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Beschluss

5 Ws 115/17, 5 Ws 115/17 - 161 AR 92/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0623.5WS115.17.161AR92.00
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Leitsätze
1. Die schuldhafte Begehung der Anlasstat muss bei einer Entscheidung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. (Rn.7) 2. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres auf die Verurteilung stützen darf. (Rn.7) 3. Das Widerrufsgericht darf von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstat abweichen, wenn ihm etwa aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt oder die Feststellungen zur Anlasstat in dem neuen Urteil so unzureichend sind, dass sie die Begehung der neuen Straftat nicht zweifelsfrei belegen. (Rn.8) 4. Der Senat lässt offen, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - den im Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, in denen die Beachtlichkeit eines geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes verneint worden ist, für das Verfahren nach § 56f StGB Bindungswirkung zukommen kann. (Rn.9) 5. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Die Frage der Verwertbarkeit ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem - wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmten - Gewicht des Verfahrensverstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. (Rn.29) 6. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. (Rn.30) 7. Für das Strafverfahren vor dem Tatgericht und das Revisionsverfahren gilt, dass es für die Beachtlichkeit unselbständiger Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht auf einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung ankommt. Die Art und Weise der Erlangung von Sachbeweisen durch die Ermittlungsbehörden, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, ist deshalb vom Gericht von Amts wegen aufzuklären, soweit Verfahrensfehler bei diesem Vorgang in Betracht kommen. (Rn.31) Ob diese Grundsätze auch für Verfahren nach § 56f StGB gelten, lässt der Senat offen. (Rn.32) 8. Eine Fernwirkung auf weitere Beweismittel, die auf der Grundlage von später als unverwertbar eingestuften Ermittlungsergebnissen gefunden worden sind, kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. (Rn.33) 9. Bei Nichtbeachtung wesentlicher Förmlichkeiten einer Durchsuchung ist ein Verwertungsverbot für die bei dieser Durchsuchung oder später erlangten Beweismittel gerade wegen der Verletzung der jeweiligen Norm zu prüfen. (Rn.36) Ferner bedarf es der Prüfung, ob die festgestellten Verstöße in ihrer Gesamtheit zu einem Beweisverwertungsverbot führen, etwa wegen Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren und des daraus abzuleitenden Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit. (Rn.48)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. März 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schuldhafte Begehung der Anlasstat muss bei einer Entscheidung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. (Rn.7) 2. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres auf die Verurteilung stützen darf. (Rn.7) 3. Das Widerrufsgericht darf von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstat abweichen, wenn ihm etwa aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt oder die Feststellungen zur Anlasstat in dem neuen Urteil so unzureichend sind, dass sie die Begehung der neuen Straftat nicht zweifelsfrei belegen. (Rn.8) 4. Der Senat lässt offen, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - den im Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, in denen die Beachtlichkeit eines geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes verneint worden ist, für das Verfahren nach § 56f StGB Bindungswirkung zukommen kann. (Rn.9) 5. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Die Frage der Verwertbarkeit ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem - wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmten - Gewicht des Verfahrensverstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. (Rn.29) 6. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. (Rn.30) 7. Für das Strafverfahren vor dem Tatgericht und das Revisionsverfahren gilt, dass es für die Beachtlichkeit unselbständiger Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht auf einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung ankommt. Die Art und Weise der Erlangung von Sachbeweisen durch die Ermittlungsbehörden, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, ist deshalb vom Gericht von Amts wegen aufzuklären, soweit Verfahrensfehler bei diesem Vorgang in Betracht kommen. (Rn.31) Ob diese Grundsätze auch für Verfahren nach § 56f StGB gelten, lässt der Senat offen. (Rn.32) 8. Eine Fernwirkung auf weitere Beweismittel, die auf der Grundlage von später als unverwertbar eingestuften Ermittlungsergebnissen gefunden worden sind, kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. (Rn.33) 9. Bei Nichtbeachtung wesentlicher Förmlichkeiten einer Durchsuchung ist ein Verwertungsverbot für die bei dieser Durchsuchung oder später erlangten Beweismittel gerade wegen der Verletzung der jeweiligen Norm zu prüfen. (Rn.36) Ferner bedarf es der Prüfung, ob die festgestellten Verstöße in ihrer Gesamtheit zu einem Beweisverwertungsverbot führen, etwa wegen Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren und des daraus abzuleitenden Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit. (Rn.48) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. März 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A) Das Landgericht Berlin sprach den Beschwerdeführer am (…) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig und erkannte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil desselben Gerichts vom (…) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom (…) mit der Maßgabe, dass die von ihm in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 anzurechnen ist. Die einbezogene Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe hatte das Landgericht wegen Totschlags, begangen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Sachbeschädigung, verhängt. Mit Beschluss vom 7. Februar 2014 setzte das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Rest der vom Beschwerdeführer zuletzt in der Justizvollzugsanstalt X verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe ab dem 1. März 2014 zur Bewährung aus. Zugleich setzte es die Dauer der Bewährungszeit auf fünf Jahre fest und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. Am (…) 2015 verurteilte das Landgericht Berlin – (…) – den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Bundgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung – ein Monat als verbüßt gilt (Beschluss vom 16. Februar 2016 – 5 StR 10/16 –, juris). Die Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation der ehemals Tatverdächtigen ab dem 20. Juni 2014 erlangten Erkenntnisse sah er als nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben an. In dem gegen den Mittäter A. geführten Verfahren (…) stellte das Landgericht in seinem – nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft Berlin eingelegten Revision – seit dem (…) rechtskräftigen Urteil vom (…) fest, dass die Ermittlungsbehörden mit der am 19./20. Juni 2014 in K. durchgeführten Durchsuchung das Recht (auch) des Angeklagten A. auf ein faires Verfahren und Selbstbelastungsfreiheit verletzt hätten, was durch ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot betreffend die ab einem näher bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen – diese waren ebenso wie das Ergebnis der Durchsuchung für die Verurteilung auch des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung gewesen – zu kompensieren sei. Den im Wesentlichen auf diesen Umstand gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme seines Verfahrens wies das Landgericht durch Beschluss vom (…) 2016 als unzulässig zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Kammergericht durch Beschluss vom (…) – (…) – mit der Begründung, dass die geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung für sich allein nur unter den – nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO oder des § 79 Abs. 1 BVerfGG ein Wiederaufnahmegrund sei; auch handele es sich nicht um einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß, dass er als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip jede Entscheidung in der Sache endgültig verhindere. