Beschluss
4 U 12/20
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0423.4U12.20.00
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Leitsätze
1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.19)
2. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.(Rn.35)
3. Begehrt ein Nachbarmieter in einem Mehrparteienhaus Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitsschädlicher Lärmbelästigung durch spielende Kinder in der Nachbarwohnung ist bei der Gesamtbewertung die gesetzgeberische Wertung zugrunde zulegen, dass etwaige störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind (Anschluss BGH, 13. Dezember 2019, V ZR 203/18, WuM 2020, 103).(Rn.57)
4. Die Antragsfassung:
Es "zu unterlassen, ... die Ruhe in der Wohnung der Klägerin zu stören, insbesondere ...",
erfasst über die Beispielsangaben "insbesondere" hinaus ohne jegliche inhaltlich objektivierte Eingrenzung ein subjektiv geprägtes "Lärmbild", welches die Prüfung der Rechtswidrigkeit letztlich umfassend dem etwaigen Vollstreckungsverfahren übertragen würde und Bedenken nach § 253 ZPO begegnet.(Rn.63)
5. Aus dem Umstand, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Lebenssituation, aber auch dem jeweiligen Kindesalter - die Einwirkung der Eltern auf lärmende Kinder mitunter "nicht erfolgreich war", vermag die klagende Partei vorliegend keine rechtswidrige Verletzung ihrer Rechte herzuleiten.(Rn.81)
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Klägerin hat sowohl die Rechtsbeschwerde (V ZB 42/20) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (V ZR 109/20) vor dem BGH zurückgenommen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 53 O 30/16) wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 richtet.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ill. Die angefochtene Entscheidung ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.19) 2. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.(Rn.35) 3. Begehrt ein Nachbarmieter in einem Mehrparteienhaus Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitsschädlicher Lärmbelästigung durch spielende Kinder in der Nachbarwohnung ist bei der Gesamtbewertung die gesetzgeberische Wertung zugrunde zulegen, dass etwaige störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind (Anschluss BGH, 13. Dezember 2019, V ZR 203/18, WuM 2020, 103).(Rn.57) 4. Die Antragsfassung: Es "zu unterlassen, ... die Ruhe in der Wohnung der Klägerin zu stören, insbesondere ...", erfasst über die Beispielsangaben "insbesondere" hinaus ohne jegliche inhaltlich objektivierte Eingrenzung ein subjektiv geprägtes "Lärmbild", welches die Prüfung der Rechtswidrigkeit letztlich umfassend dem etwaigen Vollstreckungsverfahren übertragen würde und Bedenken nach § 253 ZPO begegnet.(Rn.63) 5. Aus dem Umstand, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Lebenssituation, aber auch dem jeweiligen Kindesalter - die Einwirkung der Eltern auf lärmende Kinder mitunter "nicht erfolgreich war", vermag die klagende Partei vorliegend keine rechtswidrige Verletzung ihrer Rechte herzuleiten.(Rn.81) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Klägerin hat sowohl die Rechtsbeschwerde (V ZB 42/20) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (V ZR 109/20) vor dem BGH zurückgenommen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 53 O 30/16) wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Ill. Die angefochtene Entscheidung ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin macht als Mieterin einer Erdgeschoßwohnung Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Lärmbelästigungen gegen die Beklagten als Mieter der - zumindest zu weiten Teilen der Wohnfläche - darüber gelegenen Wohnung geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu den behaupteten Lärmbelästigungen abgewiesen. Ausgehend von § 906 BGB und im Lichte von § 6 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin seien störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, grundsätzlich sozialadäquat und zumutbar, soweit die Kinder grundsätzlich zu einem rücksichtsvollen Verhalten angehalten wurden. Die von den Zeugen für den Zeitraum von 2015-2018 bekundeten Belästigungen seien schon der Häufigkeit des Auftretens nach nicht geeignet, eine Belästigung jenseits der Grenze der Unzumutbarkeit zu belegen. Aus diesem Grunde stehe der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung zu. Der Klägerin stehe auch kein Schmerzensgeldanspruch zu, weil sie eine Verletzung der Gesundheit oder des Körpers über eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hinaus nicht dargelegt habe. Gegen dieses ihr am 20. Dezember 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 17. Januar 2020. Die Klägerin rügt, die Klageabweisung beruhe auf einer falschen Würdigung des klägerischen Vortrags und der Beweismittel, sodass die mit den von ihr jahrelang geführten Lärmprotokollen dokumentierten Beeinträchtigungen auch dann als belegt anzusehen seien, wenn die klägerseits benannten Zeugen - zumal bei einheitlicher Schilderung durch die Zeugen - nur zu einem Teil der Beeinträchtigungen konkrete Angaben machen konnten. Vielmehr sei der Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH aus dem „Parallelverfahren gegen den Vermieter" bereits durch eine Beschreibung der Mängelsymptome Genüge getan, sofern sich hieraus die Art, Dauer, Häufigkeit sowie die Tageszeiten des Auftretens ergeben. Zudem habe das Landgericht bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Vielmehr hätten die vernommenen Zeugen die Darstellungen der Klägerin zur Art, Häufigkeit und Intensität des Lärms bestätigt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten und am 20.12.