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Beschluss

(5) 161 Ss 161/17 (77/17)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1211.5.77.17.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 243 Abs. 1 StGB enthält keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel.(Rn.10) 2. Ist die gewerbsmäßige Begehung der Tat - wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Strafausspruch berühren.(Rn.10) 3. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, 1 StR 458/16, juris Rdn. 14 ff.).(Rn.9) (Rn.12)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2017 im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle A.1. bis 6., B.II.1. und 2. und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 243 Abs. 1 StGB enthält keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel.(Rn.10) 2. Ist die gewerbsmäßige Begehung der Tat - wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Strafausspruch berühren.(Rn.10) 3. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, 1 StR 458/16, juris Rdn. 14 ff.).(Rn.9) (Rn.12) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2017 im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle A.1. bis 6., B.II.1. und 2. und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. I. Durch Urteil vom 16. Juni 2015 - 262 Ds 66/15 - verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitraum 2. Januar bis 12. Mai 2015) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; es wurden Einzelfreiheitsstrafen von drei Mal sechs Monaten, einmal acht Monaten und einmal zehn Monaten festgesetzt, wobei die Festsetzung einer Einzelstrafe für den ausgeurteilten Diebstahl mit Waffen (Fall 5. der Urteilsgründe) unterblieb. Dasselbe Gericht - 276 Ds 114/16 - sprach den Angeklagten am 24. August 2016 des „gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen“, des „gemeinschaftlichen Diebstahls“ und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkte: 24. Oktober 2015 und 11. Dezember 2015) schuldig, setzte Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal sieben und einmal fünf Monaten fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen beide Urteile legte der Angeklagte Berufung ein, die er hinsichtlich des erstgenannten Urteils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Nach Verbindung beider Verfahren hat das Landgericht Berlin die Berufungen durch Urteil vom 30. August 2017 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Als Einzelstrafen hat das Landgericht Freiheitsstrafen von einmal neun Monaten, drei Mal sieben Monaten, drei Mal fünf Monaten und einmal vier Monaten verhängt. Soweit das Amtsgericht in dem Urteil vom 16. Juni 2015 die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen hatte, hat das Landgericht die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB - mithin eine Einzelstrafe von sechs Monaten - festgesetzt. Eine Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus anderen Erkenntnissen hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Vor Ergehen des Berufungsurteils waren indes drei weitere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten erfolgt: Am 20. Januar 2016 hatte das Amtsgericht Tiergarten - 261a Ds 89/15 - wegen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelstrafen: 30 und 40 Tagessätze) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Einzelstrafe: 60 Tagessätze) eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 12,- Euro gegen ihn verhängt; die zugrundeliegenden Taten waren am 13. August und am 23. Oktober 2015 begangen worden. Weiterhin hatte dasselbe Gericht durch Urteil vom 27. Juni 2016 - 276 Ds 87/16 - wegen eines am 28. Dezember 2015 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,- Euro gegen ihn festgesetzt. Schließlich hatte das Landgericht Berlin - 534 KLs 26/16 - ihn am 11. Januar 2017 wegen Diebstahls mit Waffen, versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in vier Fällen und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus beiden vorgenannten Erkenntnissen und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 20. Januar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen zwei weiterer Fälle des Diebstahls mit Waffen, versuchten Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung hatte das Gericht eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dem Urteil lagen Taten aus dem Zeitraum vom 13. November 2014 bis zum 7. Juli 2016 zugrunde. Im Hinblick auf die (zum damaligen Zeitpunkt bestehende) Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2016 hatte die Strafkammer die Einzelstrafen aus den vorgenannten Urteilen mit den für die bis zu letztgenanntem Datum begangenen verfahrensgegenständlichen sieben Taten verhängten Strafen (Einzelstrafen von drei Mal sechs Monaten, einmal sieben Monaten, einmal acht Monaten, einmal neun Monaten und einmal zehn Monaten) zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst und die zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, die es für die nach dem 20. Januar 2016 begangenen vier Taten verhängt hatte (einmal neun Monate und drei Mal zehn Monate), gebildet. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts vom 30. August 2017 hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. II. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Zwar ist das Landgericht zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2015 auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, so dass der Schuldspruch dieser Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen bieten eine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der in dem genannten amtsgerichtlichen Erkenntnis festgestellten Straftaten (Fälle A. 1. bis 6. der landgerichtlichen Urteilsgründe) sowie hinsichtlich der Fälle B.II. 1. und 2 der Urteilsgründe hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wenngleich die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, dessen Wertung vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80 - juris Rdn. 10 = BGHSt 29, 319; Senat, Urteil vom 24. April 2017 - [5] 161 Ss 3/17 [10/17] -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.N.), stellen sich die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der genannten Fälle als nicht