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Beschluss

5 Ws 210/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0222.5WS210.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist bei der Ausübung eines Ermessens auch bei Verpflichtungsanträgen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.13) 2. Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt im Strafvollzugsverfahren auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz).(Rn.20) 3. Bei den Verlegungsbegehren des Gefangenen nach § 8 Abs. 1 StVollzG und nach § 24 Abs. 2 StVollstrO handelt es sich prozessual um einen einheitlichen Streitgegenstand.(Rn.18) (Rn.21) 4. Die Frist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO beginnt ab der Kenntnisnahme des Gefangenen von dem Vollzug einer Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft und nicht mit der Belehrung über das Antragsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO.(Rn.24) 5. Unterbleibt die Belehrung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, kommt nach allgemeinen Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung von § 32 VwVfG in Betracht.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Oktober 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist bei der Ausübung eines Ermessens auch bei Verpflichtungsanträgen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.13) 2. Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt im Strafvollzugsverfahren auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz).(Rn.20) 3. Bei den Verlegungsbegehren des Gefangenen nach § 8 Abs. 1 StVollzG und nach § 24 Abs. 2 StVollstrO handelt es sich prozessual um einen einheitlichen Streitgegenstand.(Rn.18) (Rn.21) 4. Die Frist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO beginnt ab der Kenntnisnahme des Gefangenen von dem Vollzug einer Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft und nicht mit der Belehrung über das Antragsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO.(Rn.24) 5. Unterbleibt die Belehrung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, kommt nach allgemeinen Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung von § 32 VwVfG in Betracht.(Rn.28) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Oktober 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt T. eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen Totschlags. Das Strafende ist für den 27. Januar 2028 notiert. Am 15. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, in das Bundesland Brandenburg verlegt zu werden, weil er dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 2016 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlegung gemäß § 8 StVollzG, um die Eingliederung nach der Entlassung zu fördern, lägen nicht vor. Denn die JVA Brandenburg sei für die in G. lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers wegen der um 57 Kilometer größeren Entfernung schwieriger zu erreichen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 ausgehändigt. Mit seinem am 17. Juni 2016 bei dem Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin habe nicht bedacht, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Brandenburg befinde, sondern lediglich versucht, Nebengründe seines Antrages zu widerlegen. Nach dem Gesetz stehe ihm die Verbüßung in dem Bundesland zu, in dem er seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei nicht darüber belehrt worden, dass er nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung die Verlegung in die für seinen Wohnort zuständige Vollzugsanstalt beantragen könne. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 zurückgewiesen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Behandlung des Beschwerdeführers oder seine Eingliederung nach der Entlassung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG durch die Verlegung nach Brandenburg gefördert werden könnte. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, in der Sache selbst zu entscheiden. II. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz –). Ersteres ist vorliegend der Fall. Es ist bisher obergerichtlich nicht geklärt, ob Verlegungen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach § 8 Abs. 1 StVollzG und nach § 24 Abs. 2 StVollstrO denselben Streitgegenstand betreffen können. 