Beschluss
4 U 104/23
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0510.4U104.23.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 10 O 148/22) auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 1.516.009,41 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 10 O 148/22) auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 1.516.009,41 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. A. Am 23./29.05.2018 schloss die Beklagte mit der Objektgesellschaft …………….. (haftungsbeschränkt; nachfolgend „Streitverkündete“) einen zweckgebundenen Darlehensvertrag zu einem Nennbetrag von 7.800.000,00 EUR ab. Die Klägerin begehrt aus vermeintlich abgetretenem Recht der Streitverkündeten die Erstattung des für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliendarlehens gegengezeichneten und gezahlten Aufhebungsentgelts. Die Parteien streiten darüber, ob eine Obliegenheit der Beklagten bestand, umfangreiche Änderungen des Darlehensvertrages, insbesondere einen Tausch der bisherigen Sicherheit durch mehrere andere Sicherheiten unter gleichzeitigem Wechsel des Kreditnehmers, zu akzeptieren. Das Landgericht Berlin hat die auf Zahlung von 1.565.209,41 EUR - betreffend Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsentgelt und Begutachtungskosten - nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne rechtlichen Grund i.S.d. §§ 398, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB erhalten. Vielmehr sei die Zahlung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung in der Aufhebungsvereinbarung vom 20./27. Mai 2020 erfolgt. Soweit klägerseits eine wirksame Einigung dahingehend in Zweifel gezogen worden sei, dass die Streitverkündete noch Änderungen in dem übersandten Dokument vorgenommen habe, begründe dies keinen Einigungsmangel, zumal beklagtenseits diese Änderungen durch den Vollzug der Vereinbarung zumindest entsprechend angenommen worden wären. Der Zusatz der Streitverkündeten zur Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lasse einen Rechtsbindungswillen ebenfalls nicht entfallen. Der Hinweis auf eine beabsichtigte weitergehende Prüfung betreffe allein einen Vorbehalt i.S.d. § 814 BGB. Der Beklagten sei es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Aufhebungsvereinbarung zu berufen. Eine allgemeine Angemessenheitsprüfung sei in der Rechtsprechung allein dann anerkannt, wenn das Kreditinstitut - wie hier nicht - zu einer vorzeitigen Ablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sei. § 490 Abs. 2 S. 2 BGB stelle insoweit allein auf die Interessen des Darlehensnehmers, nicht - wie vorliegend - diejenigen der Klägerin als deren Gesellschafterin ab. Vielmehr blieben Interessen Dritter grundsätzlich außer Betracht. Auf die Frage, ob die Klägerin als Ersatzkreditnehmerin zumutbar gewesen sei, komme es nicht streitentscheidend an, weil die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB nicht vorlägen und - darüber hinaus - die Klägerin mit Blick auf den geforderten Sicherheiten-Tausch den Darlehensvertrag nicht zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen bereit gewesen sei. Ein Anspruch auf Erstattung des Bearbeitungsentgelts und der Begutachtungskosten komme mit Blick auf die beklagtenseitige Verjährungseinrede nicht in Betracht. Gegen dieses ihr am 18. Oktober 2023 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. November 2023 eingegangenen Berufung. Die Klägerin hat die Klageabweisung betreffend die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts (39.000,00 EUR) und der Begutachtungskosten (10.200,00 EUR) hingenommen. Sie rügt die angefochtene Entscheidung im Berufungsverfahren als hinsichtlich der Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtsfehlerhaft. Ein Vertrag, der die Streitverkündete zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet haben könnte, sei nicht wirksam zustandegekommen. § 490 Abs. 2 BGB sei ferner auch auf Konstellationen anwendbar, in denen das belastete Grundstück von einer Objektgesellschaft gehalten werde. Die Abwendungsbefugnis sei schließlich auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin die Verbindlichkeiten übernehme und Ersatzsicherheiten stelle. Die Verweigerung einer Mitwirkung hieran führe zu einem Wegfall eines beklagtenseitigen Zahlungsanspruchs. Die Klägerin beantragt wie folgt: I. Das am 21. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 148/22 - wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.516.009,41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 15. April 2024 (Eingang 24. April 2024, Bl. 65ff Bd. 2 d.A.). Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils. B. Die Berufung der Klägerin hat aus einstimmiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO). I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. II. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Danach hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen der Berufungsbegründung geben allein Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen des Senats: 1. Die Klage erweist sich bereits insoweit als unbegründet, als die Klägerin die wirksame Abtretung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs durch die Streitverkündete, die auch das Landgericht als bestritten bewertet hat, nicht zur Überzeugung des Senats belegt (§ 286 ZPO) hat. Zwar hat sie eine Urkunde über die behauptete Abtretungserklärung, die in Ziffer 1.1 hinsichtlich etwaiger Rückerstattungsansprüche betreffend die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung eine Abtretung „zum Zwecke der Einziehung im eigenen Namen aber für Rechnung der Gesellschaft“ [d.h. der Streitverkündeten], vorsieht, in Kopie zur Akte gereicht (Anlage K 12) und - unwidersprochen in der Berufungserwiderung - vorgetragen, dass das entsprechende Original im erstinstanzlichen Termin (auch wenn das Protokoll Entsprechendes nicht gesondert ausweist) zur Einsicht angeboten worden sei. Indes hat die Beklagte - auf der Basis der in der Abtretungsurkunde (K 12) nicht namentlich genannten Vertreter der dort Beteiligten und unlesbarer Namenszüge nachvollziehbar - die Echtheit der Unterschriften bestritten (Klageerwiderung S. 15, Bl. 43 Bd. 1 d.A.), ohne dass die Klägerin insoweit einen tauglichen Beweis angetreten hätte. Die Beklagte hat hierzu u.a. ausgeführt: „Vorsorglich bestreitet die Beklagte insbesondere mit Nichtwissen, dass Vertreter der Klägerin und der Streitverkündeten eine entsprechende Abtretungsvereinbarung erstellt und unterschrieben haben. Hinsichtlich des als Anlage K 12 vorgelegten Dokuments bestreitet die Beklagte vorsorglich deren Übereinstimmung mit dem angeblichen Original sowie die Echtheit der auf dem angeblichen Original befindlichen Unterschriften mit Nichtwissen.“ In der Klageschrift wird indes als Beweismittel nur die Kopie des Vertrages (Anlage K 12) benannt. Die Replik vom 16. Februar 2023 verweist auf S. 37 (Bl. 120 Bd. 1 d.A.) erneut (wenngleich mit Hinweis auf unzutreffende Rn. der Klageschrift) hierauf, ohne weitergehende Beweismittel zu benennen. Gleiches gilt für S. 9 der Berufungsbegründung (Bl. 32 Bd. 2 d.A.), die allein auf ein Angebot zur Einsicht in das Original im erstinstanzlichen Termin verweist. Dass der klägerische Vortrag zur Abtretung aus ihrer Sicht unzureichend sei, hat die Beklagte in ihrer Duplik (S. 1 und 5 des Schriftsatzes vom 17. April 2023, Bl. 123 und 127 Bd. 1 d.A.; ebenso Berufungserwiderung S. 14, Bl. 82 Bd. 2 d.A.) erneut bekräftigt. Auch das Landgericht hat eine entsprechende Überzeugung nicht erkennen lassen. Hiernach wäre die Klägerin hinsichtlich der Existenz von Unterschriften vertretungsberechtigter Personen der Klägerin bzw. der Streitverkündeten auf der Urkunde K 12 sowie der Echtheit dieser Unterschriften zumindest weiterhin beweisfällig geblieben. Welche Personen die Unterschriften auf der S. 5 des als Anlage K 12 vorgelegten Dokuments überhaupt geleistet haben sollen, bleibt ebenso weiterhin im Dunkeln. 