Beschluss
(5) 121 HEs 48/17 (34/17)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1221.5HES34.17.00
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Leitsätze
1. Zur Rechtsfrage, ob das Subsidiaritätsprinzip einer Maßregelanordnung nach § 63 entgegenstehen kann (vorliegend offen gelassen).(Rn.15)
2. Das Subsidiaritätsprinzip greift jedenfalls nur dann ein, wenn mildere Mittel – namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden – der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.14)
3. Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen; es gilt ein modifizierter Prüfungsmaßstab, bei dem die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO außer Betracht zu bleiben haben.(Rn.25)
Tenor
Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtsfrage, ob das Subsidiaritätsprinzip einer Maßregelanordnung nach § 63 entgegenstehen kann (vorliegend offen gelassen).(Rn.15) 2. Das Subsidiaritätsprinzip greift jedenfalls nur dann ein, wenn mildere Mittel – namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden – der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.14) 3. Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen; es gilt ein modifizierter Prüfungsmaßstab, bei dem die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO außer Betracht zu bleiben haben.(Rn.25) Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. Gegen den Beschuldigten ist das Sicherungsverfahren vor dem Landgericht Berlin - 11. große Strafkammer - anhängig. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschuldigten, der etwa seit dem Jahr 2008 an einer bipolaren Störung des Typs II leidet, mit der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 22. September 2017 zwei versuchte besonders schwere räuberische Erpressungen und eine versuchte gefährliche Körperverletzung zur Last, die er jeweils im Zustand der krankheitsbedingt erheblich verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen haben soll (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 20, 21, 22, 23, 53 StGB). Ihm wird vorgeworfen, sich am 4. Mai 2017 um 1.26 Uhr nach dem Betanken eines Pkw mit Kraftstoff zu einem Preis von 10,62 Euro bei der S. Tankstelle in F. zu dem Nachtschalter begeben und die dort tätige Mitarbeiterin M. unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe von Geld aufgefordert zu haben, wobei er angekündigt habe, im Falle der Weigerung durch die Scheiben zu schießen. Er habe zugleich in der Absicht gehandelt, M. von der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs abzuhalten. Die Geschädigte habe sich in einem angrenzenden Raum in Sicherheit gebracht (Fall 1). Sodann sei der Beschuldigte mit dem Pkw nach Berlin gefahren. Dort habe er gegen 2.20 Uhr den Verkaufsraum der J. Tankstelle (…) betreten und die hinter dem Tresen befindliche Mitarbeiterin K. unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert. Da K. sich geweigert und mittels des Alarmknopfes die Polizei verständigt habe, habe der Beschuldigte seinen Tatplan nicht mehr umsetzen können und die Tankstelle verlassen (Fall 2). Am 7. Mai 2017 gegen 22.45 Uhr soll der im polizeilichen Gewahrsam (…) in 12101 Berlin-Tempelhof befindliche Beschuldigte mit einem angespitzten Plastikmesser versucht haben, seine Fußfesseln zu lösen. Bei dem Versuch des Mitarbeiters B., ihn daran zu hindern, habe der Beschuldigte mit dem Plastikmesser eine gezielte Stichbewegung in Richtung von dessen Oberkörper ausgeführt, um ihn zu verletzen. B. habe dies jedoch durch Ergreifen des Arms des Beschuldigten unterbinden können und sei unversehrt geblieben (Fall 3). Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei aufgrund einer voll ausgeprägten, mit paranoiden Elementen versetzten manischen Phase die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben und seine Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, womöglich aber auch aufgehoben gewesen. 2. Der Beschuldigte ist in dieser Sache seit dem 12. Juni 2017 einstweilig untergebracht im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Grundlage hierfür war zunächst der vom Amtsgericht Tiergarten - 352 Gs 1639/17 - am 23. Mai 2017 erlassene, dem Beschuldigten am 12. Juni 2017 verkündete Unterbringungsbefehl, der lediglich die zweite (als versuchter schwerer Raub nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB gewertete) Tat zum Gegenstand hatte. Er wurde am 27. Oktober 2017 durch einen Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin ersetzt, der sämtliche Tatvorwürfe aus der Antragsschrift umfasst und seit seiner Eröffnung am 2. November 2017 die Grundlage der weiterhin vollzogenen einstweiligen Unterbringung bildet. Die Kammer wertet das Tatgeschehen zu Fall 1 als vollendeten Betrug und tatmehrheitlich hierzu begangene versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und den dritten Tatvorwurf als versuchte einfache Körperverletzung. 