Beschluss
4 U 159/19
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0629.4U159.19.00
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Leitsätze
1. Insbesondere die Verschaffung von Buchgeld stellt die Zurverfügungstellung des geschuldeten Geldbetrages beim Gelddarlehnsvertrag dar.(Rn.25)
2. Die Beschränkung der §§ 488 ff. BGB auf den Gelddarlehensvertrag ermöglicht es, ohne Rücksicht auf die beim Sachdarlehensvertrag notwendige physische Übergabe des Darlehensgegenstandes die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von (Buch-)Geld als Darlehen zu erfassen.(Rn.26)
3. Geschäftsgirokonten bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf.(Rn.27)
4. Die Praxis der Geschäftsbanken, Bargeld nur zu einem geringen Teil für Kreditierungen vorzuhalten, stellt keinen Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit der Folge einer Nichtigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dar.(Rn.30)
5. Kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG ist die Vereinbarung der unbaren Auszahlung des Darlehens im Einzelfall, da diese keinesfalls die geldpolitische Stabilität im Inland oder in der Eurozone in Frage stellt.(Rn.34)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 100 O 10/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2019 – 100 O 10/18 – ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insbesondere die Verschaffung von Buchgeld stellt die Zurverfügungstellung des geschuldeten Geldbetrages beim Gelddarlehnsvertrag dar.(Rn.25) 2. Die Beschränkung der §§ 488 ff. BGB auf den Gelddarlehensvertrag ermöglicht es, ohne Rücksicht auf die beim Sachdarlehensvertrag notwendige physische Übergabe des Darlehensgegenstandes die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von (Buch-)Geld als Darlehen zu erfassen.(Rn.26) 3. Geschäftsgirokonten bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf.(Rn.27) 4. Die Praxis der Geschäftsbanken, Bargeld nur zu einem geringen Teil für Kreditierungen vorzuhalten, stellt keinen Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit der Folge einer Nichtigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dar.(Rn.30) 5. Kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG ist die Vereinbarung der unbaren Auszahlung des Darlehens im Einzelfall, da diese keinesfalls die geldpolitische Stabilität im Inland oder in der Eurozone in Frage stellt.(Rn.34) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 100 O 10/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2019 – 100 O 10/18 – ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung nach einem gekündigten Girokontenvertrag mit eingeräumtem Dispositionskredit in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat das Landgericht Berlin sein die Beklagte zur Zahlung von 22.200,79 EUR nebst Zinsen verurteilendes Versäumnisurteil vom 27. Februar 2019 aufrechterhalten. Zur Begründung führt es aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Girokonto. Hinsichtlich des Einwands, die Klägerin habe das Geld, das sie verleihe, aufwandslos aus dem Nichts kreiert, führt das erstinstanzliche Gericht aus, die Beklagte habe auf der Grundlage der AGB der Klägerin ein Konto eröffnet, das auf der Annahme beruhe, die Bank könne und werde das Buchgeld auf Anforderung in bar auszahlen. Die Beklagte habe den Wert des Buchgeldes auch für sich in Anspruch genommen. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags auf eine als Anlage B 1 beigefügte Berufungsbegründung beziehe, bleibe dies außer Betracht. Die Begründung sei ohne Kenntnis des dortigen Falls nicht verständlich, Anlagen könnten einen Vortrag nicht ersetzen. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Kontoabschlüsse bezweifle, trage sie nicht konkret vor, in welchem Umfang der Rechnungsabschluss vom 21. Juni 2018 fehlerhaft sein solle. Ein Anfechtungsgrund sei nicht erkennbar. Schließlich ließen sich aus der Anlage B 3 keine aufrechenbaren Gegenforderungen erkennen. In dem Schreiben würden zwar Schadensersatzansprüche angekündigt, aber weder beziffert noch die Anspruchsvoraussetzungen dafür vorgetragen. Ein durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursachter Schaden lasse sich nicht beurteilen. Eine Erklärungsfrist sei der Beklagten nicht zu gewähren. II. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie habe der Beklagten keinen, wie es § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verlange, Geldbetrag zur Verfügung gestellt, da es sich bei der in Anspruch genommenen Kreditlinie nicht um Geld im Sinne dieser Vorschrift handele. Bei Darlehen, die von Geschäftsbanken allein durch Gutbuchung auf das Darlehensauszahlungskonto ausgezahlt würden, würden keine gesetzlichen Zahlungsmittel bereitgestellt. Zudem sei der Darlehensvertrag der Parteien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG nichtig. Der Klägerin stehe ferner kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Hinter der Schaffung von Giralgeld stehe keinerlei Herstellungsaufwand, Refinanzierungskosten würden nicht verursacht. Da die den Rechnungsabschlüssen zugrunde liegenden Zinsberechnungen falsch seien, seien die unterstellten Genehmigungserklärungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Schließlich seien dem Ausgangsgericht prozessuale Versäumnisse vorzuwerfen. Es habe die angebotenen Beweise unvollständig erhoben. Es habe ferner den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihr keine Erklärungsfrist eingeräumt habe. Auch seiner Prozessleitungspflicht sei es nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Sperrung des bei der Klägerin unterhaltenen Anderkontos sei der Beklagten mindestens ein Schaden von 9.000,00 EUR entstanden, mit dem sie die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2019 zum Az. 100 O 10/18 das Versäumnisurteil vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung (Bl. 66 ff. Bd. II d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. März 2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), auf den eine anwaltliche (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO) Erwiderung der Beklagten nicht erfolgt ist. In dem vorgenannten Beschluss hat der Senat wie folgt ausgeführt: I. 1. Zurverfügungstellung eines Geldbetrages Der Senat vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, die Klägerin habe ihr keinen Geldbetrag im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, da es sich bei der in Anspruch genommenen Kreditlinie nicht um Geld im Sinne der Vorschrift handele und keine gesetzlichen Zahlungsmittel bereitgestellt würden. Vielmehr liegt ein Zurverfügungstellen im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB hier vor. Zurverfügungstellen bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist. Das umfasst das Verschaffen und Belassen des Geldes für die Laufzeit des Darlehensvertrages durch Bar- oder Buchgeld. Verschafft wird durch Zahlung in jeder üblichen Art: bar durch Geldscheine, Überweisung, Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder Einräumen eines Überziehungskredits (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 488 Rn. 5). Insoweit stellt insbesondere auch die Verschaffung von Buchgeld die Zurverfügungstellung des geschuldeten Betrages dar (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 488 BGB, Rn. 6a). Insoweit soll mit der Verwendung des Terminus „Geldbetrag“ deutlich gemacht werden, dass der Darlehensgeber nicht zur Verschaffung des Eigentums an bestimmten Geldstücken oder Münzen, sondern zur „wertmäßigen Verschaffung eines Geldbetrages“ verpflichtet ist. Bei fehlender anderweitiger Vereinbarung (§ 244 BGB) ist die geschuldete Währung insoweit mittelbar gesetzlich vorgegeben, als dass für Euro ein Annahmezwang als gesetzliches Zahlungsmittel besteht (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV). Diese „wertorientierte Entmaterialisierung“ des Gelddarlehensvertrages ist zwangsläufige Konsequenz der vom Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform vorgenommenen Trennung der gesetzlichen Regelungen von Gelddarlehens- und Sachdarlehensvertrag. Die Beschränkung der §§ 488 ff. BGB auf den Gelddarlehensvertrag ermöglicht es, ohne Rücksicht auf die beim Sachdarlehensvertrag notwendige physische Übergabe des Darlehensgegenstandes die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von (Buch-)Geld als Darlehen zu erfassen (MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, BGB § 488 Rn. 26). Auch nach der Rechtsprechung des BGH bieten Geschäftsgirokonten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, WM 2015, 1704, 1708, Rn. 33). 2. Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Praxis der Geschäftsbanken, Bargeld nur zu einem geringen Teil für Kreditierungen vorzuhalten, keinen Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit der Folge einer Nichtigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dar. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG in der Fassung vom 6. Juni 2017 sind zwar der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes verboten, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. Die Beklagte legt jedoch nicht substantiiert dar, es sei durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert, über den Kreditbetrag durch Barabhebung zu verfügen. Insoweit erfasst die Vorschrift insbesondere Verstöße gegen das heutzutage praktisch bedeutungslose Verbot der „Tauschringe“, bei denen die Auszahlung von Bargeld generell ausgeschlossen ist (Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488, Rn. 122 mwN). Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 12. März 1973 – 1 U 139/72 (VersR 1973, 639) zu § 3 Nr. 3 KWG aus: „Diese Vorschrift knüpft an das frühere Gesetz gegen den Mißbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vom 3. 7. 1934 an und will der Gefährdung der Währung durch eine dem Einfluß der Bundesbank entzogene Buchgeldschöpfung begegnen, deren Kapazität nicht durch Bereithaltung liquider Mittel beschränkt wird (vgl. hierzu im einzelnen Schork, Kommentar zum Kreditwesengesetz Anlage I und II S. 517, 555). Danach wird die genannte Vorschrift nur dort anzuwenden sein, wo das Finanzierungsinstitut in einem erheblichen Bereich seines Kreditgeschäftes Barabhebungen generell ausschließt oder wesentlich erschwert. Nur in diesen Fällen besteht nämlich die Gefahr, der § 3 Nr. 3 Kreditwesengesetz begegnen will.“ So liegt der Fall hier indes nicht. Kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG ist dementsprechend nach allgemeiner Meinung die Vereinbarung der unbaren Auszahlung des Darlehens im Einzelfall, da diese keinesfalls die geldpolitische Stabilität im Inland oder in der Eurozone in Frage stellt (Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488, Rn. 122 mwN). 3. Anspruch auf Verzugszinsen Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 928,93 EUR zu. Der Anspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf einen von der Beklagten verneinten Herstellungsaufwand kommt es insoweit nach der gesetzlichen Wertung für einen Anspruch auf Verzugszinsen nicht an. 4. Anfechtung Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Anlage B 2) die Anfechtung aller unterstellten Genehmigungen zu den Rechnungsabschlüssen der Klägerin erklärt, führt dies in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts nicht zu deren Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Ausgangsgericht nicht rechtsirrig angenommen, es sei kein Anfechtungsgrund für die unterstellten Genehmigungserklärungen gegeben. Vielmehr liegen in der Tat die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht vor. Es fehlt sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes gemäß § 123 Abs. 1 BGB. a) Soweit die Beklagte den Kreditzins für nicht angemessen erachtet, legt sie eine unangemessene Überhöhung nicht substantiiert dar. Die Beklagte liefert keinen konkreten Vortrag dahin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Sie trägt insbesondere nicht vor, der Vertragszins überschreite den marktüblichen Effektivzins relativ um rund 100 % bzw. absolut um 12 Prozentpunkte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15, Rn. 34 nach juris; Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 138 Rn. 27 mwN). Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, stellt insbesondere auch die Verschaffung von Buchgeld die Zurverfügungstellung des geschuldeten Betrages im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 488 BGB, Rn. 6a). b) Darüber hinaus ist auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 123 Abs. 1 BGB nicht dargetan. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, die für die Klägerin Handelnden hätten im Zeitpunkt der Kreditvergabe zumindest konkludent Angaben gemacht, deren Unrichtigkeit sie kannten oder auch nur für möglich hielten. II. Die Beklagte vermag ihre Berufung des Weiteren nicht auf prozessuale Versäumnisse des Landgerichts zu stützen. 1. Beweiserhebung Zum einen ist eine Vernehmung des Finanzwissenschaftlers Prof. .... …. ... als sachverständiger Zeuge nicht veranlasst zu der Behauptung der Beklagten, die Klägerin stelle wie die anderen Geschäftsbanken auch bei Kontokorrentdarlehen keinen Geldbetrag zur Verfügung, sondern lediglich selbst geschöpftes Geld. Unabhängig davon, dass die Beklagte eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht angegeben hat, ist entgegen ihrer Ansicht nicht durch Vernehmung eines Zeugen zu klären, ob die Klägerin durch die von ihr vorgenommenen Buchungsvorgänge ihren Vertragspflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist. Denn die rechtliche Würdigung des durch den Parteivortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19, Rn. 14 nach juris). Hier steht bereits aufgrund rechtlicher Wertung zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin der Beklagten einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt hat. Wie bereits ausgeführt stellt auch die Verschaffung von Buchgeld die Zurverfügungstellung des geschuldeten Betrages dar, so dass durch eine Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder durch das Einräumen eines Überziehungskredits eine Zurverfügungstellung erfolgt. Maßgebend ist insoweit die „wertmäßige Verschaffung des Geldbetrages“. Auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer I. 1. wird verwiesen. 