2. Die Klägerin hat auch auf der Basis einer hypothetisch als rechtswirksam unterstellten Abtretung keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Der Senat folgt der Klägerin aus den landgerichtlich ausgeführten Erwägungen nicht dahingehend, es fehle bereits an der Rechtswirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 20./27. Mai 2020 (Anlage K 5). Es ist vielmehr im Grundsatz anerkannt, dass eine wirksam vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02. August 2023 - 4 U 160/22 Rn. 21f, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Dezember 2014 - 13 U 103/14 Rn. 3, juris). Insoweit erweist sich der Klagevortrag bereits als unschlüssig, wenn klägerseits die Unwirksamkeit der Vereinbarung betont, indes zugleich darauf verwiesen wird, die Streitverkündete habe unter dem 19. Juni 2020 den dortigen Ablösebetrag - zumal in beklagtenseits geforderter Höhe - als Gegenleistung für die Vertragsaufhebung entrichtet. Vielmehr steht für den Senat auf der Basis des wechselseitigen Parteivortrags und im Lichte des Urkundeninhalts (§§ 133, 157 BGB) außer Frage, dass eine Einigung der Vertragsparteien (zumindest) dahingehend erfolgt ist, dass die Vertragsbeendigung gegen eine Zahlung in geforderter Höhe eintreten solle, wobei sich indes die Streitverkündete mit Blick auf einen künftigen Einwand nach § 814 BGB die Rückforderungsmöglichkeit des im Aufhebungsvertrag als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichneten Zahlbetrages für den Fall des Nachweises der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls zu § 490 Abs. 2 BGB mit Blick auf die begehrte „Umschreibung“ der Finanzierung vorbehalten hatte. Insoweit obliegt auch der Klägerin - wollte man entgegen obiger Bewertung eine wirksame Abtretung annehmen - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer (analogen) Anwendbarkeit des § 490 Abs. 2 BGB. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB (“Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag ...vorzeitig kündigen, ...“) angesichts der fehlenden Eigenschaft der Klägerin als Darlehensnehmerin nicht vorliegen, steht zwischen den Parteien außer Streit. 3. Kern des Rechtsstreits ist vielmehr die Frage einer erweiternden Auslegung bzw. Analogie dieser Regelung auch auf die hiesige Konstellation. Die Klage - und mit ihr die Berufung - erweist sich jedoch (auch bei unterstellter Abtretung der Ansprüche der Streitverkündeten) dahingehend als unbegründet, als sich die Klägerin als - betreffend das Darlehensvertragsverhältnis - „Dritte“ nicht auf § 490 Abs. 2 BGB sowie die hierzu anerkannten Rechtsgrundsätze einer Abwendung der Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB berufen kann und die dortigen Voraussetzungen - darüber hinausgehend - zumindest unter den hiesigen Umständen des Einzelfalls nicht erfüllt sind. a) Nach dem Wortlaut des § 490 Abs. 2 BGB kann ein Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten sollzinsgebenden Darlehensvertrag - unter Beachtung ergänzender Formalia - vorzeitig kündigen, „wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten“; letzteres sei insbesondere dann anzunehmen, „wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat“. Diese Regelung dient - wie die Klägerin unter Ausführung der gesetzgeberischen Intention anschaulich ausführt - als Ausnahmefall zum Grundsatz der Vertragstreue der (wie § 1136 BGB erkennen lässt) vom Gesetz geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers und betrifft im Kern nicht das Darlehen, sondern die Verwendung des Sicherungsobjekts (Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 57-58, 64ff m.w.N.). In Abweichung von der gesetzgeberischen Regelentscheidung des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB kann der Darlehensnehmer unter Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB indes auch eine Zahlung der für den Regelfall der vorzeitigen Kündigung vorgesehenen Vorfälligkeitsentschädigung abwenden, wenn er einen Ersatzkreditnehmer oder eine Ersatzsicherheit stellt und dies dem Darlehensgeber zumutbar ist (allg. Ansicht, vgl. Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 109ff). Die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zustimmung zum Austausch des Sicherungsobjekts (BGH, Urteil vom 03. Februar 2004 - XI ZR 398/02 Rn. 13 im Anschluss an BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 - XI ZR 197/96) oder des Kreditnehmers (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88 Rn. 18) war bei fehlenden eigenen gegenläufigen Interessen des Darlehensgebers bereits unabhängig von § 490 Abs. 2 BGB anerkannt. b) Die sorgfältigen und tiefgehenden dogmatischen Ausführungen der Klägerin zur Entstehungsgeschichte und zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen aus Sicht des Senats - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vorliegend indes keinen Raum für eine sinngemäße Anwendung der vorgenannten Grundsätze. (1) Mit Blick auf die in §§ 242, 254 BGB verankerten (Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 490 (Stand: 23.01.2024) Rn. 42; Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 110) Ausnahmen zur gesetzlichen Grundregelung können diese indes nicht mit wirtschaftlich (tatsächlich oder vermeintlich) „ähnlichen“ Konstellationen begründet werden, sondern müssen auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Die klägerseits angenommene extensive Zumutbarkeitsprüfung würde vielmehr schon im Regelfall zu einem der Vertragsfreiheit widersprechenden Kontrahierungszwang des Darlehensgebers führen. Insoweit ist in der Literatur anerkannt (Grüneberg-Weidenkaff, BGB, 83. Auflage, 2023, § 490 Rn. 6; Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 73 m.w.N.), dass Interessen Dritter - z.B. als Dritt-Sicherungsgeber - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Betracht zu bleiben haben. Abweichendes ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Dass es eine hierzu gegenläufige Rechtsprechung geben könnte, ist auch dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Zudem ist anerkannt, dass auch bei etwa gestellten Ersatzkreditnehmern bzw. Ersatzsicherheiten die Fortführung der Geschäftsbeziehung „bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag“ (BGH, Urteil vom 03. Februar 2004 - XI ZR 398/02 Rn. 13) erfolgen müsse (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 03. Mai 2013 - 19 U 227/12 Rn. 15f, juris; vgl. auch Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 111). (2) So liegt der Fall hingegen nicht. 2.1 Die Bewertung der Klägerin gründet darauf, die Beklagte als Darlehensgeberin zur Vermeidung eines Verlustes des Anspruchs aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB zu einem grundlegenden Neuabschluss ausgehend von den individuellen Bedürfnissen eines Dritten zu verpflichten, wenn ihr dies nur bei allgemein-wirtschaftlicher Betrachtung zumutbar sei. Ein solcher Fall ist indes in § 490 Abs. 2 BGB nicht geregelt. Der Umstand, dass die Klägerin die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Streitverkündeten unter Verschaffung dortigen lastenfreien Grundeigentums versprochen hatte, führt unter den hiesigen Besonderheiten nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin als außenstehender Dritter. Zwar ist anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2003 - XI ZR 398/02 Rn. 15), dass in einem Immobilienkaufvertrag regelmäßig die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird. Auf die Frage, ob ein solches Vorgehen „üblich“ sei, kommt es - wie hier - indes dann nicht an, wenn das unternehmerische Ziel der Klägerin bzw. Streitverkündeten anderweitig zu erreichen gewesen wäre. Die Beklagte wendet vielmehr zutreffend ein (S. 3 des Schriftsatzes vom 14. September 2023, Bl. 179 Bd. 1 d.A.), die Klägerin habe bereits nicht schlüssig ausgeführt, dass es ihr unmöglich oder auch nur wirtschaftlich nachteilhaft gewesen sei, die Anteile an der Streitverkündeten an den Käufer zu übertragen, ohne die Streitverkündete aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Im Gegenteil lässt Ziffer 8.6 (dort letzter Absatz) des als Anlage K 4 vorgelegten Verkaufsvertrages vom 13. Dezember 2019 erkennen, dass der Verkauf auch ohne Ablösung hätte geschlossen werden können. Vielmehr