OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 58/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0711.5WS58.16VOLLZ.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verfahren zur Aufstellung des Vollzugsplans oder seiner Fortschreibungen ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.(Rn.29) 2. Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplanes erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte und setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus.(Rn.30) 3. An der Vollzugsplankonferenz haben zwingend diejenigen Personen teilzunehmen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt sind, also alle im Vollzug Tätigen, die für die Vollzugsplanung relevante persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben. Dabei ist der Personenkreis, der zur Teilnahme an der Vollzugskonferenz berechtigt - und bei maßgeblicher Beteiligung an der Behandlung auch verpflichtet - ist, auf die anstaltsinternen Bediensteten beschränkt, d.h. auf die Mitarbeiter derjenigen Anstalt, deren Leiter die Konferenz durchführt. Es handelt sich um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern.(Rn.31) 4. Ein bestandskräftiger Vollzugsplan ist nur noch fortzuschreiben, das heißt insoweit zu ändern, als die Entwicklung des Gefangenen und weitere Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung dies verlangen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Anfechtbar sind dann nur veränderte Regelungen.(Rn.41) 5. Allein die veränderte Wertung von Umständen oder die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Vollzugsanstalt bei ansonsten unveränderter Tatsachengrundlage geben der Vollzugsbehörde nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn, es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit missachtet. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden neuen Einschätzung steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist.(Rn.44) 6. In der bloßen Erklärung, dass es an der Eignung des Gefangenen für die Gewährung von Vollzugslockerungen fehlt, kann nur dann eine Regelung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG gesehen werden, wenn darin zugleich die Ablehnung einer zuvor von dem Gefangenen beantragten konkreten Vollzugslockerung liegt.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2016 aufgehoben, soweit in ihm die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. September 2015 betreffend die Regelungen zu den weiteren Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Straftataufarbeitung durch externe Mitarbeiter mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben worden ist. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. 3. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Gefangene und die Landeskasse jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Vollzugsplans oder seiner Fortschreibungen ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.(Rn.29) 2. Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplanes erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte und setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus.(Rn.30) 3. An der Vollzugsplankonferenz haben zwingend diejenigen Personen teilzunehmen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt sind, also alle im Vollzug Tätigen, die für die Vollzugsplanung relevante persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben. Dabei ist der Personenkreis, der zur Teilnahme an der Vollzugskonferenz berechtigt - und bei maßgeblicher Beteiligung an der Behandlung auch verpflichtet - ist, auf die anstaltsinternen Bediensteten beschränkt, d.h. auf die Mitarbeiter derjenigen Anstalt, deren Leiter die Konferenz durchführt. Es handelt sich um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern.(Rn.31) 4. Ein bestandskräftiger Vollzugsplan ist nur noch fortzuschreiben, das heißt insoweit zu ändern, als die Entwicklung des Gefangenen und weitere Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung dies verlangen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Anfechtbar sind dann nur veränderte Regelungen.(Rn.41) 5. Allein die veränderte Wertung von Umständen oder die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Vollzugsanstalt bei ansonsten unveränderter Tatsachengrundlage geben der Vollzugsbehörde nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn, es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit missachtet. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden neuen Einschätzung steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist.(Rn.44) 6. In der bloßen Erklärung, dass es an der Eignung des Gefangenen für die Gewährung von Vollzugslockerungen fehlt, kann nur dann eine Regelung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG gesehen werden, wenn darin zugleich die Ablehnung einer zuvor von dem Gefangenen beantragten konkreten Vollzugslockerung liegt.