisation der medizinischen Versorgung in § 106 Abs. 1 StVollzG Bln nicht festgelegt, wie und durch wen die ärztliche Versorgung sichergestellt wird, um jeweils eine hauptamtliche, nebenamtliche oder vertragsärztliche Versorgung zu ermöglichen.(Rn.35) 7. § 76 StVollzG Bln regelt die Überstellung eines erkrankten Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus oder seine Verlegung in eine besser geeignete Anstalt sowie seine Verlegung in ein Krankenhaus oder eine andere entsprechend geeignete medizinische Einrichtung außerhalb des Vollzuges, § 17 Abs. 2 StVollzG Bln die Überstellung in eine andere Anstalt zur Durchführung einer medizinischen Behandlung. Medizinische Leistungen erfolgen grundsätzlich vollzugsintern.(Rn.36) 8. Bezüglich der gerichtlichen Kontrolle ärztlicher Entscheidungen gelten die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze fort. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.39) 9. Das Gericht muss Feststellungen darüber treffen, ob der Entscheidung der Vollzugsbehörde über eine Verlegung eines Strafgefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs oder die Hinzuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten eine vollständige und richtige Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben.(Rn.43) 10. Bei der Straftat und deren Folgen handelt es sich um den zentralen Bezugspunkt für die Arbeit mit den Gefangenen; deren Unterstützung bei der Straftatauseinandersetzung ist Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung. Die Auseinandersetzung soll sich auch auf die Folgen der Straftat für die Verletzten und insbesondere deren Angehörige erstrecken. Die Gefangenen sollen darüber hinaus angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gut zu machen.(Rn.46) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Januar 2018 wird verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…); fünfzehn Jahre der Strafe werden voraussichtlich am 13. Oktober 2023 vollstreckt sein. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 2016 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt X vom 4. August 2016, mit der die von ihm zuvor beantragte Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus abgelehnt worden, sowie die Verpflichtung der Anstalt, ihn in das „H(…)-Klinikum (…)“ zu verlegen. Er trug vor, die von Dr. med. K. in dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten diagnostizierten Erkrankungen – spezifische phobische Störung im Sinne einer Klaustrophobie, Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit einem hyperkinetischen Syndrom (ADHS) und komplexe posttraumatische Belastungsstörung – könnten weder innerhalb der Justizvollzugsanstalt X noch im Justizvollzugskrankenhaus angemessen behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Antrags sowie das sonstige Vorbringen des Verurteilten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, soweit mit ihm die Verlegung in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs begehrt worden sei, im Übrigen hat es ihn als unbegründet verworfen. Gegen diesen ihm am 12. Februar 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. März 2018, eingegangen bei Gericht am 12. März 2018, Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat nimmt Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde. Zugleich hat der Verurteilte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 StVollzG), hat aber keinen Erfolg. 1. Soweit der Verurteilte Verfahrensfehler rügt, erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht die besonderen Formanforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 –, juris Rdnr. 9; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 – und 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 – [betr. den Beschwerdeführer]; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. a) Der Verurteilte macht zum einen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der oder dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit die Tatsache oder das Beweisergebnis entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (ständ. Rspr., z. B. OLG Celle a. a. O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 5 Ws 90/17 Vollz – und 10. März 2017 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). bb) Der Beschwerdeführer hat keinerlei Tatsachen oder Beweisergebnisse vorgetragen, zu denen ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, und auch nicht dargelegt, was er im Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte. Soweit er als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, das Landgericht habe entgegen seinem Antrag eine „aktuelle Akte“ der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht beigezogen, und durch die Beiziehung „wäre die grundsätzliche Annahme, dass sich die Entscheidung des zuständigen Anstaltsarztes (…) im Rahmen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens bewegen, jedenfalls erschüttert worden“, erhebt er tatsächlich nicht die Gehörsrüge, sondern die Aufklärungsrüge (nachfolgend b]). b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist ebenfalls unzulässig erhoben, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt ist. aa) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, benennt. Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Daran fehlt es vorliegend. bb) Die gerügte Unterlassung der Beiziehung einer „aktuellen Akte“ verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Benennung „aktuelle Akte“ als konkrete Bezeichnung eines Beweismittels ausreicht; aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass es sich (wohl) um einen Disziplinarvorgang aus dem Januar 2018 handelt, in dem der zuständige Anstaltsarzt (nach § 97 Abs. 4 Satz 2 StVollzG Bln) eine Stellungnahme zu den gesundheitlichen Auswirkungen des als Disziplinarmaßnahme angeordneten so genannten Freizeiteinschlusses (Beschränkung des Aufenthalts in Gemeinschaft nach § 94 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG Bln) abgegeben haben soll. Das kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls genügt der Vortrag, eine angebliche „grundsätzliche Annahme“ der Strafvollstreckungskammer „wäre jedenfalls erschüttert worden“, weder zum Beleg der Konnexität zwischen dem Beweismittel und der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage noch als Bezeichnung eines zu erwartenden Beweisergebnisses. Soweit der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Beschluss – behauptet, der Anstaltsarzt habe ihn vor Abgabe der Stellungnahme im Januar 2018 nicht persönlich aufgesucht, sondern nach Aktenlage entschieden, lässt sich daraus ein rechtlich beachtlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht ableiten. Wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, hat das Landgericht von der Beiziehung der Akte mit der Begründung abgesehen, dass im vorliegenden Verfahren nicht über die im Januar 2018 verhängte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden sei. Das trifft zu und lässt auch erkennen, dass das Landgericht darüber hinaus die Beiziehung der Akte als bedeutungslos für seine Entscheidung erachtet hat. Dagegen trägt die Rechtsbeschwerde konkret nichts vor. 2. Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge teilweise zulässig gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG, soweit es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 – BGHSt 24, 15 ff.; KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz – und 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes sind im Land Berlin durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Dessen Regelungen finden allerdings insoweit keine Anwendung, als Gegenstand der Rechtsbeschwerde die Anfechtung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 4. August 2016 ist. Denn bei Anfechtungsfällen ist diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 1. September 2017 a. a. O. m. w. Nachw.). Anders ist dies jedoch, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, ihn in ein externes Krankenhaus zu verlegen; hierfür ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 Rdnr. 54; Laubenthal in Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Denn es handelt sich nicht um eine Entscheidung, bei der der Vollzugsbehörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das dem Anstaltsarzt für die der Verlegungsentscheidung vorangehende Bewertung eingeräumte ärztliche Ermessen, das auch die Anstaltsleitung nur begrenzt überprüfen kann (Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 68; dazu näher unter 2. c]), ist nicht mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessen gleichzusetzen (Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 49). Aufgrund der neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 5 Ws 245/16 – und 23. Januar 2018 a. a. O. m. w. Nachw.). Vorliegend ist es danach geboten, hinsichtlich einzelner gesetzlicher Bestimmungen erstmals zur Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe auf die neue Rechtslage Stellung zu nehmen. a) Soweit die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge ausdrücklich vorträgt, die Strafvollstreckungskammer habe durch die Übernahme von Äußerungen der Fachlichen Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt zu Zwecken der Strafvollstreckung die bundes- und landesgesetzgeberische Entscheidung, alleiniges Vollzugsziel sei die Resozialisierung des Verurteilten, missachtet, gilt Folgendes: aa) Zu der bisherigen Rechtslage nach dem StVollzG war höchstrichterlich entschieden (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rdnr. 180 – BVerfGE 45, 187 ff.), dass den Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Strafvollzug (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 178 f. m. w. Nachw.) unter anderem durch die Regelung in § 2 StVollzG Rechnung getragen wird. Als Vollzugsziel bezeichnet § 2 Satz 1 StVollzG, dass der Gefangene fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gemäß § 2 Satz 2 StVollzG dient der Vollzug der Strafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dabei soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Das Gesetz bezieht dabei die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein und geht davon aus, dass auch der Vollzug dieser Strafe den Gefangenen nicht stärker isolieren darf, als es für den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Behandlung des Gefangenen erforderlich ist (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 180). bb) Es war ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht nach repressiven, schuldausgleichenden Gesichtspunkten ausgestaltet ist. Während die Schuld des Täters die Verhängung und Bemessung der Freiheitsstrafe bestimmt, sind die Schwere der Tatschuld, der Schuldausgleich, die Sühne oder die Verteidigung der Rechtsordnung keine gesetzlichen Kriterien für den Vollzug der Freiheitsstrafe. Gemäß § 2 StVollzG dient der Vollzug ausschließlich der Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG – positive Spezialprävention) sowie dem Schutz der Allgemeinheit (§ 2 Satz 2 StVollzG – negative Spezialprävention). Es besteht keine Kongruenz zwischen materiellem Strafrecht und Strafvollzug: Das materielle Strafrecht koppelt zwar die Entscheidung über den Status des Strafgefangenen an seine Schuld, gestaltet den Vollzug der Gefangenschaft aber schuldunabhängig aus. Gesichtspunkten der Vergeltung und des Schuldausgleichs kommt deshalb auf die Ausgestaltung des Vollzugs kein Einfluss zu. Es ist der Vollzugsbehörde verwehrt, bei der Ausgestaltung des Vollzugs eine nachträgliche vollzugseigne Strafzumessung zu betreiben (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris Rdnr. 153 ff. – BVerfGE 109, 133 ff.; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 3 Ws 736/01 –, juris Rdnrn. 