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Beschluss

5 Ws 157/17 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0725.5WS157.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.(Rn.18) 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei.(Rn.18) 3. Ein zulässiger Vornahmeantrag erledigt sich unter anderem durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens.(Rn.22) 4. Das Gericht hat im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.(Rn.23) 5. Hat das Gericht den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so darf es nicht die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.28) 6. Die Strafvollstreckungskammer muss nicht von dem Sachverhalt ausgehen, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern ist zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft; dabei bemisst sich der erforderliche Umfang der Aufklärung unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien.(Rn.23) 7. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falls bezogener Gründe.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Mai 2017 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.(Rn.18) 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei.(Rn.18) 3. Ein zulässiger Vornahmeantrag erledigt sich unter anderem durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens.(Rn.22) 4. Das Gericht hat im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.(Rn.23) 5. Hat das Gericht den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so darf es nicht die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.28) 6. Die Strafvollstreckungskammer muss nicht von dem Sachverhalt ausgehen, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern ist zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft; dabei bemisst sich der erforderliche Umfang der Aufklärung unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien.(Rn.23) 7. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falls bezogener Gründe.(Rn.23) 1. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Mai 2017 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt T. eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags. Zwei Drittel der Strafe werden am 17. März 2018 vollstreckt sein. Das Strafende ist auf den 17. Mai 2021 notiert. Auf der Grundlage einer am 4. Mai 2016 durchgeführten Vollzugsplankonferenz erstellte die Justizvollzugsanstalt – aufgrund von Urlaubs-, Krankheits- und Vertretungszeiten der maßgeblichen Entscheidungsträger mit zeitlicher Verzögerung – am 27. August 2016 eine Vollzugsplanfortschreibung, die dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 ausgehändigt wurde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Gefangenen „deliktbedingt nur nach besonders gründlicher Prüfung unter Beteiligung des Psychologischen Dienstes“ eigenständige Lockerungen gewährt werden könnten. Daher werde der Psychologische Dienst mit der Erstellung einer fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt, die im Rahmen einer neuerlichen Vollzugsplankonferenz mit allen an der Behandlung Beteiligten ausgewertet werden solle, um sodann über die Gewährung selbständiger Vollzugslockerungen zu entscheiden. Auf eine richterliche Verfügung in dem Verfahren 594 StVK 401/15 Vollz, in der die Justizvollzugsanstalt um eine möglichst zeitnahe Beauftragung des Psychologischen Dienstes ersucht und um Benennung eines Zeitfensters für die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen gebeten wurde, teilte die Justizvollzugsanstalt lediglich mit, dass ein konkretes Datum für die Entscheidung nicht angegeben werden könne; es sei erfahrungsgemäß mit einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten seit der Konferenz zu rechnen. Mit seinem am 25. November 2016 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Gefangene, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unverzüglich durch den Psychologischen Dienst begutachten zu lassen. Die Antragsgegnerin habe sich hierzu aufgrund der bereits am 4. Mai 2016 durchgeführten Vollzugsplankonferenz verpflichtet. Die Durchführung der Begutachtung sei für ihn von besonderer Bedeutung, da die Antragsgegnerin Lockerungsmaßnahmen von einer positiven Stellungnahme des Psychologischen Dienstes abhängig mache. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Antragsschrift. Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 mit, dass die Begutachtung des Antragstellers durch den Psychologischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt T. am 1. Dezember 2016 begonnen habe, so dass von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen sei. Hierzu nahm die Verfahrensbevollmächtigte des Gefangenen unter dem 23. Januar 2017 wie folgt Stellung: „Da es bis heute keine Rückmeldung hier gab, gehe ich davon aus, dass ein Ergebnis [der Begutachtung] nicht vorliegt. Unter Bezugnahme auf meine Ausführungen in der Antragsschrift bitte ich nunmehr höflich um eine Entscheidung.