(Rn.42) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2016 aufgehoben, soweit in ihm die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. September 2015 betreffend die Regelungen zu den weiteren Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Straftataufarbeitung durch externe Mitarbeiter mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben worden ist. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. 3. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Gefangene und die Landeskasse jeweils zur Hälfte. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit den Rest einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2013, in dem er der Anstiftung zum versuchten Mord und zugleich zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden war. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt in dieser Sache ist auf den 19. November 2017 (TE) festgelegt. Im Anschluss ist notiert die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem Urteil vom 3. November 2008 wegen Nötigung. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 16. November 2020 (TE) notiert. Der Gefangene befand sich für das erstgenannte Verfahren 588 Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M. und wurde am 20. März 2015 der Justizvollzugsanstalt H. zugeführt. Nach den Feststellungen im Urteil vom 20. Dezember 2013 schloss sich der Gefangene im Jahre 1990 der Berliner Sektion des Rockerclubs „Hells Angels“ an, in der er rasch zum Anführer aufstieg. Im Jahre 2008 löste ihn sein früherer Vertrauter S. in dieser Funktion ab, und der Verurteilte wurde wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Geldern der „Hells Angels MC Nomads“ „unehrenhaft“ aus dem Rockerclub ausgeschlossen. Im Mai 2011 erlitt er bei einem Überfall unter anderem durch massive Stichverletzungen an den Beinen akut lebensgefährliche Verletzungen. Er sieht in S. den Urheber dieses Überfalls. Im Frühjahr 2012 gab er seinem Bekannten W. den Auftrag, S. zu töten oder durch andere Personen töten zu lassen, wobei er sich weder für den/die Tatausführenden noch die konkreten Modalitäten der heimtückisch auszuführenden Tat interessierte. In der Nacht zum 10. Juni 2012 schoss der von W. beauftragte C. in Berlin mehrfach auf S., wodurch dieser insgesamt sieben Mal im Oberkörper getroffen wurde. Die durch zwei Projektile verursachten lebensgefährlichen Verletzungen überlebte er nur dank seiner schnellen medizinischen und operativen Versorgung. Die Einweisungsabteilung in der Justizvollzugsanstalt M. (im Folgenden: Einweisungsabteilung) führte nach Rechtskraft des Urteils vom 20. Dezember 2013 die Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG durch und erstellte auf der Vollzugsplankonferenz vom 17. Oktober 2014 den bestandskräftigen Vollzugsplan gemäß § 7 StVollzG, den die Leiterin der Einweisungsabteilung am 3. Dezember 2014 genehmigte. Darin wurde – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – die Persönlichkeit des Gefangenen unter dem Stichwort „ausschließlich statistische Einschätzung (…)“ als „eher günstig“ bewertet und eine Fluchtgefahr „nicht festgestellt“. Zu „Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen (…)“ heißt es: „Straftatauseinandersetzung, durch die Herr (…) seine Werthaltungen erkennen und hinterfragen muss. Es ist wichtig, dass die Behandler bei der Straftatauseinandersetzung trotz der allgemeinen Bekanntheit von Herrn (…) unvoreingenommen seine Werthaltungen bearbeiten.“ Weitere Einzelheiten zu der Art und Weise der Straftataufarbeitung wurden im Vollzugsplan nicht festgelegt. Am 29. Januar 2015 fand in der Einweisungsabteilung eine Konferenz zum Thema „Verlegung des Inhaftierten (...) und zukünftiges Vorgehen bei Inhaftierten, bei denen ein besonderer Sicherheitsbedarf besteht“ statt. An dieser Konferenz nahmen die Leiter der Justizvollzugsanstalten M. und P., die Leiter der Abteilungen Sicherheit der Justizvollzugsanstalten P., H. und T., Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit der Justizvollzugsanstalt M., ein Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie der Psychologe (…) aus der Einweisungsabteilung teil. Als Ergebnisse hielt der Psychologe in einem „Gedächtnisprotokoll“ vom 29. Januar 2015 unter anderem fest: „- Die EWA plant für Herrn (…) eine umfassende Straftatauseinandersetzung. Diese sollte von externen Trägern durchgeführt werden, um bei einer gegebenen Verlegung in eine andere Anstalt die Behandlungskontinuität zu erhalten. - Die Behandlung soll aus den Mitteln der Anstalten finanziert werden.