8, 10 unter Aufgabe seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung; Lindemann, a. a. O., Teil II § 2 LandesR Rdnr. 5 m. w. Nachw.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 2 Rdnrn. 2 ff., 10; bejahend zur Berücksichtigung von Strafzwecken bei der Gewährung von Urlaub nach § 13 Abs. 3 StVollzG: BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnr. 34 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 2 Rdnr. 3). cc) Die Prüfung ergibt, dass diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen ist. Denn auch § 2 Satz 1 StVollzG Bln enthält mit nahezu identischer Formulierung wie § 2 Satz 1 StVollzG als alleiniges Vollzugsziel die Resozialisierung des Gefangenen und stellt in § 2 Satz 2 StVollzG Bln dem Strafvollzug die Vollzugsaufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, wie es bislang in § 2 Satz 2 StVollzG bestimmt war. Die Vollzugsgestaltung ist gemäß dem Vollzugsziel – wie bisher – konsequent am Resozialisierungsgedanken auszurichten, ebenso aber auch an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 2 StVollzG Bln). Das Vollzugsziel ist auf nationaler Ebene verfassungsrechtlich geboten, aber auch völker- und europarechtlich verankert, es stellt eine Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug dar und ist deshalb als eine Leitlinie für den Umgang mit den Gefangenen insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes und bei der Ausübung des Ermessens stets mitzubedenken. Die Anstalt ist verpflichtet, alle Maßnahmen auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten (Drs. 17/2442, a. a. O.). b) aa) Zur Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. StVollzG war höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass die Vollzugsbehörde den Gefangenen umfassende Heilfürsorge zu gewähren hat, ihnen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der hierfür notwendigen Leistungen zusteht (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2012 – 2 BvR 683/11 –, juris Rdnr. 3, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 80 – BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2000 – 3 Ws 173/99 –, juris Rdnr. 8; KG, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 2 Ws 532/12 Vollz –, juris Rdnr. 12, 27. April 2012 – 2 Ws 168/12 Vollz –, 14. Juli 2011 – 2 Ws 249/11 Vollz –; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 5 Ws 475/00 Vollz –; Arloth/Kräh, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnr. 2 ff.; Keppler/Nestler in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., § 58 Rdnrn. 1, 4 f.; jeweils m. w. Nachw.). Die sich hieraus ergebende besondere Fürsorgepflicht hat ihre Ursache darin, dass Gefangene der Obhut der Vollzugsbehörde anvertraut sind, und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung (§ 158 Abs. 1 StVollzG) und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach (OLG Karlsruhe a. a. O.). Diese entsprechen als Ausdruck des in § 61 StVollzG ausdrücklich normierten, aber auch in § 58 StVollzG enthaltenen Äquivalenzprinzips (Arloth, a. a. O., § 58 Rdnr. 2, § 61 Rdnr. 1) im Wesentlichen den Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung den versicherten Arbeitnehmern einräumt (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.). Vollkommen deckungsgleich ist der Anspruch eines Gefangenen auf ärztliche Heilbehandlung mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten allerdings nicht. Aus den Besonderheiten des Strafvollzuges können sich weitere Einschränkungen, aber auch weitergehende Ansprüche des Gefangenen ergeben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 – 3 Vollz (Ws) 47/06 –, juris Rdnr. 23; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnrn. 1, 5; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 1). Es besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 58 Satz 1 StVollzG), wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entsprechend gilt (Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 2, § 61 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Als Krankheit ist ein regelwidriger, d. h. ein vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der ärztlicher Betreuung bedarf (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 1999 – Ws 8/99 –, juris Rdnr. 10; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 3; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Auch Erkrankungen im psychischen oder psychiatrischen Bereich fallen hierunter (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Nürnberg a. a. O.