Beschluss
5 Ws 180/17 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0914.5WS180.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden und sind gegebenenfalls daraus zu entfernen; ein Rechtsfolgenermessen besteht insoweit nicht. Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, darf, solange kein sonstiger Versagungsgrund vorliegt, im Haftraum verbleiben oder in ihn eingebracht werden. (Rn.8)
2. Die Vollzugsbehörde hat, wie sich aus der Formulierung „geeignet …“ ergibt, eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen; insoweit steht ihr ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. (Rn.10)
3. Die Missbrauchsgefahr muss nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann. (Rn.9)
4. Ein Gefangener hat keinen Anspruch auf die Ausstattung seines Haftraums mit einem künstlichen Weihnachtsbaum, weil ein solcher die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Ein Weihnachtsbaum stellt keinen religiösen Gegenstand im Sinne des § 55 Satz 1 StVollzG Bln dar. (Rn.15)
(Rn.20)
(Rn.24)
5. Aus den in § 3 Abs. 2 bis 6 StVollzG Bln genannten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung lassen sich keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen herleiten. Ihnen kommt jedoch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Normen des Gesetzes und bei der Ermessungsausübung eine wichtige Funktion zu. (Rn.26)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden und sind gegebenenfalls daraus zu entfernen; ein Rechtsfolgenermessen besteht insoweit nicht. Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, darf, solange kein sonstiger Versagungsgrund vorliegt, im Haftraum verbleiben oder in ihn eingebracht werden. (Rn.8) 2. Die Vollzugsbehörde hat, wie sich aus der Formulierung „geeignet …“ ergibt, eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen; insoweit steht ihr ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. (Rn.10) 3. Die Missbrauchsgefahr muss nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann. (Rn.9) 4. Ein Gefangener hat keinen Anspruch auf die Ausstattung seines Haftraums mit einem künstlichen Weihnachtsbaum, weil ein solcher die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Ein Weihnachtsbaum stellt keinen religiösen Gegenstand im Sinne des § 55 Satz 1 StVollzG Bln dar. (Rn.15) (Rn.20) (Rn.24) 5. Aus den in § 3 Abs. 2 bis 6 StVollzG Bln genannten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung lassen sich keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen herleiten. Ihnen kommt jedoch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Normen des Gesetzes und bei der Ermessungsausübung eine wichtige Funktion zu. (Rn.26) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt X eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…). 15 Jahre der Strafe waren am 2. April 2013 verbüßt. Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Gefangene – in erster Linie im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung –, den Leiter der Justizvollzugsanstalt X unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Einbringung eines künstlichen Weihnachtsbaums bis zu einer Gesamthöhe von 60 cm sowie einer mit Batterien des Typs Mignon AA betriebenen Lichterkette zu erteilen. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss als (jedenfalls) unbegründet zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihre ablehnende Entscheidung zu Recht darauf gestützt, dass sowohl ein künstlicher Weihnachtsbaum als auch eine Lichterkette Gegenstände seien, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt störten und deshalb nicht in den Haftraum eingebracht werden dürften. Ob es sich um religiöse Gegenstände im Sinne des § 55 StVollzG Bln handele, könne dahinstehen, da die Sicherheit oder Ordnung in der Haftanstalt das Recht auf Religionsausübung wirksam begrenzten. Gegen den ihm am 22. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 14. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Wegen des Vortrags im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde. II. Auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 (GVBl. 2016 S. 152 ff.) sind die Vorschriften des StVollzG des Bundes (StVollzG) über das gerichtliche Verfahren weiterhin anwendbar (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gefangenen statthaft (§ 116 StVollzG) und form- sowie fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist zwar gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zur Fortbildung des Rechts teilweise zulässig, aber nicht begründet (nachfolgend 2.). Im Übrigen ist sie unzulässig. Der Senat weist darauf hin, dass vorliegend Gegenstand der Rechtsbeschwerde allein der mit ihr angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juni 2017 ist. 1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt ist. 2. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg. a) Die Sachrüge ist zur Fortbildung des Rechts unzulässig gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG, soweit es die Anwendung und Auslegung des § 52 Abs. 1 StVollzG Bln sowie die gerichtliche Überprüfung einer darauf gestützten Entscheidung der Vollzugsbehörde betrifft. Das Kammergericht hat bereits entschieden, welche Grundsätze dafür maßgeblich sind (KG, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –, juris Rdnr. 13 ff.). Nach dieser Vorschrift dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind nach § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Vorschrift sieht insoweit – anders als noch § 19 Abs. 2 StVollzG – keine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde mehr vor. Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden kann, darf im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde noch ein Ermessen verbleibt. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, darf, solange kein sonstiger Versagungsgrund wie etwa die Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit vorliegt, im Haftraum verbleiben oder in ihn eingebracht werden (KG a. a. O., juris Rdnr. 13). Es ist ferner entschieden (KG a. a. O., juris Rdnr. 14), dass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenso wie in den früher geltenden §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (ständ. Rspr., z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1995 – 1 Vollz [Ws] 226/94 –, juris Rdnr. 12; KG a. a. O.; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 5 Ws 684/03 Vollz –, juris Rdnr. 10; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 48 LandesR Rdnr. 7; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 19 Rdnr. 10, § 70 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist (OLG Hamm a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Knauer in AK-StVollzG, Teil II § 48 LandesR Rdnr. 20; Arloth/Krä a. a. O., § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.) und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Der für die Vollzugsbehörde noch zumutbare Kontrollaufwand ist auch an den sonstigen Gegenständen zu messen, die der Gefangene im Besitz hat (KG a. a. O.; Senat a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 19 Rdnr. 7, § 70 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Es ist auch geklärt (KG a. a. O., juris Rdnr. 15), dass mit dem Wegfall des Rechtsfolgenermessens nicht zugleich auch der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde entfallen ist. Denn die Vorschrift enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich „geeignet sind“, die Sicherheit zu gefährden. Die Einhaltung des danach eröffneten Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (ständ. Rspr., z. B. KG a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. KG a. a. O. m. w. Nachw.). b) Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts im Sinne des §116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG allerdings zulässig, soweit es um die Ausstattung eines Haftraums mit einem künstlichen Weihnachtsbaum geht. Es ist bislang, soweit ersichtlich, lediglich entschieden, dass ein Gefangener keinen Anspruch auf die Ausstattung seines Haftraums mit einem natürlichen Weihnachtsbaum, sei es als Topfpflanze oder als geschlagener Baum, mit „echten“ Kerzen hat, weil ein solcher Baum die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 5 Ws 654/04 Vollz –, juris Rdnr. 5 ff.). Die vorliegend zu klärende Frage, ob ein Gefangener seinen Haftraum mit einem künstlichen Weihnachtsbaum ausstatten darf, hat Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus und ist obergerichtlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Der Senat erachtet die für den entschiedenen Fall eines natürlichen Weihnachtsbaums maßgebenden Erwägungen für grundsätzlich übertragbar und weiterhin anwendbar. aa) Künstlich hergestellte Weihnachtsbäume bestehen, ebenso wie natürlich gewachsene Bäume, aus einem „Stamm“ und „Ästen“. Diese Bestandteile können – unabhängig davon, ob sie aus Kunststoff oder natürlichen Materialen bestehen und wie die Verbindung der „Äste“ mit dem „Stamm“ konkret beschaffen ist – als Versteck für diverse Dinge genutzt werden, die ihrerseits die Sicherheit in der Anstalt gefährden, beispielsweise Betäubungsmittel oder etwa scharfkantige oder zu missbräuchlichen Verwendungen besonders geformte kleinere Gegenstände. Das Versteck kann zum Beispiel durch das Aufbohren von „Stamm“ oder „Ästen“ geschaffen werden, sofern diese Teile nicht bereits produktionsbedingt hohl sind, es kann sich aber auch aus einer möglichen Umwicklung dieser Bestandteile mit (ablösbarem) Kunststoff oder anderen Materialien oder der Dichtigkeit des Flors der „Tannennadeln“ ergeben. Die Kontrolle eines künstlichen Weihnachtsbaumes ist – wie die eines natürlichen Baumes – sehr aufwendig und lässt sich nicht auf eine einmalige Überprüfung bei der etwa über den Versandhandel erfolgenden Einbringung in die Haftanstalt beschränken. Eine solche Kontrolle ist vielmehr während der gesamten Zeit der Aufstellung im Haftraum geboten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Gefangenen um eine seitens der Justizvollzugsanstalt als zuverlässig eingeschätzte Person handelt oder nicht (Senat a. a. O.). bb) Die weitere Frage, ob die Ausstattung des Haftraums als solchen oder eines Weihnachtsbaums mit einer batteriebetriebenen Lichterkette die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet, hat ebenfalls Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist, soweit ersichtlich, gleichfalls noch nicht obergerichtlich entschieden. Die Rechtsprechung zur Ausstattung des Haftraums mit (Lese-)Lampen (z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. September 1993 – 1 Ws 378/93 [Vollz] –, juris Rdnr. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 1988 – 4 Ws 168/88 –, juris Rdnr. 5 ff.; KG a. a. O., juris Rdnr. 19 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 19 Rdnr. 9; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 19 Rdnr. 4 f.; jeweils m. w. Nachw.) ist wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit der Gegenstände und der nicht vergleichbaren Energieversorgung nicht übertragbar. Eine batteriebetriebene Lichterkette ist als die Sicherheit der Anstalt gefährdend anzusehen. So sind die Halterungen der Leuchtelemente grundsätzlich geeignet, als Versteck für Betäubungsmittel zu dienen. Sie ist zudem – je nach Länge für sich genommen oder in Verbindung mit einem anderen schnur- oder seilähnlichen Gegenstand – geeignet, missbräuchlich als „Pendel“ zwischen zwei Haftraumfenstern benutzt zu werden, um Nachrichten oder Gegenstände zu befördern. Zudem lässt sie sich zum Drosseln oder zur Fesselung von Vollzugsbediensteten oder Mitgefangenen einsetzen. cc) Da es sich bei § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln um ein Gesetz handelt, das im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in rechtlich zulässiger Weise in die Grundrechtsgewährungen eingreift und die dort garantierte Grundrechtsausübung wirksam beschränkt, lässt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt auch kein Vorrang der geschützten Interessen des Gefangenen vor dem im Strafvollzug als überaus wichtig einzuschätzenden öffentlichen Interesse an Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt ableiten. c) Die Sachrüge ist ferner zur Fortbildung des Rechts nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig, soweit sie die Frage betrifft, ob es sich bei einem (natürlich gewachsenen oder künstlichen) Weihnachtsbaum um einen religiösen Gegenstand handelt, den ein Gefangener nach § 55 Satz 1 StVollzG Bln besitzen darf. In der veröffentlichten Rechtsprechung ist die zu § 53 Abs. 3 StVollzG ergangene Entscheidung des Senates vom 20. Januar 2005 (a. a. O.), soweit ersichtlich, die einzige zum Thema Weihnachtsbaum als Gegenstand des religiösen Gebrauchs eines Gefangenen geblieben; über die fragliche Eigenschaft hatte der Senat darin nicht abschließend befunden. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, über diese Eigenschaft zu entscheiden. Der Senat verneint, dass ein Weihnachtsbaum diese Eigenschaft hat. aa) Nach § 55 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene unter anderem in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Die Vorschrift stimmt insoweit nahezu wortwörtlich mit § 53 Abs. 3 StVollzG überein. Sie soll den Anforderungen von Art. 4 GG Rechnung tragen und sicherstellen, dass Gefangene zur Praktizierung des täglichen Glaubens dienende Dinge in Besitz haben dürfen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 55 Satz 1 StVollzG Bln). bb) Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind solche Dinge, die für religiöse Kulthandlungen, für die Ausübung religiöser Handlungen wichtig sind und dafür genutzt werden, in der christlichen Religion beispielsweise Heiligenbilder, der Rosenkranz, das Kreuz mit und ohne Korpus, Ikonen (Müller-Monning in AK-StVollzG, Teil II § 69 LandesR Rdnr. 15; Arloth/Krä a. a. O., § 53 Rdnr. 5; Schäfer in Schwind/Böhme/ Jehle/Laubenthal a. a. O., § 53 Rdnr. 17). Zwar ist der Begriff des religiösen Gebrauchs wie derjenige der Religionsausübung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der Religionsfreiheit extensiv auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –, juris Rdnr. 20 – BVerfGE 24, 236 ff.; Senat a. a. O., juris Rdnr. 9). Insbesondere gewährleistet die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit die Teilnahme an kultischen Handlungen, die der Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rdnr. 34 – BVerfGE 93, 1 ff.). Bei Gegenständen ist aber zu unterscheiden, ob sie Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung sind – und deshalb als Gegenstand religiösen Gebrauchs dienen (können) – oder ob es sich bei ihnen (lediglich) um eine Ausdrucksform etwa der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur handelt (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a. a. O., juris Rdnr. 42). Über die Jahrhunderte sind zahlreiche christliche Traditionen in die allgemeinen kulturellen Grundlagen der Gesellschaft eingegangen. Von diesen müssen aber die spezifischen Glaubensinhalte der christlichen Religion einschließlich ihrer rituellen Vergegenwärtigungen und symbolischen Darstellungen unterschieden werden (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 43). cc) Anders als das Kreuz (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 44) stellt der Weihnachtsbaum kein spezifisches Glaubenssymbol des Christentums dar. Er steht zwar – wie die Weihnachtsbeleuchtung – im Kontext des christlichen