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 53 b 30/16, 1. die Beklagten bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, zu verurteilen, es zu unterlassen, insbesondere durch lautes Stampfen, Springen, Poltern, Hin- und Herrennen und Schreien die Ruhe in der Wohnung der Klägerin P… straße … Berlin, Erdgeschoss Seitenflügel rechts, Wohnungsnummer 287.0052, zu stören, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.149,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,00 € seit dem 01.08.2016 und aus weiteren 9.803,43 € seit dem 16.08.2018 zu zahlen, und 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten haben auf die Berufungsbegründung noch nicht erwidert. Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils. B. Die Berufung der Klägerin ist aus einstimmiger Sicht des Senats teilweise bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO) und im Übrigen unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO). I. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 wendet. Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 02. März 2020 wie folgt ausgeführt: „a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht (BGH, Urteil vom 02. April 2019 zu XI ZR 466/17 bei Juris zu Tz. 13 m.w.N.), und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 04. November 2015 zu XII ZB 12/14 = NJW-RR 2016, 80 bei Juris zu Tz. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 zu IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 bei Juris zu Tz. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 zu XI ZB 25/11 = NJW 2013, 174 bei Juris zu Tz. 10). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 zu VI ZB 18/15 = NJW-RR 2015, 1532 bei Juris zu Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 zu IX ZB 104/15 = NJW-RR 2016, 1269 bei Juris zu Tz. 7; BGH, Beschluss vom 07. Juni 2018 - I ZB 57/17 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 7 - 8, juris). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht. Sie setzt sich hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3 betreffend den Schmerzensgeldanspruch mit den die Klageabweisung als unbegründet tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht auseinander. Das Landgericht Berlin- hat insoweit die Klageabweisung - über den fehlenden Nachweis einer über einen längeren Zeitraum anhaftenden unüblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelästigung hinaus betreffend den Antrag zu 3 darauf gestützt, dass die Klägerin über eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hinaus eine Verletzung der Gesundheit oder des Körpers nicht dargelegt habe (UA S. 6). Insoweit hat das Landgericht Berlin auf das Fehlen eines (weiteren) Tatbestandselements der anspruchsbegründenden Regelung des § 253 Abs. 2 BGB abgestellt, zu der sich die Berufungsbegründung in keiner Weise verhält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr, vgl. BGH, Beschluss vom 05. November 2019 zu II ZB 12/19 bei Juris zu Tz. 22 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 zu XI ZB 25/11 = NJW 2013, 174 bei Juris zu Tz. 11; ferner BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 zu IX ZB 104/15 = NJW-RR 2016, 1269 bei Juris zu Tz. 7)." An dieser Rechtsauffassung halt der Senat auch nach erneuter Prüfung einstimmig fest. Die Stellungnahme der Klägerin vom 20. April 2020 nimmt hierzu nicht gesondert Stellung, sondern beschränkt sich betreffend die etwaige Begründetheit der Berufung - auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes. 2. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist hingegen zulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Klageabweisung der Anträge zu 1 und 2 wendet. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung ist der Senat jedoch einstimmig weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen ist, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und such die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. II. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Danach ist die Berufung der Klägerin - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Das Landgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 02. März 2020 wie folgt ausgeführt: „Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und merkt mit Blick auf die Berufungsangriffe ergänzend wie folgt an: 1. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin dahingehend, das Landgericht habe die anerkannten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast verkannt, nicht. a) Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Klägerin mit Blick auf einen angedeuteten etwaigen Verfahrensfehler dahingehend beizutreten ist, das Landgericht hätte - unter Zugrundelegung der dort vertretenen Rechtsauffassung - bereits die Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen unterlassen müssen, wenn es darauf abstelle, dass die Klägerin nicht für sämtliche in den Lärmprotokollen enthaltenen Vorfälle einen tauglichen Beweisantritt führen könne. Eine solche Aussage ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich das Landgericht durch eine breite Beweiserhebung der klägerseits benannten Zeugen über mehrere Termine eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verschafft. b) Soweit die Berufungsbegründung (dort Seite 3 oben) auf die Ausführungen des BGH (hier konkret: Beschluss vom 22. August 2017 zu VI// ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 betreffend die - erfolgreiche - Nichtzulassungsbeschwerde im „Parallel-Verfahren" gegen die Vermieterin) zur Darlegungslast des Mieters verweist, setzt sich die angefochtene Entscheidung hiermit nicht in Widerspruch. Die Klageabweisung beruht vorliegend nicht darauf, dass das Landgericht der Klägerin eine unzureichende Darlegung zur Last legt, sondern vielmehr - ausgehend von einer hinreichend substantiierten Darlegung der angenommenen Lärmbeeinträchtigungen - nach Durchführung der Beweisaufnahme den unstreitig der Klägerin obliegenden Nachweis gemäß § 286 ZPO nicht als geführt angesehen hat. Entgegen der Berufungsbegründung (dort Seite 3, 4. Absatz) ist der angefochtenen Entscheidung auch nicht zu entnehmen, das Landgericht habe in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass die Klägerin den Nachweis mit den von ihr benannten und im Rahmen der Beweisaufnahme gehörten Zeugen bereits grundsätzlich nicht habe erbringen können. Vielmehr hat das Landgericht erkennbar die Entscheidungsfindung von den dortigen Bekundungen und einer Gesamtbewertung § 286 ZPO unter Einschluss der vorgelegten Lärmprotokolle abhängig gemacht. 2. Soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung dahingehend erkennen will, die landgerichtliche Würdigung der Zeugenaussagen habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) überschritten, folgt ihr der Senat nicht. a) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er hat jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 = NJW 1991, 1894 bei Juris zu Tz. 13). Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27. September 1951 zu IV ZR 155/50 = BGHZ 3, 162 bei Juris zu Tz. 23; ebenso Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 21). b) Ausgehend hiervon greifen die klägerseits mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der der Klägerin obliegende Nachweis erst dann als geführt anzusehen, wenn das Gericht „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung" der Auffassung ist, dass „eine tatsächliche Behauptung wahr ...sei". Hierbei ist der zur Entscheidung berufene Richter angehalten, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden und die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Vorgang der Überzeugungsbildung nicht von objektiven Kriterien oder einer Wahrscheinlichkeitsberechnung abhängig ist (BGH, Urteil vom 28. Marz 1989 zu VI ZR 232/88 = NJW 1989, 3161 bei Juris zu Tz. 19; ebenso Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). Der Tatrichter wäre hiernach selbst bei mehreren bestätigenden Zeugenaussagen einerseits nicht per se gedrängt, den Beweis als geführt anzusehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 zu VI ZR 143/13 = NJW 2014, 1527 bei Juris zu Tz. 13; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 13). Der Umstand, dass die Klägerin - was die Berufungsbegründung nicht in Abrede stellt - nicht für sämtliche von ihr durch detaillierte Lärmprotokolle dokumentierte (bestrittene) Lärmbelästigungen einen konkreten (insb. Zeugen-) Beweis angetreten hat, steht andererseits einer (möglichen) Nachweisführung - was auch das Landgericht nicht verkannt hat - nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 bei Juris zu Tz. 18). c) Soweit die erkennende Richterin des Landgerichts Berlin in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die von den Zeugen für den Zeitraum von 2015-2018 bekundeten Belästigungen durch Geräusche und Erschütterungen könnten das Überschreiten der Grenzen des Zumutbaren zur Begründung des klägerischen Anspruchs nicht belegen, lasst dies vorliegend Rechtsfehler nicht erkennen. (1) Die Beweiswürdigung (UA S. 4-6) lässt aus Sicht des Senats hinreichend deutlich erkennen, dass das Gericht ungeachtet der verkürzten und pointierten Herausstellung einzelner Aussageteile der vernommenen Zeugen das jeweilige Gesamtbild der Aussage in den Blick genommen hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die angefochtene Entscheidung auf Seite 3 unten wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften (und die dort niedergelegten weiteren Aussageinhalte) Bezug genommen hat. (2) Die Rüge der Klägerin (Berufungsbegründung Seite 2, dort vorletzter Absatz), das Landgericht habe offenbar unterstellt, dass der Lärm nur dann stattgefunden habe, wenn sich die Zeugen gerade zufälligerweise bei der Klägerin eingefunden hätten, greift nicht durch. Eine derartige Annahme ist der landgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat sich lediglich - nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler - keine Überzeugung dahingehend bilden können, die von den vernommenen Zeugen bestätigten Lärmbeeinträchtigungen würden entweder isoliert die klägerischen Ansprüche stützen oder