war das Kern-Ziel der Klägerin - wie der vorgenannte Vertrag ebenso erkennen lässt (s. dort Ziffer 5.2) - dass der Verkäufer das „Darlehen ganz oder in Teilen zur Refinanzierung eines anderen Projektes des Verkäufers“ nutzen möchte. Die Klägerin räumt insoweit aber selbst ein (Berufungsbegründung S. 14, Bl. 37 Bd. 2 d.A.), dass auch nach der Gesetzesbegründung allgemeine finanzielle Erwägungen für eine entsprechende Anwendung des § 490 Abs. 2 BGB gerade nicht ausreichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 06. Mai 2003 – XI ZR 226/02 Rn. 17 „[lediglich eine] günstige Umschuldung“). 2.2 Ohnehin liegen die anerkannten Voraussetzungen eines Wegfalls der Vorfälligkeitsentschädigung in Streitfall nicht vor. Wenn schon das gesetzliche Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB vom Vorliegen berechtigter Interessen des Darlehensnehmers abhängig ist, gilt dies erst recht für die „Abwendungsbefugnis“ betreffend die als Regelfolge anerkannte Vorfälligkeitsentschädigung. 2.2.1 Die Beklagte war unter den hiesigen Besonderheiten nicht gehalten, die klägerseits angedienten anderweitigen Sicherheiten zu akzeptieren. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte diesbezüglich freiwillig auf interne Prüfungen eingelassen und Gespräche über Einzelheiten geführt hat, folgt keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Umsetzung. Dass die Klägerin zur Stellung einer ausreichenden Ersatzsicherheit in der Lage gewesen wäre, ist auch dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr stützt sie sich darauf, die Beklagte sei im Rahmen der von ihr begehrten „Übernahme“ zur Vermeidung eines Verlustes auf die mit der Streitverkündeten vereinbarte und gezahlte „Vorfälligkeitsentschädigung“ gehalten gewesen, ein noch zu verhandelndes „Sicherheitenpaket“ zu akzeptieren, bestehend aus - ein bis drei Grundstücken und/oder - der Verpfändung eines Kontos und/oder - einer Bürgschaft der Eheleute ………… (als mittelbare Mehrheitsgesellschafter der Klägerin) - sowie ggf. einer anteiligen Sondertilgung. Entgegen dem klägerseits erweckten Eindruck hat sich die Beklagte im Streitfall gerade nicht einer näheren Prüfung verweigert. Vielmehr haben sich betreffend verschiedene kursorisch angedachte Vertragsmodalitäten zeitnah durchgreifende Schwierigkeiten herausgestellt, die bei der notwendigen Gesamtschau aus Sicht des Senats - bei unterstellter Zugrundelegung des Maßstabs des § 490 Abs. 2 BGB - die Ablehnung durch die Beklagte nicht als Obliegenheitsverletzung erscheinen lässt. So standen zwei der Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt nicht im Eigentum der Klägerin und vermochten selbst zwei der angebotenen Grundstücke nach einer externen Begutachtung auf der Basis der dortigen Werte die Absicherung nicht zu stützen. Hinsichtlich der angetragenen Bürgschaft ist nicht erkennbar, dass klägerseits die Bonität der Bürgen entsprechend belegt worden wäre und hat die Beklagte die Ablehnung einer solchen Sicherheit auch im Übrigen tragfähig mit der fehlenden Beurteilbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Sicherungsgeber begründet. Dass klägerseits betreffend die anteilige Sondertilgung eine Bereitschaft zur zumindest teilweisen Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung bestanden hätte, ist dem Klagevortrag ebenso nicht zu entnehmen. 2.2.2 Es ist klägerseits ferner bereits nicht greifbar dargetan, dass die Streitverkündete ein berechtigtes Interesse an der Entlassung aus dem Darlehensvertrag gehabt haben könnte, den sie durch Stellung eines geeigneten Ersatzkreditnehmers - d.h. der Klägerin - umzusetzen beabsichtigte. Sie hatte - insoweit unstreitig - die eigene Verkaufsabsicht betreffend das streitgegenständliche Grundstück vielmehr bereits aufgegeben. Der Anspruch aus § 490 Abs. 2 BGB leitet sich indes aus der Stellung als Vertragspartei des Darlehensvertrages ab, sofern diese „berechtigte Interessen“ an einer Vertragsänderung geltend macht. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn - wie die Klägerin andeuten möchte - sie die Streitverkündete 100%ige Tochtergesellschaft durch eine gesellschaftsrechtliche Umwandlungsmaßnahme mit der Klägerin verschmolzen hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Argumentation der Klägerin würde die Ausnahme zur Regel machen und letztlich auch einem bloßen Mehrheitsgesellschafter oder einem Dritten, der den Nachweis einer entsprechenden künftigen Herbeiführung einer solchen gesellschaftsrechtlichen Stellung zu führen in der Lage ist, als von § 490 Abs. 2 BGB erfasst erscheinen lassen. Derartiges lag der gesetzgeberischen Neuregelung ebensowenig zugrunde wie der anerkannten Rechtsprechung des BGH zu - begrenzten - Ausnahmen. 2.2.3 Die Klägerin hat ferner nicht schlüssig ausgeführt, dass der Beklagten bei Zugrundelegung der anerkannten Rechtsprechungs-Grundsätze die Übertragung des Darlehensvertrages von der Streitverkündeten auf die Klägerin - ausnahmsweise - zugemutet werden könnte. Insoweit fehlt es - worauf die Beklagte mehrfach verwiesen hat - schon an greifbarem Vortrag zur Bonität der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88 Rn. 18). Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag zu etwaigen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dritten (ebenso S. 15-16 der Berufungserwiderung, Bl. 83f Bd. 2 d.A.). Die Klägerin agierte insoweit - gerade abweichend zur Streitverkündeten - nicht als reine Objektgesellschaft. Der Umstand, dass ihr im Zuge des Weiterverkaufs der - merklich höhere - Kaufpreis für die Streitverkündete zufließen würde (S. 28 der Berufungsbegründung, Bl. 51 Bd. 2 d.A.; ebenso bereits Replik S. 33, Bl. 116 Bd. 1 d.A.), genügt insoweit nicht. Die auf S. 2 des Schriftsatzes vom 25. April 2023 (Bl. 142 Bd. 1 d.A.) aufgeführten Beweismittel erweisen sich als unzulässige Ausforschungsbeweise und sind letztlich allein auf eine wirtschaftliche Gesamtbewertung gerichtet. Dass sich die Beklagte insoweit nicht auf vage Andeutungen (“reichlich weiteres Vermögen“, „jede Menge liquide Mittel“, “weitere Vermögenswerte“, S. 24 und 34 der Replik) betreffend nicht unerhebliches Vermögen verlassen musste, musste sich auch der Klägerin, die sich in der Klageschrift hierzu nicht erklärt hatte, aufdrängen. 4. Auf der Basis vorstehender Erwägungen wendet sich die Klägerin im Streitfall ohne Erfolg gegen die beklagtenseits zugrundegelegte Höhe des Zahlbetrags für die vorzeitige Rückführung des Darlehens. Für den Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB - wie vorliegend - ist anerkannt, dass es der Darlehensgeberin, sofern - wie nicht - im Streitfall nicht die Voraussetzungen des § 138 BGB gegeben sein sollten, freisteht, im Rahmen der Vertragsfreiheit den Zahlbetrag festzusetzen, bei dessen Zahlung sie zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens einverstanden wäre (allg. Ansicht, vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2003 - XI ZR 226/02 Rn. 13 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02. August 2023 - 4 U 160/22 Rn. 28f, juris; ferner Nietsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 490 Rn. 15; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 490 (Stand: 23.01.2024) Rn. 52; Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 115). Hiermit hat sich die geschäftserfahrene Streitverkündete, deren Rückerstattungsanspruch die Klägerin auf der Basis der behaupteten Abtretung vorliegend geltend machen will, ausdrücklich einverstanden erklärt. III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Entgegen der klägerischen Bewertung bedarf es keiner grundlegenden Entscheidung durch eine höchstrichterliche Klärung zur konkreten Reichweite des § 490 Abs. 2 BGB hinsichtlich der verschiedenen Fallkonstellationen. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung beruht vielmehr auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die auch die Berufungsbegründung betont. Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV). IV. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 48 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.