Weihnachtsfestes, hat aber selbst keinen Ursprung in der christlichen Religion, sondern ist vielmehr Ausprägung des tradierten Brauchtums (Zacharias NVwZ 2006, 1329, 1332; zur Geschichte z. B. Brockhaus – Die Enzyklopädie 20. Aufl., Stichwort „Weihnachtsbaum, Tannenbaum, Christbaum“ m. w. Nachw.). Der Umstand, dass (beleuchtete) Weihnachtsbäume auch in Kirchen aufgestellt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass sie (dort) dem religiösen Gebrauch dienen. Nicht jeder den Kirchenraum lediglich schmückende Gegenstand hat einen religiösen Bezug (Senat a. a. O., juris Rdnr. 9). dd) Es bedarf danach für den vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährte Religionsfreiheit – hier als Religionsausübungsfreiheit – wirksam durch die Erfordernisse, wie sie sich aus der Sicherheit oder Ordnung in der Haftanstalt ergeben (bejahend Senat a. a. O., juris Rdnr. 10), über die Regelung in § 55 Satz 2 StVollzG Bln hinaus beschränkt werden kann, der einen Entzug von Gegenständen religiösen Gebrauchs nur bei grobem Missbrauch vorsieht. d) Aus den in § 3 Abs. 2 bis 6 StVollzG Bln genannten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung wie dem Eingliederungsgrundsatz in Abs. 2, dem Angleichungsgrundsatz in Abs. 3 und dem Gegensteuerungsgrundsatz in Abs. 5 dieser Vorschrift lassen sich keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen herleiten (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 3 StVollzG Bln). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 3 StVollzG (Feest/Lesting in AK-StVollzG, Teil II § 3 LandesR Rdnr. 2; Arloth/Krä a. a. O., § 3 Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Ihnen kommt jedoch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Normen des Gesetzes und bei der Ermessungsausübung eine wichtige Funktion zu (Feest/Lesting a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O.). Im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 53 Satz 1 StVollzG Bln ergibt sich danach aus den genannten Vollzugsgrundsätzen für den vorliegenden Fall kein Anlass zu weiteren Erwägungen. 3. Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, ist jedoch nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss innerhalb des ihr zustehenden Prüfungsumfangs gehalten und ausreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen sie die Auffassung der Justizvollzugsanstalt als rechtsfehlerfrei ansieht. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Das Landgericht hat die bislang zum Thema Weihnachtsbaum ergangene Rechtsprechung des Senats zutreffend als Ausgangspunkt für ihre Prüfung berücksichtigt und den nunmehr geltenden § 52 Abs. 1 StVollzG Bln rechtlich zutreffend ausgelegt und angewandt. Soweit sie keine abschließende Entscheidung dazu getroffen hat, ob es sich bei dem vom Gefangenen beantragten Weihnachtsbaum um einen Gegenstand des religiösen Gebrauchs im Sinne des § 55 Satz 1 StVollzG Bln handelt, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Da dies – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall ist, besteht für den Senat keine Veranlassung, die von der Strafvollstreckungskammer zur Versagung des Besitzes solcher Gegenstände genannten Gründe nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen zu prüfen. Soweit der Gefangene auch in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde auf die „Alternative“ eines „komplett ausgestatteten Mini-Weihnachtsbäumchens“ mit „Schmuck und Beleuchtung“ und einer Höhe zwischen 30 und 40 cm hinweist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Einbringung eines solchen Dekorationsgegenstandes nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung war. Die vom Verurteilten aufgestellte Behauptung, im Bereich der Unterbringung von Gefangenen in der Sicherungsverwahrung sei das Einbringen und der Besitz von Weihnachtsbäumen und Lichterketten gestattet worden, musste das Landgericht gleichfalls nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Abgesehen davon, dass vorliegend über eine Frage des Vollzugs von Strafhaft zu entscheiden war, lässt sich aus einer – möglicherweise – nicht mit § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln in Einklang stehenden Entscheidung in einem anderen Einzelfall ohnehin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine der Rechtslage zuwiderlaufende Entscheidung über sein Begehren herleiten. Das gilt im Übrigen auch, soweit der Gefangene Bezug nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts aus dem Jahr 2003, in der einem anderen Verurteilten der Besitz eines (natürlich gewachsenen) Weihnachtsbaumes gestattet worden war. Die Strafvollstreckungskammer hat – anders als der Beschwerdeführer vorträgt – auch rechtlich zutreffend gewürdigt, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Entscheidung den Kontrollaufwand im Einzelfall sowie für den Fall, dass einer Vielzahl von Gefangenen auf deren entsprechenden Antrag der Besitz eines Weihnachtsbaumes und einer Lichterkette genehmigt werden müsste, geprüft und nachvollziehbar als nicht zumutbar bewertet hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG i. v. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.