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 7. Februar 2014 widerrufen, weil sich die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erwartung straffreien Lebens des Verurteilten nicht erfüllt habe, wie sich aus der neuerlichen Verurteilung vom (…) 2015 ergebe. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. März 2017 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 25. April 2017 begründet. B) Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben, aber nicht begründet. I. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 erste Alt. StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft als auch innerhalb der Bewährungszeit jeweils eine einschlägige Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zugrundeliegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. Die Strafvollstreckungskammer hat die rechtskräftige Feststellung zweier weiterer Straftaten des Beschwerdeführers in dem Urteil vom (…) 2015 zu Recht zum Anlass genommen, die Strafaussetzung zu widerrufen. 1. a) Es ist nicht die Tatsache der Verurteilung, die nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 erste Alt. StGB den Widerruf auslöst, sondern die neue Straftat, durch die sich zeigt, dass die Erwartung, mit der die Straferwartung verknüpft war, nicht erfüllt hat. Dementsprechend muss deren schuldhafte Begehung zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres auf die Verurteilung stützen darf. Die neue Straftat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden. Diese Aufgabe weist das Gesetz in erster Linie dem Tatrichter zu, der sich in der Hauptverhandlung im Angesicht der Beteiligten ein besseres Bild über die Schuld des Angeklagten verschaffen kann als das weithin auf schriftliche Unterlagen angewiesene Widerrufsgericht (Senat, Beschluss vom 1. März 2000 – 5 Ws 58/00 –, juris Rdnr. 6). b) Eine Bindungswirkung derart, dass das Widerrufsgericht die Richtigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung nicht in Zweifel ziehen dürfe, besteht aber nicht (Senat, a. a. O., Rdnr. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 4 Ws 102 – 103/90 –, BeckRS 9998, 34471; Hubrich in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Das Gericht darf von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstat abweichen, wenn ihm etwa aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder weil es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (Senat a. a. O., Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn die Feststellungen zur Anlasstat in dem neuen Urteil so unzureichend sind, dass sie die Begehung der neuen Straftat nicht zweifelsfrei belegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995 – 1 Ws 555/95 –, StV 1996, 45 f. – juris). c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – und bejahendenfalls in welchem Umfang – den im Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, in denen die Beachtlichkeit des auch vorliegend geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes aus unterschiedlichen, in der Spezifik des jeweiligen Verfahrens liegenden Gründen verneint worden ist, für das Verfahren nach § 56f StGB Bindungswirkung zukommen kann. Denn ein solches Beweisverwertungsverbot ist hier aufgrund der nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht zu bejahen. 2. Das Landgericht hat in dem Urteil vom (…) 2015 ausreichende Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers getroffen: a) Der Beschwerdeführer war vor den in der ersten Hälfte des Jahres 2014 begangenen Taten seit mehreren Jahren mit dem gesondert verfolgten A. aus der gemeinsam verbüßten Haftzeit bekannt. Er hielt sich bereits vor seiner Haftentlassung während des offenen Vollzuges und auch danach regelmäßig in G. auf und arbeitete für den Immobilienverwalter K., der ihn mit Hausmeister- und Hauswartaufgaben für mehrere Objekte in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern betraute. A. sowie die ehemaligen Mitangeklagten E. und Ku. beschlossen im Januar/Februar 2014 den Aufbau und Betrieb einer Cannabisplantage, um die Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Sie nahmen Kontakt zu dem Beschwerdeführer auf, der seinerseits verschiedene geeignete Objekte in Mecklenburg-Vorpommern kannte. In Kenntnis und unter Billigung der geplanten Plantage machte er sie auf die Halle eines ehemaligen Einkaufsmarktes in K. aufmerksam, die er mit Ku. besichtigte. Er sowie die anderen Beteiligten entschieden, dass sich die Halle für ihre Zwecke eigne. Als Mieter wurde in dem Mietvertrag mit dem Eigentümer K. eine Person mit falschen Personalien benannt, was auch dem Beschwerdeführer bekannt war, der im Rahmen des Vertragsabschlusses die Halle noch zweimal mit Ku. aufsuchte. In der Folgezeit war er absprachegemäß für die anderen Tatbeteiligten Objektverantwortlicher für die Halle und Ansprechpartner bei Problemen vor Ort. Inwieweit er finanziell an der Plantage beteiligt war, ließ sich nicht sicher feststellen; er sollte jedenfalls auch einen finanziellen Nutzen aus seiner Beteiligung ziehen. Nachdem der ehemalige Mitangeklagte Ku. am 19. Juni 2014 von der außerplanmäßigen Ablesung des Zählerstandes durch den örtlichen Stromanbieter am Folgetag erfahren hatte, traf er sich am Nachmittag mit dem Beschwerdeführer, und beide kamen überein, die Plantage weiter zu betreiben. Seit Anfang des Jahres 2014 hatte die Berliner Polizei wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels aus den Niederlanden insbesondere die telefonischen Kontakte zwischen E. und A. überwacht und war zu dem Schluss gekommen, dass in K. eine Cannabisplantage betrieben werde. In der Nacht zum 20. Juni 2014 durchsuchten Beamte des Berliner Landeskriminalamtes auf der Grundlage eines am 19. Juni 2014 vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen Beschlusses die Plantage, in der 1.231 Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 904,8 g Tetrahydrocannabinol (THC) (+/- 10 %) festgestellt wurden. b) Über den gesondert verfolgten A. erfuhr der ehemalige Mitangeklagte P. von der Plantage in K. und kam mit ihm und dem ehemaligen Mitangeklagten Pa. spätestens im März 2014 überein, auch in G. eine Cannabisplantage zu betreiben und die Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Bei einem Besuch von A. und Pa. bei dem Beschwerdeführer in G. entstand die Idee, eine leer stehende ehemalige Diskothek auf dem Industriegelände für die Plantage zu nutzen. In Kenntnis des Vorhabens vermittelte der Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Eigentümer K., mit dem mit Wirkung zum 1. April 2014 mündlich ein Mietvertrag geschlossen wurde. Der Beschwerdeführer fungierte innerhalb der Gruppierung wiederum als Objektverantwortlicher und war Ansprechpartner für P. und A., wenn vor Ort Probleme auftraten. Er sollte für seine Beteiligung finanziell entlohnt werden, ohne dass sich dazu Näheres feststellen ließ. Aufgrund weitergeführter Telefonüberwachungsmaßnahmen war der Berliner Polizei nach dem Zugriff auf die K.er Plantage der Betrieb der Plantage in G. bekannt geworden. Insbesondere E. und A. spekulierten am Telefon offen darüber, welcher der Beteiligten die Plantage in K. auf eigene Rechnung geräumt haben könnte. Da die Polizei wegen der Verdächtigung des ehemaligen Angeklagten Ku. um dessen Leben oder Gesundheit fürchtete, fand kurzfristig am 27. Juni 2014 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tag die Durchsuchung der Räume in G. statt. Dort wurden 290 Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 136,6 THC (+/- 10 %) in den Blütenständen und 219,2 g THC (+/- 10 %) im Cannabiskraut festgestellt. c) Der