“ Das „Gedächtnisprotokoll“ ist bezeichnet als „Anhang zum Vollzugsplan“ und am 8. Februar 2015 von der Leiterin der Einweisungsabteilung „zur Kenntnis“ genommen worden. Am 24. August 2015 fand in der Justizvollzugsanstalt H. die Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplanes statt. Die auf den 25. September 2015 datierte schriftliche Fassung der Fortschreibung wurde am 1. Oktober 2015 von der Leiterin der Anstalt genehmigt und am selben Tag dem Gefangenen ausgehändigt. In der Vollzugsplanfortschreibung wird die Persönlichkeit des Gefangenen als „eher ungünstig“ bewertet und „aufgrund des hohen Strafrestes und der noch nicht erfolgten Straftataufarbeitung(…) eine nicht vertretbare hohe Missbrauchsgefahr und Fluchtbefürchtung bei der Gewährung von Vollzugslockerungen bzw. für die Unterbringung im offenen Vollzug“ festgestellt. Betreffend die Straftataufarbeitung heißt es, dass diese entsprechend dem StVollzG der Gruppenleitung/zuständigen Sozialarbeiterin obliege und diese auch die dazugehörigen Gespräche führe. Die Betreuungskontinuität werde auch im Fall einer notwendigen Sicherheitsverlegung durch „entsprechende Übergaben gewährleistet werden. Die aus dem Zusatzschreiben der EWA“ – gemeint ist das „Gedächtnisprotokoll“ vom 29. Januar 2015 – „ interpretierbaren/interpretierten Modi sind insoweit nicht erforderlich, aber auch nicht umsetzbar.“ Über die Vermittlung einer externen Psychotherapie entscheide der Psychologische Fachdienst nach einem festgelegten Verfahren, über das der Gefangene informiert worden sei. Der Gefangene hat mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 15. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt, die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt H. insgesamt aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, in einer neu anzuberaumenden Vollzugsplankonferenz die Vollzugsplanung nach Maßgabe der Vollzugsplanung der Einweisungsabteilung sowie der Rechtsauffassung des Gerichts zu erarbeiten, hilfsweise die Vollzugsplanfortschreibung betreffend Fluchtgefahr, Straftataufarbeitung durch externe Mitarbeiter und Einschätzung des prognoserelevanten Kriteriums „Persönlichkeit“ aufzuheben und die Justizvollzuganstalt zu verpflichten, die von der Einweisungsabteilung festgelegten Feststellungen und Vorgaben für den weiteren Vollzug zu erfüllen. Die Justizvollzugsanstalt H. hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen, der Justizvollzugsanstalt H. am 24. März 2016 zugestellten Beschluss vom 16. März 2016 gemäß der Entscheidungsformel zu 1. die Vollzugsplanfortschreibung betreffend die Regelungen zu den weiteren Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Straftataufarbeitung durch externe Mitarbeiter aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Gefangenen in einer Vollzugsplankonferenz unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt, hat sie – auf den Hilfsantrag des Gefangenen – die Vollzugplanfortschreibung auch betreffend die Kriterien „Fluchtgefahr“ und „Persönlichkeit“ aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt H. hat dagegen unter dem 21. April 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Sie beantragt, die Sache unter Aufhebung des Beschlusses zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Gefangene beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat gemäß §115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bezug auf den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, die Begründung der Rechtsbeschwerde vom 21. April 2016 und den Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Gefangenen vom 26. Mai 2016. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG), mit der allein die Sachrüge erhoben wird, erfüllt zum Teil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt es geboten erscheinen, deren Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit die Begründung sich mit der Regelung betreffend die Straftataufarbeitung als Hilfs- und Behandlungsmaßnahme in der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. September 2015 befasst. Nach der Begründung der Entscheidung insoweit ist zu befürchten, dass es sich nicht lediglich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall handelt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Konferenz vom 29. Januar 2015 unzutreffend als eine Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplanes gemäß den §§ 159, 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG gewertet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zunächst zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben, die sich mit der Zulässigkeit der Anfechtung von Vollzugsplanfortschreibungen, den inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Vollzugsplan und dessen Fortschreibungen sowie der Bindungswirkung von Maßnahmen