zumindest einen hinreichend verlässlichen Schluss dahingehend zulassen, auch die weiteren klägerseits behaupteten, indes nicht isoliert unter Beweis gestellten (bestrittenen) Lärmbelästigungen seien im Sinne des § 286 ZPO aus belegt anzusehen. Es gibt indes - anders als die Klägerin vorbringt - keinen anerkannten Erfahrungssatz dahingehend, dass Lärmbelästigungen zu bestimmten Zeitpunkten auch in gleicher oder ähnlicher Form zu anderen Zeitpunkten erfolgt sein müssen, wenn sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles nicht Abweichendes ergibt. (3) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. Matz 2018 zu VII ZR 170/17 bei Juris zu Tz. 15 m.w.N.). Die vorliegende Berufungsinstanz ist eine zweite - wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht, sodass die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 bei Juris zu Tz. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 zu VIII ZR 191/15 bei Juris zu Tz. 26; sowie BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 zu VIII ZR 300/15 = NJW-RR 2017, 75 bei Juris zu Tz. 24). Solche Umstände, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit begründen könnten, hat die Berufungsbegründung auch im Lichte des erstinstanzlichen Vortrags nicht dargetan. Hierbei ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 zu V ZR 69/19 bei Juris zu Tz. 5, sowie Urteil vom 12. Dezember 2019 zu III ZR 198/18 = WM 2020, 121 bei Juris zu Tz. 17, jeweils m.w.N.; ferner BGH, Urteil vom 03. Juni 2014 zu VI ZR 394/13= NJW 2014, 2797 bei Juris zu Tz. 10), dass sich solche Zweifel auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen betreffend die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben können, sofern sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der dortigen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag. Ein solcher Fall liegt im Streitfall jedoch nicht vor; der Senat teilt die Würdigung und Bewertung des Landgerichts. Die Berufungsbegründung vermag dem Senat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend zu unterbreiten, eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Senat würde zu abweichenden Erkenntnissen führen; entsprechendes trägt die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht konkret vor. Soweit sie in rechtlicher Hinsicht vorbringt, bei der gebotenen sorgfältigen Bewertung der (unstreitig zutreffend) protokollierten Zeugenaussagen sei der Nachweis unzumutbarer Lärmbelästigungen als geführt anzusehen, ist dies aus Sicht des Senats unzutreffend. (4) Die landgerichtliche Bewertung dahingehend, der erforderliche Nachweis (§ 286 ZPO) sei nicht als geführt anzusehen, gründet sich ersichtlich auf eine Gesamtschau der klägerseits benannten Beweismittel, wobei die Klägerin auf die Vernehmung einer Mehrzahl von Zeugen verzichtet hat. Soweit die klägerseits in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Az. VIII ZR 226/16 zu Tz. 19), die eine Berufungsentscheidung ohne zugrundeliegende Beweiserhebung betrifft, auf eine dort gebotene Anhörung der Klägerin verweist, hat die Klägerin vorliegend durch Nichterscheinen zu sämtlichen Terminen trotz gegenteiliger Anordnung (BI. 77, 91 Band 1 d.A.) hiervon keinen Gebrauch gemacht. Der Senat merkt an, dass auch die - vom BGH zu VIII ZR 226/16 angemahnte - umfangreiche Beweiserhebung in dem klägerseits als Parallel-Verfahren bezeichneten Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az 63 S 303/17, 8l. 37ff Band 2 d.A.) dort nicht zu einer gerichtlichen Überzeugungsbildung geführt hat. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. (5) Soweit die Berufungsbegründung - (ebenfalls) isoliert und pointiert - betont, die landgerichtlichen Ausführungen ließen bestimmte Aussagepassagen der gehörten Zeugen vermissen, aus den sich ein Nachweis i.S.d. § 286 ZPO ergebe, folgt der Senat dem nicht und merkt mit Blick auf die erforderliche Gesamtschau des Beweisergebnisses wie folgt an: Die Zeugin L hat ausweislich des Protokolls zwar davon gesprochen, dass es nach ihrer Erinnerung im Jahre 2016 „gnadenlos laut" gewesen sei; zugleich hat sie betreffend die Kinder jedoch betont, „dass die Eltern versucht haben, sie in ihre Schranken zu weisen". Sie habe „lautstarke Versuche der Eltern der Kinder" bemerkt, „die Kinder zu einem anderen Verhalten zu bringen" (Bl. 171 Band 1 d.A.). Insbesondere habe sie - entgegen dem Klagevortrag - „nicht das Gefühl gehabt, dass jemand bewusst Lärm macht, um die Klägerin zu ärgern." Es sei vielmehr „meist Kinderlärm" gewesen. Der klägerische Hinweis in der Berufungsbegründung darauf, der Zeuge P habe Angaben über einen Zeitraum von 1,5 Jahren machen können, während das Landgericht nur auf das Jahr 2017 abgestellt habe, vermag einen Darstellungs- oder Würdigungsmangel nicht zu belegen. Zwar datiert die Vernehmung vom 08. Juni 2018, die Bekundungen sind jedoch vom Zeugen nicht näher zeitlich konkretisiert worden und decken durchgehend ein breites „Geräusch-Spektrum" ab. Dass die angefochtene Entscheidung eine unzulässige zeitliche Einengung vorgenommen haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hierbei fallt auf - was sich auch der landgerichtlichen Beweiswürdigung entnehmen lasst (UA S. 5 mittig) dass der Zeuge „fast jedes Mal" erheblichen Lärm vernommen haben will („schwierig, sich zu konzentrieren"), aber - entgegen dem zentralen klägerischen Vortrag - gerade kein „Geschrei" („Geschrei habe ich nicht gehört"), sondern vielmehr „in erster Linie Schritte", aber auch „Poltern und Stampfen" o.