“ Auf eine Anfrage des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer nach dem Sachstand der Begutachtung teilte die Justizvollzugsanstalt T. am 8. Februar 2017 Folgendes mit: „… hat die Leiterin des Psychologischen Dienstes in der JVA T. im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung vom 31.01.2017 Folgendes mitgeteilt: ‚Die psychologische Stellungnahme ist am 07.02.2017 abgegeben worden. Die Untersuchung ist damit abgeschlossen.‘ Nach alledem rege ich weiterhin an, den Rechtsstreit formlos ohne Kostenentscheidung zu beenden.“ Nach Übermittlung dieses Schriftsatzes an die Verfahrensbevollmächtigte des Gefangenen erklärte diese unter dem 15. Februar 2017, sie vermöge nicht zu erkennen, ob die Sache erledigt sei; „hier“ liege weder die psychologische Stellungnahme noch „eine neue VPK" vor. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20. März 2017 und 15. Mai 2017 erneuerte die Verfahrensbevollmächtigte ihren Vortrag, dass „hier nach wie vor nicht festzustellen“ sei, dass das Verfahren durch die Justizvollzugsanstalt vorangetrieben werde; die fachpsychologische Stellungnahme liege immer noch nicht vor. Die Antragsgegnerin habe nichts vorgelegt, was auf eine Erledigung des Rechtsstreits hindeute. Daher werde um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2017 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, dem Gefangenen die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer bezüglich der Erledigung ausgeführt, dass die gewünschte psychologische Untersuchung ausgeführt und am 7. Februar 2017 abgeschlossen worden sei. Es handele sich insoweit um einen anstaltsinternen Vorgang. Der Bericht gelange in die Gefangenenpersonalakte; eine Bekanntgabe an den Gefangenen oder seinen Rechtsbeistand sei nicht vorgeschrieben. Wegen des weiteren Inhalts verweist der Senat auf den vorbezeichneten Beschluss. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Gefangene, dass die Strafvollstreckungskammer die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt habe, obwohl die Justizvollzugsanstalt trotz mehrmaliger Nachfrage seinerseits die Erledigung nicht nachgewiesen habe. Er beantragt, 1. den Beschluss vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen; 2. ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2017 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 23. Juni 2017. I. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend zu II. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Gefangene die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (vgl. KG FS 2013, 196 m.w.N.). II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 118 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. eingehend KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz - m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 – 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rdn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 145). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss nicht nur eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen, sondern auch festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Antragsteller hatte keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern den Eintritt der Erledigung aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt und wendet sich mit der Rechtsbeschwerde weiterhin gegen die Annahme der Erledigung. 2. Das Rechtsmittel erfüllt jedoch nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. a) Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz –; Arloth/Krä, a.a.O., § 116 Rdn. 3 m.w.N.). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Insbesondere ist obergerichtlich geklärt, dass sich ein – zulässiger (vgl. KG ZfStrVo 2006, 303) – Vornahmeantrag (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens erledigt (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326, 327; OLG Celle NStZ-RR 2014, 389 - juris Rdn. 11; KG NStZ-RR 2008, 92 - juris Rdn. 28). Dies folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, wenn die Vollzugsbehörde die begehrte Maßnahme entweder innerhalb einer vom Gericht nach § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gesetzten Frist oder nach zulässiger Antragstellung, aber vor Fristsetzung erlässt (vgl. Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 113 Rdn. 9 f.; Arloth/Krä, a.a.O., § 113 Rdn. 3; Bachmann, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 56). Bei Erlass der Maßnahme nach Fristablauf tritt Erledigung nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ein (vgl. Spaniol, a.a.O., § 113 Rdn. 10; Bachmann a.a.O.), denen zufolge auf den Wegfall der Beschwer abzustellen ist (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 523 - juris Rdn. 23; KG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 Ws 405/03 Vollz - juris Rdn. 5 [für den Fall einer belastenden Maßnahme]; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 17). Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 34 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243 - juris Rdn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11). Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer - für die der Untersuchungsgrundsatz gilt - nicht von dem Sachverhalt ausgehen „muss“, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rdn. 22). Ebenso darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.). Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falls bezogener Gründe (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Er bemisst sich unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien: Je eingehender, plausibler und anhand der Umstände nachvollziehbarer eine der Parteien einen Sachverhalt darstellt, während die andere ihm aber nur pauschal oder neben der Sache liegend entgegentritt, desto eher darf sich der Tatrichter mit dem Vorbringen der erstgenannten Partei zufriedengeben (vgl. KG a.a.O. - juris Rdn. 22 - m.w.N.). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz - m.w.N.) zulässig. Die angefochtene Entscheidung lässt (auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhende) Abweichungen von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung oder der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern nicht erkennen. Die Kammer hat sich insbesondere an die vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze zur Annahme einer Erledigung der Hauptsache und zum Umfang der Aufklärungspflicht gehalten und diese zutreffend angewendet. Sie ist ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass sie den Tatsachenvortrag der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen könne. Vielmehr lässt der angefochtene Beschluss erkennen, dass die Kammer die Angaben des Beschwerdegegners zur Durchführung der psychologischen Untersuchung überprüft und sie nach Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen - im Ergebnis nicht für durchgreifend erachteten - Vorbringen des Beschwerdeführers für zutreffend erachtet hat. Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine Plausibilitätsprüfung ohne weitere Beweiserhebung nach den Umständen im konkreten Fall ausreichte, um die Durchführung der Begutachtung feststellen zu können. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2016 und 8. Februar 2017 präzise und - auch nach den zeitlichen Abläufen - plausibel vorgetragen, dass die Begutachtung des Antragstellers durch den Psychologischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt T. ab dem 1. Dezember 2016 durchgeführt worden sei und dass nach Mitteilung der Leiterin des Psychologischen Dienstes die psychologische Stellungnahme am 7. Februar 2017 abgegeben worden und die Untersuchung damit abgeschlossen sei. Diesem konkreten Tatsachenvortrag ist der Beschwerdeführer zunächst - in dem Schriftsatz vom 23. Januar 2017 - mit Vermutungen zum Nichtvorliegen eines Untersuchungsergebnisses und im Übrigen nur pauschal entgegengetreten. Das mehrfach erneuerte Vorbringen seiner Verfahrensbevollmächtigten, dass eine Erledigung der Sache nicht erkennbar sei, da ihr eine fachpsychologische Stellungnahme nicht vorliege, vermag den Tatsachenvortrag der Justizvollzugsanstalt nicht in Frage zu stellen. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Begutachtung einen anstaltsinternen Vorgang darstellt und die abschließende Stellungnahme zunächst nur in die Gefangenenpersonalakte aufgenommen wird. Die unmittelbare Bekanntgabe an den Gefangenen oder seine Verfahrensbevollmächtigte ist nicht vorgesehen und war im Übrigen auch nicht Gegenstand des Antrags nach § 109 StVollzG. Die Kammer hat auch zutreffend angenommen, dass durch die vollständige - mit der Abgabe der psychologischen Stellungnahme abgeschlossene - Durchführung der Untersuchung durch den Psychologischen Dienst das konkrete Hauptsachebegehren des Gefangenen erfüllt und damit die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Das Vorliegen einer neuen „VPK" – gemeint offenbar: Vollzugsplanfortschreibung – war hierfür nicht erforderlich, da die Erstellung einer solchen nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war. 3. Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht, dass die Strafvollstreckungskammer eine Erledigung nicht hätte feststellen dürfen, da er eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben habe, verhilft auch dies der Rechtsbeschwerde nicht zur Zulässigkeit. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu. Hat das Gericht - entsprechend der ihm obliegenden Prüfung von Amts wegen - den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so darf es nicht – wie geschehen – die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104). Durch die insoweit fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beschwerdeführer indes nicht beschwert (vgl. [für den Fall der Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet statt als unzulässig] Senat, Beschluss vom 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz – juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.