und Regelungen, die in den Vollzugsplan oder dessen Fortschreibungen zugunsten des Gefangenen aufgenommen worden sind, befasst. Auch hat die Strafvollstreckungskammer die obergerichtliche Rechtsprechung zum Umfang und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidungen der Vollzugsbehörde referiert. Sie hat die sich daraus ergebenden Maßstäbe jedoch nicht vollständig beachtet. Der Senat hebt deshalb den angefochtenen Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auf. a) Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen dem Zweck dienen, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den weiteren Verlauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (KG, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 2 Ws 20/09 Vollz –; Feest/Straube in AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 1; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 1, jeweils m. w. Nachw. ). Des Weiteren ist obergerichtlich entschieden, dass das Verfahren zur Aufstellung des Vollzugsplans oder seiner Fortschreibungen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –; Feest/Straube a. a. O., § 7 Rdnrn. 35 f.; Arloth, a. a. O., § 7 Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.) Diese Prüfung ergibt, dass der Inhalt des „Gedächtnisprotokolls“ des Psychologen (…), soweit er auf die Straftataufarbeitung durch den Gefangenen bezogen ist, nicht nachträglich Bestandteil des Vollzugsplanes geworden und das „Gedächtnisprotokoll‘“ betreffend die Straftataufarbeitung schon mangels Durchführung einer darauf ausgerichteten Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplanes nach den §§ 159, 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG nicht als dessen Fortschreibung zu werten ist. b) Es ist obergerichtlich entschieden, dass der Anstaltsleiter nach § 159 StVollzG zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchzuführen hat. Die Vorschrift verpflichtet ihn, bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans und dessen Überprüfung die Konferenz zu beteiligen (KG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz – [juris] m. w. Nachw.) Die Vollzugsplankonferenz ist ein wichtiges Organ der Entscheidungsfindung, auch wenn letztlich der Anstaltsleiter nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Gesamtverantwortung trägt (KG, a. a. O. m. w. Nachw.; Feest/Walter in AK-StVollzG, § 156 Rdnr. 5; Arloth a. a. O., § 159 Rdnr. 2). Sie setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung Beteiligten zu gewährleisten (KG a. a. O. m. zahlr. Nachw.; Feest in AK-StVollzG, § 159 Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugsplanes erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte (KG a. a. O. m. zahlr. Nachw.). Auch die Frage, welche Personen zwingend an einer Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen, ist obergerichtlich geklärt. Dies sind gemäß § 159 StVollzG diejenigen Personen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt sind, also alle im Vollzug Tätigen, die genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (KG a. a. O. m. zahlr. Nachw.; Feest a. a. O., § 159 Rdnr. 4). Dabei ist der Personenkreis, der zur Teilnahme an der Vollzugskonferenz berechtigt – und bei maßgeblicher Beteiligung an der Behandlung auch verpflichtet – ist, auf die anstaltsinternen Bediensteten beschränkt, d. h. auf die Mitarbeiter derjenigen Anstalt, deren Leiter die Konferenz durchführt. Denn es handelt sich in erster Linie um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern (KG a. a. O. m. w. Nachw.). Allen diesen Anforderungen wird die Konferenz vom 29. Januar 2015 nicht gerecht, was die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend bedacht hat. Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan oder dessen Fortschreibung nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt, weil diese dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht (KG, Beschluss vom 18. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz – juris; Arloth a. a. O., § 159 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.). Gleiches gilt, wenn die Konferenz der Entscheidung einer einzelnen Maßnahme im Gesamtkonzept der Vollzugsplanung dient und diese Entscheidung erst nach der Erörterung in zwei personell unterschiedlich besetzten Gremien zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt (KG a. a. O.). Auch diese Maßgaben wurden in der Konferenz vom 29. Januar 2015 nicht beachtet, ohne dass die Strafvollstreckungskammer sich damit befasst hat. c) In dem Vollzugsplan vom 11. November 2014 ist zwar die Notwendigkeit einer Straftatauseinandersetzung als Hilfs- und Behandlungsmaßnahme ausdrücklich festgestellt und ebenso das Erfordernis, dass der Behandler dabei trotz der Bekanntheit