3. Der Antrag im Sicherungsverfahren ist am 27. September 2017 bei dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - gestellt worden, nachdem das von der Staatsanwaltschaft Berlin am 14. Juni 2017 in Auftrag gegebene (vorläufige) psychiatrische Gutachten des Sachverständigen B. am 12. September 2017 eingegangen war. Die Vorsitzende der zuständigen 11. Strafkammer hat am 29. September 2017 die Zustellung der Antragsschrift unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen veranlasst. Diese Frist wurde auf Antrag des Verteidigers bis zum 26. Oktober 2017 verlängert. Die Kammer hat am 27. Oktober 2017 die Antragsschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens - bezüglich des ersten Tatvorwurfs mit entsprechenden Änderungen wie in dem neu gefassten Unterbringungsbefehl - zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag die Hauptverhandlung auf die zuvor avisierten und mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmten Sitzungstage am 29. Januar sowie 1., 15., 19. und 22. Februar 2018 terminiert. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung ist nach Mitteilung der Vorsitzenden wegen Belegung der regulären Sitzungstage der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haft- und Unterbringungssachen sowie zusätzlich anberaumter Sondersitzungen nicht möglich. Die Lücke zwischen dem 1. und 15. Februar 2018 ist dem Erholungsurlaub einer Beisitzerin sowie dem für den 12. Februar 2018 in Aussicht genommenen Hauptverhandlungsbeginn in einer Umfangshaftsache geschuldet. Die Strafkammer hält die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat dem Senat die Akten gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1, 126a Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegt. Der Verteidiger macht geltend, die weitere Anordnung der Maßnahme sei unverhältnismäßig und wegen der Stabilisierung des Zustandes des Beschuldigten nicht mehr erforderlich. II. Die einstweilige Unterbringung hat fortzudauern. Die Voraussetzungen für ihre Anordnung liegen weiterhin vor. 1. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand krankheitsbedingt aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO). a) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Taten vom 4. und 7. Mai 2017 aufgrund der in der Antragsschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Die abschließende rechtliche Würdigung des Tatgeschehens zu Fall 1 muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Der Beschuldigte hat die Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen, wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen B. in dessen vorläufigem schriftlichen Gutachten vom 12. September 2017 ergibt. Dieser bescheinigt dem Beschuldigten - in Übereinstimmung mit den bei früheren stationären Aufenthalten des Beschuldigten im V. Klinikum (…) sowie im Rahmen von Unterbringungen nach § 1906 BGB durch das Klinikum H. sowie die Fachärzte K. und H. gestellten Diagnosen - eine bipolare Psychose, die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen ist (vgl. Fischer, StGB 65. Aufl., § 20 Rdn. 9). Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des Tatgeschehens jeweils in einer voll ausgebildeten manischen Phase mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F31.2) befand, aufgrund deren seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben und seine Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, womöglich aber auch aufgehoben war, und dass die vorgeworfenen Taten als symptomatisch für das Störungsbild zu werten sind. b) Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet werden wird, da die vorläufige Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Die Erwartung weiterer Taten in dem dargelegten Sinne setzt voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Beschuldigte infolge seiner psychischen Störung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen (vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 24 f. m.w.N.). Eine derartige negative Gefährlichkeitsprognose ist hier anzunehmen. Der Sachverständige B. hat hierzu ausgeführt, dass ohne die erforderliche psychiatrische Behandlung, insbesondere bei Absetzen der verordneten Medikation, mit einer erneuten manischen Entgleisung mit entsprechendem - den Anlasstaten vergleichbarem - Fehlverhalten binnen kurzer Zeit zu rechnen wäre. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. (1) Soweit der Sachverständige (gleichwohl) angenommen hat, dass bei ausreichender Stabilisierung durch die laufende Behandlung mildere Maßnahmen - das bestehende ambulante Netz und im Falle einer erneuten manischen Entgleisung eine privatrechtliche Unterbringung - ausreichend seien, entkräftet dies jedenfalls nicht die dringenden Gründe für die Annahme, dass das erkennende Gericht die Unterbringung nach § 63 StGB anordnen wird. (a) Es erscheint bereits aus rechtlichen Gründen fraglich, ob - wie offenbar vom Sachverständigen angenommen - das Subsidiaritätsprinzip einer Maßregelanordnung nach § 63 entgegenstehen kann. Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8). Nach dieser Auffassung ist bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose die Wirkung möglicher milderer außerstrafrechtlicher Maßnahmen - etwa einer konsequenten medizinischen Behandlung, einer Überwachung der Medikation, einer (Heim-)Unterbringung oder einer Betreuerbestellung - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; derartige "täterschonende" Mittel und Maßnahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH a.a.O.; BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; a.a.O. Gefährlichkeit 6 - juris Rdn. 5; a.a.O. Gefährlichkeit 28; offen gelassen in BGH NStZ 2007, 465 - juris Rdn. 5). Danach lassen die von dem Sachverständigen benannten außerstrafrechtlichen Maßnahmen die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht entfallen. (b) Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134). Diese Auffassung ist insoweit kritisch zu hinterfragen, als die regelmäßig als milderes Mittel in Betracht gezogene Bestellung eines Betreuers und die damit verbundene Möglichkeit einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB gerade nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern dem Schutz des kranken Täters dient und an andere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 - juris Rdn. 11; zum Zweck der privatrechtlichen Unterbringung vgl. Roth in Erman, BGB 15. Aufl., § 1906 Rdn. 1, 11 f.) und der vollständige Verzicht auf strafrechtliche Kontrollmaßnahmen meist fragwürdig bleibt (so auch Schöch, a.a.O., Rdn. 136). Allerdings spricht für die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bereits bei der Anordnung der Maßregel, dass letztere einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet und daher zu vermeiden ist, wenn andere gleichermaßen sichere Abwehrmittel die Gefahr beseitigen (vgl. Schöch a.a.O.). Ob der dargelegten Auffassung zu folgen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung; denn auch nach dieser Auffassung besteht im konkreten Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Einbindung in ein ambulantes Netz mit einer Betreuerin und einer Psychiaterin bestand bereits im Tatzeitraum, ohne dass dies die verfahrensgegenständlichen Taten - deren Begehung durch den Beschuldigten unterstellt - verhindert hätte. Die Compliance des Beschuldigten hat sich in der Vergangenheit immer wieder als brüchig erwiesen; er setzte trotz grundsätzlich bestehender Behandlungsbereitschaft wiederholt seine Medikamente eigenmächtig ab, wodurch es jeweils erneut zu manischen Phasen und seit 2013 mehrfach zu rechtswidrigen Taten kam. Das bestehende Netzwerk hat auch auf die offensichtliche manische Entgleisung des Beschuldigten im April 2017, die in die verfahrensgegenständlichen Delikte mündete, gerade nicht rechtzeitig mit der erforderlichen stationären Einweisung reagiert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die dargelegten Maßnahmen in dem für die Unterbringungsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. Hilgert in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 126a Rdn. 7) ausreichend erscheinen könnten. (c) Ob eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt, muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. (2) Die zu erwartenden, den Anlassdelikten vergleichbaren Taten - mithin Aggressions- und Gewaltdelikte - sind dem Bereich der schweren und mittleren Kriminalität zuzurechnen und rechtfertigen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit eine Unterbringung nach § 63 StGB. Die Anlassdelikte - sowohl die unter Vorhalten einer Schusswaffe durchgeführten Überfälle als auch der Einsatz eines angespitzten Plastikmessers noch im polizeilichen Gewahrsam - sind trotz des jeweils ausbleibenden Taterfolges und der beherzten Reaktion der jeweiligen Betroffenen als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu werten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Bei den Tatvorwürfen vom 4. Mai 2017 handelt es sich um (im Versuchsstadium steckengebliebene) Verbrechen, die jeweils den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 255 StGB erfüllen. Bezüglich des Tatvorwurfs vom 7. Mai 2017 kann dahinstehen, ob im konkreten Fall eine versuchte einfache oder gefährliche Körperverletzung anzunehmen ist. Die Überschreitung der Schwelle zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hängt