Beschwerdeführer hat als Angeklagter bestritten, von den Plantagen gewusst zu haben. Er hat verschiedene Einlassungen abgegeben. So hat er in seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung unter anderem angegeben, über die Plantage in K. erstmals am 20. Juni 2014 von Ku. erfahren zu haben; er sei dort aber nicht gewesen (UA S. 37). Später in der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, er sei nach Beginn der Nutzung der Halle in K. nicht mehr dort gewesen. Erst aufgrund der aufgeregten Reaktion des ehemaligen Mitangeklagten Ku. wegen der angekündigten Ablesung des Stromzählers „sei ihm auch klar gewesen, dass die offensichtlich da eine Plantage am Laufen hatten“; das habe sich einen Tag später bestätigt, als die Plantage abgeerntet gewesen sei. Erst danach habe er bei einem Treffen davon erfahren, „was da eigentlich vorher gelaufen sei“ (UA S. 38). Auf eine Nutzung des Objektes in G. sei er etwa Mitte Mai 2014 aufmerksam geworden, als er gesehen habe, welche Geräte und Utensilien dort hinein gebracht worden seien. Er habe die Vermutung gehabt, dass es sich möglicherweise um eine Drogenplantage handele, habe „gegoogelt“, wie eine Ausrüstung für eine Plantage aussehe und habe festgestellt, dass der Anschein für eine solche Einrichtung gesprochen habe. Die Reaktion des ehemaligen Mitangeklagten P. auf das Vorhaben der Stadtwerke, den Stromzähler zu verlegen habe ihm bestätigt, dass „dort offenbar keine legalen Dinge abliefen“ (UA S. 37). Abweichend davon hat er sich weiter eingelassen, von einer Plantage in G. nichts gewusst zu haben und auch nicht davon ausgegangen zu sein, dass dort eine Plantage existiert habe. d) Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hat das Landgericht „auf die weiteren Beweismittel, insbesondere auf die Ergebnisse der Telefonüberwachungs- und Observationsmaßnahmen“ (UA S. 23), „insbesondere ab dem 20. Juni 2014´“ (UA S. 42) gestützt, die es über zwei als Zeugen gehörte Beamte der Berliner Kriminalpolizei eingeführt hat. So habe der Ermittlungsführer betreffend die Plantage in K. unter anderem angegeben, nach der Räumung dieser Plantage hätten die ehemaligen Mitangeklagten E. und Ku. sowie der gesondert verfolgte A. am selben Abend in Telefonaten über mögliche Verdächtige spekuliert. In einem der Telefonate zwischen Ku. und E. sei die konspirative Kommunikationsweise aufgegeben worden; dabei sei auch der Beschwerdeführer mit seinem Spitznamen „S.“ als Verdächtiger genannt worden. A. habe den Beschwerdeführer als einen der „ihren“ bezeichnet. Telefonüberwachung und Observation hätten ein Treffen von Ku., A. und dem Beschwerdeführer in G. noch am selben Abend ergeben. Am 21. Juni 2014 habe E. gegenüber A. die Befürchtung des „Freundes mit der Brille“ wiedergegeben, die Polizei habe die Plantage abgebaut. Aus der Telefonüberwachung sei bekannt, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Spitznahmen bezeichnet worden sei; er sei der einzige Brillenträger im Kreis der damals Tatverdächtigen gewesen. Er habe, wie aus einem Telefongespräch zwischen A. und E. vom 24. Juni 2014 bekannt sei, gegenüber A. erklärt, „der andere Ort“ brauche „noch ein paar Wochen“, womit mutmaßlich die Plantage in G. gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 20., 21. und 26. Juni 2014 an Treffen zwischen A. und Ku. teilgenommen. In keinem der überwachten Telefonate sei erkennbar geworden, dass er sich von einer Tat der anderen distanziere. Er habe sich weiterhin dadurch ausgezeichnet, dass er sich inhaltlich sehr zurückgehalten und jeweils auf persönliche Verabredungen gedrungen habe. Betreffend die Plantage in G. habe sich nach den Angaben des polizeilichen Ermittlungsführers ergeben, dass der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz am 27. Juni 2014 beobachtet und darüber den gesondert verfolgten A. in konspirativer Weise unterrichtet habe. Dabei habe er A. unter anderem gefragt, ob es „von unseren“ etwas zu hören gebe, und mehrfach angemerkt, dass sich da eine schlimme Sache ereigne. In den beiden Plantagen hätten keine Spuren des Beschwerdeführers gesichert werden können; in seiner Wohnung in G. sei nichts gefunden worden, was auf eine Verbindung mit der Cannabisplantage hindeutete. 3. a) In dem gegen den gesondert verfolgten A. geführten Verfahren (…) stellte das Landgericht in seinem Urteil vom (…) 2015 – über die bereits im [den Beschwerdeführer betreffenden] Urteil vom (…) 2015 getroffenen Feststellungen zu den Plantagen und den Tatbeteiligten hinaus – unter anderem fest: Aus der Telefonüberwachung ergaben sich zunächst Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Angeklagte Ku. am 19. Juni 2014 wegen der angekündigten Ablesung des Stromzählers am folgenden Tag mit dem ehemaligen Angeklagten E. erörterte, ob die fast erntereife Plantage in K. möglicherweise schnell abgeerntet und die Pflanzen in G. zwischengelagert werden müssten. Nach einem Treffen mit dem Beschwerdeführer in Berlin nahm Ku. davon Abstand und fuhr zu E. in die Niederlande. Am 19. Juni 2014 fand ab 20.55 Uhr die Durchsuchung der Halle in K. statt. In der Halle wurde niemand angetroffen, Zeugen zog die Polizei zur Durchsuchung nicht hinzu. Eine Benachrichtigung über die polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme hinterließen die Beamten nach Absprache mit der Einsatzzentrale in Berlin an der Halle nicht, um das Verhalten des damals Verdächtigen Ku. mittels der Überwachungsmaßnahmen weiter zu beobachten und möglicherweise Erkenntnisse über weitere Tatbeteiligte zu erlangen. Zur weiteren Spurensicherung erfolgte am Vormittag des 20. Juni 2014 eine weitere Durchsuchung, über die wiederum keine Benachrichtigung hinterlegt wurde. Auch der Vermieter der Halle erhielt zielgerichtet keine Informationen. Ku. entdeckte die Räumung der Halle in den frühen Abendstunden des 20. Juni 2014. b) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Landgericht betreffend die Plantage in K. aus, dass die Gesamtschau der Umstände der Telefonüberwachung und Observationen nach dem 20. Juni 2014, 18.48 Uhr, eine Verletzung des Rechts (nicht nur des Angeklagten A.) auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG belegten, das durch ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zu kompensieren sei. Die Ermittlungsbehörden hätten bei der Durchsuchung der Halle in K. Vorschriften zur Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung – §§ 105 Abs. 2, 106, 107 StPO – in mehrfacher Hinsicht bewusst verletzt. Auch sei die „Nachtzeitschranke“ des § 104 StPO bewusst umgangen worden. Die Durchsuchung sei im Ergebnis rechtswidrig, da sie bewusst heimlich durchgeführt worden sei und die Ermittlungsbehörden alles dafür getan hätten, dass die Urheber der Räumung und Durchsuchung den Beteiligten nicht bekannt würden, um so weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Die durch die weitergeführte Telefonüberwachung erzielten Ergebnisse seien zwar nicht nach § 136a StPO in direkter oder analoger Anwendung, aber aufgrund des vorliegenden gewichtigen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unverwertbar. Durch die heimliche rechtswidrige Durchsuchung mit dem Ziel der weiteren Aufklärung mittels hierdurch ausgelöster Telefonate und sonstigem Verhalten der Tatbeteiligten hätten die Ermittlungsbehörden nicht nur keine erlaubte polizeiliche List angewandt, sondern bei den Beteiligten bewusst einen Irrtum herbeigeführt und diese getäuscht. Die Selbstbelastungsfreiheit aller Beteiligten sei mittelbar massiv verletzt worden. Die Täuschung sei kausal für die Selbstbelastung gewesen, denn ohne sie hätte es weder die offenen Telefongespräche noch die nachfolgenden Treffen zwischen den Beteiligten gegeben. Die vorliegenden absichtlichen Verfahrensverstöße und die insgesamt arrangierte Situation der im Ergebnis heimlichen Durchsuchung wögen „klar schwerer“ als das staatliche Strafverfolgungsinteresse. c) Zu dem Beschwerdeführer legte das Landgericht in dem [A. betreffenden] Urteil vom (…) 2015 dar (UA S. 23), dass ihm betreffend die Plantage in G. nach der neuerlichen Beweisaufnahme und Feststellung des Beweisverwertungsverbotes eine Beteiligung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Seine im Zusammenhang mit dieser Halle erbrachten Tätigkeiten seien auch mit der neutralen Tätigkeit eines Hausmeisters zu erklären; Spuren von ihm seien dort nicht gefunden worden. Auch das verwertbare Telefonat, in dem Ku. am 19. Juni 2014 um 12.40 Uhr dem E. mitgeteilt habe, eine Seite der Plantage sei fertig und man könne diese zu direkt zu „B.