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. a) Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlegung ergibt sich allerdings nicht aus § 8 Abs. 1 StVollzG. aa) § 8 Abs. 1 StVollzG findet ungeachtet des Inkrafttretens des Berliner Strafvollzugsgesetzes (StVollzG Bln) am 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzuges vom 4. April 2016 – Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 2016, S. 152 ff. –) Anwendung, denn maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist bei der Ausübung eines Ermessens auch bei Verpflichtungsanträgen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 4. November 2016 – 5 Ws 112 und 178/16 Vollz –; Spaniol in AK-StVollzG 7. Auflage, Teil IV § 115 Rn. 54; Arloth, StVollzG 3. Auflage, § 115 Rn. 5 m. w. N. ). bb) § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sieht vor, dass der Gefangene verlegt werden kann, wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. Aus dem Wort „kann“ folgt, dass der Gefangene auf die Verlegung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 = BVerfG NStZ-RR 2006, 325, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 29. Februar 2008 – 2 Ws 78/08 Vollz – m. w. N.). Die Voraussetzungen liegen vor, wenn eine andere Anstalt den Bedürfnissen der Gefangenen besser gerecht wird, indem die berufliche Förderung, die Kontakte zu Freunden und Angehörigen, besondere therapeutische Hilfsmaßnahmen oder andere bei der Vollzugsplanung zu berücksichtigende Gesichtspunkte dort besser realisiert werden können (vgl. Weßels/Böning in AK-StVollzG 7. Auflage, Teil II § 16 LandesR Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. cc) Die Eingliederung des Beschwerdeführers würde nach einer Entlassung durch die Verlegung nach Brandenburg nach den getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht gefördert. Die Kammer hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar auseinandergesetzt und insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Justizvollzugsanstalt T. für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers besser erreichbar ist als die in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten in Brandenburg. b) Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlegung nach § 24 Abs. 2 StVollstrO hat die Strafvollstreckungskammer hingegen nicht geprüft. aa) § 24 Abs. 2 StVollstrO kommt als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Strafvollstreckungsordnung ist als Verwaltungsanordnung – inhaltlich übereinstimmend – von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 725/07 –, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung 9. Auflage, Einleitung Rn. 3 ff.). § 24 StVollstrO bestimmt, wann die im Vollstreckungsplan generell und abstrakt benannten, auf den Verurteilten bezogenen örtlichen Voraussetzungen vorliegen und begründet hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte des Verurteilten (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, a. a. O., § 24 Rn. 1, 3). Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 725/07 –, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 – 4 VAs 3/96 –, juris Rn. 18; allgemein zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung: Ramsauer/Wysk, VwVfG 17. Auflage, § 40 Rn. 42 ff.). bb) Bei den Verlegungen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach § 8 Abs. 1 StVollzG und nach § 24 Abs. 2 StVollstrO handelt es sich prozessual um einen einheitlichen Streitgegenstand. (1) Gegenstand des Verfahrens ist bei einem Verpflichtungsantrag nicht der Ablehnungsbescheid der Anstalt, sondern das Verlangen des Gefangenen auf Erlass der begünstigenden Maßnahme (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 225/08 Vollz – und17. Februar 2004 – 5 Ws 16/04 Vollz –, auszugsweise zitiert bei Matzke NStZ 2006, 22, 23). Dieses nimmt zunächst in dem an die Vollzugsbehörde gerichteten Anliegen Gestalt an, über das diese aufgrund des von dem Gefangenen an sie herangetragenen konkreten Sachverhalts entscheidet. Dadurch ergibt sich die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, über dieses Begehren zu entscheiden (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 Ws 257/14 Vollz –, juris Rn. 4). (2) Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz). Diese für das Verwaltungsprozessrecht maßgebliche Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 20/15 –, juris Rn. 15) gilt für die Bestimmung des Streitgegenstandes im Strafvollzugsverfahren gleichermaßen. Denn das gerichtliche Rechtsschutzverfahren ist seiner Struktur nach dem Verwaltungsprozessrecht nachgebildet, auf dessen Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 5 Ws 206/16 Vollz –; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 109 Rn. 1, § 120 Rn. 2; Arloth, a. a. O., § 109 Rn. 5). (3) Danach handelt es sich bei den Verlegungen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach § 8 Abs. 1 StVollzG und nach § 24 Abs. 2 StVollstrO um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Klagebegehren. Diese beziehen sich nach ihren Voraussetzungen auf unterschiedliche Fallgestaltungen, sind aber ohne Unterschied in den Rechtsfolgen und im Klagegrund auf das gleiche Ziel gerichtet und stehen damit in materieller Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander. Antragsgegnerin ist in beiden Fällen die Anstalt als Vollzugsbehörde. Der formelle Verlegungsantrag ist sowohl bei einem Verlegungswunsch in eine Justizvollzugsanstalt eines anderes Bundeslandes nach § 8 StVollzG (vgl. Arloth, a. a. O., § 8 Rn.11; Weßels/Böning, a. a. O., Teil II § 16 LandesR Rn. 13) als auch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO an die eigene Anstalt zu richten (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. September 