frei von Rechtsfehlern dar. a) Soweit der Angeklagte wegen (versuchten) Diebstahls verurteilt worden ist (Fälle A. 1. bis 4. und B.II.2. der Urteilsgründe), hat das Landgericht seiner Strafzumessung jeweils den für besonders schwere Fälle des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, ohne Feststellungen zur Frage der angenommenen Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) getroffen zu haben. aa) Von eigenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung war die Strafkammer auch in den Fällen A. 1. bis 4. der Urteilsgründe trotz der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Juni 2015 nicht befreit. Eine innerprozessuale Bindung an die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts bestand nicht. Umfasst von der Bindungswirkung der mit einer wirksamen Berufungsbeschränkung eintretenden horizontalen Teilrechtskraft sind in erster Linie die Tatsachen, in denen Tatbestandsmerkmale zu finden sind, darüber hinaus die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis abgeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn sie als so genannte doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Schuldspruch Bedeutung haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Einl. Rdn. 187 m.w.N.). Bei § 243 Abs. 1 StGB handelt es sich um keinen selbständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 243 Rdn. 2). Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat - wie bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Es handelt sich weder um einen Umstand, der den Schuldspruch trägt, noch - zumindest im vorliegenden Fall - um einen doppelrelevanten Umstand, der Schuld- und Strafausspruch gleichermaßen berührt. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an. Ist es möglich, einen Umstand aus den Urteilsgründen herauszulösen und insoweit abweichende Feststellungen zu treffen, ohne die innere Einheit der Urteilsgründe in Frage zu stellen, handelt es sich in der Regel nicht um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 - juris Rdn. 14 ff. zu § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AMG a.F.). Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sind regelmäßig vom Schuldspruch widerspruchsfrei abtrennbar. Die gewerbsmäßige Begehung hat auf das eigentliche Tatbild, wie es für den Schuldspruch maßgeblich ist, keinen Einfluss und ist für die Tatausführung auch nicht von entscheidender Prägung, so dass die innere Einheit der Urteilsgründe nicht gefährdet wird, wenn das Berufungsgericht hierzu eigene Feststellungen trifft. Wenngleich es sich bei der Gewerbsmäßigkeit auch um eine Handlungsmotivation handelt, reicht diese über die konkrete Tat hinaus; der besondere Unrechtsgehalt liegt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung. Die die gewerbsmäßige Begehung begründenden Umstände können daher in der Regel hinzu- oder hinweggedacht werden, ohne dass der für den Schuldspruch tragende Geschehensablauf hiervon berührt würde (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 17 ff.; vgl. ferner OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 Ss 109/17 - juris Rdn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2003 - Ss 202/03-108 - juris Rdn 13 m.w.N.; a.A. noch KG, Urteil vom 4. April 2012 - [1] 1 Ss 377/11 [8/11] - zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Standen die vom Amtsgericht zum gewerbsmäßigen Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen trotz der von dem Angeklagten erklärten Beschränkung seines Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenentscheidung somit nicht bindend fest, hatte die Strafkammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen. bb) Auch hinsichtlich des Falles B.II.2. der Urteilsgründe, hinsichtlich dessen keine Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung gegen das zugrundeliegende Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. August 2016 vorlag, hat die Strafkammer keinerlei (mit einer Beweiswürdigung belegte) Feststellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten getroffen. Auch insoweit erweisen sich die Strafzumessungserwägungen daher als materiell-rechtlich unvollständig. cc) Hinzu kommt, dass die Strafkammer in den genannten Fällen jeweils die Möglichkeit nicht erörtert hat, dass die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels (hier: § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Bestehen - wie hier mit dem in allen Fällen angenommenen vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB, dem in den Versuchsfällen hinzutretenden vertypten Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB, dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie in den Fällen A. 1. bis 4. seiner Unbestraftheit zur Tatzeit - erhebliche Milderungsgründe, liegt eine solche Erörterung nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297). Nach der Gesamtschau aller Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 175) kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Erörterung jeweils zu einer geringeren Strafe als der verhängten geführt hätte. b) Soweit das Amtsgericht Tiergarten in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 die Bildung einer Einzelstrafe für den festgestellten und tenorierten Diebstahl mit Waffen unterlassen hatte (Fall A.5 der Urteilsgründe), war das Landgericht trotz der insoweit fehlenden Beschwer des Angeklagten zwar nicht gehindert, auf seine (rechtsfolgenbeschränkte) Berufung die fehlende Festsetzung nachzuholen. Dem stand das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) nicht entgegen, da es insoweit an einer verschlechterungsfähigen Entscheidung überhaupt fehlte (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1953 - 1 StR 726/52 - juris Rdn. 8 = BGHSt 4, 345 und 6. März 2014 - 3 StR 44/14 - juris Rdn. 3; Gössel in LR-StPO 26. Aufl., § 331 Rdn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 331 Rdn. 7). Indes leidet die Strafzumessung diesbezüglich ebenso wie im Falle der weiteren Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (Fall B.II.1. der Urteilsgründe) und der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall A.6. der Urteilsgründe) jeweils unter einem Mangel, der zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führen muss. Das Landgericht hat für die Diebstähle mit Waffen die Annahme minder schwerer Fälle (§ 244 Abs. 3 StGB) ebenso abgelehnt wie für die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 a.E. StGB), wobei es lediglich pauschal und ohne weitere Begründung ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls lägen jeweils nicht vor. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Beurteilung der Täterpersönlichkeit so weit vom Durchschnitt der ansonsten von der fraglichen Strafvorschrift erfassten Fälle abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - [4] 161 Ss 240/14 [280/14] -; Fischer a.a.O, § 46 Rdn. 85 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da es an einer Erörterung der maßgeblichen Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung und nachfolgenden Entscheidung, ob ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vorliegt, fehlt. Insbesondere im Falle eines vertypten Milderungsgrundes sind regelmäßig Ausführungen dazu erforderlich, warum kein minder schwerer Fall angenommen wurde (BGH, Beschluss vom 18. November 1998 - 1 StR 525/98 - juris Rdn. 4). So liegt es hier, nachdem die Strafkammer eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB angenommen und dies zum Anlass für eine - gegenüber der Annahme eines minder schweren Falles allerdings nachrangig zu prüfende (vgl. nur Fischer a.a.O., § 50 Rdn. 3 m.w.N.) - Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB genommen hat. Erhebliche Milderungsgründe, die eine entsprechende Erörterung nahelegten, bestanden darüber hinaus in dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie - hinsichtlich der Fälle A. 5. und 6. der Urteilsgründe - in der Unbestraftheit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung minder schwerer Fälle jeweils eine niedrigere Strafe verhängt hätte, so dass die Strafzumessung auch insoweit keinen Bestand haben konnte. 3. Infolge der Aufhebung mehrerer Einzelstrafen hat auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage verloren. Hinsichtlich der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung merkt der Senat an, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2016 und vom 27. Juni 2016 und des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2017 zu prüfen sein wird. a) Bei der Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit ist von der frühesten unerledigten Vorverurteilung auszugehen; diese stellt eine Zäsur dar mit der Folge, dass eine Zusammenfassung nur mit den Strafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten möglich ist (vgl. Fischer a.a.O., § 55 Rdn. 11 m.w.N.). Die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2016 sind grundsätzlich mit den im hiesigen Verfahren verhängten Strafen gesamtstrafenfähig, weil sämtliche vorliegend verfahrensgegenständlichen Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind. Darüber hinaus besteht Gesamtstrafenfähigkeit auch mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2016 (Tatzeit: 28. Dezember 2015) und mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2017, jedenfalls, soweit diese für Taten verhängt wurden, die vor dem 20. Januar 2016 begangen wurden. Der Bildung einer Gesamtstrafe mit den genannten Strafen könnte jedoch entgegenstehen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11 - juris Rdn. 5 m.w.N.; KG, Beschlüsse vom 2. November 2016 - [3] 121 Ss 161/16 [103/16] - und 11. Januar 2016 - [4] 121 Ss 204/15 [228/15] -) am 30. August 2017 bereits erledigt war. In diesem Falle wäre dem Angeklagten ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. Fischer a.a.O., § 55 Rdn. 21) und das zeitlich nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2016 würde nunmehr eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer a.a.O., Rdn. 12) entfalten. Diese hätte zur Folge, dass die darin verhängte Geldstrafe in einer ersten Gesamtstrafe mit den im hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen sowie den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2017, soweit diese für vor dem 27. Juni 2016 begangene Taten verhängt wurden, zusammenzufassen wäre; darüber hinaus wäre eine zweite Gesamtstrafe aus denjenigen Einzelstrafen des landgerichtlichen Urteils vom 11. Januar 2017, die für zu späteren Zeitpunkten begangene Taten verhängt wurden, zu bilden. Insoweit wird zu prüfen sein, zu welchem genauen Zeitpunkt die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 20. Januar 2016 erfolgt ist. Das angefochtene Urteil teilt insoweit lediglich mit, sie sei „nach dem 11.01.2017 vollständig vollstreckt“ worden. Erledigende Wirkung konnte die Begleichung der Geldstrafe nur entfalten, wenn sie im Zeitraum zwischen dem Erlass des einbeziehenden Urteils und dem Eintritt seiner Rechtskraft erfolgt ist. Nach Rechtskraft war eine separate Vollstreckung der Geldstrafe nicht mehr möglich. Denn durch die Bildung der Gesamtstrafe in dem Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2017 hatten die einbezogenen Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung verloren mit der Folge, dass nurmehr die Gesamtstrafe vollstreckt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54 - juris Rdn. 25 = BGHSt 7, 180). b) Trotz der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit der Berufungskammer. Werden zwei Gesamtstrafen gebildet, so sind diese im Rahmen der Prüfung, ob sie von der auch die kleine Strafkammer bindenden Rechtsfolgenkompetenz des § 24 Abs. 2 GVG umfasst sind, nicht zu addieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 - juris Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 24 GVG Rdn. 10). Würde eine bei Gesamtstrafenbildung notwendige Überschreitung des Strafbanns dennoch zum Wechsel in ein - der Zuständigkeit der großen Strafkammer unterfallendes - erstinstanzliches Verfahren führen, so zöge auch dies nicht die Unzuständigkeit der Berufungskammer nach sich. Vielmehr ist die kleine Strafkammer in derartigen Fällen nicht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB verpflichtet, sondern kann diese dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 ARs 2/15 -; Fischer a.a.O., Rdn. 35 m.w.N.). 4. Das Urteil war nach alledem in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.