Beschluss
5 Ws 119/15 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1211.5WS119.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Besondere Regelungen zur Verpflegung eines Untergebrachten - hier im Maßregelvollzug - sieht das PsychKG nicht vor. Aus den allgemeinen Regelungen in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Satz 1 und Satz 2 PsychKG folgt aber, dass das Ermessen der Anstalt dahin eingeschränkt ist, einem Untergebrachten die Selbstversorgung auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nicht therapeutische Gesichtspunkte, der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Anstalt entgegenstehen.(Rn.12)
2. Eine Beschränkung dahin, dass eine Selbstversorgung auf eigene Kosten durch Bestellung von anzuliefernden Lebensmitteln ausschließlich beim Erreichen eines fortgeschrittenen Behandlungsstandes zugelassen wird, lässt sich der Konzeption des PsychKG nicht entnehmen, weshalb eine dahingehende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gesetzeswidrig ist.(Rn.12)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Juli 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 3) des Tenors und der Bescheid des Krankenhauses …. vom …. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten in beiden Rechtszügen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Regelungen zur Verpflegung eines Untergebrachten - hier im Maßregelvollzug - sieht das PsychKG nicht vor. Aus den allgemeinen Regelungen in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Satz 1 und Satz 2 PsychKG folgt aber, dass das Ermessen der Anstalt dahin eingeschränkt ist, einem Untergebrachten die Selbstversorgung auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nicht therapeutische Gesichtspunkte, der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Anstalt entgegenstehen.(Rn.12) 2. Eine Beschränkung dahin, dass eine Selbstversorgung auf eigene Kosten durch Bestellung von anzuliefernden Lebensmitteln ausschließlich beim Erreichen eines fortgeschrittenen Behandlungsstandes zugelassen wird, lässt sich der Konzeption des PsychKG nicht entnehmen, weshalb eine dahingehende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gesetzeswidrig ist.(Rn.12) Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Juli 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 3) des Tenors und der Bescheid des Krankenhauses …. vom …. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten in beiden Rechtszügen zu tragen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom …., in dem u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, seit dem ….. im Krankenhaus …... Unter dem ….. beantragte er gegenüber dem Antragsgegner die Genehmigung, sich selbst versorgen zu dürfen. Er gab an, seine Nahrung komplett bei dem Unternehmen X bestellen zu wollen, was ohne Ausgänge möglich sei. Er begründete dies damit, abnehmen und sich gesünder ernähren zu wollen. Der Antragsgegner lehnte dies am ….. schriftlich ohne Begründung ab. Der Antragsteller erhielt den Bescheid bis zum ….. in Kopie ausgehändigt. Das genaue Datum der Übergabe ist nicht mehr feststellbar. Mit dem am ….. gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, den Leiter des Krankenhauses …. unter Aufhebung des Bescheides vom ….. zu verpflichten, ihm auf seine (des Antragstellers) Kosten eine Vollverpflegung durch ein externes Unternehmen zu erlauben. Dabei hat er die Argumente aus dem Antrag vom …… wiederholt. Ergänzend hat er im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, es liege ein Allergietest vor, wonach er gegen diverse Lebensmittel allergisch sei. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Antrag vom …. sei abgelehnt worden, weil bei dem Antragsteller die inzwischen eingeführten klinikinternen Vorgaben für die Gewährung des Selbstversorgerstatus, nämlich fortgeschrittener Behandlungsstand und Planung entlassungsvorbereitender Maßnahmen, nicht gegeben seien. Der Antragsteller befinde sich erst am Anfang der Behandlung; er habe noch keine Erstlockerungen erhalten. Eine Gewichtsreduktion sei auch unter den Bedingungen der Klinikversorgung möglich. Ebenso wenig sei wegen der leichten Lebensmittelüberempfindlichkeit eine besondere Kost erforderlich. Die Strafvollstreckungskammer hat mit ihrem Beschluss vom 28. Juli 2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei § 21 StVollzG entsprechend anzuwenden. Dort sei ein Recht auf Selbstverpflegung nur vorgesehen, wenn der Betroffene einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehöre. Im Übrigen stehe der Anstalt ein Ermessen zu. Danach sei die Entscheidung der Anstalt nicht zu beanstanden, eine Selbstversorgung in der Regel auf das Stadium der Entlassungsvorbereitung zu beschränken. Denn im Maßregelvollzug befänden sich viele Untergebrachte, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage seien, den Anforderungen des täglichen Lebens zu genügen, dies aber nicht einsehen könnten oder wollten. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz und betont, dass das anzuwendende PsychKG bezüglich einer Selbstversorgung keine Einschränkungen enthalte. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg. 1) Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 118, 138 Abs. 3 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist vor allem dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 14). So liegt es hier. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bewilligung von Selbstverpflegung während des Maßregelvollzugs im Ermessen der Anstalt steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz.13 ff.; KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 21). Jedoch will sie gelten lassen, dass die Anstalt sich generell darauf beruft, ein Untergebrachter müsse für die Bewilligung einer Selbstversorgung einen fortgeschrittenen Behandlungsstand erreicht haben. Insoweit setzt sie sich, wie noch auszuführen sein wird, in Widerspruch zu der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass dies auf die besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls zurückzuführen ist. 2) In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung - (§§ 119 Abs. 4 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG). Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Sache ist im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§§ 115 Abs. 4 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG). a) Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß §§ 112 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG gestellt. Nur wenn der ablehnende Bescheid vom …. ihm noch am selben Tag ausgehändigt worden wäre, wäre die Frist nicht gewahrt worden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller den ablehnenden Bescheid bereits am ….. erhielt. b) Das Strafvollzugsgesetz regelt den Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB nur rudimentär in den §§ 136-138 StVollzG. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich grundsätzlich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze - insbesondere die in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG aufgeführten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, die Grundrechte des Grundgesetzes, das Maßregelrecht des Strafgesetzbuches und das Strafvollstreckungsrecht der Strafprozessordnung - nichts anderes bestimmen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). In Berlin ist insoweit das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) anzuwenden. Besondere Regelungen zur Verpflegung eines Untergebrachten sieht das PsychKG nicht vor. In § 28 Abs. 1 Satz 1 PsychKG ist freilich grundsätzlich geregelt, dass die Unterbringung unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll. Nach § 29 Satz 1 und Satz 2 PsychKG wiederum unterliegt ein Untergebrachter nur den in dem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und es dürfen ihm nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass das Ermessen der Anstalt dahin eingeschränkt ist, einem Untergebrachten die Selbstversorgung auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nicht therapeutische Gesichtspunkte, der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Anstalt entgegenstehen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz. 14; vom 28. August 2012 - 1 Vollz (Ws) 384/12 - juris Rz. 11). Hintergrund ist, dass der in der Unterbringung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiv ist und dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt, weshalb dafür Sorge zu tragen ist, dass über den unabdingbaren Entzug der Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz. 16 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsgegner bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, die sich zudem an den Grundsätzen des PsychKG orientiert. Vielmehr hat er sein Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag auf eine Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung nicht ausgeübt. Zwar dürfen zur Wahrung der Gleichbehandlung ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Jedoch vermögen diese zum einen vorrangiges Gesetzesrecht nicht zu verdrängen. Zum anderen entbinden sie nicht von der Verpflichtung, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 36/08 - juris Rz. 4). Zwar ist es nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - nicht zu beanstanden, wenn das Krankenhaus ….. das Einkaufen durch den Untergebrachten selbst von einem Lockerungsstatus abhängig macht und es ihm bei Nichterreichen dieses Status versagt (juris Rz. 21). Dieser Beschluss bezieht sich allerdings auf die Fallgestaltung, dass ein Untergebrachter die Lebensmittel persönlich außerhalb der Klinik erwerben will, obwohl ihm noch kein Lockerungsstatus gewährt wurde. Ein solches Begehren hat der Antragssteller nicht geäußert. Ihm geht es um eine Selbstversorgung durch Anlieferung von ihm bestellter Lebensmittel in die Klinik. Insoweit erschließt sich nicht, warum diese Art der Selbstversorgung ausschließlich beim Erreichen eines fortgeschrittenen Behandlungsstandes zugelassen werden soll. Eine Beschränkung in dieser allgemeinen Fassung lässt sich der Konzeption des PsychKG nicht entnehmen, weshalb eine dahingehende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gesetzeswidrig ist und eine Entscheidung, die sich hierauf stützt, keinen Bestand haben kann. c) Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, kommt eine Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Denn die Begründung darf im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG nicht nachgeschoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - juris Rz. 24 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.