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnrn. 2, 11; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 5); gleiches gilt für Beeinträchtigungen, die ihre Ursache in einem gestörten Verhältnis zwischen seelischem und körperlichem Zustand haben. Sämtliche Erkrankungen begründen einen Anspruch auf eine fachgerechte Therapie (OLG Karlsruhe a. a. O. m. w. Nachw.). bb) Es war ferner höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.); dies gilt auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.). Die Behandlung des Gefangenen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes (§ 158 Abs. 1 StVollzG). Dies bedeutet, dass der Anstaltsarzt die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen hat (OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.; KG a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 58 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). cc) Obergerichtlich geklärt war auch, dass sich Art und Umfang der Behandlung nach § 61 StVollzG richten, der insoweit auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches V und die auf dessen Grundlage ergangenen Regelungen verweist (Äquivalenzprinzip). Dementsprechend ist auch für den Strafvollzug der Grundsatz maßgebend, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, dass sie aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeitsgebot) das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Maßstab dafür bilden die „Regeln der ärztlichen Kunst“ und die Richtlinien, die für die kassenärztliche Versorgung gelten (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 61 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwandes – solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet – allerdings (in der Regel) nicht ausgegangen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2267/95 –, juris Rdnr. 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 Ws 952/12 –, juris Rdnr. 11 [zu § 24 Abs. 1 HStVollzG unter Übernahme der früheren Rspr.]; OLG Karlsruhe a. a. O., juris Rdnr. 11). Eine solche erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an einer unzureichenden Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3, und 30. April 2008 – 2 BvR 338/08 –, juris Rdnr. 5). dd) Obergerichtlich geklärt war auch, dass die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzuschalten ist, vom Anstaltsarzt nach ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen ist (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 14; KG a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 27. Juli 1988 – 2 Ws 217/88 – [insoweit in juris nicht enthalten]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 – 1 Vollz (Ws) 59/93 –, juris [Orientierungssatz]; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 58 Rdnr. 6). Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit – wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) – und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.). ee) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.). Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeit der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (BVerfG a. a. O.) und auch der Schutz der Allgemeinheit (KG a. a. O. m. w. Nachw.), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. ff) Es war obergerichtlich geklärt, dass eine externe Maßnahme oder Behandlung indes nicht schon dann „geeignet“ und „erfolgversprechend“ ist, wenn der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung sie so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist unabdingbar, dass sich die Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag (KG a. a. O.). gg) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass die §§ 58, 65 Abs. 2 StVollzG auch die Möglichkeit der Verlegung des Gefangenen in ein zur Behandlung geeignetes Krankenhaus eröffnen. Die genannten Vorschriften bieten einen Anspruch auch bei psychischen Erkrankungen (KG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 Ws 257/11 Vollz –, juris Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Ob eine Verlegung erforderlich ist, richtet sich nach Ausmaß und Schwere des Krankheitsbildes, das der Anstaltsarzt nach seinem ärztlichen Ermessen zu bewerten hat (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 5 f.). Eine Verlegung ist geboten, wenn eine externe psychiatrische Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z. B. für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 80, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 22 f.; OLG Frankfurt a. a. O., juris Rdnr. 11). Für eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG kommen alle Krankenhäuser, einschließlich der psychiatrischen Krankenhäuser, in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 80; OLG Frankfurt am Main a. a. O., juris Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 14). Dazu kann auch eine psychiatrische Einrichtung des Maßregelvollzugs gehören (OLG Frankfurt am Main a. a. O., juris Rdnr. 10 f.). Des Weiteren war geklärt, dass es sich bei der Verlegungsentscheidung nach § 65 Abs. 2 StVollzG um eine vollzugliche Maßnahme handelt. Die Verlegungsentscheidung selbst obliegt nicht dem Anstaltsarzt, sondern dem Anstaltsleiter (Arloth/Krä, a. a. O., § 65 Rdnr. 3; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Verlegung, sofern diese nicht medizinisch indiziert ist. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn sie nach medizinischen Gesichtspunkten notwendig ist, um die erforderliche Behandlung und ärztliche Betreuung des Gefangenen sicherzustellen. Über diese Voraussetzungen hat der Anstaltsarzt nach den ihn verpflichtenden Regeln ärztlicher Kunst zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O., juris [Orientierungssatz]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 a. a. O., juris [Orientierungssatz]; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 5 f.). hh) Die zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene gemäß den §§ 58, 65 Abs. 2, 158 Abs. 1 StVollzG entwickelten, vorstehend dargelegten Grundsätze und Maßstäbe sind auf die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln übertragbar. Konkret entschieden ist das bislang für § 58 Abs. 1 Satz 1 StVollzG/§ 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln (jeweils ohne weitere Begründung: KG, Beschlüsse vom 7. September 2017 – 2 Ws 122/17 Vollz – und 20. Juli 2017 – 2 Ws 67/17 Vollz –). Auch wenn sich die nunmehr geltenden Regelungen zur Gesundheitsfürsorge (dem Wortlaut nach) teilweise deutlich von den §§ 56 ff. StVollzG unterscheiden (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 LandesR Rdnr. 1), ist damit – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – keine grundsätzliche Änderung ihres Inhaltes verbunden. aaa) So ist § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln Ausdruck des aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleiteten, schon bislang geltenden Äquivalenzprinzips (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 LandesR Rdnr. 2 m. w. Nachw.), demzufolge die medizinischen Leistungen im vollzuglichen Gesundheitswesen den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte gleichwertig sein müssen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 70 StVollzG). Die Gefangenen haben (weiterhin) einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen (Drs. 17/2442 a. a. O). In der gesetzlichen Umschreibung der Leistungen kommt sowohl eine leistungsbegründende als auch eine leistungsbegrenzende Funktion zum Ausdruck. Mit der Gewährleistung der notwendigen Behandlung – die Notwendigkeit bestimmt sich vornehmlich nach dem medizinischen Zweck – wird einerseits der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung getragen. Andererseits wird mit der Erwähnung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr ausdrücklich auf den Strafvollzug übertragen (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 LandesR Rdnr. 5), ohne dass dies im Vergleich zu den früheren Regelungen des StVollzG eine inhaltliche Neuerung darstellte (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 LandesR Rdnr. 6). Eine Einschränkung gegenüber den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich dadurch nicht rechtfertigen (Lesting a. a. O.). Das Absehen von der Aufzählung einzelner Fallgruppen der Krankenbehandlung, wie sie noch in § 58 Satz 2 StVollzG erfolgt war, und der pauschale Verweis auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) ermöglichen, dass Änderungen der sozialrechtlichen Vorschriften nunmehr auch in der Gesundheitsfürsorge der Gefangenen leichter Berücksichtigung finden können (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 LandesR Rdnr. 1). bbb) Wie zuvor durch § 158 Abs. 1 StVollzG, der die §§ 56 ff. StVollzG in vollzugsorganisatorischer Hinsicht ergänzte (Arloth, a. a. O., § 158 Rdnr. 1), wird durch § 106 Abs. 1 StVollzG Bln die Grundlage für die Organisation der medizinischen Versorgung geschaffen (Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 106 StVollzG Bln; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 98 LandesR Rdnr. 1). Die neue Regelung unterscheidet sich jedoch insoweit von der früheren, als der Gesetzgeber darauf verzichtet hat zu bestimmen, wie und durch wen die ärztliche Versorgung sichergestellt wird, um nach den jeweiligen Gegebenheiten eine hauptamtliche, nebenamtliche oder vertragsärztliche Versorgung zu ermöglichen (Drs. 17/2442, a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 98 LandesR Rdnr. 4 f.). ccc) Dem Wortlaut nach weitgehend identisch mit § 65 StVollzG regelt § 76 StVollzG Bln die Überstellung eines erkrankten Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus oder seine Verlegung in eine besser geeignete Anstalt (Abs. 1) sowie seine Verlegung in ein Krankenhaus oder eine andere entsprechend geeignete medizinische Einrichtung außerhalb des Vollzuges (Abs. 2). Überstellung und Verlegung unterscheiden sich in ihrer Dauer; die Überstellung als befristete Überführung (Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 76 StVollzG) ist im Gegensatz zu einer auf Dauer angelegten Verlegung ein zeitlich kürzerer Aufenthalt in einer anderen Einrichtung (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 63 LandesR Rdnr. 3). Lediglich die Überstellung in eine andere Anstalt zur Durchführung einer medizinischen Behandlung ist ergänzend in § 17 Abs. 2 StVollzG Bln geregelt (Drs. 17/2442, a. a. O.). § 71 Abs. 1 StVollzG Bln bestimmt – anders als das frühere StVollzG – ausdrücklich, dass medizinische Leistungen, also Diagnostik, Behandlung und Versorgung, grundsätzlich in der Anstalt, vollzugsintern, erfolgen (Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 71 StVollzG Bln; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 63 LandesR Rdnr. 12). § 76 Abs. 2 StVollzG Bln bildet die Rechtsgrundlage für die Behandlung von Gefangenen in einem Krankenhaus oder anderen medizinischen Einrichtungen außerhalb des Vollzugs, da diese Verbringungen der Gefangenen keine anstaltsinterne Überstellungen im engeren vollzuglichen Sinne gemäß § 17 StVollzG Bln darstellen. Ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 455 Abs. 4 StPO die Strafunterbrechung nicht an, bleibt das Vollzugsverhältnis und damit der Gefangenenstatus während des externen Aufenthaltes bestehen. Die Behandlung sowie die Unterbringung außerhalb des Vollzugs erfolgen rechtstechnisch im Wege der Ausführung gemäß § 45 Abs. 1 StVollzG Bln oder als Lockerungen gemäß § 43 Abs. 1 StVollzG Bln (Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 76 StVollzG Bln). Anders als das Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein in seinem § 137 Abs. 1 (Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 63 LandesR Rdnr. 17; ebenda, Teil VIII SH [S. 1857]) enthält das StVollzG Bln für die Versorgung psychisch erkrankter Gefangener in einem geeigneten psychiatrischen Krankenhaus keine gesonderte Regelung. c) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit es um die gerichtliche Kontrolle ärztlicher Entscheidungen geht. Denn das Kammergericht hat nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln bereits entschieden, dass die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung von Gefangenen geht, fortgelten (KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2017 – 5 Ws 101/17 Vollz – [zu § 56 Abs. 1 PsychKG Bln]). Danach ist die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode Sache der ärztlichen Beurteilung. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen – wie z. B. die verfahrensgegenständliche Entscheidung über eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG/§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln – unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 – 2 BvR 285/16 –, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.). d) Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde ferner, soweit es den Umfang der notwendigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer betrifft. Es ist obergerichtlich geklärt – und bedarf, weil es sich nicht um materielle Regelungen des StVollzG/ StVollzG Bln handelt, keiner neuen Prüfung –, dass das Gericht Feststellungen darüber treffen muss, ob der Entscheidung der Vollzugsbehörde über eine Verlegung eines Strafgefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs oder die Hinzuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten eine vollständige und richtige Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 – 5 Ws 217/88 Vollz –, juris [Orientierungssatz]). Zu der vollständigen Krankengeschichte gehört beispielsweise eine aktuelle Stellungnahme des Anstaltsarztes ((OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Mai 1983 – 2 Vollz [Ws] 28/83 –, juris [Orientierungssatz]). 3. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie – wie vorstehend ausgeführt – zulässig ist, nicht begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt das Gesetz nicht (§116 Abs. 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat die vorstehend dargelegten Grundsätze und Maßstäbe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt und beachtet und ihre Entscheidung rechtsfehlerfrei begründet. a) Das Landgericht hat in seinem Beschluss die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, wie sie sich in der Justizvollzugsanstalt ergeben hat und vorliegend von Bedeutung ist, ausführlich dargestellt und bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Vollzugsbehörde verwertet; dasselbe gilt für das vom Verurteilten in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. Darin, dass es die Aussagen des Gutachters teilweise anders als der Beschwerdeführer interpretiert und gewichtet hat, liegt kein Rechtsfehler. Die Prüfung anhand des schriftlichen Gutachtens ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zutreffen. b) Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen des Anfechtungsbegehrens des Verurteilten die Grenzen, die für die gerichtliche Kontrolle ärztlicher Entscheidungen und der darauf beruhenden Entscheidung der Vollzugsbehörde über die begehrte Verlegung gelten, eingehalten, seine Prüfung nachvollziehbar dargestellt sowie deren Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet. Zugleich hat sie im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens darüber hinaus unter Berücksichtigung der von ihr im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergänzend eingeholten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, des Leitenden Anstaltsarztes B., der Fachlichen Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt sowie des Chefarztes der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Justizvollzugskrankenhauses (APP) Prof. Dr. med. K. und des Diplom-Psychologen Kr. – die beiden letztgenannten behandeln den Verurteilten seit mehreren Jahren –, nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Anspruch auf Verlegung in ein externes psychiatrisches Krankenhaus nach § 76 Abs. 2 StVollzG Bln hat, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat sich insoweit ausführlich insbesondere mit den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für den Verurteilten innerhalb des Justizvollzuges befasst, die von ihm zumindest teilweise auch regelmäßig genutzt werden. Die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass das Begehren des Verurteilten auf Verlegung maßgeblich von der Vorstellung getragen sei, in einem externen Krankenhaus keinerlei Einschluss zu unterliegen, ist angesichts des Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Wertung, dass dieser keine tragfähigen Gründe für die von ihm behauptete Erfolglosigkeit der bisherigen ärztlichen und psychologischen Behandlung vorgetragen hat. b) Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich vorträgt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung entgegen § 2 Satz 1 StVollzG Bln nicht nur