ä. Hierbei hat er betont, dass er nicht davon ausgehe, „dass der Lärm von Erwachsenen ausgehe"; hierauf stellt jedoch die Klage zentral ab. Die klägerische Rüge dahingehend, das Landgericht habe das Aussageverhalten der Zeugin S zu Unrecht als „dramatisierend" bezeichnet (Berufungsbegründung S. 5), greift nicht durch; die angefochtene Entscheidung hat die Zeugin nicht als grundsätzlich unglaubwürdig erachtet, aber ihr Aussageverhalten ergänzend in den Blick genommen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zudem vermochte auch diese (unstreitig lärmempfindliche) Zeugin die klägerseits behauptete Lärmintensität nur für wenige Tage zu bestätigen („fünf bis sechs Mal" im Zeitraum „Frühjahr bis Herbst 2018'). Soweit die Klägerin betont, die Zeugin B habe ausgeführt, ihrer Ansicht nach hätten die Eltern eingreifen müssen, was sie jedoch nicht beobachtet habe, folgt hieraus aus Sicht des Senats nicht, dass die Beklagten dies nicht getan haben. Vielmehr hat die klägerseits betonte Zeugin L gerade solches Verhalten bemerkt und ausgeführt. Den Umstand, dass der Zeuge Ba die Kinder der Beklagten als lauter erachtet als andere ihm bekannte Kinder, musste das Landgericht - zumal ohne greifbaren Tatsachenkern - nicht gesondert aufgreifen und bewerten. Der Senat verkennt nicht, dass Geräusch-Einwirkungen auf die Klägerin für einen langen Zeitraum belegt und diese mitunter gewichtig und erheblich störend sind. Dennoch hat z.B. die Zeugin R (BI. 49 Band 2 d.A.), die seit 2003 selbst Bewohnerin des Hauses ist, z.B. in der Zeit nach dem Einzug der Beklagten („2012, 2013") „das Schreien von Kindern und das Schreien von Herrn M mit den Kindern gelegentlich" gehört. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei dies derzeit jedoch,,nichts Außergewöhnliches, manchmal natürlich Schreien oder Weinen von einem Kind". Hiernach vermag die sorgfältige und eingehende Beweiserhebung ein breites, wenig präzises Gesamtbild zu vermitteln, welches bei der gebotenen Gesamtschau - in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Bewertung - einen Nachweis (§ 286 ZPO) unter den ausgeführten Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls nicht als geführt erkennen lässt. Auch die vorgelegten - durchaus detailreichen - Lärmprotokolle (Anlage K 2) lassen gerade für die Jahre 2013/14 neben „typischem" Lärm von Kindern im Alter von 1-2 und 3-4 Jahren die nach der Rechtsprechung gebotenen Versuche der Beklagten zur Einwirkung auf das Verhalten ihrer Kinder hervortreten, die auch die Beweisaufnahme ergeben hat (z.B. Vorfälle am 17.10., 03.11. oder 21.11.2013). d) Die angefochtene Entscheidung legt bei ihrer Gesamtbewertung - ohne dass sich die Berufungsbegründung hiergegen konkret wendet - zu Recht die gesetzgeberische Wertung dahingehend zugrunde, dass etwaige störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar seien (UA S. 6 mittig). (1) Über die vom Landgericht zutreffend - in Bezug genommene gesetzliche Regelung zum LImSchG Berlin (hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 zu 1 BvR 2717/08 = NJW 2010, 754 bei Juris zu Tz. 23) hinaus ist eine derartige Privilegierung auch dem Bundesrecht und der Rechtsprechung des BGH zu entnehmen. So ist zum Beispiel der Gesetzesbegründung zur Änderung des BlmSchG betreffend die Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms (BT-Drs. 17/4836, S. 4) ebenfalls zu entnehmen (bestätigt durch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 bei Juris zu Tz. 33-34), dass Geräusche spielender Kinder „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar" sein, sodass Abwehransprüche „auf seltene Einzelfälle beschränkt" blieben. Hierbei wird klargestellt, dass diese „größere Toleranz zur Beurteilung des Kinderlärms" auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis habe, wonach „von Kindern ausgehende Geräusche regelmäßig unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft" stünden. Hierbei fasst der Gesetzgeber (a. a. 0. S. 6) unter diese Privilegierung „alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen"; ferner seien „aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen" erfasst. Diese Wertungen seien hierbei „über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht" zu übertragen, soweit dies jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist". (2) Eine entsprechende Bewertung liegt auch der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 22 August 2017 zu VIII ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 zugrunde, die ausführt, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen seien, wozu auch „üblicher Kinderlärm" zu zählen sei (ebenso BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 zu V ZR 203/18 bei Juris zu Tz. 25 sowie 33-34). Es ist bei einer Wohnnutzung im Mehrfamilienhaus typischerweise mit Wohnemissionen, zu denen auch Freizeit- und Kinderlärm gehört, zu rechnen (BGH, Urteil vom 23. März 2018 zu V ZR 307/16 = NJW-RR 2018, 1227 bei Juris zu Tz. 9). Soweit der BGH (NJW-RR 2017, 1290 zu Tz. 14-15) in dem klägerseits in Bezug genommenen „Parallel-Verfahren" zu Recht betont, die erhöhte Toleranz gegenüber den Geräuschemissionen von Kindern sei jedoch mit Blick auf das ebenso schützenswerte Ruhebedürfnis der Nachbarn auch Grenzen unterworfen, deren Einhaltung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen sichergestellt werden müsse, vermag die Berufungsbegründung einen entsprechenden Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts nicht darzutun. Die ausführliche Beweisaufnahme diente erkennbar gerade der Prüfung, ob die klägerseits vorgetragenen Beeinträchtigungen ausgehend hiervon als rechtsverletzend zu erachten seien. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass den Beklagten eine Nutzung der zumindest weit überwiegend oberhalb der klägerischen Wohnung gelegenen eigenen Wohnung nicht ohne jegliche Einwirkung von Geräuschen (und ggf auch Erschütterungen) auf die Klägerin möglich ist. Derartiges bringen auch die - vor dem Landgericht hierzu im Terrain eingehend gehörten- Beklagten nicht vor. Vorliegend ist jedoch - ausgehend von den auch vom BGH (wie vor) betonten Einzelkriterien (wenngleich in einer wertenden Gesamtschau unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags) - den Beklagten angesichts des Kindesalters ihrer 2010 bzw. 2012 geborenen Kinder eine rein tatsachliche Einwirkungsmöglichkeit dahingehend, (entsprechend dem Antragsbild) letztlich jede die Klägerin „störende" Lärmbeeinträchtigung zu unterlassen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung (zumindest in der Anfangszeit nach ihrem Einzug im Jahre 2012) nur beschränkt möglich. Zudem ist aus Sicht des Senats in den Blick zu nehmen, dass - ausgehend von heutigen technischen Möglichkeiten - der zumindest schlechte Schallschutz in dem mehr als 100 Jahre alten Gebäude gewichtigen Einfluss auf das Maß der Geräuscheinwirkungen auf die Klägerin hat, ohne dass dies - erst recht schuldhaft - den Beklagten zuzurechnen wäre. Soweit die Klägerin derartige bauliche Besonderheiten im Schriftsatz vom 15. November 2016 (dort S. 1, Bl. 31 Band 1 d.A.) möglicherweise mit Nichtwissen bestreiten will, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil ihr eine eigene Erklärung zu den baulichen Verhältnissen dem Grunde nach möglich sein muss. 3. Ergänzend würde sich der klägerische Vortrag nach aktueller Bewertung des Senats ohnehin dahingehend als unschlüssig erweisen, als der Klageantrag zu 1 die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt, obgleich dem Klagevortrag aus Sicht des Senats ohne berechtigten Zweifel zu entnehmen ist, dass das dort benannte (behauptet rechtswidrige) „laute Stampfen, Springen, Poltern, Hin- und Herrennen und Schreien" letztlich zumindest weit überwiegend nicht den Beklagten, sondern deren Kindern zugewiesen wird. Zudem erfasst die Antragsfassung („zu unterlassen, ... die Ruhe in der Wohnung der Klägerin zu stören") - über die Beispielsangaben („insbesondere") hinaus ohne jegliche inhaltlich objektivierte Eingrenzung ein subjektiv geprägtes „Lärmbild", welches die Prüfung der Rechtswidrigkeit letztlich umfassend dem etwaigen Vollstreckungsverfahren übertragen würde und Bedenken nach § 253 ZPO begegnet. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (allg. Ansicht, vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 zu II ZR 180/15 bei Juris zu Tz. 8; BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 zu IV ZR 28/15 = WM 2016, 77 bei Juris zu Tz. 8 m.w.N.). Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens und muss, obwohl der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, eindeutig sein. Die hinreichende Bestimmtheit kann hierbei zumeist durch Auslegung des Klägervortrags hergestellt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2018 zu XI ZR 207/17 bei Juris zu Tz. 10; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 zu XI ZR 170/16 = BKR 2017, 152 bei Juris zu Tz. 7). Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 zu VIII ZR 297/15 = MDR 2017, 295 bei Juris zu Tz. 13). b) Dem trägt die klägerische Vorgehensweise - entgegen der landgerichtlichen Annahme (S. 7 des Protokolls vom 24. November 2017, Bl. 89 Band 1 d.A.) - nicht hinreichend Rechnung, zumal sich dem klägerischen Schriftsatz vom 15. November 2016 (dort S. 2, Bl. 32 Band 1 d.A.) entnehmen lässt, dass „knapp die Hälfte aller dokumentierten Störungen auf familiären Auseinandersetzungen beruht und gerade nicht auf typischerweise von Kindern ausgehendem Lärm". Zudem wird vorliegend das beanstandete Verhalten auch für das zukünftige Unterlassen in gewichtigem Umfang Personen (den Kindern) zugewiesen, die nicht Partei des Rechtsstreits sind. Der Beklagte zu 1 ist wiederum unstreitig seit April 2018 aus der Wohnung ausgezogen. Anhaltspunkte dafür, ein Unterlassen der beiden Beklagten würde den Wegfall der behaupteten Störungen nach sich ziehen, begegnen vorliegend durchgreifenden Zweifeln, zumal klägerseits nicht dargetan ist, dass der Beklagte zu 1 mangels persönlicher Anwesenheit vor Ort zu einer konkreten und situationsangemessenen Beeinflussung der (behaupteten) Ruhestörer (Kinder) in der Lage wäre. Zwar ist anerkannt (BGH, Urteil vom 07. April 2000 zu V ZR 39/99 = BGHZ 144, 200 bei juris zu Tz. 10 und 13), dass Handlungsstörer im Sinne der §§ 906, 1004 Abs. 1 