des Gefangenen unvoreingenommen dessen Werthaltungen bearbeiten muss. Es ist aber weder in diesem Zusammenhang noch an einer anderen Stelle des Vollzugsplanes von einer Psychotherapie zur Straftataufarbeitung durch externe Personen die Rede. Eine diesbezügliche Entscheidung ist im Vollzugsplan auch nicht für einen späteren Zeitpunkt und/oder anderen Verantwortlichen vorbehalten worden. Etwas anderes gilt hinsichtlich der gefahrfreien Unterbringung des Gefangenen. Entscheidungen darüber obliegen nach dem Vollzugsplan der Abteilung Sicherheit, wie es unmittelbar im Anschluss an die Ausführungen zur Straftatauseinandersetzung heißt. d) Der Vollzugsplan ist durch die Konferenz am 29. Januar 2015 – anders als der Gefangene und die Strafvollstreckungskammer meinen – nicht in rechtlich bindender Weise fortgeschrieben worden. aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Konferenz durch die Vollzugsleiterin einberufen worden ist. Das ist allerdings auch nicht entscheidungserheblich. Denn es handelte sich jedenfalls nicht um eine Konferenz nach § 159 StVollzG, die der Fortschreibung des Vollzugsplanes betreffend die Straftataufarbeitung durch den Gefangenen diente. Ihr maßgeblicher Zweck war vielmehr die Entscheidung über die gefahrfreie Unterbringung des Gefangenen und die Verfahrensweise in vergleichbaren Fällen. Das ergibt sich schon aus dem Thema der Konferenz, wie es der Psychologe (...) in seinem „Gedächtnisprotokoll“ benannt hat – „Verlegung des Inhaftierten (...) und zukünftiges Vorgehen bei Inhaftierten, bei denen ein besonderer Sicherungsbedarf besteht“. Demgemäß sind dort die Entscheidungen der Konferenz zu diesem Thema wiedergegeben. Die Teilnehmer, die im „Gedächtnisprotokoll“ benannt worden sind, waren mit Ausnahme des Psychologen (...), der Vollstreckungsleiter der Justizvollzugsanstalten P. und M. sowie des Vertreters der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Thema entsprechend sämtlich Leiter oder Mitarbeiter der Abteilungen Sicherheit unterschiedlicher Berliner Vollzugsanstalten. bb) Soweit nach dem Inhalt des „Gedächtnisprotokolls“ bei dieser Konferenz ein weiteres, nicht vom eigentlichen Zweck umfasstes Thema, nämlich die seitens der Einweisungsabteilung geplante umfassende Straftataufarbeitung durch den Gefangenen, zur Sprache kam, fehlt es bereits an der rechtlich zwingend gebotenen Besetzung der Konferenz mit den im Sinne des § 159 StVollzG maßgeblich an der Behandlung Beteiligten. So folgt aus dem Vergleich der Liste der angegebenen Teilnehmer mit der der Vollzugsplankonferenz, dass mit Ausnahme des Psychologen (...) niemand sonst anwesend war, der sich auch an der Vollzugsplankonferenz beteiligt hatte. Es kann dahinstehen, inwieweit der Leiter des Vollzuges der Justizvollzugsanstalt M. aktuelle Kenntnisse über den Gefangenen hatte. Denn der Psychologe der Einweisungsabteilung konnte weder alleine noch gemeinsam mit dem Vollzugsleiter rechtswirksam mit anstalts- und teilweise sogar vollzugsfremden Personen über eine einzelne Maßnahme der Hilfe und Behandlung des Gefangenen beschließen. Abgesehen davon lag – wie ausgeführt (oben c]) – nach dem schriftlich niedergelegten Vollzugsplan kein Auftrag zur nachträglichen Entscheidung über eine Psychotherapie durch externe Personen vor. cc) Die Bezeichnung des „Gedächtnisprotokolls“ als „Anlage zum Vollzugsplan“ führt betreffend den Gesichtspunkt der Straftataufarbeitung nicht zu einer rechtswirksamen nachträglichen Ergänzung oder – wie die Strafvollstreckungskammer meint – Fortschreibung des Vollzugsplans. Die vorstehend erörterten Mängel des Verfahrens können durch eine solche Bezeichnung nicht „geheilt“ werden; das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch der Umstand, dass die Leiterin der Einweisungsabteilung das „Gedächtnisprotokoll“ gemäß Verfügung seines Verfassers zur Kenntnisnahme vorgelegt bekommen und diese Kenntnisnahme am 8. Februar 2015 mit ihrer Paraphe bestätigt hat, lässt der wiedergegebenen Absprache keine Bindungswirkung zukommen. Die bloße Kenntnisnahme ist qualitativ etwas anderes – ein Weniger – als die Genehmigung einer Maßnahme, für die der Anstaltsleiter im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Prüfung die Verantwortung übernimmt. Abgesehen davon hätte auch eine Genehmigung die erörterten Verfahrensmängel nicht beheben können. dd) Der Senat braucht sich nach alldem nicht damit zu befassen, ob die von dem Psychologen (...) gewählte Formulierung (Klammerzusatz und Unterstreichung durch den Senat), „ Diese [umfassende Straftataufarbeitung] sollte (…) durchgeführt werden“, sprachlich lediglich eine Möglichkeit des weiteren Vorgehens, etwa im Sinne einer Empfehlung, zum Ausdruck bringt oder eine bindend gemeinte Entscheidung. Entsprechendes