das alleinige Vollzugsziel der Resozialisierung, sondern in unzulässiger Weise auch Strafzwecke berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vertretene Annahme, er sei „aufgrund seiner psychischen Störungen für die Zwecke der Strafvollstreckung, die neben der Spezialprävention und der damit verbundenen Maßnahmen des Behandlungsvollzuges auch im Schuldausgleich und der Generalprävention zu sehen sind, nicht oder nicht mehr ansprechbar“, sei nicht begründet. Auch steht diese Formulierung im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung der anstaltsärztlichen Annahme, der Verurteilte sei unter Berücksichtigung des bisherigen Vollzugsverlaufs mit den Mitteln der „Vollzugsmedizin“ – d. h. der im Vollzug möglichen medizinischen Behandlungen – entsprechend dem in § 2 Satz 1 StVollzG Bln festgelegten Vollzugsziel behandelbar. Sie bezieht sich aber ersichtlich nicht auf die Ausgestaltung des Strafvollzuges des Verurteilten, sondern ist Teil der Würdigung der – auszugsweise wiedergegebenen – Vollzugsplanfortschreibung vom 27. März 2017, soweit diese sich mit der Straftatauseinandersetzung und der Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten befasst. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass § 3 Abs. 1 StVollzG Bln als einen der zentralen Grundsätze der Vollzugsgestaltung (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 3 StVollzG Bln) statuiert, dass der Vollzug auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten ist. Bei der Straftat und deren Folgen handelt es sich um den zentralen Bezugspunkt für die Arbeit mit den Gefangenen; deren Unterstützung bei der Straftatauseinandersetzung ist Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung (Drs. 17/2442, a. a. O.). Gemäß § 6 Abs. 2 StVollzG Bln, der eine Konkretisierung des in § 3 Abs. 1 StVollzG Bln normierten Gestaltungsgrundsatzes darstellt (Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 6 StVollzG Bln), soll sich die Auseinandersetzung auch auf die Folgen der Straftat für die Verletzten und insbesondere deren Angehörige zu erstrecken, wodurch die Gefangenen in die Lage versetzt werden sollen, selbstkritisch Verantwortung für die begangene Straftat zu übernehmen und Empathie zu entwickeln (Drs. 17/2442, a. a. O.). Gemäß § 6 Abs. 3 StVollzG Bln sollen die Gefangenen darüber hinaus angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gut zu machen. Der vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Resozialisierung als vordringlich angesehenen Auseinandersetzung mit der eigenen Straftat kommt danach auch die Aufgabe zu, die Gefangenen zu befähigen, den Gedanken des Schuldausgleichs als einen der für die Festlegung der Dauer der Freiheitsstrafe mitbestimmenden Umstand zu erkennen und zu akzeptieren. Auf die Ausgestaltung des Vollzugs selbst wirkt dieser Strafzweck dadurch nicht in unzulässiger Weise ein. Soweit die Strafvollstreckungskammer weiter ausgeführt hat, dass „vor dem Hintergrund der genannten Strafzwecke, insbesondere dem des Schuldausgleichs, (…) auch die Äußerung der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt zu bewerten [sei], dass der Vollzug grundsätzlich eine durchaus vom Gesetzgeber gewollte Härte darstelle“, hat sie damit gleichfalls nicht Strafzwecke in unzulässiger Weise berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber mit der Normierung von Freiheitsstrafe als zu vollziehender Sanktion für eine Straftat den damit verbundenen Freiheitsentzug als „Härte“ für den einzelnen Gefangenen akzeptiert hat, besagt diese Formulierung nichts über die Ausgestaltung des Strafvollzugs des Verurteilten. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass die Fachliche Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt in ihrer – in dem angefochtenen Beschluss auszugsweise wiedergegebenen – Stellungnahme weiter ausgeführt hat, dass „die Vollziehung der Strafe auch ein Teil der Aufgaben des Vollzugs sei, und die Strafe von den Inhaftierten sehr unterschiedlich getragen und akzeptiert oder auch erlitten werde, was insbesondere für die große Anzahl der Inhaftierten mit psychiatrischen und anderen Erkrankungen gelte“. Damit hat die Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt lediglich eine der gesetzlichen Aufgaben des Strafvollzugs benannt – Gewährleistung der gerichtlich angeordneten und von der Staatsanwaltschaft vollstreckten Freiheitsentziehung (Lindemann, AK-StVollzG, Teil II § 2 LandesR Rdnr. 19) – sowie eine allgemeinkundige Tatsache wiedergegeben. Es kann dahinstehen, ob das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde, den Ausführungen der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt zufolge sei diese der Annahme, der Verurteilte habe „kein Recht (…), sich gegen die Vorenthaltung eines Resozialisierungs- und angemessenen Behandlungsangebotes zu wehren“, auf einem zutreffenden Verständnis der zitierten Äußerungen beruht. Für die Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist es jedenfalls nicht von Bedeutung. Denn dieser sorgfältig und differenziert begründeten, sich mit dem Vorbringen des Verurteilten im Einzelnen auseinandersetzenden Entscheidung ist keineswegs zu entnehmen, das Landgericht sei unter „Missachtung“ von § 2 Satz 1 StVollzG Bln der Auffassung, die Zufügung von „Leid – insbesondere für psychisch Kranke“ – sei wegen der im Vollzug von Freiheitsstrafe liegenden „Härte“ „hinzunehmen“. c) Auch das weitere ausdrückliche Vorbringen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft „Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zulässige