BGB auch derjenige sein kann, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbestätigung verursacht (sog. mittelbarer Störer); hingegen darf niemand zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, verurteilt werden. Dies wäre hingegen ausgehend von der aktuellen (allein subjektiv geprägten) Antragsfassung („zu unterlassen, ... die Ruhe in der Wohnung der Klägerin zu stören") der Fall. 4. Die fehlende Begründetheit der Klageanträge zu 2 und 3 folgt ferner daraus, dass - hinsichtlich des Klageantrags zu 3 eine hypothetische Zulässigkeit der Berufung unterstellt - die tatbestandlichen Voraussetzungen auch im Übrigen nicht vorliegen. a) Soweit die Klägerin die monatlichen Mehrkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung ab August 2015 im Wege des Schadensersatzes (594,00 EUR monatlich) geltend macht, fehlt es auch nach Hinweis an hinreichend konkretem Sachvortrag betreffend die angenommene Unzumutbarkeit des Wohnens in der streitgegenständlichen „Haupt"-Wohnung. Der Hinweis in der Klageschrift, dort sei „ein normales Bewohnen nicht mehr möglich" widerspricht nach aktuellem Verständnis des Klagevortrags der hinsichtlich des Antrags zu 1 vorgetragenen (aktuell) fortdauernden Nutzung der Wohnung bei unveränderter Lärmbeeinträchtigung S. 4 des Schriftsatzes vom 07. Februar 2018 (BI. 106 Band 1 d.A.) sowie die Klageerweiterung vom 24. April 2018 (Miete bis 31. Juli 2017) beschränken sich auf die Annahme einer entsprechenden Notwendigkeit ohne nähere Darlegungen zur Sache. Zumindest wären die Voraussetzungen der klägerseits angenommenen vollständigen Entwertung des Nutzungsrechts der Wohnung (S. 5 der Klageschrift) sowie schuldhaften Verhaltens der Beklagten im Lichte der Beweisaufnahme nicht belegt, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Klägerin - ebenso wie Zeugen/Gäste dort übernachtet haben. Ohnehin erschlösse sich nicht, wieso die Kosten des Stroms und des WLAN ebenso wie sämtliche Nebenkosten in Ansatz gebracht werden, obgleich die Klägerin bei einer externen Zweitwohnung fraglos Kosten ersparen würde. b) Ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 24. November 2017 (Protokoll S. 7-8, Bl. 89f Band 1 d.A.) lässt der Klagevortrag konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (§ 253 Abs. 2 BGB) weiterhin vermissen. Auch die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht. Pauschale Hinweise auf eine „anerkanntermaßen gesundheitsschädliche Wirkung dauerhaften Lärms" (Schriftsatz vom 07. Februar 2018, dort S. 4, Bl. 106 Band 2 d.A.) reichen insoweit erkennbar nicht aus." 2. Der Senat hält an dieser Bewertung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 20. April 2020 einstimmig fest. a) Der Senat folgt der Klägerin weiterhin nicht dahingehend, sie habe die von ihr behaupteten anspruchsbegründenden Lärmbeeinträchtigungen sowie sonstigen rechtswidrigen Störungen ihrer Wohnruhe zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) belegt. Der Senat hat hierzu im Hinweisbeschluss eingehend ausgeführt, dass die wertende Gesamtschau des Landgerichts auch im Lichte der Berufungsbegründung rechtsfehlerfrei ist. Soweit die Klägerin nunmehr die für sie „günstigen" Aussageinhalte (erneut) besonders betont und die für sie möglicherweise eher „nachteiligen" Bekundungen von Zeugen ausblendet, bildet sie das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht objektiv ab und ersetzt letztlich die landgerichtliche Bewertung durch ihre eigene. Der Senat hat im Hinweisbeschluss (dort S. 10-11) eine Vielzahl von Umständen benannt, die belegen, dass die fehlende Überzeugungsbildung vom Klagevortrag rechtsfehlerfrei ist. Der Senat hat entgegen der aktuellen Stellungnahme (dort S. 2-3) nicht angenommen, dass sich eine Lärmbeeinträchtigung allein zu den Momenten ergeben haben könnte, für die die Klägerin - gleichsam „tagesbezogen" - einen Zeugen benannt hat. Selbst wenn - was zutreffen dürfte - zumindest vielfach bei einem erheblichen Lärmgeschehen durch Kinder und/oder Erwachsene in der darüber befindlichen Wohnung auch zu anderen Zeiten Lärmbeeinträchtigungen auftreten werden, rechtfertigt dies ohne entsprechende konkrete Indizien nicht den klägerseits gezogenen Schluss, eine Schilderung eines Zeugen sei gleichsam,,allgemeingültig", wenn andere Zeugen ein gänzlich anderes Bild vermittelt haben. Insoweit folgt der Senat (vgl. Hinweisbeschluss S. 7-10 [oben]) der ständigen Rechtsprechung des BGH, die stets eine umfassende Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls verlangt. Dem tragt die angefochtene Entscheidung jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann Rechnung, wenn das Landgericht die Beweiswürdigung pointiert darstellt und die Gründe der fehlenden Überzeugungsbildung, wie geschehen, hinreichend verdeutlicht. Der Senat hatte im Hinweisbeschluss (dort S. 10, zweiter Absatz) - unwidersprochen von der Klägerin - darauf hingewiesen, dass auch nach der klägerseits betonten Aufhebung und Zurückverweisung im „Parallel“-Verfahren durch den BGH der dortige Tatrichter sich (trotz der klägerseits betonten Vergleichbarkeit) in einer aufwändigen Beweisaufnahme wie vorliegend das Landgericht Berlin - aufgrund der zahlreichen gehörten Zeugen gerade keine dem Klagevortrag entsprechende Überzeugung bilden konnte. Der