bei dem Einsatz eines angespitzten Plastikmessers gegen den Oberkörper des Opfers von den Umständen des Einzelfalls und auch von Zufälligkeiten ab. Jedenfalls aber wird bei einer solchen Tathandlung regelmäßig ein Verletzungserfolg drohen, der die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreicht (zur Erheblichkeitsschwelle bei Körperverletzungen vgl. Senat StV 2017, 604 - juris Rdn. 11). Bei der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit ist darüber hinaus - da es einer Gesamtwürdigung unter umfassender Einbeziehung der Persönlichkeit des Beschuldigten einschließlich etwaiger früherer Taten und eines möglichen Ansteigens der Tatfrequenz bedarf (vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 42 m.w.N.) - auch die frühere Delinquenz zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist insoweit eine am 23. Juni 2013 begangene gefährliche Körperverletzung, die von dem Sachverständigen B. als symptomatisch für eine manische Phase gewertet worden ist. Der seinerzeit noch als Taxifahrer tätige Beschuldigte hatte einem Fahrgast anlässlich einer Auseinandersetzung über die Höhe des zu entrichtenden Fahrpreises aus geringer Entfernung Reizgas in das Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte brennende Schmerzen in den Augen erlitt. Auch diese Tat erreicht die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB. Die vorliegenden Erkenntnisse deuten zudem auf einen progredienten Verlauf der Erkrankung mit einer zunehmenden Frequenz von Klinikaufenthalten und rechtswidrigen Taten sowie deliktsnahen Verhaltensweisen hin. Namentlich bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte - über die bereits erwähnten Taten hinaus - am 4. Mai 2017 einen Wohnungseinbruchdiebstahl in dem Haus der ihm bekannten (…) mit nachfolgendem Diebstahl des in Berlin abgestellten Kraftfahrzeugs der Geschädigten begangen hat. Er wurde ferner am 16. Mai 2017 um 2.20 Uhr von Polizeibeamten neben einem gestohlenen Pkw, den er mit Ästen abgedeckt hatte, mit einem Einhandmesser angetroffen und gab an, dass er sich verfolgt fühle. bb) Der Beschuldigte ist aufgrund der krankheitsbedingt von ihm zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten für die Allgemeinheit gefährlich, da - ebenso wie bei den Anlasstaten, die keiner spezifischen Konfliktlage entsprangen (dazu vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 41) - mit Angriffen gegen beliebige Personen zu rechnen ist und die zu erwartenden Taten geeignet sind, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht ganz unerheblich zu stören. 2. Die öffentliche Sicherheit erfordert die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Ohne die erforderliche psychiatrische Behandlung ist - wie dargelegt - mit einer erneuten manischen Entgleisung und den Anlasstaten vergleichbarem Fehlverhalten binnen kurzer Zeit zu rechnen. Der Zweck der Unterbringung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach den §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 3 StPO erreicht werden. Zwar mag sich sein Zustand - wie vom Verteidiger vorgetragen - während der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs stabilisiert haben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist jedoch nicht gewährleistet, dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschuldigten außerhalb der strukturierten Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs hinreichend gesichert wäre. 3. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus ist gerechtfertigt (§§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO). a) Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen. Hauptzweck der Untersuchungshaft ist die Verfahrenssicherung. Bei der einstweiligen Unterbringung steht demgegenüber der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Danach ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der Sechsmonatshaftprüfung, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die (in der zur Last gelegten Straftat zutage getretene) Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/1110 S. 18; std. Rspr., vgl. nur OLG Celle StraFo 2007, 372 - juris Rdn. 8 f.; KG, Beschluss vom 12. April 2016 - [4] 141 HEs 22/16 [11/16] - m.w.N.). Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung - bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits - zu beachten (vgl. Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 126a Rdn. 46 m.w.N.). Als Ausfluss des Freiheitsgrundrechts kommt dem Beschleunigungsgebot auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ein hoher Stellenwert zu (vgl. OLG Jena OLGSt StPO § 126a Nr. 7 - juris Rdn. 25). Anders als im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO führt aber nicht jede vermeidbare erhebliche Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. KG a.a.O.). Stattdessen ist ein solcher Verstoß bei der Abwägung des Freiheitsrechts des Untergebrachten gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, wobei die Schwere des Verstoßes einerseits und die Wertigkeit der im Falle einer Freilassung bedrohten Rechtsgüter sowie der Grad ihrer Gefährdung andererseits gegenüberzustellen sind (vgl. OLG Jena a.a.O.). Bei besonders gefährlichen Tätern kann im Einzelfall trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGK 19, 241 - juris Rdn. 24; OLG Celle a.a.O. - juris Rdn. 11; KG a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - [5] 121 HEs 1/17 [2/17] -). b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung als verhältnismäßig. aa) Das Verfahren ist nach der gebotenen Gesamtbetrachtung bislang mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Berlin und die zunächst mit dem Überfall auf die S. Tankstelle befasste Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) haben die Ermittlungen von Anfang an zügig geführt. Beide Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizeidienststellen haben zudem eng kooperiert, sobald sich ein Zusammenhang zwischen den beiden Tankstellenüberfällen abzeichnete. Lediglich die Beauftragung des Sachverständigen B. mit der Begutachtung des Beschuldigten zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und (soweit erforderlich) zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB hätte zeitlich früher - nämlich nach dem Erlass und nicht erst nach der Verkündung des Unterbringungsbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten - erfolgen können. Das vorläufige schriftliche Gutachten, für das neben der Auswertung umfangreichen Aktenmaterials zwei Explorationsgespräche erforderlich waren, ist trotz Verzögerung der für Ende August 2017 avisierten Fertigstellung um knapp zwei Wochen in angemessener Zeit erstellt worden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Akten zu dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) geführten Verfahren, das am 15. August 2017 mit dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin verbunden wurde, erst nach Abschluss der dortigen Ermittlungen in der ersten Augusthälfte nach Berlin übersandt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden konnten. Nach Eingang des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft umgehend die Antragsschrift erstellt und die Übersendung der Akten an das Landgericht Berlin verfügt. Die Sachbehandlung durch die Strafkammer lässt keine rechtserheblichen Verzögerungen erkennen. Nach zügiger Prüfung der Antragsschrift ist deren Zustellung bereits am 29. September 2017 verfügt worden. Die zunächst eingeräumte, in Anbetracht des Aktenumfangs keinesfalls zu lang bemessene Einlassungsfrist ist auf Antrag des Verteidigers angemessen verlängert worden. Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist hat die Kammer die Eröffnungsentscheidung getroffen und den Unterbringungsbefehl auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe erweitert. bb) Auch die geplante weitere Gestaltung des Verfahrens trägt dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung. Mit dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 29. Januar 2018 wird selbst die in Haftsachen grundsätzlich einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) - wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) - eingehalten. Ebenso wird der von den Strafsenaten des Kammergerichts in Haftsachen regelmäßig noch für hinnehmbar erachtete Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa KG StraFo 2010, 26 m.w.N.) gewahrt. Auch die weitere Verhandlungsplanung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene Durchführung der Hauptverhandlung in konzentrierter Form mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - juris Rdn. 36 m.w.N.). Die urlaubsbedingte Unterbrechung ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Berufsrichter - ebenso wie Schöffen - nicht gehalten sind, auf ihren gesetzlichen Urlaub zu verzichten (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 - m.w.N.). cc) Unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit vor dem Beschuldigten ist die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung daher verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe und der von dem Beschuldigten weiterhin ausgehenden hohen Gefahr der Verletzung vergleichbar gewichtiger Rechtsgüter hat sein Freiheitsinteresse hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzustehen. 4. Die Entscheidung über die befristete Übertragung der Prüfung der einstweiligen Unterbringung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Landgericht Berlin beruht auf den §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.