Beschluss
5 Ws 37/18, 5 Ws 48/18, 5 Ws 37/18 -161 AR 206/17, 5 Ws 48/18 -161 AR 206/17
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0413.5WS37.18.00
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Leitsätze
1. Wird außerhalb einer Hauptverhandlung entschieden, so gelten zwar die zeitlichen Grenzen des § 25 StPO für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs nicht. Eine absolute Grenze zieht jedoch stets die gerichtliche Entscheidung; nach ihrem Erlass kann ein Ablehnungsgesuch nie erfolgreich angebracht werden.(Rn.18)
2. Die Mitwirkung an früheren Entscheidungen oder an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen die Ablehnung in der Regel nicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Zwischenentscheidung auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruht, sofern nicht die Entscheidung oder ihre Begründung völlig abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt.(Rn.23)
3. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder die Verlängerung der Bewährungszeit bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zurückzustellen.(Rn.27)
4. Nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO kommt ein Widerruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr in Betracht.(Rn.26)
5. Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird, ist nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar, da die Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln ist.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Juli 2017 in den Verfahren 599 StVK 477/16 und 599 StVK 495/12 werden verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird außerhalb einer Hauptverhandlung entschieden, so gelten zwar die zeitlichen Grenzen des § 25 StPO für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs nicht. Eine absolute Grenze zieht jedoch stets die gerichtliche Entscheidung; nach ihrem Erlass kann ein Ablehnungsgesuch nie erfolgreich angebracht werden.(Rn.18) 2. Die Mitwirkung an früheren Entscheidungen oder an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen die Ablehnung in der Regel nicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Zwischenentscheidung auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruht, sofern nicht die Entscheidung oder ihre Begründung völlig abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt.(Rn.23) 3. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder die Verlängerung der Bewährungszeit bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zurückzustellen.(Rn.27) 4. Nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO kommt ein Widerruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr in Betracht.(Rn.26) 5. Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird, ist nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar, da die Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln ist.(Rn.30) 1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. 2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Juli 2017 in den Verfahren 599 StVK 477/16 und 599 StVK 495/12 werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer war am 21. Dezember 2007 durch das Landgericht Berlin − (501) 5 Wi Js 2316/06 KLs (28/07) − unter anderem zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Nach Vollstreckung eines Teils dieser Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft setzte das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − den Strafrest mit Beschluss vom 11. Februar 2013 − 599 StVK 495/12 −, rechtskräftig seit dem 20. Februar 2013, zum Halbstrafenzeitpunkt auf drei Jahre zur Bewährung aus, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers und erteilte ihm näher bezeichnete Weisungen. Mit Strafbefehl vom 10. März 2014, rechtskräftig seit dem 29. März 2014, verhängte das Amtsgericht Tiergarten − (295 Cs) 253 Js 288/12 (45/14) − gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Tatzeit: 8. Mai 2013 und 17. Juni 2013) eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Im Hinblick auf die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tatvorwürfe hat die Strafvollstreckungskammer durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter mit Beschluss vom 13. Juli 2016 − 599 StVK 495/12 − die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert und sich den Widerruf der Strafaussetzung für den Fall weiterer rechtskräftiger Verurteilungen vorbehalten. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 15. Juli 2016, eingegangen am Folgetag, unter anderem „sofortige Beschwerde“ eingelegt und den Richter am Landgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde damit begründet, dass der abgelehnte Richter − was jeweils zutrifft − den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, ihm keine Akteneinsicht gewährt und in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hatte, dass der von dem Verurteilten gestellte Wiederaufnahmeantrag in dem Strafverfahren (295 Cs) 253 Js 288/12 (45/14) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Tathandlungen von ihm eingeräumt würden. Hieraus ergebe sich − so der Beschwerdeführer − die Besorgnis der Befangenheit, da sich der abgelehnte Richter über das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 30. Mai 2016 hinweggesetzt habe. In diesem war ausgeführt worden, dass die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens offen seien, nachdem das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24. April 2014 die der amtsgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 11. Mai 2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2010) aufgehoben hatte. Wegen des weiteren Vortrags zu dem Ablehnungsgesuch nimmt der Senat auf die von dem Beschwerdeführer seit Juli 2016 eingereichten zahlreichen Schreiben Bezug, von denen er umfassend Kenntnis genommen hat. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2016 ausgeführt, dass der Verurteilte nach dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag beim Führen eines Kraftfahrzeugs „gesehen bzw. festgestellt“ worden sei; jedenfalls die Feststellung der Tathandlungen sei somit nicht angegriffen worden. In dem ursprünglichen Vollstreckungsverfahren − das die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem eingangs genannten Urteil des Landgerichts Berlin betraf − beantragte der Verurteilte mit Schreiben vom 31. Juli 2016, die Reststrafe „mit [seiner] im Maßregelvollzug ohne Rechtsgrundlage erfolgten Unterbringung vom 02.06.10 bis zum 12. April 2011 aufzurechnen“. Nach Eingang des Antrags bei dem Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − erkundigte sich der mit der Sache (nunmehr unter dem Aktenzeichen 599 StVK 477/16) befasste Richter am Landgericht …, ob sich das Ablehnungsgesuch des Verurteilten auch auf diesen Teil des Strafvollstreckungsverfahrens beziehe. Der Beschwerdeführer bestätigte dies mit Schreiben vom 17. November 2016. Er erklärte, dass er den Richter am Landgericht … „verfahrensübergreifend“ ablehne, und berief sich zur Begründung auf die in dem Verfahren 599 StVK 495/12 angegebenen Gründe. Der abgelehnte Richter verwies nach Eingang dieses Ablehnungsgesuchs seinerseits am 22. November 2016 auf die in dem genannten Verfahren abgegebene dienstliche Stellungnahme. Nachdem das Amtsgericht Tiergarten den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten in dem Verfahren (295 Cs) 253 Js 288/12 (45/14) mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen hatte, ordnete das Landgericht Berlin − 502 Qs 71/16 − am 22. Dezember 2016 unter Aufhebung des vorbezeichneten Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens an, hob den Strafbefehl vom 10. März 2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten − Strafrichter − zurück. Mit Beschlüssen vom 20. Juli 2017 hat das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − die gegen den Richter am Landgericht … gestellten Ablehnungsanträge in den Verfahren 599 StVK 477/16 und 599 StVK 495/12 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinen am 26. Juli 2017 eingegangenen sofortigen Beschwerden, die dem Senat erst am 26. März 2018 vorgelegt werden konnten, da die Akten wegen der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers zunächst anderweit nicht entbehrlich und sodann zeitweise außer Kontrolle geraten waren. Der Verurteilte beantragt ferner die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren. II. Die Beiordnung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist. 1. Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls – jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 – für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschluss vom 1. August 2013 – 2 Ws 257/13 –) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 140 Rdn. 33). Entsprechendes gilt für die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durchgeführten Ablehnungsverfahren. 2. Nach den dargelegten Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung hier nicht gegeben. a) Der Gesichtspunkt der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2014 − 5 Ws 27−29/14 − m.w.N.) gebietet nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Vorliegend beträgt die offene Reststrafe selbst ohne die von dem Verurteilten beantragte „Aufrechnung“ weniger als ein Jahr. Zudem ist durch den angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2016 nicht deren Vollstreckung angeordnet, sondern lediglich die Bewährungszeit verlängert worden. b) Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. KG StraFo 2002, 244; Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), gebietet nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Das Verfahren wirft insbesondere weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die eine eingehende Aktenkenntnis erfordern und über die in Vollstreckungsverfahren regelmäßig zu beurteilenden Probleme hinausgehen. Der Akteninhalt ist dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt, da sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen von ihm selbst eingereicht oder aber ihm bekannt gegeben worden sind; dies gilt namentlich für die gerichtlichen Entscheidungen und dienstlichen Stellungnahmen. c) Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte aufgrund persönlicher Defizite nicht in der Lage wäre, seine Rechte in dem Ablehnungsverfahren wahrzunehmen. III. 1. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren 599 StVK 495/12 ist zulässig (§§ 28 Abs. 2 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. a) Der Antrag war bereits unzulässig, da er verspätet gestellt worden ist. aa) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO); nach Abschluss des letzten Wortes des Angeklagten ist jede Ablehnung unzulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird außerhalb einer Hauptverhandlung entschieden, so gelten zwar die zeitlichen Grenzen des § 25 StPO nicht (vgl. Conen/Tsambikakis in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 25 Rdn. 27). Eine absolute Grenze zieht jedoch stets die gerichtliche Entscheidung; nach ihrem Erlass kann ein Ablehnungsgesuch nie erfolgreich angebracht werden (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 Ws 468-469/07 –; Conen/Tsambikakis a.a.O.; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 25 Rdn. 12). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Ablehnung, die − im Gegensatz zu einem Rechtsmittel − sicherstellen soll, dass an bevorstehenden Entscheidungen nur unbefangene Richter mitwirken, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2007 − 2 BvR 2655/06 − juris Rdn. 12 ff.; Conen/Tsambikakis a.a.O.). Nach Erlass der Entscheidung ist der Betroffene auf die Rechtsbehelfe zu verweisen, welche die Prozessordnung zur Überprüfung der Entscheidung auf ihre Richtigkeit bereitstellt (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 15). bb) Der Befangenheitsantrag in dem Verfahren 599 StVK 495/12 ist erst nach Erlass des Beschlusses vom 13. Juli 2016 angebracht worden und damit nach den dargelegten Grundsätzen jenseits der absoluten Grenze für die Zulässigkeit jeglichen Ablehnungsgesuchs. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche genauen zeitlichen Grenzen für die Ablehnung von Mitgliedern einer Strafvollstreckungskammer − die als erkennende Richter anzusehen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2018 − 5 Ws 238−239/17 −; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 28 Rdnr. 18, 46 m.w.N.) − gelten, wenn diese − wie hier − in einem Verfahren mit schriftlicher Anhörung des Betroffenen entscheiden (zu Verfahren mit mündlicher Anhörung vgl. einerseits KG, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 Ws 468-469/07 –; andererseits OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 3 Ws 424/17 – juris Rdn. 12). b) Der Senat weist im Interesse einer Begrenzung des ausufernden Verfahrensstoffs und der Rückführung des Verfahrens auf eine sachliche Ebene darauf hin, dass der Befangenheitsantrag auch unbegründet wäre. aa) Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH NStZ 1991, 346, 347). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt an (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2017 − 4 Ws 56/17 −; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 Rdn. 8). Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich dieser bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. m.w.N.). Die Mitwirkung an früheren Entscheidungen oder an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen die Ablehnung in der Regel nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 Rdn. 12 ff.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Zwischenentscheidung auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruht, sofern nicht die Entscheidung oder ihre Begründung völlig abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt (vgl. BGH NJW 2014, 2372 − juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. November 1988 − 1 Ws 319/88 − juris Rdn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 Rdn. 14a m.w.N.). bb) Nach diesem Maßstab vermögen die von dem Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände – soweit es sich nicht ohnehin nur um herabsetzende Bewertungen mit vielfach beleidigendem Charakter handelt – eine Ablehnung des Richters am Landgericht … nicht zu rechtfertigen. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist die Sachbehandlung im Verfahren 599 StVK 495/12 nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch die Nichtgewährung von Akteneinsicht ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Der unverteidigte Verurteilte selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten, wenn er sich ansonsten nicht angemessen verteidigen könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rdn. 3 f.). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Sämtliche für die Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit erforderlichen Unterlagen − namentlich der Strafbefehl vom 10. März 2014 − waren dem Beschwerdeführer bekannt. Der von dem Verurteilten gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Anlassverfahrens hinderte nicht die Verlängerung der Bewährungszeit. Zutreffend ist allerdings, dass nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO, durch die die Urteilsrechtskraft beseitigt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 1979 – 5 Ss OWi 782/79 – juris; KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 − 2 Ws 477−478/13 −; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., StPO 60. Aufl., § 370 Rdn. 10), ein Widerruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 56f Rdn. 7; Krumm NJW 2005, 1832, 1835). Ob auch bereits die Feststellung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags einer Anordnung nach § 56f StGB entgegensteht (befürwortend Krumm a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit auch dieses Stadium des Wiederaufnahmeverfahrens noch nicht erreicht. Vielmehr war gerade erst der Wiederaufnahmeantrag gestellt worden. Zwar hätte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung noch bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zurückstellen können. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Vielmehr sprach für eine zeitnahe Entscheidung, dass die Bewährungszeit bereits am 19. Februar 2016 abgelaufen und die zeitliche Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens nicht absehbar war. Auch der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens war − wie in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 30. Mai 2016 ausgeführt wurde − „offen“; es bestanden also keineswegs überwiegende Erfolgsaussichten. Die Tathandlungen als solche wurden in der anwaltlichen Begründung des Wiederaufnahmeantrags nicht in Frage gestellt. Der Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens hing von der Beurteilung der umstrittenen Frage (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 359 Rdn. 17) ab, ob § 359 Nr. 4 StPO auf die spätere Aufhebung eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes, der die Strafbarkeit begründet hat, entsprechend anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer nicht etwa den Widerruf der Strafaussetzung, sondern nur eine Verlängerung der Bewährungszeit anordnete, mithin keine vollendeten Tatsachen schuf. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Verlängerungsbeschluss aus Rechtsgründen nicht hätte ergehen dürfen, so kann die Strafaussetzung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen neuen Straftat aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht widerrufen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 − 1 Ws 151/11 − juris Rdn. 14). Im Übrigen ist der Verlängerungsbeschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig, sondern kann vom Verurteilten jederzeit mit der einfachen Beschwerde angefochten werden (§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO). Allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter das Wiederaufnahmevorbringen im Sinne eines Geständnisses der Tathandlungen durch den Verurteilten gewertet und angenommen hat, dass der Wiederaufnahmeantrag „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe, rechtfertigt aus der Sicht eines verständigen Betroffenen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die bezüglich der Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeverfahrens vertretene Rechtsauffassung des Richters am Landgericht … war schon nicht unrichtig oder unvertretbar; erst recht erweist sie sich nicht als völlig abwegig oder erweckt gar den Anschein der Willkür. 2. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren 599 StVK 477/16 ist bereits unzulässig. Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Jedoch ist vorliegend § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden, da die Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln ist (vgl. eingehend KG, Beschlüsse vom 22. März 2012 − 2 Ws 112/12 – und vom 22. Januar 2003 − 5 Ws 39-40/03 – juris Rdn. 10 f.; Cirener in BeckOK StPO 29. Ed. 1. Januar 2018, § 28 Rdn. 9.3 m.w.N.). Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen (oder als unzulässig verworfen) wird, ist daher nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 5 Ws 238−239/17 −; KG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 28 Rdn. 6a; zum Streitstand vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 28 Rdnr. 46 f.). Eine solche ist hier noch nicht ergangen. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2011 − 599 StVK 710/10 − (bestätigt durch Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2011 − 2 Ws 121−122/11 −) die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und der Maßregelvollstreckung in anderer Sache auf die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 sowie einem weiteren Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen abgelehnt. Sie hat ferner am 7. September 2012 − 599 StVK 373/12 − (bestätigt durch Beschluss des Kammergerichts vom 30. Januar 2013 − 2 Ws 534/12 −) den (erneut gestellten) Antrag des Verurteilten auf Anrechnung der in einem anderen Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und einstweiligen Unterbringung sowie der vollzogenen Maßregel nach § 63 StGB auf die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten abgelehnt. Der angebrachte Befangenheitsantrag steht jedoch nicht mit den genannten Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang, sondern bezieht sich auf die erst noch zu treffende Entscheidung über den neuerlichen, am 31. Juli 2016 gestellten Antrag auf „Aufrechnung“ bezüglich der Reststrafe. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.