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Beschluss

(5) 161 HEs 2/18 (3/18)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0205.5HES3.18.00
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Leitsätze
1. Zu erwartende Wohnungseinbruchdiebstähle rechtfertigen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit regelmäßig eine Unterbringung nach § 63 StGB.(Rn.19) 2. Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits – zu beachten.(Rn.24)
Tenor
Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu erwartende Wohnungseinbruchdiebstähle rechtfertigen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit regelmäßig eine Unterbringung nach § 63 StGB.(Rn.19) 2. Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits – zu beachten.(Rn.24) Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin - 12. große Strafkammer - anhängig. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 23. August 2017 zum Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - erhobenen Anklage vom 18. August 2017 - 232 Js 4524/17 - versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zur Last, begangen am 24. Mai 2017 und 15. August 2017. Er befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. August 2017 zunächst seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Grundlage hierfür war der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2017 - 384 Gs 173/17 -, der den Tatvorwurf vom 15. August 2017 zum Gegenstand hatte. Am 1. September 2017 regte der Verteidiger gegenüber dem Vorsitzenden des Schöffengerichts - Abteilung 249 - an, den Angeklagten begutachten zu lassen, da dieser im Verteidigergespräch von Stimmen und Befehlen gesprochen habe und ihm - dem Verteidiger - ein psychiatrisches Gutachten vorliege, das die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach PsychKG empfehle. Der Vorsitzende beauftragte daraufhin noch am selben Tag unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB. Die Sachverständige gelangte in ihrem (vorläufigen) schriftlichen Gutachten vom 3. Oktober 2017, das dem Gericht spätestens am 13. Oktober 2017 vorlag, zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten die Diagnosen paranoid-halluzinatorische Psychose (ICD 10: F20.0) sowie psychische- und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide - schädlicher Gebrauch (ICD 10: F12.1) zu stellen seien. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, verstärkt durch den schädlichen Substanzgebrauch, sei die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten vom 24. Mai 2017 und 15. August 2017 wesentlich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB seien gegeben; dagegen komme eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussichten für eine Suchttherapie aus medizinischer Sicht nicht in Betracht. 2. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten ferner mit der am 2. Oktober 2017 zum Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - erhobenen Anklage vom 18. September 2017 - 232 Js 4207/17 - einen am 29. Juli 2017 begangenen (vollendeten) Wohnungseinbruchdiebstahl zur Last. Das zunächst bei der Abteilung 270 des Amtsgerichts eingegangene Verfahren wurde am 9. Oktober 2017 von der Schöffengerichtsabteilung 249 übernommen. Deren Vorsitzender ordnete mit Beschluss vom selben Tag an, dass die im Verfahren 232 Js 4524/17 veranlasste Begutachtung auf den Tatvorwurf aus dem neu eingegangenen Verfahren erstreckt werden sollte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da sich die Übersendung des Beschlusses an die Sachverständige mit der Übermittlung des zwischenzeitlich erstellten Gutachtens an das Gericht kreuzte. 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, die Anklage im Verfahren 232 Js 4524/17 - wie vom Vorsitzenden des Schöffengerichts angeregt - zurückzunehmen und erneut beim Landgericht zu erheben, legte das Schöffengericht die Akten beider Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vor. Der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer, bei der die Akten am 13. November 2017 eingingen, nahm am 20. November 2017 nach Rücksprache mit dem Verteidiger den 20., 22. und 27. Februar sowie 1. März 2018 als mögliche Hauptverhandlungstermine in Aussicht. Mit Beschluss vom 21. November 2017 verband die Kammer beide Verfahren. Am selben Tag erließ die Kammer einen sämtliche angeklagten Tatvorwürfe umfassenden Unterbringungsbeschluss nach § 126a StPO, der seit seiner Eröffnung am 24. November 2017 die Grundlage der nunmehr vollzogenen einstweiligen Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs bildet. Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat die Kammer die Anklagen unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der allgemeinen großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf die zuvor avisierten und mit dem Verteidiger abgestimmten Sitzungstage terminiert. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung ist nach Mitteilung des Vorsitzenden wegen Belegung der regulären Sitzungstage der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haft- und Unterbringungssachen und des (sich teilweise überschneidenden) Erholungsurlaubs der Kammermitglieder im Zeitraum vom 16. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 nicht möglich. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Vermerk des Vorsitzenden vom 10. Januar 2018 Bezug. Die Strafkammer hält die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat dem Senat die Akten gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1, 126a Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegt. II. Der Senat ist zur Unterbringungsprüfung nach § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO zum jetzigen Zeitpunkt berufen. Schließt sich - wie hier - der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung an den Vollzug von Untersuchungshaft an, so sind die jeweiligen Vollzugszeiten bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu addieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 OBL 92/07, 3 Ws 521/07 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 30. Mai 2016 - [4] 141 HEs 39/16 [17/16] - m.w.N.). Die einstweilige Unterbringung hat fortzudauern. Die Voraussetzungen für ihre Anordnung liegen weiterhin vor. 1. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Angeklagte rechtswidrige Taten im Zustand krankheitsbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO). a) Der Angeklagte ist der ihm im Unterbringungsbefehl zur Last gelegten rechtswidrigen Taten aufgrund der in den beiden Anklageschriften aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Er hat die Taten nach derzeitigem Erkenntnisstand im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Dies ergibt sich für die Tatvorwürfe vom 24. Mai 2017 und 15. August 2017 aus den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen L. in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 3. Oktober 2017, die insoweit mit Sicherheit eine wesentliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat. Nichts anderes kann bei vorläufiger Bewertung für den - zeitlich zwischen den genannten Tatzeitpunkten einzuordnenden - Tatvorwurf vom 29. Juli 2017 gelten, der nicht mehr Gegenstand des Sachverständigengutachtens geworden ist. Maßgebend für die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei den beiden anderen Tatvorwürfen war dem Gutachten zufolge die diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose, während der Hang zum schädlichen Substanzgebrauch noch zu einer Verstärkung dieser Einschränkung geführt habe. Die Psychose aber stellt, wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, eine überdauernde, (bislang) unzureichend oder gar nicht behandelte Störung dar; eine Exazerbation der psychotischen Erkrankung habe tatzeitrelevant nicht vorgelegen. Die abschließende Beurteilung, in welchem Zustand sich der Angeklagte bei der Tatbegehung am 29. Juli 2017 befand und ob auch insoweit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Der Senat versteht das Gutachten dahingehend, dass die vorgeworfenen Delikte des (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls als symptomatisch für das Störungsbild zu werten sind. Die Ausführungen der Sachverständigen deuten allerdings darauf hin, dass auch dissoziale Züge und die mit dem Drogenmissbrauch verbundenen Einschränkungen der Lebensgestaltung Einfluss auf die Tatbegehung hatten; das Diebstahlsverhalten müsse als „eingeschliffene Lebensweise“ verstanden werden. Zudem hat die Sachverständige ausgeführt, nach aktuellem Kenntnisstand ergäben sich für das jeweilige Tatgeschehen keine Hinweise auf ein akut psychotisches Erleben mit inhaltlicher Verkennung der realen Gegebenheiten. Insoweit wird im Rahmen der Hauptverhandlung der - hier nicht abschließend zu klärenden - Frage nachzugehen sein, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der psychotischen Störung und den Anlasstaten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 - juris Rdn. 8; Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15 - juris Rdn. 7; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 69) gleichwohl angenommen werden kann. b) Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet werden wird, da die vorläufige Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Die Erwartung weiterer Taten in dem dargelegten Sinne setzt voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte infolge seiner psychischen Störung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen (vgl. Fischer, StGB 65. Aufl., § 63 Rdn. 24 f. m.w.N.). Eine derartige negative Gefährlichkeitsprognose ist hier nach derzeitigem Erkenntnisstand anzunehmen. Die Sachverständige L. hat ausgeführt, dass die Erkrankung eine überdauernde Störung darstelle und jederzeit zu erwarten stehe, dass der Angeklagte Taten ähnlicher Schwere (bezogen auf die den Gegenstand des Gutachtens bildenden Anlassdelikte) verüben werde. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, wobei er die Ausführungen der Sachverständigen wiederum dahingehend versteht, dass diese den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten und dessen Gefährlichkeit bejaht (zu diesem Erfordernis vgl. Schöch a.a.O. m.w.N.). Die abschließende Klärung, ob von einem solchen Zusammenhang ungeachtet der weiteren von der Sachverständigen angesprochenen Erklärungsmodelle für das delinquente Verhalten ausgegangen werden kann, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Die zu erwartenden, den Anlassdelikten vergleichbaren Taten rechtfertigen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit eine Unterbringung nach § 63 StGB. Bei Wohnungseinbruchdiebstählen, wie sie der Angeklagte begangen oder zu begehen versucht haben soll, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Opfer (zumindest) seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 21 [unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01 - juris Rdn. 10] und S. 42). Darüber hinaus ist mit der Verursachung schwerer wirtschaftlicher Schäden - die der Gesetzgeber bei einer Größenordnung ab etwa 5.000 Euro annimmt (BT-Drucks. a.a.O.) - je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus zu rechnen. So betrug auch bei der zur Vollendung gelangten Anlasstat vom 29. Juli 2017 bereits der Wert des erbeuteten Bargeldes etwa 3.750 Euro. Das Gewicht der regelmäßig drohenden Rechtsgutsverletzungen kommt auch in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck. Der Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls war schon nach bisheriger Rechtslage mit dem in § 244 Abs.1 Nr. 3 StGB vorgesehenen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Durch die Neufassung des § 244 StGB mit Wirkung vom 22. Juli 2017 ist die Strafdrohung sogar noch verschärft worden. Nunmehr stellt ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft, ein Verbrechen dar, das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet wird; die in § 244 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafmilderungsmöglichkeit für minder schwere Fälle gilt insoweit ausdrücklich nicht. Die Gesetzesänderung wurde damit begründet, dass der bisherige Strafrahmen und die Möglichkeit einer Strafmilderung im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht gerecht werden. Wohnungseinbruchdiebstähle werden vom Gesetzgeber als schwerwiegender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern gewertet, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 1, 7). Damit stellt der Gesetzgeber auf Kriterien ab, die - wie bereits ausgeführt - auch für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB maßgebende Bedeutung haben. bb) Der Angeklagte ist aufgrund der krankheitsbedingt von ihm zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten für die Allgemeinheit gefährlich, da - ebenso wie bei den Anlasstaten, die zum Nachteil beliebiger Personen begangen wurden und (soweit ersichtlich) keiner spezifischen Konfliktlage entsprangen (dazu vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 40 f.) - die zu gewärtigenden Wohnungseinbruchdiebstähle geeignet sind, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht ganz unerheblich zu stören. 2. Die öffentliche Sicherheit erfordert die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Ohne die erforderliche psychiatrische Behandlung ist - wie dargelegt - jederzeit mit der Begehung vergleichbarer Straftaten zu rechnen. Der Zweck der Unterbringung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach den §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 3 StPO erreicht werden; denn die notwendige medizinische Behandlung des Angeklagten wäre außerhalb der strukturierten Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs nicht gesichert. 3. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus ist gerechtfertigt (§§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO). a) Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen. Hauptzweck der Untersuchungshaft ist die Verfahrenssicherung. Bei der einstweiligen Unterbringung steht demgegenüber der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Danach ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der Sechsmonatshaftprüfung, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die (in der zur Last gelegten Straftat zutage getretene) Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/1110 S. 18; std. Rspr., vgl. nur OLG Celle StraFo 2007, 372 - juris Rdn. 8 f.; KG, Beschluss vom 12. April 2016 - [4] 141 HEs 22/16 [11/16] - m.w.N.). Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung - bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits - zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - [5] 121 HEs 48/17 [34/17] -; Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 126a Rdn. 46 m.w.N.). Anders als im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO führt nicht jede vermeidbare erhebliche Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. eingehend Senat a.a.O. m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung hier als verhältnismäßig. aa) Das Verfahren ist nach der gebotenen Gesamtbetrachtung bislang mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat unmittelbar nach der Festnahme des Angeklagten in dem Verfahren 232 Js 4524/17 Anklage erhoben. Zwar gab es bereits zu diesem Zeitpunkt erste Hinweise darauf, dass eine Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB angezeigt wäre. So geht aus einem polizeilichen Vermerk vom 1. Juni 2017 hervor, dass der Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung unter rechtlicher Betreuung stehe. Ferner hatte der Vernehmungsbeamte KOK P. in einem Vermerk vom 16. August 2017 ausgeführt, dass das Verhalten des damaligen Beschuldigten bei seiner Vernehmung auf eine psychische Problematik hindeuten könnte. Der Umstand, dass nicht bereits die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hat, hat aber letztlich nicht zu einer nennenswerten Verzögerung geführt; denn der Vorsitzende des Schöffengerichts hat die Begutachtung bereits am 1. September 2017 - nachdem zusätzlich auch der Verteidiger eine solche angeregt hatte - unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit veranlasst. Das vorläufige schriftliche Gutachten ist zügig erstellt worden. Soweit der Tatvorwurf aus dem zwischenzeitlich eingegangenen Verfahren 232 Js 4207/17 trotz umgehender Veranlassung des Erforderlichen durch das Amtsgericht Tiergarten nicht mehr bei der Begutachtung berücksichtigt werden konnte, hat sich dies in keiner Weise auf den weiteren Verfahrensgang ausgewirkt. Das Schöffengericht hat nach Eingang des Gutachtens, in dem die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB bejaht werden, umgehend seine Zuständigkeit im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG geprüft. Der Vorsitzende regte zunächst eine Rücknahme der Anklage und deren erneute Erhebung beim Landgericht an. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hatte, legte das Schöffengericht sowohl das Verfahren 232 Js 4524/17 als auch das für eine Verbindung in Betracht kommende Verfahren 232 Js 4207/17 - das zu diesem Zeitpunkt noch keine Haftsache war - mit ausführlich begründetem Beschluss (bereits) vom 26. Oktober 2017 nach § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin vor. Die Sachbehandlung durch die Strafkammer lässt ebenfalls keine rechtserheblichen Verzögerungen erkennen. Nach Prüfung ihrer Zuständigkeit hat die Kammer umgehend die Verbindung der beiden Ausgangsverfahren beschlossen, einen der Verfahrenslage angepassten Unterbringungsbeschluss erlassen und die Eröffnungsentscheidung getroffen. Der Vorsitzende hat unmittelbar darauf die Hauptverhandlung auf die zuvor abgestimmten Sitzungstage terminiert. bb) Auch die geplante weitere Gestaltung des Verfahrens trägt dem Beschleunigungsgebot angemessen Rechnung. Mit dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 20. Februar 2018 wird selbst die in Haftsachen grundsätzlich einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) - wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) - eingehalten. Dass der von den Strafsenaten des Kammergerichts in Haftsachen regelmäßig noch für hinnehmbar erachtete Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa KG StraFo 2010, 26 m.w.N.) hier nicht gewahrt ist, ist der Besonderheit geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach der Festnahme des damaligen Beschuldigten bereits Anklage erhoben hat, so dass die erforderliche Begutachtung in das Zwischenverfahren verlagert wurde; dies ist im konkreten Fall indes - wie bereits ausgeführt - unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der geplante Beginn der Hauptverhandlung überschreitet die auch für den Vollzug von einstweiliger Unterbringung geltende Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO lediglich um fünf Tage. Die Hauptverhandlung soll in konzentrierter Form mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - juris Rdn. 36 m.w.N.) durchgeführt werden, wobei der Abschluss bereits für den 1. März 2018 geplant ist. cc) Unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit vor dem Angeklagten ist die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung daher verhältnismäßig. Angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe und der von dem Angeklagten weiterhin ausgehenden Gefahr von gleichartigen Rechtsgutsverletzungen hat sein Freiheitsinteresse hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzustehen. 4. Die Entscheidung über die befristete Übertragung der Prüfung der einstweiligen Unterbringung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Landgericht Berlin beruht auf den §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.