Faktoren für die Entscheidung über die notwendige medizinische Behandlung für zulässig erachtet“, führt nicht zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit diesen Aspekten nicht in einer die Entscheidung tragenden Weise befasst; es bestand dazu auch kein Anlass. Für das Anfechtungsbegehren sind die genannten Aspekte ohne Bedeutung, weil die Justizvollzugsanstalt den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2016 auf diese Gründe nicht gestützt hat, sondern die beantragte Verlegung allein unter Hinweis auf die gewährleistete medizinische Versorgung und regelmäßige anstaltsärztliche Betreuung des Verurteilten abgelehnt hat. Im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens musste das Landgericht sich zu diesen Aspekten gleichfalls nicht äußern, weil nach seiner – rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar begründeten – Auffassung die Voraussetzungen für eine Verlegung des Verurteilten in ein externes Krankenhaus nach § 76 Abs. 2 StVollzG bereits aus medizinischer Sicht nicht erfüllt sind. Abgesehen davon gilt – wie vorstehend ausgeführt (oben 2. b] aa]) – für die medizinische Behandlung von Gefangenen das Äquivalenzprinzip und in dessen Folge auch das in § 12 SGB V normierte Gebot der Wirtschaftlichkeit, das im Einzelfall nur dann zurücktritt, wenn eine bestimmte medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen unabdingbar ist (oben 2. b] cc]). Das ist nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegend nicht der Fall. d) Soweit mit der Rechtsbeschwerde – im Rahmen der Ausführungen zur Aufklärungsrüge – ferner vorgetragen wird, das Landgericht habe sich „über die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. Dr. K. und des behandelnden Dipl.-Psychologen Kr. (…) hinweggesetzt“, die eine sozialtherapeutische Behandlung des Verurteilten für geboten erachteten, trifft dies nicht zu. Die Strafvollstreckungskammer hat keine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 19 Abs. 1 StVollzG Bln) getroffen und war dazu auch nicht berufen. Gegenstand des Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung war das Begehren des Verurteilten, „gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG in das Humboldt-Klinikum“, jedenfalls aber in ein externes psychiatrisches Krankenhaus, verlegt zu werden. Durch sein im Antrag auf Entscheidung vorgebrachtes Begehren um Rechtsschutz hat der Verurteilte den Streitgegenstand mit bindender Wirkung bestimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2015 – 2 Ws 16/15 Vollz –, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 7. September 2017 a. a. O; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 1; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 67; jeweils m. w. Nachw.). Die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 19 Abs. 1 StVollzG Bln) war danach nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn der Verurteilte in dessen Verlauf wiederholt diese Form der Unterbringung im Strafvollzug (§ 18 StVollzG Bln) thematisiert hat. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Passage am Ende des angefochtenen Beschlusses gehört im Übrigen ersichtlich nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen. 4. Soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, weil für die ausdrücklich begehrte Verlegung des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs – im Antrag als „H(…)-Klinikum (…)“ bezeichnet – der Rechtsweg nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht eröffnet sei, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Zwar kann – wie vorstehend ausgeführt (unter 2. b] gg]) – auch ein Krankenhaus des Maßregelvollzugs als externes Krankenhaus im Sinne des § 65 Abs. 2 StVollzG/§ 70 Abs. 2 StVollzG Bln in Betracht kommen. Das Landgericht hat zur Begründung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Antrags insoweit jedoch lediglich ausgeführt, dass eine Unterbringung des Verurteilten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs weder nach den §§ 63, 64 StGB – mangels Anordnung im Urteil – noch nach § 67a StGB – mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – in Betracht kommt. Diese Prüfung und deren Ergebnis sind – auch unter Berücksichtigung des durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmten Streitgegenstandes – rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer war danach nicht gehindert, insbesondere auch die Frage zu erörtern, ob etwa aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB die Überweisung des Verurteilten in ein Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Betracht kommt, und diese unter Hinweis auf das insoweit bestehende Analogieverbot abzulehnen (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 79; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 2 ff.; jeweils m. w. Nachw.). 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 –, juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 120 Abs. 2 StVollzG war abzulehnen, weil er bereits nicht zulässig ist. Denn dem Antrag war die nach § 117 Abs. 2 Satz und 4 ZPO erforderliche Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt; sie ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nicht nachgereicht worden. Der Antrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde – aus den unter II. dargelegten Gründen – auch unbegründet. Es bedurfte deshalb zudem keiner Entscheidung über die beantragte Beiordnung der Rechtsanwältin. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.