Senat hatte bereits im Hinweisbeschluss (S. 13, letzter Absatz) angemerkt, dass der zumindest schlechte Schallschutz Auswirkungen auf das Maß der Geräuscheinwirkungen auf die Klägerin hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe hierzu „keinerlei Wahrnehmungen" (Stellungnahme S. 5), wobei es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf „Expertenwissen" ankommt, vermag dies die Bewertung des Senats nicht in Frage zu stellen. b) Soweit der Senat auf S. 14-15 (unter Ziffer 3) klägerische Ansprüche dahingehend als nicht belegt erachtet hat, als sich die dort ausgeführten Zulässigkeits- sowie Schlüssigkeitsbedenken ergeben, vermag die Stellungnahme der Klägerin (dort S. 5-6) eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat nicht in Abrede gestellt, dass Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht über ihre Kinder zur Einwirkung auf etwaige vermeidbare Lärmbeeinträchtigungen o.ä. verpflichtet sind. Soweit der Senat die Antragsfassung kritisch bewertet hat, betrifft dies keine Frage der „Zurechnung" von Kinderlärm auf ihre Eltern, sondern die Frage der Reichweite einer etwaigen rechtskräftigen Unterlassungsanordnung. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten nicht auf die Kinder einzuwirken versucht, ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und den Inhalt der vorgelegten Lärmprotokolle zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) in dieser Form unzutreffend. Aus dem Umstand, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Lebenssituation, aber auch dem jeweiligen Kindesalter - die Einwirkung der Eltern auf lärmende Kinder mitunter „nicht erfolgreich war“ (Stellungnahme S. 5, vorletzter Absatz), vermag die Klägerin im Lichte der Ausführungen des Hinweisbeschlusses vorliegend keine rechtswidrige Verletzung ihrer Rechte herzuleiten. Aus Sicht des Senats wäre es fraglos möglich (und geboten), den klägerischen Unterlassungsantrag mit Blick auf die im Hinweisbeschluss genannten Erwägungen konkreter zu fassen. Der Umstand, dass der BGH im „Parallel"-Verfahren gegen den Vermieter die dortige auf Beseitigung gerichtete Antragsfassung nicht beanstandet hat, lässt keine Rückschlüsse dahingehend zu, auch eine bloße Unterlassungsanordnung wurde dem im hiesigen Verfahren vorgetragenen Rechtsschutzziel mit den hiesigen Besonderheiten ausreichend Rechnung tragen. c) Die Unbegründetheit des Antrags zu 2 folgt weiterhin aus den obigen Erwägungen im Hinweisbeschluss (S. 15-16 zu Ziffer 4a des Hinweisbeschlusses), mit denen sich die Klägerin überwiegend nicht naher auseinandersetzt. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang die Klägerin selbst bei unterstellt unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung die von ihr angemietete Zweitwohnung tatsächlich genutzt hat bzw. dies mit Blick auf die geltend gemachten Kosten objektiv geboten war. Die Relevanz der angedeuteten Hoffnung auf eine durchgreifende Änderung in den Lebensumständen „nach dem o.g. Urteil des BGH" (S. 6 der Stellungnahme) vermag der Senat zeitlich wie sachlich ohne konkrete Ausführungen nicht im Sinne der Klägerin zu würdigen. d) Soweit der Senat hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Antrags zu 3 bereits die Zulässigkeit der Berufung verneint hat, wäre die Berufung auch unbegründet. Wie der Senat im Hinweisbeschluss (S. 16, dort unter Ziffer 4b) ausgeführt hat, fehlte es insbesondere an konkretem tatsächlichem Vortrag zu den klägerseits angenommenen lärmbedingten Folgen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB. Die pauschale Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren „erstmalig attestierten gesundheitsschädlichen Auswirkungen" (S. 6 der Stellungnahme) vermag einen hinreichend konkreten eigenen Sachvortrag weiterhin nicht zu ersetzen; selbst wenn sich der Senat gedrängt sehen sollte, den dortigen Inhalt näher in die Bewertung einzubeziehen, beschränkt sich die Aussagekraft des Attestes auf eine „seit dem 24.04.2020" bestehende „tagesklinische Behandlung aufgrund eines Schicksalsschlages", wobei Einzelheiten zu letzterem nicht dargelegt sind. Ob die behauptete jahrelange Lärmbeeinträchtigung dieser „Schicksalsschlag" sein soll, bleibt offen, liegt aber aus Sicht des Senats schon sprachlich nicht nahe. Der weitergehende Inhalt beschränkt sich auf eine knappe Bezugnahme auf die verfahrensgegenständlichen Lärmbeeinträchtigungen und eine Zuspitzung nicht näher ausgeführter Probleme wegen des „SARS-CoV2-Virus". Eine konkrete Körperverletzung oder Schädigung der Gesundheit vermag der Senat dem Hinweis auf eine „deutliche Belastung" der Klägerin sowie einem „hohem Stresslevel" weder allgemein noch in einer Weise zu entnehmen, die eine Prüfung des klägerseits als sachgerecht angenommenen Schmerzensgeldbetrages am Maßstab des § 253 Abs. 2 BGB zuließe. III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Die Erfolglosigkeit der Berufung beruht vielmehr auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, insb. der Würdigung der erhobenen Beweise, die auch die Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt. 3. Die Streitwertfestsetzung - in Anlehnung an die unbeanstandete landgerichtliche Festsetzung - stützt sich auf §§ 48 Abs. 1, 40, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.