“ – ein Spitzname des Beschwerdeführers – zur Diskothek transportieren, erbringe nicht den sicheren Nachweis der Beteiligung, da Ku. gewusst habe, dass der Beschwerdeführer dort lebe. 4. Die Feststellungen in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Landgerichts vom (…) 2015 und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind nachvollziehbar und ausreichend, um im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung die Begehung zweier weiterer Taten durch den Beschwerdeführer zugrunde zu legen. Dem stehen die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 5. August 2015 gegen den gesondert verfolgten . und das dort bejahte Beweisverwertungsverbot, das das Tatgericht im Nachhinein teilweise auch für den Beschwerdeführer angenommen hat, nicht entgegen. a) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats, ob im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot von Amts wegen zu prüfen ist und ob zuvor ergangene letztinstanzliche Entscheidungen im Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren Bindungswirkung entfalten können (s. oben unter 1. C]). Die Prüfung aufgrund des konkreten Beschwerdevorbringens ergibt jedenfalls, dass nach den Feststellungen, wie sie in den Urteilen vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer] und (…) 2015 [betreffend A.] zu der Durchsuchung am 19./20. Juni 2014 in K. getroffen worden sind, kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der bei dieser Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel und auch kein – unmittelbare oder mittelbare Wirkung für den Beschwerdeführer entfaltender – Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG) und/oder den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem daraus folgenden Gebot der Kompensation durch ein Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 –, BVerfGE 130, 1 ff. [Al Qaida-Fall] – juris Rdnr. 144) für die bei der nachfolgenden Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse anzunehmen ist, die für die Überführung des Beschwerdeführers als Gehilfe der festgestellten beiden Taten von maßgeblicher Bedeutung waren. b) aa) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung der nach den §§ 102 ff. StPO für Durchsuchungen bestehenden Regelungen ein Verwertungsverbot hinsichtlich der dabei zu Tage geförderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285 ff. – juris Rdnr. 20 [zu § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO]). So ist – wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbotes bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften – davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Vielmehr ist diese Frage nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, a. a. O., juris Rdnr. 121 f.; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08 –, NJW 2009, 3225 f. – juris Rdnr. 15 ff. m. w. Nachw.), jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BGH, Urteil vom 18. April 2007, a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2016 – III-3 RVs 46/16 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 1. September 2008 – [4] 1 Ss 220/08 [136/08] –, juris Rdnrn. 7, 9; jeweils m. w. Nachw.). Auch die Überlegung, ob die Beweismittel auf rechtmäßige Weise hätten erlangt werden können („hypothetischer Ersatzeingriff“ – BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, a. a. O., juris Rdnr. 133; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 60. Aufl., Einl. Rdnr. 57c; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 9. Aufl., Rdnr. 409; jeweils m. w. Nachw.) wird zu berücksichtigen sein, sofern nicht eine grobe Missachtung der Verfahrensvorschrift vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15 –, juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09 –, juris Rdnr. 45; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009, a. a. O., juris Rdnr. 16 f.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a. a. O., juris Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 18. April 2007, a. a. O., juris Rdnr. 23 ff.; OLG Düsseldorf a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Einzelne Rechtsgüter können durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes – jenseits des in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten – unerträglich (BGH a. a. O., juris Rdnr. 21). bb) Ob Beweisverwertungsverbote bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren begründet werden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16 –, juris Rdnr. 14 m. w. Nachw.) oder ob sie nur entstehen können, wenn während des Verfahrens der Verwertung von Beweismitteln widersprochen wird (grundlegend zur „Widerspruchslösung“ BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 ff. – juris Rdnr. 26; Urteil vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94 –, BGHSt 42, 15 ff. – juris Rdnrn. 18, 20 ff.; Kudlich in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., Einleitung Rdnr. 476 ff.; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., Einl. Abschn. L Rdnr. 53 ff.; Eisenberg, a. a. O., Rdnr. 427 ff.; jeweils m. w. Nachw.) ist nicht eindeutig geklärt. Für das Strafverfahren vor dem Tatgericht und das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Beachtlichkeit unselbständiger Beweisverwertungsverbote (zum Begriff Kudlich in Münchner Kommentar, a. a. O., Einleitung Rdnr. 449 ff.; kritisch zur Begriffsbildung Gössel in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. L Rdnrn. 17, 201) wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme – abweichend von der vor allem zu Fällen einer Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO entwickelten „Widerspruchslösung“ – nicht auf einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung ankommt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a. a. O., juris Rdnr. 15; ebenso für die Verwertung von Aussagen eines Beschuldigten, die mittels Täuschung durch einen Privaten erlangt worden sind: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 14 m a. a. O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch ohne besondere Hinweise der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ermittlungsmaßnahme nicht den gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen entspricht. Rechtswidrig erlangtes Beweismaterial darf nicht ohne weiteres zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a. a. O.). Die Art und Weise der Erlangung von Sachbeweisen durch die Ermittlungsbehörden, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, ist deshalb vom Gericht von Amts wegen aufzuklären, soweit Verfahrensfehler bei diesem Vorgang in Betracht kommen (BGH a. a. O.). Ob diese Grundsätze auch für Verfahren nach § 56f StGB gelten, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt worden und bedarf auch keiner Entscheidung durch den Senat. Ein Beweisverwertungsverbot ist vorliegend nicht zu bejahen. cc) Unmittelbare Konsequenz eines Beweisverwertungsverbotes ist die Unzulässigkeit, das konkrete bereits erhobene Beweismittel in der Entscheidungssituation zu verwerten (Kudlich in Systematischer Kommentar, a. a. O., Einleitung Rdnr. 485). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Fernwirkung auf weitere Beweismittel, die auf der Grundlage von später als unverwertbar eingestuften Ermittlungsergebnissen gefunden worden sind (Kudlich in Systematischer Kommentar, a. a. O., Rdnr. 488; Gössel in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Ein. Abschn. L Rdnr. 172 f.; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 57 f.; Eisenberg, a. a. O., Rdnr. 403; jeweils m. w. Nachw.). Es ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2010, a. a. O., juris Rdnr. 42 m. w. Nachw.). Denn ein solcher Verfahrensfehler darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren „lahmgelegt“ wird (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – StB 18/06 – m, BGHSt 51, 211 ff., juris Rdnr. 23). In der Rechtsprechung wird eine solche Fernwirkung (Fortwirkung) deshalb grundsätzlich abgelehnt und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt (z. B. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 104/07 –, BGHSt 52, 11 ff. - juris Rdnr. 37; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 22; jeweils m. w. Nach.). Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht gegeben, wie sich aus den nachfolgenden Erörterungen ergibt. dd) Im Anlassverfahren hat sich Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers mit der Frage eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund von Fehlern bei der Durchsuchung nur mittelbar und mit nicht tragenden Erwägungen befasst (Beschluss vom 16. Februar 2016 – 5 StR 10/16 –, juris Rdnr. 5). Er hat auf die – nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in unzulässiger Weise erhobene – Verfahrensrüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten Erkenntnisse ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen werden müsse, um sich das Rügerecht zu erhalten. Ergänzend hat er dargelegt, dass er der Auffassung zuneige, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren sei, wenn eine täuschungsähnliche Situation behauptet werde, aus der ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen hergeleitet werde. Dies gelte zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen [der Überwachung der Telekommunikation, der Observation und der Durchsuchung – Ergänzung des erkennenden Senats] für sich genommen auf ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhten. c) Weder aus den Feststellungen noch aus den sonstigen Ausführungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer] zum Ablauf der Durchsuchung der Plantage in K. am 19./20. Juni 2014 ergeben sich ausreichende Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG), der durch ein Beweisverwertungsverbot kompensiert werden müsste. Auch sichere Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der Durchsuchung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden sein könnte, lassen sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend entnehmen. Hingegen ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vom (…) 2015 [betreffend A.], insbesondere der Ausführungen zur Motivation der Polizeibeamen für die Vornahme der Durchsuchung zum konkreten Zeitpunkt und das Unterlassen von Benachrichtigungen betreffend die Durchsuchung, belegt, dass Bestimmungen der StPO zum Vollzug einer – vorliegend bestehenden richterlichen – Durchsuchungsanordnung nicht eingehalten wurden. Die Nichteinhaltung der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Satz 2, 107 und 104 Abs. 1 StPO, bei denen es sich sämtlich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Förmlichkeiten einer Durchsuchung handelt (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 104 Rdnr. 1, § 105 Rdnr. 120, § 106 Rdnr. 15, § 107 Rdnr. 1; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, StPO 5. Aufl., § 105 Rdnr. 58, § 106 Rdnr. 27, § 107 Rdnr. 3; Hauschild in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 105 Rdnr. 4, § 106 Rdnr. 14, § 107 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.; a. A. [zu § 107] OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 1992 – 4 VAs 5/92 –, juris Rdnr. 28 m. w. Nachw.), führt zwar zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Daraus folgt aber bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung nicht, dass ein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers für die bei dieser Durchsuchung oder später erlangten Beweismittel anzunehmen ist. aa) Das Bild der Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist dadurch geprägt, dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und die Ermittlungen offenlegen, mithin eine offene Ermittlungshandlung ausgeführt wird (BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, BVerfGE 115, 166 ff. [Telekommunikationsüberwachung] – juris Rdnr. 108; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 5; Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 102 Rdnr. 1; letztere jeweils m. w. Nachw.). Aus ermittlungstaktischen Gründen, um den Tatverdächtigen über die Durchsuchung sowie die gegen ihn geführten Ermittlungen in Unkenntnis zu halten und den Erfolg weiterer Ermittlungen nicht zu gefährden, darf die Durchsuchung nicht verdeckt ausgeführt werden, da § 102 StPO nur zu einer offen ausgeführten Durchsuchung ermächtigt (BGH a. a. O., juris Rdnrn. 7, 9, 15). Dieser Grundsatz ist vorliegend von den Ermittlungsbehörden nicht eingehalten worden. aaa) Bei der Durchsuchung ist § 105 Abs. 2 StPO verletzt worden. Als ausdrückliche gesetzliche Normierung des Offenheitsgrundsatzes von Durchsuchungen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 5c) dient die vorgeschriebene Anwesenheit der sogenannten Durchsuchungszeugen zum einen dazu, einem Fehlverhalten der die Durchsuchung vollziehenden Beamten vorzubeugen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, ein etwaiges Fehlverhalten später zu beweisen; zum anderen soll sie die Beamten aber auch vor unberechtigten Vorwürfen schützen (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 105 Rdnr. 118; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 53; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.). Wie sich aus dem Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] ergibt (UA S. 17), wurde seitens der die richterliche Durchsuchungsanordnung vollziehenden Beamten auf die Hinzuziehung von Zeugen verzichtet, obwohl diese erreichbar gewesen wären, ohne dass dafür in der Beweisaufnahme eine Begründung erlangt werden konnte. Da auf die Hinzuziehung von Zeugen nur unter engen Voraussetzungen verzichtet werden kann (Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 56; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.), deren Vorliegen am 19./20. Juni 2014 sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergibt, ist ein Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO gegeben. bbb) Des Weiteren ist bei der Durchsuchung § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO verletzt worden und diese deshalb rechtswidrig. Nach den Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer] (UA S. 17) gehörte der Beschwerdeführer zu den Inhabern im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 106 Rdnr. 2; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 106 Rdnr. 3 f.; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 106 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.), da (auch) er als Hausmeister für den Vermieter K. und Objektverantwortlicher für die Halle im Rahmen der Tatausführung die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeiten (mit-)ausübte. Infolge seiner Abwesenheit und der der anderen Inhaber hätte zumindest ein Nachbar hinzugezogen werden müssen, was – wie vorstehend dargelegt – ausweislich der Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] (UA S. 17) möglich war, aber aus nicht zu ermittelnden Gründen unterblieben ist. ccc) Darüber hinaus ist § 107 StPO verletzt worden und die Durchsuchung auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Als Inhaber des (Mit-)Gewahrsams (Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 4) an den durchsuchten Räumen gehörte der Beschwerdeführer zu den von § 107 Satz 1 StPO erfassten Personen, die aufgrund der nachträglichen Mitteilung in die Lage versetzt werden sollen, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überprüfen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 6; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 1; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 3; letztere jeweils m. w. Nachw.). Die entsprechenden