gilt für die weitere Formulierung, „“Die Behandlung soll aus den Mitteln der Anstalten finanziert werden“. Es bedurfte auch keiner abschließenden Entscheidung des Senates darüber, ob das in der Form eines Vermerks abgefasste „Gedächtnisprotokoll“ den Anforderungen an die Protokollierung (Feest in AK-StVollzG, § 159 Rdnr. 3; Arloth a. a. O., § 159 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.) einer Konferenz nach § 159 StVollzG zur Vollzugsplanfortschreibung genügt, was zu bezweifeln ist. 3. Die Rechtsbeschwerde erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG, soweit sie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angreift, mit der diese – allein aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich – die Vollzugsplanfortschreibung der Antragstellerin vom 25. September 2015 betreffend das Kriterium „Fluchtgefahr“ als rechtsfehlerhaft aufgehoben und – wenn auch nicht mit entsprechender deutlicher Formulierung – die Antragstellerin zur Neubescheidung des Gefangenen verpflichtet hat. a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (KG, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 Ws 179/11 Vollz – m. w. Nachw.). Die Prüfung ergibt, dass der (Hilfs-)Antrag des Gefangenen unter Auslegung seines Begehrens bezüglich der Feststellung in der Vollzugsplanfortschreibung, es bestehe Fluchtgefahr, zulässig ist. b) Es ist obergerichtlich geklärt, dass nach § 109 Abs. 1 StVollzG nur solche Maßnahmen anfechtbar sind, die eine unmittelbare rechtliche Gestaltung der Lebensverhältnisse bewirken. Besteht ein bestandskräftiger Vollzugsplan, so ist er nur noch fortzuschreiben, das heißt, insoweit zu ändern, als die Entwicklung des Gefangenen und weitere Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung dies verlangen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Anfechtbar sind dann nur veränderte Regelungen (KG, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 5 Ws 363/03 Vollz – m. w. Nachw.). Ebenfalls ist obergerichtlich geklärt, dass Lockerungen des Vollzuges zwar nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG zu den Behandlungsmaßnahmen gehören, zu denen der Vollzugsplan, ebenso wie seine Fortschreibung, Angaben enthalten muss, aber die Bewertung, dass der Gefangene für die Gewährung von Vollzugslockerungen als ungeeignet anzusehen ist, keine anfechtbare Regelung enthält (KG a. a. O. m. w. Nachw.). In der bloßen Erklärung, dass es an der Eignung des Gefangenen für die Gewährung von Vollzugslockerungen fehlt, kann nur dann eine Regelung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG gesehen werden, wenn darin zugleich die Ablehnung einer zuvor von dem Gefangenen beantragten konkreten Vollzugslockerung liegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Gefangene sich lediglich gegen die Einschätzung seiner Persönlichkeit wendet, aber nicht erkennen lässt, zu welcher konkreten Lockerung er die Anstalt verpflichtet sehen will (KG a. a. O. m. w. Nachw.). Der Gefangene hatte hier allerdings vor der Vollzugsplanfortschreibung weder eine konkrete Lockerung noch die Verlegung in den offenen Vollzug beantragt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gleichwohl zulässig. Denn der Gefangene macht geltend, dass bei der Vollzugsplanfortschreibung die für Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu prüfende Fluchtgefahr ohne sachlichen Grund abweichend vom Vollzugsplan bejaht und darüber hinaus unzureichend begründet worden ist. Dieser Antrag ist auch begründet (dazu nachfolgend c] und d]). c) aa) Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Vollzugsbehörde mit der Erstellung des Vollzugsplanes, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, eine Bindung eingeht und der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erwirbt, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden. Allein die veränderte Wertung von Umständen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Vollzugsplanes bereits vorgelegen und bekannt waren, gibt der Behörde nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn, es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit missachtet (KG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 5 Ws 21/14 Vollz – m. w. Nachw.). Desgleichen berechtigt die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Vollzugsanstalt bei ansonsten unveränderter Tatsachengrundlage nicht zu einer anderen Einschätzung der im Vollzugsplan und seinen bis dahin erfolgten Fortschreibungen enthaltenen Kriterien. Er ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG fortzuschreiben, nicht etwa neu zu gestalten (Feest/Straube in AK-StVollzG, § 7 Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden neuen Einschätzung steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist (KG a. a. O. m. zahlr. Nachw.). Vorliegend ist eine Wertung in unzulässiger Weise durch eine andere ersetzt worden. bb) Zwar weicht die Fortschreibung des Vollzugsplans in dem Ergebnis, dass dem Gefangenen (derzeit) keine Vollzugslockerungen gewährt werden könnten und er sich nicht für den offenen Vollzug eigne, nicht zu Ungunsten des Antragstellers vom Vollzugsplan ab. Aber die Vollzugsplanfortschreibung enthält im Vergleich zum Vollzugsplan eine andere, ungünstige Einschätzung des Kriteriums „Fluchtgefahr“, die nicht auf neuen Tatsachen beruht. Denn die beiden – allein zur Begründung herangezogenen – Aspekte des Maßes der Reststrafe und der bislang mangelhaften Straftataufarbeitung waren von vornherein bekannt. Zudem hatte sich die Dauer der Reststrafe seit der Genehmigung des Vollzugsplanes im November 2014 bis zur Genehmigung der Vollzugsplanfortschreibung im Oktober 2015 bereits um knapp ein Jahr verringert. Auch hatte der Gefangene mit der zuständigen Gruppenleiterin zwischenzeitlich mehrere Gespräche geführt, die jedenfalls der Vorbereitung der Straftataufarbeitung im engeren Sinne dienten. Zu Auffälligkeiten, die für eine ungünstigere Beurteilung der Fluchtgefahr sprechen könnten, war es während des Vollzuges offenbar nicht gekommen, zumindest lassen sich Anhaltspunkte dafür dem Protokoll der Konferenz zur Vollzugsplanfortschreibung nicht entnehmen. d) Im Übrigen genügt die Begründung, mit der die Fluchtgefahr lediglich als „nicht auszuschließen“ eingeschätzt wird, nicht den in der obergerichtlicher Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Formulierungen wie die in der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. September 2015 gewählte geben gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Fluchtbefürchtungen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssen Vollzugsplanfortschreibungen besonders sorgfältig begründet werden. Wegen ihrer weitreichenden Folgen und Auswirkungen für den Gefangenen sind an ihre inhaltliche und sprachliche Darstellung erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit aller Beteiligten, insbesondere des Gefangenen, dürfen keine Zweifel darüber entstehen oder verbleiben, wie eine bestimmte Regelung oder Maßnahme von der Justizvollzugsanstalt gemeint und womit diese begründet wird (KG, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 Ws 209/09 Vollz – m. w. Nachw.). Nach dem Gesetz erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten ist, der Gefangene werde die Lockerung zu einer Flucht nutzen oder zur Begehung einer Straftat missbrauchen. Die Formulierung, dass die Gefahr „(nicht mit hinreichender Sicherheit) auszuschließen“ sei, gibt ein bloßes „non liquet“ wieder, und aufgrund der stets gegebenen und nicht aufhebbaren Restunsicherheit stände die Gewährung von Vollzugslockerungen im Belieben der Anstalt. Es muss durchgehend erkennbar sein, dass die Justizvollzugsanstalt die Flucht- oder Missbrauchsgefahr als positiv feststehend ansieht (KG a. a. O. m. zahlr. Nachw.). Das ist nach den Formulierungen in der Vollzugsplanfortschreibung nicht der Fall. 4. Die Rechtsbeschwerde erfüllt ferner nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG, soweit sie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angreift, mit der diese – ebenfalls allein aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich – die Vollzugsplanfortschreibung der Antragstellerin betreffend das Kriterium „Persönlichkeit“ als rechtsfehlerhaft aufgehoben und – wenn auch wiederum nicht mit entsprechender deutlicher Formulierung in der Entscheidungsformel – die Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Gefangenen verpflichtet hat. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar nicht beachtet, dass der Antrag eines Gefangenen, der sich auf die allgemeine Einschätzung seiner Persönlichkeit im Vollzugsplan oder dessen Fortschreibung bezieht, nicht zulässig ist, weil diese Einschätzung für sich genommen keinen Regelungscharakter im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG hat (KG, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 5 Ws 363/03 Vollz – m. w. Nachw.). Es handelt sich aber insoweit um einen Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall, dessen Wiederholung mit der Folge der Gefährdung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu erwarten ist. Sachlich treffen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer allerdings zu, die Vollzugsbehörde habe in der Vollzugsplanfortschreibung die zu Ungunsten des Gefangenen vorgenommene Änderung der Einschätzung seiner Persönlichkeit von „eher günstig“ im Vollzugsplan vom 11. November 2014 in „eher ungünstig“ nicht sachlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG begründet, weil sie eine negative Veränderung der Persönlichkeit des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt H. nicht dargelegt habe. In der Vollzugsplanfortschreibung wird vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Behandlungsuntersuchung („Einweisungsuntersuchung“) lediglich aus der schriftlichen Fassung des Untersuchungsergebnisses zitiert. Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Gefangenen aus der Zeit zwischen Genehmigung des Vollzugsplanes und der der Vollzugsplanfortschreibung sind nicht enthalten. Zur Begründung der Änderung heißt es, die Einschätzung der Einweisungsabteilung sei ausschließlich aufgrund statistischer Werte im Rahmen des LSI-R-Verfahrens erfolgt, das den Bereich der tatbedingten Werthaltungen kaum erhebe. Diese stellten jedoch im Fall des Gefangenen „im Rahmen seiner jahrzehntelangen ‚Sozialisation‘ im Bezugsrahmen der kriminellen Organisation der Hells Angels und der damit verbundenen Persönlichkeitsstrukturierung den Hauptrisikofaktor dar“. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der eingangs des Vollzugsplanes unter dem Stichwort „Entlassungsprognose“ abgegebenen Wertung der „Persönlichkeit“ um eine – wie es dort ausdrücklich heißt – „ausschließlich statistische Einschätzung der prognostischen Faktoren im Hinblick auf zukünftiges Legalverhalten nach der Entlassung“ handelt und diese prognostische Einschätzung auf dem angewandten standardisierten Prognoseverfahren LSI-R beruht. Die Vollzugsplankonferenz der Einweisungsabteilung war sich aber sehr wohl bewusst, dass dieses Prognoseinstrument den Bereich der tatbedingten Werthaltungen kaum erhebt und hat dies im Vollzugsplan auch ausdrücklich so festgehalten (S. 10). Sie hat sich deshalb – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung – bei der „Einschätzung der Gesamtprognose anhand des statistischen und individuellen Risikos für zukünftig zu erwartende Straffälligkeit“ ausführlich mit der Persönlichkeit des Gefangenen befasst. Danach bestehe die Gefährlichkeit des Gefangenen, wie sich in der Tatbegehung gezeigt habe, „nicht nur in der reinen Mitgliedschaft in einer kriminell handelnden Vereinigung, sondern in der inneren kriminogenen Haltung, aus der die Tat entstanden“ sei. Diese innere Haltung zeichne sich „durch Gewöhnung an Delinquenz, Identifikation mit dem Rockerleben, innere Werthaltungen bezüglich des Umgangs mit anderen Menschen im Kontext der Gruppennormen bei einer unzureichenden Selbstwahrnehmung aus“. Es sei unter anderem „ein tiefer emotionaler Prozess der inneren Loslösung und des Überdrusses von dem früheren Tun, mithin eine Infragestellung seines gesamten Normen- und –Wertesystems mit entsprechender Neuorientierung“ erforderlich, bevor eine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Davon abweichende neue Tatsachen hat die Konferenz zur Vollzugsplanfortschreibung, wie erwähnt, ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. 5. a) Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG bedarf es nicht, soweit der Senat deren angefochtenen Beschluss aufgehoben hat. Die Sache ist insoweit im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. b) Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es ferner nicht, soweit sie nicht ausdrücklich über den erstinstanzlichen Hauptantrag des Gefangenen entschieden hat. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt. Dadurch ergibt sich die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, über dieses Begehren zu entscheiden. Die Gerichte sind an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 5 Ws 133/15 Vollz – m. w. Nachw.). Anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall ist vorliegend aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ersichtlich, dass sich die Strafvollstreckungskammer mit dem Begehren des Antragstellers, das er mit seinem Hauptantrag verfolgt hat, hinreichend auseinander gesetzt hat und den Hauptantrag zurückgewiesen hat. c) Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer ist schließlich auch nicht deshalb erforderlich, weil diese die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Aufhebung der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung und die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung des Gefangenen betreffend die Einschätzung der Kriterien „Fluchtgefahr“ und „Persönlichkeit“ nicht in ihre Entscheidungsformel aufgenommen hat. Der Senat erwartet jedoch, dass in künftigen Fällen dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Genüge getan und die umfassende Bescheidung des Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG bereits aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist. 6. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StPO.