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Beschluss

(5) 121 Ss 42/17 (32/17)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0504.5.121SS42.17.32.1.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist.(Rn.4) 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.(Rn.6) 3. Ein Rausch im Sinne des § 323a StGB setzt voraus, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist.(Rn.9) 4. Eine Rückrechnungsmethode, die zur Annahme einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration führt, darf bei der Prüfung, ob ein (hinreichend schwerer) Rausch vorliegt, nicht zur Anwendung kommen; ebenso wenig dürfen insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommen werden.(Rn.10) 5. Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat.(Rn.12) 6. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration ab einer bestimmten Höhe führt, bei einem alkoholgewöhnten Täter, der die Auswirkungen des Alkohols bei sich kennt, stets den Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes erlaubt.(Rn.13)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist.(Rn.4) 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.(Rn.6) 3. Ein Rausch im Sinne des § 323a StGB setzt voraus, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist.(Rn.9) 4. Eine Rückrechnungsmethode, die zur Annahme einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration führt, darf bei der Prüfung, ob ein (hinreichend schwerer) Rausch vorliegt, nicht zur Anwendung kommen; ebenso wenig dürfen insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommen werden.(Rn.10) 5. Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat.(Rn.12) 6. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration ab einer bestimmten Höhe führt, bei einem alkoholgewöhnten Täter, der die Auswirkungen des Alkohols bei sich kennt, stets den Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes erlaubt.(Rn.13) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung als wirksam angesehen und das Rechtsmittel verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deshalb über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat. a) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70; OLG Bamberg OLGSt StPO § 318 Nr. 25 - juris Rdn. 3; KG StV 2013, 637 - juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 7. Februar 2017 - [5] 121 Ss 4/17 [3/17] -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 33, § 352 Rdn. 4). aa) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. KG, Urteil vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] -). Somit führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung (vgl. Senat a.a.O.). Die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt jedoch voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; NStZ 1998, 532; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Bamberg a.a.O. - juris Rdn. 4; KG a.a.O. und Beschluss vom 30. März 2012 - [2] 161 Ss 28/12 [7/12] - m.w.N.). Die Beschränkung ist ferner insbesondere dann unwirksam, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 352; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 47; BayObLG wistra 1992, 279; OLG Celle StraFo 2004, 61; KG, Beschluss vom 30. März 2012 - [2] 161 Ss 28/12 [7/12] - m.w.N.). Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.). Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; Senat a.a.O. m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung unwirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Tat sind so lückenhaft, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können. Sie tragen nicht den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a Abs. 1 StGB). aa) Schon die Voraussetzungen für einen Rausch im Sinne des § 323a StGB sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Erforderlich ist insoweit, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist (vgl. BGH EzSt StGB § 323a Nr. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - 3 RVs 30/16 - juris Rdn. 12; OLG Köln DAR 2001, 230 - juris; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592 - juris Rdn. 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 287 - juris Rdn. 7; eingehend OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5 - juris Rdn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 323a Rdn. 7 m.w.N.; offen gelassen in BGHSt 32, 48, 54). Ein solcher Zustand wird hier durch die Feststellungen nicht belegt. Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass allein aufgrund der für den Tatzeitpunkt errechneten Blutalkoholkonzentration von „über 2,7 Promille“ und des Umstandes, dass der Angeklagte „außerdem … Cannabis geraucht“ habe, „davon auszugehen“ sei, dass der Angeklagte „zumindest vermindert schuldfähig“ sei (wobei offenbar eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemeint war). Dem kann nicht gefolgt werden, da es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, der dazu berechtigt, ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen (vgl. BGHSt 43, 66; OLG Braunschweig a.a.O.). Vielmehr besteht bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 Promille lediglich Anlass, die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB 64. Aufl., § 20 Rdn. 21; OLG Braunschweig a.a.O. [allerdings mit einem Grenzwert von mehr als 2 Promille] m.w.N.). Dies gilt auch bei zusätzlichem Cannabiskonsum (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Anzumerken ist darüber hinaus, dass die zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration auf einer fehlerhaften Berechnung beruht. Die vom Amtsgericht gewählte Rückrechnungsmethode, die von einem maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille ausgeht, darf - anders als bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung (hier: des Sichberauschens) - bei der Prüfung, ob ein (hinreichend schwerer) Rausch vorliegt, nicht zur Anwendung kommen; denn sie führt zur Annahme einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration und wirkt sich daher vorliegend zum Nachteil des Täters aus, da ihr Indizwirkung für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung und damit für die Annahme eines tatbestandmäßigen Rausches zukommt (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 21 StGB dürfen auch nicht etwa - bei nicht auszuschließender Schuldfähigkeit - nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ angenommen werden, da sich dies wegen der tatbestandsbegründenden Wirkung im Rahmen des § 323a StGB zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde; vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein (die Voraussetzungen des § 21 StGB erreichender) Rausch nicht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. - juris Rdn. 8). bb) Das amtsgerichtliche Urteil enthält darüber hinaus keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite und belegt daher nicht die vorsätzliche Verwirklichung des Vollrauschtatbestandes. Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat. Der zumindest erforderliche bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 15 - juris Rdn. 8; OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 14; OLG Jena a.a.O. - juris Rdn. 16; OLG Braunschweig a.a.O. - juris Rdn. 8; Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - [5] 121 Ss 4/17 [3/17] - und 20. Januar 2016 - [5] 161 Ss 270/15 [56/15] -). Für vorsätzliches Handeln des Angeklagten in diesem Sinne bilden die Feststellungen keine zuverlässige Stütze. Abgesehen davon, dass es schon an konkreten Angaben zum Trinkverhalten des Angeklagten am Tattag und dem zusätzlichen Cannabiskonsum fehlt, enthält das Urteil keinerlei Ausführungen dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums und des zusätzlichen Cannabiskonsums hatte, als er diese Rauschmittel konsumierte. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Eintritt von Schuldunfähigkeit als Folge insbesondere seines Alkoholkonsums rechnete oder dass er voraussehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, und dieses wollte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Allein aus der Aufnahme der beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen der errechneten Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille erforderlich war, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite nicht gezogen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration ab einer bestimmten Höhe führt, bei einem (wie hier) alkoholgewöhnten Täter, der die Auswirkungen des Alkohols bei sich kennt, stets den Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes erlaubt (vgl. OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 15 - unter Hinweis auf BGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - [3] 121 Ss 180/16 [119/16] -. Vielmehr müssen weitere, auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dies erfordert Feststellungen nicht nur zur maximalen Blutalkoholkonzentration, sondern auch zum Trinkverlauf (Beginn und Dauer des Alkoholkonsums, Art und Menge der konsumierten Getränke und ihres Alkoholgehalts) und einem etwaigen zusätzlichen Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, zu den Trinkgewohnheiten und der Alkoholgewöhnung des Angeklagten und zu sonstigen Straftaten, die dieser bereits unter Alkoholeinfluss begangen hat (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Entsprechende Feststellungen lässt das amtsgerichtliche Urteil vermissen. 3. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§354 Abs.2 Satz1 StPO).