Beschluss
5 Ws 213/17 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1124.5WS213.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO steht der gewählten Person grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu.(Rn.10)
2. Eine eigene Beschwer des Dritten kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser im konkreten Fall durch die Versagung der Genehmigung in einer gesetzlich begründeten Rechtsposition beeinträchtigt wird, namentlich wenn ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt.(Rn.12)
3. Das RDG gilt - anders als das frühere RBerG - nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Die gerichtliche Vertretung bestimmt sich allein nach den verschiedenen verfahrensrechtlichen Vorschriften.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Gefangenen W. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO steht der gewählten Person grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu.(Rn.10) 2. Eine eigene Beschwer des Dritten kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser im konkreten Fall durch die Versagung der Genehmigung in einer gesetzlich begründeten Rechtsposition beeinträchtigt wird, namentlich wenn ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt.(Rn.12) 3. Das RDG gilt - anders als das frühere RBerG - nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Die gerichtliche Vertretung bestimmt sich allein nach den verschiedenen verfahrensrechtlichen Vorschriften.(Rn.16) Die Beschwerde des Gefangenen W. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gefangene W. (im Folgenden: Beschwerdeführer), der in der Justizvollzugsanstalt T. Strafhaft verbüßt, hat am 11. Juli 2017 für den Antragsteller des hiesigen Strafvollzugsverfahrens sowie 38 weitere Insassen der Justizvollzugsanstalt T. auf der Grundlage einer formularmäßig erteilten Vollmacht nahezu wortlautgleiche Anträge nach § 109 StVollzG zu Protokoll des Urkundsbeamten des für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Amtsgerichts Wedding gestellt. Im hiesigen Verfahren beantragte er, die Anstaltsleitung zu verpflichten, „eine Vollzugsplankonferenz nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie rechtzeitig durchzuführen und einen Wiedereingliederungsplan entsprechend zu erstellen und auszuhändigen“. Die vom Antragsteller unterzeichnete undatierte Vollmacht berechtigt den Beschwerdeführer, „Anträge gemäß § 109 StVollzG beim Landgericht Berlin und allen zuständigen Stellen einzureichen“ und „entsprechende Erklärungen zu den jeweiligen Verfahren zu Protokoll beim UKB abzugeben“. Sie enthält folgenden Zusatz: „Herr W. macht keine Rechtsberatung oder übernimmt Prozessstand. Herr W. hilft mir lediglich bei der Erstellung der Anträge.“ Mit Beschluss vom 12. September 2017 schloss das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − den Beschwerdeführer als Vertreter des Antragstellers aus. Der Beschwerdeführer habe gegen § 6 Abs. 2 RDG verstoßen, da seine Tätigkeit für den Antragsteller nicht im Rahmen einer engen persönlichen Beziehung erfolgt sei und rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen der Ordnung in der Anstalt grundsätzlich abträglich und deshalb zu unterbinden seien. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gefangene W. mit seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde. 1. Das Rechtsmittel erweist sich bereits als unzulässig. a) Zwar ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG an sich statthaft. b) Sie ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen; denn der angegriffene Beschluss steht in keinem inneren Zusammenhang mit der abschließenden Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer, sondern dient unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. [jeweils zu § 138 Abs. 2 StPO] BayObLGSt 53, 15; OLG Hamm NStZ 2007, 238, 239 − juris Rdn. 2; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 586; 1988, 91; HansOLG Hamburg MDR 1969, 598; ferner [jeweils zur Bestellung oder Entpflichtung eines Verteidigers] OLG Köln NStZ 1982, 129; Senat, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 5 Ws 75/14 –; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 138 Rdn. 23, § 141 Rdn. 10a m.w.N., § 146a Rdn. 8, § 305 Rdn. 5). c) Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel ist aber deshalb unzulässig, weil der Gefangene W. durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 296 Rdn. 8). Sie ist nur dann gegeben, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 1 StR 316/17 – juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 381; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 31 m.w.N.; KG OLGSt StPO § 116b Nr. 1; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 296 Rdn. 9). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat kein eigenes schützenswertes Interesse daran, im Verfahren nach § 109 StVollzG als Vertreter des Antragstellers aufzutreten. aa) Bei der Beurteilung, inwieweit der Gefangene W. durch seinen Ausschluss als Vertreter beschwert ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zum Beschwerderecht des Verteidigers entwickelt hat (ebenso OLG Schleswig NJW 2004, 868, 869). (1) Im Bereich der Pflichtverteidigung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt gegen die Ablehnung seiner Beiordnung mangels Beschwer kein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 414; OLG Schleswig [jeweils bei Lorenzen/Thamm] SchlHA 1992, 166; SchlHA 1995, 7; OLG Köln NStZ 1982, 129; OLG Koblenz wistra 1986, 118; OLG Hamburg NJW 1978, 1172; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 141 Rdn. 10 m.w.N.). (2) Für die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO kann angesichts vergleichbarer Interessenlage grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2014, 250). Die genannte Vorschrift dient nicht dazu, Personen, die die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ein zusätzliches Betätigungsfeld als Verteidiger zu verschaffen; vielmehr soll ausschließlich im Interesse des Beschuldigten bestimmten Personen, die über eine für seine Verteidigung vorteilhafte besondere Sachkunde verfügen und sein besonderes Vertrauen genießen, eine Mitwirkung am Strafverfahren ermöglicht werden. Ein schützenswertes Interesse des gewählten Dritten, an dem Strafverfahren mitzuwirken, besteht demgegenüber im Allgemeinen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O. m.w.N.; HansOLG Hamburg MDR 1969, 598). Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und fairen Verfahrens reicht es aus, dass der Beschuldigte gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO selbst beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.) und dass das Rechtsmittel, mit dem die Nachprüfung der Entscheidung erreicht werden soll, auch von dem Dritten im Namen und im Auftrag des Beschuldigten eingelegt werden kann (vgl. [zu § 146 StPO] BGHSt 26, 291 – juris Rdn. 7). Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum ein eigenes Beschwerderecht des Dritten vielfach ohne weiteres bejaht oder vorausgesetzt wird, vermag dies nicht zu überzeugen (so auch OLG Frankfurt am Main a.a.O.), da die Frage, ob der Dritte beschwert ist, jeweils unerörtert bleibt (vgl. etwa BayObLGSt 53, 15; 54, 53; OLG Celle NdsRpfl 2013, 24 – juris Rdn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 2 Ws 27/10 – BeckRS 2010, 06465; NStZ 2007, 238; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 424; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 179; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 138 Rdn. 23) oder ohne Begründung bejaht wird (vgl. OLG Stuttgart StV 2016, 139 − juris Rdn. 4). Eine eigene Beschwer des Dritten kann nur dann − ausnahmsweise − gegeben sein, wenn der Betroffene im konkreten Fall durch die Versagung der Genehmigung in einer gesetzlich begründeten Rechtsposition beeinträchtigt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; HansOLG Hamburg a.a.O.), namentlich wenn ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. [zu § 146 StPO] OLG Köln NStZ 1982, 129; OLG München NJW 1976, 863). Ob eine solche Rechtsbeeinträchtigung auch anzunehmen ist, wenn eine einmal erteilte Genehmigung später wieder zurückgenommen wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (offen gelassen auch durch OLG Frankfurt am Main a.a.O.). bb) Für den vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer nicht als Verteidiger, sondern als sonstiger Bevollmächtigter für den Antragsteller auftritt, gelten die dargelegten Erwägungen entsprechend. Der Dritte ist durch seine Zurückweisung als Vertreter grundsätzlich nicht beschwert (ebenso OLG Schleswig NJW 2004, 868 [für den Fall einer Ausschließung des Verfahrensbevollmächtigten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG]). So liegt es auch hier. Eine Konstellation, in der der Vertreter durch seinen Ausschluss ausnahmsweise in einer gesetzlich begründeten Rechtsposition beeinträchtigt würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. 2. Für die weitere Sachbehandlung merkt der Senat an: Die Strafvollstreckungskammer geht zwar zutreffend davon aus, dass ein Prozessbevollmächtigter, der gegen § 6 Abs. 2 RDG verstößt, durch konstitutiv wirkenden Beschluss vom weiteren Verfahren auszuschließen ist, sobald das Gericht von dem Verstoß Kenntnis erlangt (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdn. 4; Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 109 StVollzG Rdn. 6.; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 36). Ein solcher Ausschluss war bereits für Verstöße gegen Art. 1 § 1 RBerG anerkannt (vgl. BGH NZI 2004, 510 – juris Rdn. 7; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 199 f. m.w.N.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2003 – 2 BvR 1311/03 – juris Rdn. 7; stattgebende Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2003 – 2 BvR 917/03 – juris Rdn. 13 und vom 26. Oktober 2005 − 2 BvR 1582/04 − juris Rdn. 11). Jedoch ist ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 6 Abs. 2 RDG durch seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG − soweit ersichtlich − nicht gegeben. Das RDG gilt – anders als das frühere RBerG – nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Die gerichtliche Vertretung bestimmt sich allein nach den verschiedenen verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG 4. Aufl., § 1 Rdn. 15, Anhang § 1 Rdn. 1, § 6 Rdn. 5). Um eine solche aber handelt es sich hier, da Adressat der von dem Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeiten im bisherigen Verlauf des Verfahrens jeweils das Gericht war (zur Abgrenzung vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 Rdn. 16; Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 1 Rdn. 25). Als außergerichtlich sind nur Tätigkeiten anzusehen, die nicht gegenüber einem Gericht vorzunehmen sind; hierzu gehören auch solche, die lediglich im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, wie etwa die bloße Beratung über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens oder das Entwerfen eines Schreibens, ohne dieses bei Gericht einzureichen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 Rdn. 18; Römermann, a.a.O., § 1 Rdn. 26). Einen derart vorbereitenden Charakter hatten die bislang bekannt gewordenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht. Dieser hat vielmehr selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle Erklärungen abgegeben und Anträge gestellt, die sich an das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − richteten. Maßgebend für die Vertretung des Antragstellers durch den Beschwerdeführer sind danach die für das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, namentlich die über die Verweisungsnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG entsprechend anwendbaren Vorschriften der StPO (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 Rdn. 15, 24 und Anhang § 1 Rdn. 51; Römermann, a.a.O., § 1 Rdn. 51). Neben § 138 Abs. 2 StPO, der die Zulassung anderer (von § 138 Abs. 1 StPO nicht erfasster) Personen als Verteidiger regelt, sind insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte zu beachten (dazu vgl. [jeweils auch mit Ausführungen zu dem nicht mehr geltenden Art. 1 § 1 RBerG] OLG Nürnberg NStZ 1997, 360 – juris Rdn. 3; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423; ferner BayObLGSt 75, 102, 104; 64, 85, 86; OLG Hamm GA 1981, 90; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdn. 127, 134, Vorb. § 137 Rdn. 12, § 297 Rdn. 7; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 12, § 118 Rdn. 6; Spaniol, a.a.O., 109 StVollzG Rdn. 6; Bachmann, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 36). Ob − auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Vielzahl weiterer Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG − die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVollzG Bln (vgl. [jeweils zu § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] OLG Saarbrücken NStZ 1983, 47; OLG Hamm NStZ 1982, 438; Arloth/Krä, a.a.O., § 4 StVollzG Rdn. 8) gegeben sind, kann von hier aus nicht beurteilt werden und bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.