Mitteilungen, die bei Abwesenheit der Betroffenen von Amts wegen und unverzüglich vorzunehmen sind (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 107 Rdnr. 5; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnrn. 2, 5; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 1 – „zeitnah“; jeweils m. w. Nachw.), sind nicht erfolgt. ddd) Mit der Durchsuchung ist schließlich § 104 Abs. 1 StPO verletzt worden und die Ermittlungshandlung auch daher rechtswidrig. Die Durchsuchung, die nach den Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] am 19. Juni 2014 um 20.55 Uhr begonnen und um 03.45 Uhr des darauffolgenden Tages beendet wurde, fand zur Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 erste Alt. StPO, zwischen neun Uhr abends und vier Uhr morgens, statt. Zwar darf, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 StPO nicht vorliegen, eine vor Beginn der Nachtzeit begonnene Durchsuchung in die Nacht hinein fortgesetzt werden, um einen drohenden Beweismittelverlust abzuwenden. Jedoch ergibt sich aus dem Fehlen dieser Voraussetzungen zugleich das Verbot, eine Durchsuchung so zu beginnen, dass es sicher oder höchstwahrscheinlich so ist, dass diese bis in die Nacht hinein fortgesetzt werden muss. Die Durchsuchung ist deshalb so rechtzeitig zu beginnen, dass mit ihrer Beendigung noch vor Anbruch der Nacht zu rechnen ist (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 4; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 4; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Das war vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Beginn der Durchsuchung vor 21.00 Uhr lag, so war für die Ermittlungsbehörden von vornherein abzusehen, dass die Durchsuchung nicht bis zum Beginn der Nachtzeit abgeschlossen sein würde. Aus den weiteren Feststellungen, auch denen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer], ergibt sich weder, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 StPO vorlagen, noch, dass es sich bei den durchsuchten Räumen um solche im Sinne des § 104 Abs. 2 StPO handelte. Die Alternative der Gefahr im Verzug nach Absatz 1, die vorliegend als einzige in Betracht kam, war nicht gegeben, weil nach den Ergebnissen der vorangegangenen Telekommunikationsüberwachung die Räumung der Plantage in K. durch den damaligen Beschuldigten Ku. nicht (mehr) bevorstand (Urteil vom […] 2015 [betreffend A.], UA S. 9, 18 f.). Die durchsuchten Räumlichkeiten waren den Ermittlungsbehörden auch (noch) nicht im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift als Schlupfwinkel des unerlaubten Betäubungsmittelhandels bekannt (zu diesem Erfordernis Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 13; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 13; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Die Durchsuchung diente vielmehr dem Zweck, den bestehenden Verdacht des Betriebes einer Cannabisplantage erst zu verifizieren. Um eine Niederlage von Sachen, die – wie beispielsweise Hehlerware (Tsambikakis a. a. O.) – durch Straftaten erlangt sind, handelte es sich gleichfalls nicht, da mit der Plantage die Betäubungsmittel erst erlangt werden sollten. bb) Die zunächst hinsichtlich der einzelnen festgestellten Verstöße vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der jeweiligen Norm, den Interessen des Beschwerdeführers und dem Interesse des Staates an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der Wahrheitsfindung vor Gericht kein Beweisverwertungsverbot für die bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel gerade wegen der Verletzung der jeweiligen Norm. aaa) Es kann dahinstehen, ob der Verstoß gegen § 105 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO überhaupt ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben kann (letztlich nicht entschieden zu § 105 in BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 8; verneinend zu § 105 Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 80, bejahend zu § 106 in § 106 Rdnr. 281; verneinend zu beiden Normen Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 105 Rdnr. 40, § 106 Rdnr. 14; bejahend zu § 105 Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 105 Rdnr. 147, verneinend zu § 106 in § 106 Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). Das Unterlassen der Hinzuziehung von sogenannten Durchsuchungszeugen nach § 105 Abs. 2 StPO sowie von anderen Personen nach § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im vorliegenden Einzelfall jeweils als ein Verstoß von eher geringem Gewicht einzuschätzen. Die Durchsuchung betraf nicht die in besonderem Maße geschützte konkrete Wohnung des Beschwerdeführers oder eines der damals Mitbeschuldigten, sondern andere, ausschließlich zur Begehung einer Straftat genutzte Räumlichkeiten, und es bestanden schon angesichts des laufenden Betriebes der Plantage keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Eingriff der durchsuchenden Beamten in den Zustand der Räumlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten. Das Interesse an der Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität überwog eindeutig die Interessen des Beschwerdeführers und der damaligen anderen Beschuldigten. Im Übrigen hätten die Beweismittel auch dann rechtmäßig gewonnen werden können, wenn Durchsuchungszeugen oder andere Personen hinzugezogen worden wären. bbb) Gegen § 107 StPO haben die eingesetzten Polizeibeamten bewusst aus ermittlungstaktischen Gründen verstoßen, um über die Fortführung der Telekommunikationsüberwachung und Observation weitere Erkenntnisse über die Tatverdächtigen zu erlangen. Diesem Verstoß kommt im Hinblick darauf, dass die Durchsuchung gesetzlich als eine offene Ermittlungsmaßnahme geregelt ist, zwar durchaus Gewicht zu. Da die Mitteilungen aber erst nach Beendigung der Durchsuchung zu machen sind, kann der Verstoß gegen diese Vorschrift keinen Einfluss auf die durchgeführten Durchsuchungshandlungen selbst haben (Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 3 m. w. Nachw.) mit der Folge, dass ein Verwertungsverbot nicht zu bejahen ist (Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 107 Rdnr. 6; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 107 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). ccc) Der ebenfalls bewusste Verstoß der eingesetzten Polizeibeamten gegen § 104 Abs. 1 StPO hat vorliegend kein großes Gewicht und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (für den Regelfall verneinend Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, a. a. O., § 104 Rdnr. 14; Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 16; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Die durch die Vorschrift geschützte Nachtruhe (Wohlers/Jäger in Systematischer Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 16; Hauschild in Münchner Kommentar, a. a. O., § 104 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.) des Beschwerdeführers oder der damaligen Mitbeschuldigten ist konkret nicht gestört worden. Das Interesse des Staates an der Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat überwog das geschützte Interesse der damaligen Beschuldigten ohne weiteres. Im Übrigen hätten die Beweismittel auch bei einer nicht zur Nachtzeit durchgeführten Durchsuchung rechtmäßig erlangt werden können. ddd) Da die seitens der Ermittlungsbehörden bei der Durchsuchung am 19./20. Juni 2014 begangenen Verstöße, wie vorstehend ausgeführt, kein Beweisverwertungsverbot bereits wegen der Verletzung der jeweiligen Verfahrensvorschrift zur Folge haben, sind die bei dieser Ermittlungshandlung aufgefundenen Beweismittel – Cannabispflanzen, Zubehör usw. – vom Landgericht im Urteil vom (…) 2015 [betreffend den Beschwerdeführer] insoweit zu Recht den Tatfeststellungen zur Plantage in K. zugrunde gelegt und zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet worden. c) Unabhängig von dem vorstehend dargelegten Ergebnis ist die weitere Prüfung vorzunehmen, ob die festgestellten Verstöße in ihrer Gesamtheit das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG und den daraus abzuleitenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verletzt haben mit der Folge, dass hinsichtlich der Durchsuchungsfunde und/oder der nach der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung und Observation ein Beweisverwertungsverbot als gebotene Kompensation zu bejahen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. aa) Das Recht eines jeden Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem, rechtsstaatlichem Verfahren (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR2155/11 –, BVerfGE 133, 168 ff. [Deal im Strafprozess] – juris Rdnr. 58; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08 –, juris Rdnr. 23; Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 –, BVerfGE 109, 279 ff. [großer Lauschangriff] – juris Rdnr. 120; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 –, BGHSt 53, 294 ff. – juris Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatliche zwingende Forderungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, a. a. O., juris Rdnr. 59; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009, a. a. O.; BGH a. a. O., juris Rdnr.35; jeweils m. w. Nachw.). bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei auch das Recht jedes Beschuldigten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) Gebot der Selbstbelastungsfreiheit – „nemo tenetur se ipsum accusare“ – (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, a. a. O., juris Rdnr. 60; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 51/10 –, BGHSt 55, 138 ff. – juris Rdnr. 21; Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 –, BGHSt 53, 294 ff. - juris Rdnr. 36; Urteil vom 26. Juli 2007, a. a. O., juris Rdnr. 20 ff.; Beschluss vom 13. Mai 1996 – GSSt 1/96 –, BGHSt 42, 139 ff. – juris Rdnr. 37; Kühne in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. J Rdnr. 87 ff.; Gössel in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. L Rdnr. 88 ff.; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 29a; jeweils m. w. Nachw.) und beispielsweise in den Vorschriften der §§ 136a, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden (BGH, Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 36). Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet nach dieser Rechtsprechung, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, a. a. O., juris Rdnr. 60; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007, a. a. O., juris Rdnr. 22 [mit Hinweis in Rdnr. 23 darauf, dass nach der Rechtsprechung des EGMR, StV 2003, 257 ff. – Allan vs. Großbritannien –, möglicherweise eine weniger restriktive Auslegung dieses Grundsatzes geboten sein könnte]; Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O., juris Rdnrn. 38, 42; jeweils m. w. Nachw.). cc) Zu den verbotenen Methoden gehört die Anwendung einer Täuschung, wie es für die Vernehmung des Beschuldigten in § 136a Satz 1 und § 163a Abs. 4 StPO ausdrücklich normiert ist und sich für andere Situationen im Strafverfahren aus einer Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens – und dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit – ergeben kann (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 51/10 –, BGHSt 55, 138 ff. – juris Rdnr. 21 ff. [verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung]; Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 14, 32, 39 ff. [heimlich abgehörtes Gespräch des Angeklagten mit seiner Ehefrau in der Untersuchungshaft unter dafür außergewöhnlichen Umständen]). Davon abzugrenzen ist das Herbeiführen und das Unterhalten eines Irrtums des Beschuldigten über konkrete Umstände. Denn die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O., juris Rdnr. 42; zweifelnd im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR, aber letztlich offen gelassen in BGH, Urteil vom 26. Juli 2007, a. a. O., juris Rdnr. 23 [s. vorstehend]). Von der verbotenen Täuschung, deren Begriff der einschränkenden Auslegung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O., juris Rdnr. 30 m. w. Nachw.), ist die kriminalistische List zu unterscheiden, die nicht generell untersagt ist (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112/90 –, BGHSt 37, 48 ff. – juris Rdnr. 14; Urteil vom 24. August 1988 – 3 StR 129/88 –, BGHSt 35, 328 ff. – juris Rdnr. 7; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 136a Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Verboten ist danach eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und seine Aussagefreiheit beeinträchtigt wird, etwa in Form einer unzulässigen Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten, um ihm die Überzeugung von einem so nicht vorliegenden Beweisergebnis und der Richtigkeit darauf gestützter falscher rechtlicher Schlussfolgerungen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. August 1988, a. a. O., juris Rdnr. 7 [für eine Vernehmung]). Das Verschweigen einzelner Tatsachen, das kriminaltaktisch oftmals geboten ist, stellt keine Täuschung dar, ist einer bewusst wahrheitswidrigen Behauptung nicht gleichzustellen und erlaubt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, a. a. O., juris Rdnr. 14; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 136a Rdnr. 16); das gilt jedenfalls, soweit keine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 2 StR 400/93 –, BGHSt 39, 335 ff. – juris Rdnr. 31). dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf Selbstbelastungsfreiheit verletzt worden. aaa) Die Durchsuchung in K. hat aufgrund der vorstehend festgestellten Verstöße gegen § 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Satz 2, 107 StPO ihren gesetzlich normierten Charakter als offene Ermittlungshandlung verloren und war – wie ausgeführt (s. oben 4. c] aa]) deshalb rechtswidrig. Der Beschwerdeführer – und nach den Feststellungen im Urteil vom (…) 2015 [betreffend A.] auch die weiteren Tatbeteiligten – sind seitens der Ermittlungsbehörden weder direkt noch mittelbar über die Durchsuchung in den Räumlichkeiten in K. unterrichtet worden, und auch die Information der Tatbeteiligten durch Dritte konnte mangels deren Hinzuziehung zur Durchsuchung nicht erfolgen. Sie haben infolgedessen, wie sich den weiteren Feststellungen entnehmen lässt (Urteil vom […] 2015 [betreffend A.], UA S. 21), die Fehlvorstellung entwickelt, dass einer oder mehrere der Tatbeteiligten die Plantage geräumt hätten, befanden sich mithin in einem Irrtum über eine für die Tatverwirklichung maßgebliche Tatsache. Die Rechtswidrigkeit alleine genügt – wie dargelegt (s. oben 4. c] aa]) – jedoch nicht, um einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu bejahen. Die letztlich gezielt verdeckt durchgeführte Durchsuchung mit Räumung der Plantage war zwar kausal für den Irrtum des Beschwerdeführers und der anderen Tatbeteiligten, insbesondere weil keine Mitteilung nach § 107 StPO am Durchsuchungsort hinterlassen worden war. Sie ist aber einer verbotenen Täuschung nicht gleichzusetzen. Denn die Ermittlungsbehörden haben nicht etwa den Eindruck erweckt, niemand anderes als jemand aus dem Kreis der Tatbeteiligten habe die Plantage geräumt. Es war völlig offen, wer dafür verantwortlich war. Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand (BGH, Urteile vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 47, 49, und 8. Oktober 1993, a. a. O., juris Rdnr. 32) wurde dadurch bei dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten nicht geschaffen. Es wurde (lediglich) die wohl bestehende Fehlvorstellung, aufgrund konspirativen Vorgehens keinen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen zu unterliegen, eine weitere Zeit lang aufrechterhalten. Dafür spricht, dass unter den Beschuldigten die Erwägung, die Strafverfolgungsbehörden könnten für die Durchsuchung und Räumung der Plantage verantwortlich sein, offensichtlich keine wesentliche Rolle spielte (Urteil vom 5. August 2015, UA S. 10 f.). bbb) Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit ist infolge der Gesetzesverstöße bei der Durchsuchung auch nicht mittelbar verletzt worden. In ihrer Entschließungsfreiheit, sich den jeweiligen anderen Tatbeteiligten oder Dritten gegenüber zu der Durchsuchung fernmündlich zu äußern, ihre Vermutungen über den oder die Verantwortlichen für die Räumung kund zu tun und sich über das weitere eigene Verhalten, etwa bezüglich der Plantage in G., auszutauschen und abzusprechen, sowie die Plantagen in K. und G. oder andere für die Tatverwirklichung benutzte Orte aufzusuchen, waren der Beschwerdeführer und die übrigen Tatbeteiligen durch die verdeckte Durchsuchung nicht beeinträchtigt. Es war ihre jeweilige autonome Entscheidung, sich telefonisch über diese Themen zu unterhalten und dabei von der bis dahin konspirativen Art und Weise der Kommunikation abzuweichen. Ein irgendwie gearteter Zwang der Ermittlungsbehörden wirkte nicht auf sie ein. Auch befanden sich die Tatbeteiligten nicht einer besonderen persönlichen Situation, in der ihnen – wie in der Haft (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010, a. a. O., juris Rdnr. 22 m. w. Nachw., Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 33, 44) – ein Ausweichen auf einen Ort, an dem ihre Kommunikation nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu überwachen war, unmöglich gewesen wäre. Zu dem durch Art 1 Abs. 1 GG als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, a. a. O., juris Rdnr. 99; Urteil vom 3. März 2004, a. a. O., Rdnr. 141; jeweils m. w. Nachw.) gehörten die Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu einer konkreten strafbaren Handlung standen, ohnehin nicht (BVerfG, jeweils a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). ccc) Auch wenn die Durchführung der Durchsuchung infolge der festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Strafverfahrensrechts aus ermittlungstaktischen Gründen rechtswidrige verdeckte Ermittlungsmaßnahme in geschützte Rechte (auch) des Beschwerdeführers eingriff (s. oben 4. c] aa, bb]), liegt nach der erforderlichen Gesamtschau kein schwerwiegender, zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG) vor. Die einzelnen Verstöße wogen – wie dargelegt – jeder für sich genommen nicht besonders schwer. Dass die Hinzuziehung anderer Personen bereits vor Beginn der Durchsuchung bewusst unterblieb, wurde vom Landgericht nicht festgestellt. Die Durchführung der Durchsuchung zur Nachtzeit erfolgte zwar unter dem Aspekt, dass der zum damaligen Zeitpunkt als Tatverdächtiger sicher identifizierte Ku. wegen seiner zuvor angetretenen Fahrt in die Niederlande nicht in K. würde erscheinen können. Für ein von Anfang an planvoll auf eine verdeckte Durchsuchung angelegtes Vorgehen der Ermittlungsbehörden finden sich allerdings keine hinreichenden Belege. So war vor der Durchsuchung nicht auszuschließen, dass sich nicht andere Tatbeteiligte in der Plantage oder deren unmittelbarer Nähe aufhielten (Urteil vom 5. August 2015, UA S. 20). Der Umstand, dass der Beschuldigte Ku. nach seiner Rückkehr nach Deutschland am 20. Juni 2015 in Absprache mit der Staatsanwaltschaft nicht festgenommen wurde (UA S. 20), stellt – für sich genommen und in der Gesamtbetrachtung des polizeilichen Vorgehens – eine zulässige ermittlungstaktische Maßnahme dar und konnte den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzten. Von besonderer tatsächlicher Bedeutung für das weitere Verfahren war hingegen das ermittlungstaktisch begründete bewusste Unterlassen der Mitteilungen nach § 107 StPO, das aber – wie vorstehend ausgeführt – einer verbotenen Täuschung nicht gleichzusetzen ist. Ein schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsverstoß, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, a. a. O., juris Rdnr. 117) ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Denn die bei der Telekommunikationsüberwachung nach der Durchsuchung „abgeschöpften“ (BGH, Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 40) Äußerungen sind von den einzelnen Tatbeteiligten aus freien Stücken, ohne unmittelbaren oder mittelbaren Zwang seitens der Ermittlungsbehörden, die zudem keinen Einfluss auf den Gesprächsinhalt genommen haben, gemacht worden. Das Interesse des Staates an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege unter Berücksichtigung des großen Gewichtes der verfolgten Straftat aus dem Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität ist dagegen als sehr hoch einzuschätzen. Zur Erforschung der Wahrheit waren sowohl die Durchsuchung als auch die Überwachung der Telekommunikation und die Observation von maßgeblicher Bedeutung. Diese Umstände überwiegen. Eine im Sinne der Rechtsprechung (BGH a. a. O.) unzulässige Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebung liegt nicht vor. 5. Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (st. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. August 2015 – 5 Ws 103/15 – m. w. Nachw.). Die vom Landgericht Berlin in dem Urteil vom (…) 2015 festgestellten Taten sind nicht nur einschlägig, sondern auch von beträchtlichem Gewicht, auch wenn der Beschwerdeführer nicht wegen täterschaftlicher Begehung, sondern wegen Beihilfe zu den Taten anderer schuldig gesprochen wurde. Die für beide Taten jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet wurde, verdeutlichen das Gewicht der strafbaren Handlungen. II. 1. Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) kamen nicht in Betracht. Zum einen greift der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters – hier des Landgerichts Berlin – anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (KG, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 2 Ws 494 - 495/13 –, juris Rdnr. 17). Zum anderen hätten mildere Mittel als Reaktion auf das Bewährungsversagen des Beschwerdeführers ohnehin nur dann genügt, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und wenn trotz des Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Verurteilte endgültig von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde (KG a. a. O. Rdnr. 11). Eine günstige Prognose setzt mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (KG a. a. O. Rdnr. 11). 2. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschwerdeführer, der in den für den Bewährungswiderruf maßgeblichen Zeiten in einschlägiger Weise versagt hat, nicht vor. Soweit er zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde vorträgt, er habe sich nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 2014 ein stabiles soziales Umfeld und eine tragfähige berufliche Perspektive geschaffen, genügt dies nicht, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Prognose zu begründen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nicht als dauerhaft eng und stabil einzuschätzen ist. Daran ändert der Umstand, dass der Beziehung ein Kind entstammt und – wie nunmehr vorgetragen – ein Wunsch nach weiteren Kindern besteht, nichts. Weder die Beziehung noch das Kind haben ihn davon abgehalten, die einschlägigen Anlasstaten zu begehen. Das Landgericht hat ferner zu Recht berücksichtigt, dass die berufliche und damit finanzielle Situation des Beschwerdeführers gegenwärtig ungewiss ist, nachdem er seine – für die Anlasstaten ausgenutzte – Anstellung als Hausmeister verloren und im Mai 2016 eine Umschulung zum Elektroniker für Geräte und Systeme begonnen hat. Auch wenn er die erste Abschlussprüfung bestanden hat und sich in der Umschulung sehr motiviert sowie erfolgsorientiert und engagiert zeigt, lassen sich daraus keine gewichtigen, beachtlichen Tatsachen für ein künftig straffreies Leben des Beschwerdeführers ableiten. Denn er hatte auch vor den und während der Anlasstaten gearbeitet und dabei eine verantwortungsvolle Position inne, ohne dass ihn dies von neuerlichem strafbarem Handeln abhielt. Dem beanstandungsfreien Kontakt zum Bewährungshelfer kommt aus demselben Grund keine maßgebliche Bedeutung zu. 3. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers und des Bewährungshelfers kam nicht Betracht. Gemäß § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung. Ein Ausnahmefall (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 309 Rdnr. 1 m. w. Nachw.) lag nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.