2014 – 4a Ws 28/14 –, juris Rn. 26). Eine Verlegung auf Antrag des Verurteilten gemäß § 24 Abs. 2 StVollstrO wird von der Vollzugsbehörde veranlasst; die Vollstreckungsbehörde wird nur nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO benachrichtig (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, a. a. O., § 24 Rn. 20; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung 8. Auflage, Rn. 82). cc) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer kann der Senat nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 24 Abs. 2 StVollstrO erfüllt sind. (1) Nach § 24 Abs. 2 StVollstrO sind Gefangene in die für den Wohnort zuständige Vollzugsanstalt zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung bei der Vollzugsanstalt beantragen. Wird eine solche Strafe – wie bei dem Beschwerdeführer – im Anschluss der Untersuchungshaft vollzogen, so ist Fristbeginn die Kenntnisnahme von dem Ende der Untersuchungshaft und dem Beginn der zu vollstreckenden Strafe (§ 24 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO). (2) Die Frist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO beginnt nicht erst ab der ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO über dieses Antragsrecht (a. A., aber ohne Begründung: Röttle/Wagner, a. a. O., Rn. 82). Nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz StVollzG knüpft der Fristbeginn allein an die Kenntnisnahme des Gefangenen von dem Vollzug einer Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft und nicht an den Zeitpunkt der Belehrung über das Antragsrecht. Unterbleibt die Belehrung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, kommt nach allgemeinen Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (missverständlich, aber im Ergebnis ebenso: Pohlmann/Jabel/Wolf, a. a. O., § 24 Rn. 18). (3) Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit dem Verlegungsanspruch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO nicht befasst. Dementsprechend hat sie zwar durch Bezugnahme auf das Vollstreckungsblatt tatsächliche Feststellungen zum Beginn der Strafhaft, nicht aber zur diesbezüglichen Kenntnisnahme des Beschwerdeführers und zu dessen Wohnsitz getroffen. 3. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StVollstrO nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. 4. Für den weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat: a) Sollte die Antragsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen sein, ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2016 (unter Punkt 10) zu entscheiden. Die Voraussetzungen für diesen Antrag ergeben sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 32 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, denn im StVollzG und im StVollzG Bln ist der Wiedereinsetzungsantrag im behördlichen Strafvollzugsverfahren nicht geregelt. §§ 44 ff. StPO sind nicht einschlägig, da § 120 Abs. 1 StVollzG lediglich für das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG auf die Vorschriften der Strafprozessordnung verweist (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 120 Rn. 1; Arloth, a. a. O., § 120 Rn. 1). Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 112 Abs. 2 – 4 StVollzG betrifft allein den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Existieren im Strafvollzugsrecht keine Sonderregelungen, können die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus anderen Verfassungsprinzipien ergebenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts für das Verwaltungsverfahren der Vollzugsbehörde Geltung beanspruchen (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § Vor 109 Rn. 7; Ramsauer/Wysk, a. a. O., § 1 Rn. 4a). Das Recht auf Wiedereinsetzung in unverschuldet versäumte Fristen ist als ein grundlegendes Erfordernis jedes rechtstaatlichen Verfahrens (vgl. Ramsauer/Wysk, a. a. O., § 32 Rn. 2) ein solcher allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts. Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist entsprechend § 32 Abs. 4 VwVfG die Anstalt als Vollzugsbehörde. b) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2016 (unter Punkt 10) die Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde und damit die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt T. in Frage stellt, um so eine Verlegung nach Brandenburg zu erreichen, ist dieses Begehr nicht vom Streitgegenstand umfasst. Bei der Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in die gemäß § 24 Abs. 1 StVollstrO zuständige Justizvollzugsanstalt handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht des Strafvollzugs (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 Ws 203/08 –, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 1998 – 2 VAs 12/98 – juris Rn 8; KG, Beschluss vom 31. März 2014 – 4 VAs 7/14 –). Der Beschwerdeführer hat insoweit zutreffend formuliert, Beschwerde „bei der Vollstreckungsbehörde“ einzulegen, über die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2007 – 3 Ws 489/06 –, juris Rn. 14).