Beschluss
(5) 141 HEs 73/15 (4/15)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0925.5.141HES73.15.4.1.0A
17Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist, ist in einer Weise zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gerecht wird. Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Entscheidung, die Grundlage des Freiheitsentzuges ist, aufheben.(Rn.8)
2. Eine unterbliebene Förderung des Verfahrens in einem Zeitraum von fast zwei Monaten ist bei einer Sache, die mit einem einzigen Aktenband (mit weniger als 200 Seiten) weder umfangreich ist noch besondere Schwierigkeiten aufweist und nach der Planung der zuständigen Kammer innerhalb von nur eineinhalb Sitzungstagen einer Entscheidung zugeführt werden soll, nicht vertretbar.(Rn.12)
Tenor
Der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2015 - (506a/506 KLs) 274 Js 1058/15 (11/15) - wird aufgehoben, wobei der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2015 - 384 Gs 70/15 - aufgehoben bleibt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist, ist in einer Weise zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gerecht wird. Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Entscheidung, die Grundlage des Freiheitsentzuges ist, aufheben.(Rn.8) 2. Eine unterbliebene Förderung des Verfahrens in einem Zeitraum von fast zwei Monaten ist bei einer Sache, die mit einem einzigen Aktenband (mit weniger als 200 Seiten) weder umfangreich ist noch besondere Schwierigkeiten aufweist und nach der Planung der zuständigen Kammer innerhalb von nur eineinhalb Sitzungstagen einer Entscheidung zugeführt werden soll, nicht vertretbar.(Rn.12) Der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2015 - (506a/506 KLs) 274 Js 1058/15 (11/15) - wird aufgehoben, wobei der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2015 - 384 Gs 70/15 - aufgehoben bleibt. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten, der am 18. März 2015 vorläufig festgenommen wurde und sich ab dem 19. März 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2015 - 384 Gs 70/15 - zunächst in der Justizvollzugsanstalt M. in Untersuchungshaft befand, mit der Anklageschrift vom 10. April 2015 zur Last, am 18. März 2015 in zwei Wohnungen durch deren Fenster eingestiegen zu sein, um sich fremde Sachen rechtswidrig zuzueignen. Dabei soll er in der einen Wohnung eine Teilnahmebestätigung der Wohnungsinhaberin an der B. Tafel entwendet haben. Als die Geschädigte erschienen sein soll, soll sich der Angeklagte mit der Bescheinigung entfernt haben. In der anderen Wohnung soll er aus einer Geldschatulle Bargeld in Höhe von insgesamt Euro 200,00 entnommen haben. Als die anwesende Wohnungsinhaberin ihn bemerkt haben soll, soll er mit der Beute durch das Einstiegsfenster geflohen sein. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird angeführt, dass der geständige Angeklagte die Taten unter anderem zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen habe. Die Anklageschrift ging am 22. April 2015 beim Amtsgericht Tiergarten ein. Am 23. April 2015 verfügte das Amtsgericht Tiergarten die Zustellung der Anklageschrift. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 veranlasste es die Beiziehung zweier Akten. Nachdem eine der angeforderten Akten nicht eingegangen war, forderte das Amtsgericht Tiergarten sie am 19. Mai 2015 erneut an. Die Beiakte lag sodann am 27. Mai 2015 vor. Da sich aus einer der Beiakten ergab, dass der Angeklagte in der Vergangenheit durch den Sachverständigen Dr. P. psychiatrisch begutachtet worden war, das schriftliche Gutachten aber nicht mehr vorhanden war, bat das Amtsgericht Tiergarten den damaligen Sachverständigen um Übersendung des Gutachtens binnen einer Woche. Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten an, den Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB untersuchen zu lassen, wobei auch die Notwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB geprüft werden sollte. Die beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. W. erstattete ihr schriftliches Gutachten unter dem 23. Juni 2015. Da die Sachverständige eine Unterbringung des Angeklagten für erforderlich hielt, wobei sie gleichzeitig empfahl, ihn gemäß § 126a StPO vorläufig unterzubringen, beschloss das Amtsgericht Tiergarten am 1. Juli 2015, das Verfahren dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - vorzulegen. Beim Landgericht Berlin sind die Akten am 9. Juli 2015 eingegangen. Am 3. September 2015 hat die Vorsitzende der zum 1. September 2015 neu eingerichteten Hilfsstrafkammer 6a vermerkt, dass ihr die Akte vorgestern vorgelegt worden sei. Noch am 3. September 2015 hat die Kammer beschlossen, das Verfahren zu übernehmen und die Anklage vom 10. April 2015 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuzulassen. Darüber hinaus ist unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten ein Unterbringungsbeschluss - (506a/506 KLs) 274 Js 1058/15 (11/15) - ergangen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten im Zustand der verminderten Schuldunfähigkeit begangen habe und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde. Der Schutz der Allgemeinheit gebiete die einstweilige Unterbringung. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unterbringungsbeschluss Bezug genommen. Am 7. September 2015 ist dem Angeklagten der Unterbringungsbeschluss bekannt gemacht und das Krankenhaus des um Aufnahme zum Vollzug der vorläufigen Unterbringung ersucht worden. Seit diesem Tag ist der Angeklagte im Krankenhaus des einstweilig untergebracht. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin soll am 30. September 2015 um 9.30 Uhr beginnen. Es soll an diesem Tag bis 12.00 Uhr verhandelt werden. Der einzige Fortsetzungstermin ist für den 19. Oktober 2015, 9.30 Uhr, vorgesehen. Das Landgericht hat dem Kammergericht die Akten gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 StPO zur Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung vorgelegt. II. Der Senat hebt den Unterbringungsbeschluss auf, soweit die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Die durch das Landgericht angeordnete Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2015 bleibt hiervon unberührt. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine weitere einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO dem Grunde nach erfüllt sind. Denn die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist jedenfalls unverhältnismäßig. Die Freiheit der Person nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Freiheitsentziehung Grenzen. Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Auch andere strafrechtliche Verfahren, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind, sind in einer Weise zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gerecht wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt in Betracht, wenn das Freiheitsrecht durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird. Diese Maßstäbe gelten entsprechend für das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 20 ff.). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet nicht nur die mit der Sache befassten Spruchkörper der Gerichte. Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rz. 77). Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges entgegen; denn die Fortdauer des Freiheitsentzuges kann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn sie durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248 + 2301/13 - juris Rz. 34). Der Angeklagte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Sache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rz. 17). Die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, begegnet erheblichen Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rz. 19; vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rz. 77). Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Entscheidung, die Grundlage des Freiheitsentzuges ist, aufheben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rz. 27). Vorliegend wurde dem Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung Fortgang gegeben. So hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, schon im Ermittlungsverfahren ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 - (4) 141 HEs 81/14 /20/14) - hierzu wie folgt ausgeführt: „Um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen, hat die Staatsanwaltschaft möglichst früh alle erforderlichen Untersuchungen in Auftrag zu geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - [4] 1 HEs 22/11 [21/11] - und 9. Juli 2009 - [4] 1 HEs 26/09 [17/09] -). Dies gilt auch und insbesondere für die Einholung forensisch-psychiatrischer Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Beschuldigten, da die amtsbekannte Auslastung geeigneter Sachverständiger regelmäßig zu Verzögerungen führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] -, 2. März 2012 - [4] 141 HEs 21/12 [7/12] -, 11. November 2010 - [4] 1 HEs 45/10 [29-32/10] -, 29. September 2010 - [4] 1 HEs 37, 44/10 [20-23/10] - und 13. Oktober 2009 - [4] 1 HEs 41/09 [27/09] -).“ Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahren verstoßen. Denn es drängte sich zumindest die Notwendigkeit einer Begutachtung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf, da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten ausweislich der Anklageschrift zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen haben soll (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12 - juris Rz. 8). Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, hätte das Gutachten nach Anforderung der erforderlichen Beiakten früher in Auftrag gegeben werden können. Für die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ist für den Senat indes ausschlaggebend, dass die Sache, die mit einem einzigen Aktenband (mit weniger als 200 Seiten) weder umfangreich ist noch besondere Schwierigkeiten aufweist und nach der Planung der zuständigen Kammer innerhalb von nur eineinhalb Sitzungstagen einer Entscheidung zugeführt werden soll, nach Eingang der Akten beim Landgericht am 9. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 nicht mehr gefördert wurde, ohne dass sich ein Grund hierfür erschließt. Die dadurch eingetretene erhebliche Verzögerung von fast zwei Monaten ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot nicht mehr vertretbar. Dabei überschreitet der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung vier Monate deutlich, die im allgemeinen ohnehin nur hinnehmbar sind (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 4 Ws 69/15 - juris Rz. 14). Auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte die Zeitspanne von vier Monaten im hiesigen Einzelfall angesichts der sehr zügigen Gutachtenerstattung, des geringen Aktenumfanges und des geständigen Angeklagten eingehalten werden können, wenn die Akte nicht nahezu zwei Monaten liegen gelassen worden wäre. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung nunmehr binnen weniger Tage beginnt, vermag schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen, weil der Fortsetzungstermin erst zweieinhalb Wochen später stattfindet. Zwar führt - anders als im Rahmen der besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO - nicht jede erhebliche vermeidbare Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 126a StPO. Bei besonders gefährlichen Straftätern kann trotz eingetretener Verfahrensverzögerungen zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung noch verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 24; KG, Beschluss vom 15. September 2009 - [4] 1 HEs 34/09 [25/09] - juris Rz. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris Rz. 11). Jedoch hat sich der Angeklagte nicht als ein besonders gefährlicher Straftäter erwiesen. Als seine Taten entdeckt wurden, verließ er die betroffenen Wohnungen, ohne Gewalt anzuwenden. Vorsorglich weist der Senat den Angeklagten darauf hin, dass die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ihn nicht von seiner Verpflichtung entbindet, sich dem Verfahren zu stellen und an der ab dem 30. September 2015 beginnenden Hauptverhandlung teilzunehmen.