2. Hilfsaufrechnung Des Weiteren ist die Klageforderung nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung in Höhe von 9.000,00 EUR gemäß den §§ 387, 388, 389 BGB erloschen. In der Tat hat die Beklagte die Voraussetzungen eines von ihr behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin in erster Instanz weder beziffert noch die Anspruchsvoraussetzungen dafür vorgetragen. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten einen nunmehr mit 9.000,- EUR bezifferten Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach festzustellen. a) Die Beklagte legt schon eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnis über die Führung des Anderkontos mit der Kontonummer ... nicht substantiiert dar. Sie macht zwar geltend, aufgrund einer Pfändung des Finanzamts Frankfurt am Main II über 51.916,05 EUR habe die Klägerin eine Sperrung dieses Anderkontos veranlasst, ohne dem Finanzamt mitzuteilen, dass es sich bei dem Konto der Beklagten um ein Anderkonto handele. Indes hat die Beklagte eine angeblich gegenüber dem Finanzamt versäumte Mitteilung bestritten (vgl. Seite 4 ihrer Berufungserwiderung vom 16. Dezember 2019, Bl. 69 Bd. II d. A.). Insoweit hat die Beklagte schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 (Bl. 106 Bd. I d.A.) vorgetragen, sie habe bereits mit ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2016 (Anlage K 3, Bl. 20 Bd. I d.A.) dargelegt, bei der Pfändung fristgerecht auf die Eigenschaft als Anderkonto hingewiesen zu haben. Substantiierten und unter Beweis gestellten Vortrag zu einer unterlassenen Mitteilung der Klägerin gegenüber dem Finanzamt liefert die Beklagte auch mit ihrer Berufungsbegründung nicht. b) Darüber hinaus hat die Beklagte auch die behauptete Höhe des ihr nach ihrem Vorbringen entstandenen Schadens nicht konkret und unter Beweisantritt dargelegt. Sie trägt zwar vor, ihr seien durch Kündigungen von Treuhandverträgen in erheblichem Umfang Einnahmen entgangen, wobei sie beispielsweise mit der anwaltlichen Vertretung einer Treugeberin, die den Treuhandvertrag gekündigt habe, einen monatlichen Umsatz von 6.000,00 EUR und mit dem Mandatsverhältnis einer anderen Treugeberin durchschnittlich 3.000,00 EUR erzielt habe. Die Klägerin hat jedoch die Entstehung eines Schadens von mindestens 9.000,- EUR bestritten. Die Beklagte trägt nicht substantiiert vor, aufgrund welcher Kündigungen von Treuhandverträgen ihr ein Schaden in welcher Höhe entstanden sei. Auch einen Beweis für die behauptete Schadenshöhe tritt sie nicht an. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Prozessleitungspflicht Die Beklagte kann ihre Berufung schließlich nicht mit Erfolg darauf stützen, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es ihr keine Erklärungsfrist eingeräumt habe und es sei seiner Prozessleitungspflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. a) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Insoweit hat die darauf gerichtete Rüge auszuführen, wie die Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre (BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 –, Rn. 99, juris mwN). b) Die Beklagte trägt zwar mit ihrer Berufungsbegründung einen Sachverhalt vor, der dem von ihr behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch zugrunde liege. Ferner beziffert sie nunmehr ihren behaupteten Schadensersatzanspruch mit mindestens 9.000,00 EUR. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte indes keine für die Beklagte günstigere Entscheidung ergehen können. Denn auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung nicht. Auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten lässt sich kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 9.000,- EUR feststellen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. wird verwiesen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den §§ 3, 4 ZPO). Dabei entfällt auf die als Hilfsaufrechnung anzusehende Geltendmachung der Aufrechnung ein Betrag von 9.000,00 EUR.