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Beschluss

4 W 9/16

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer Klage auf Erteilung der Veräußerungszustimmung beträgt der Streitwert lediglich 10 bis 20% des Verkaufspreises der Wohnung (entgegen OLG Hamm, 14. April 2015, I-15 Wx 112/15 und OLG München, 7. Mai 2014, 32 W 681/14 WEG; Anschluss OLG Celle, 18. August 2010, 4 W 145/10, NZM 2011, 814 und OLG Frankfurt, 12. November 2007, 20 W 395/07.(Rn.18)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Januar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2015 – 85 T 60/15 WEG – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Erteilung der Veräußerungszustimmung beträgt der Streitwert lediglich 10 bis 20% des Verkaufspreises der Wohnung (entgegen OLG Hamm, 14. April 2015, I-15 Wx 112/15 und OLG München, 7. Mai 2014, 32 W 681/14 WEG; Anschluss OLG Celle, 18. August 2010, 4 W 145/10, NZM 2011, 814 und OLG Frankfurt, 12. November 2007, 20 W 395/07.(Rn.18) Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Januar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2015 – 85 T 60/15 WEG – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Die Klägerin als Käuferin der Wohneinheit Nr. 2 in der von der Beklagten zu 1. verwalteten Wohnanlage der Beklagten zu 2. bis 6. nahm in erster Instanz aus abgetretenem Recht der Verkäuferin nach verweigerter Zustimmung zur Veräußerung zuletzt mit ihrem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu 1. und mit ihrem Klageantrag zu 2. die Beklagten zu 2. bis 6. auf Zustimmung zur Veräußerung in Anspruch. Mit ihrem Klageantrag zu 3. beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses in der WEG-Versammlung und mit dem Antrag zu 4. die Feststellung, dass in ihrer Person kein zur Verweigerung der Zustimmung berechtigender Grund vorliege. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hat es den Streitwert erster Instanz auf insgesamt 78.750,- EUR festgesetzt, wobei auf die Klageanträge zu 1. bis 3. jeweils ein Betrag von 22.500,- EUR (15 % des Kaufpreises) entfalle und auf den Klageantrag zu 4. ein Betrag von 11.250,- EUR bei Vornahme eines Abschlags von 50 % im Hinblick auf den Feststellungscharakter (Bl. 145 Bd. I d. A.). Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 hat sie angekündigt zu beantragen, sowohl den Beklagten zu 1. (Berufungsantrag zu 1.) als auch die Beklagten zu 2. bis 6. (Berufungsantrag zu 2.) zu verurteilen, der Veräußerung zuzustimmen (Bl. 196 Bd. I d. A.). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 hat das Landgericht Berlin die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zugleich hat es mit dem genannten Beschluss vom 17. Juli 2015 (Bl. 204 Bd. I d. A.) den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, der Wert der Berufung für die in zweiter Instanz weiterverfolgten Klageanträge zu den Ziffern 1. und 2. betrage aus den Gründen des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 49a Abs. 1 GKG insgesamt 45.000,- EUR. Mit Schriftsatz vom 10. August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Er ist unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm der Ansicht, der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums sei nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten (Bl. 211 Bd. I d. A.). Im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von 150.000,- EUR sei der Streitwert für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. mit jeweils 150.000,- EUR zu bemessen (Bl. 212 Bd. I d. A.). Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat das Landgericht Berlin – Einzelrichterin – die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, nach herrschender Meinung betrage der Streitwert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum 10-20 % des Verkaufspreises. Der Entscheidung des OLG München sei nicht zu folgen. Entscheidend sei das Interesse an der begehrten Zustimmung zur Veräußerung. Da die Versagung der Zustimmung nicht zu einem absoluten Veräußerungsverbot führe, sei dieser vom Amtsgericht zutreffend auf 15 % für die Anträge zu 1. bis 3. festgesetzt worden (Bl. 2 ff Bd. II d. A.). Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. September 2015 Gegenvorstellung eingelegt (Bl. 10, 11 Bd. II d. A.). Er macht geltend, das Landgericht verkenne, dass vorliegend nicht die Eigentümerin, sondern die Erwerberin aus abgetretenem Recht Klage auf Zustimmung zur Veräußerung erhoben habe. Ihr Interesse könne daher nur beim Verkehrswert der Wohnung liegen bzw. unter Anwendung von § 49a GKG bei 50 % des Verkehrswertes der Wohnung, mithin hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 3. bei mindestens 75.000,- EUR. Wegen einer Abweichung des Landgerichts von den Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm hat er die Zulassung der weiteren Beschwerde angeregt. Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung und einer beabsichtigten Zulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 2015 (Bl. 13 Bd. II d. A.) hat das Landgericht Berlin mit Kammerbeschluss vom 24. November 2015 (Bl. 49 ff Bd. II d. A.) auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den erstinstanzlichen Streitwert für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. auf insgesamt 45.000,- EUR festgesetzt, die weitere Beschwerde zugelassen und im Übrigen der Gegenvorstellung nicht stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, es folge der Rechtsmeinung des OLG Celle vom 18. August 2010 – 4 W 145/10, das es auch unter Zugrundelegung des § 49a GKG für sachgerecht halte, nur einen Bruchteil des Verkehrswertes für den Streitwert in Ansatz zu bringen. Streitgegenständlich sei allein das Veräußerungsinteresse der Eigentümerin, wobei die Veräußerung nicht mit der Verweigerung der Zustimmung “stehe und falle”. Das Argument, dass die Versagung der Zustimmung kein absolutes Veräußerungshindernis darstelle, sei kein solches, das allein im Rahmen des vormals nach § 48 Abs. 2 WEG festzusetzenden Geschäftswertes zu berücksichtigen gewesen sei, sondern ihm komme auch bei dem nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG zu ermittelnden Interesse des Klägers eine maßgebliche Bedeutung zu. Das Interesse der Verkäuferin an der mangelnden Erfüllung des Kaufvertrags sei auf 15 % des Kaufpreises für die Klageanträge zu Ziffern 1. und 2. zu schätzen. Der Feststellungsantrag zu 3. betreffe den gleichen Gegenstand, so dass der Streitwert auf insgesamt 45.000,- EUR für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. herabzusetzen sei. Dagegen richtet sich die weitere zugelassene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Januar 2016 (Bl. 70 ff Bd. II d. A.). Er verweist nochmals auf die aus seiner Sicht zutreffenden Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm. Er ist ferner der Ansicht, auch die Klageanträge zu 3. und 4. seien streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. B. I. Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 66 Abs. 4, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. II. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Landgericht Berlin den Streitwert für das Verfahren erster Instanz für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. auf insgesamt 45.000,- EUR festgesetzt, indem es für die Anträge zu 1. und 2. gemäß § 49a Abs. 1 GKG einen Wert von je 15 % des vereinbarten Kaufpreises für die Wohneinheit Nr. 2, mithin je 22.500,- EUR festgesetzt hat. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Streitwertfestsetzung nicht der vereinbarte Kaufpreis anzusetzen, sondern nur ein Bruchteil davon. Die Frage, wie der Streitwert im Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums (§ 12 WEG) zu bemessen ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, seitdem das WEG nicht mehr Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. aa) Einerseits wird die Ansicht vertreten, der Streitwert sei mit dem vollen Wert des Kaufpreises anzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 32 W 681/14 WEG; OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2015 – I-15 W x 112/15; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Auflage 2016, Rn. 6396; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Auflage 2015, Rn. 236, Seite 555; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Stichwort: Wohnungseigentum). Denn in Wohnungseigentumssachen sei bei der Streitwertbemessung § 49a GKG einschlägig. Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG sei der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, nach § 49a S. 2 und 3 GKG dürfe der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten, in keinem Fall dürfe er den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Das Interesse des Klägers an der Veräußerung entspreche dem Kaufpreis, den er nur erlangen könne, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen werde. Demgegenüber verfolgten die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibe. Damit decke sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass maßgebend das Einzelinteresse des Klägers sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2015 – 15 Wx 112/15, Rn. 8 nach juris unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14). Die vom Landgericht für die gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen des OLG Celle (NZM 2011, 814), des BayObLG (BayObLGZ 1990, 24 = WuM 1990, 165) und KG (ZMR 1990, 68) könnten nicht verwertet werden; denn sie stützten sich entweder auf § 30 KostO, der von “freiem Ermessen” spreche, oder auf § 48 WEG, und bezögen sich damit auf die Zeit, als das WEG noch Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewesen sei. Diese Vorschriften seien auf seit dem 01.07.2007 eingeleitete Zivilprozesse nach §§ 43 ff. WEG nicht mehr anwendbar (vgl. OLG Hamm, a. a. O, Rn. 9 nach juris). bb) Nach anderer Ansicht beträgt der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums auch weiterhin 10 % bis 20 % des Verkaufspreises (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 49a Rn. 11 Stichwort: Veräußerung; Hügel/Elzer, WEG 2015, Vor §§ 43 ff Rn. 91 Stichwort: Veräußerungszustimmung; Schneider in Riecke/Schmid, WEG, 4. Auflage 2015, § 12 Rn. 163; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Auflage 2016, Anhang zu § 3 Rn. 141 Stichwort: Veräußerung). Der Ansatz des vollen Kaufpreises erfolge unter unzutreffendem Hinweis auf die ZPO (vgl. Hügel/Elzer, a. a. O.). cc) Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung der letztgenannten Ansicht. (1.) Insoweit hält es der Senat insbesondere für maßgeblich, dass die Versagung der Zustimmung in der Tat nicht zu einem absoluten Veräußerungshindernis führt, sondern der Wohnungseigentümer üblicherweise eine andere Veräußerung vornehmen kann, bei der ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung nicht gegeben ist. Diese auch vom Landgericht als wesentlich angesehenen Überlegungen waren zudem – worauf das Landgericht zutreffend verweist – nicht nur im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 48 WEG a. F. zu berücksichtigen. Sie fließen vielmehr ebenfalls in die Ermittlung des klägerischen Interesses nunmehr nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in gleicher Weise ein und sprechen daher gegen eine Festsetzung in Höhe des vollen Kaufpreises. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass allein die gesetzgeberische Entscheidung, die Verfahren nach §§ 43 ff. WEG der ZPO zu unterstellen, mit einer Heraufsetzung der Streitwerte für Klagen auf Zustimmung zur Veräußerung von vormals 10-20 % des Kaufpreises auf nunmehr 100 % des Kaufpreises verbunden sein soll. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass diverse Vertreter der Ansicht, die auch schon bisher eine Festsetzung des Geschäftswerts eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung eines Wohn- bzw. Teileigentums mit einem Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises angenommen haben, dies weder mit § 30 KO noch § 48 WEG begründet haben, sondern vielmehr lediglich das klägerische Interesse an der Erlangung der Zustimmung bewertet haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. August 2010 – 4 W 145/10). Das OLG Celle führt dort unter Rn. 2 nach juris aus, das Zustimmungserfordernis stelle kein absolutes Veräußerungshindernis dar. Die Veräußerung des Wohnungseigentums könne vielmehr nur verweigert werden, wenn tatsächlich gewichtige Gründe dafür vorlägen. Zum anderen könne der Wohnungseigentümer regelmäßig andere Veräußerungen vornehmen, bei denen dann kein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung bestehe. Das maßgebende Interesse des Klägers an der Erlangung der Zustimmung sei deshalb anders als etwa im Fall des klageweisen Begehrens der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in der Regel nur mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen. In diesem Sinne führt auch das BayObLG mit Beschluss vom 1. Februar 1990 – Breg 2 Z 141/89 – unter Rn. 26 nach juris aus, gegen eine Festsetzung in voller Höhe des Kaufpreises spreche insbesondere der Gesichtspunkt, dass die Veräußerung mit der Verweigerung der Zustimmung nicht “stehe und falle”. Das OLG Frankfurt hat mit seinem Beschluss vom 12. November 2007 – 20 W 395/07 ebenfalls eine Festsetzung auf 10 % bis 20 % des vereinbarten Kaufpreises für zutreffend erachtet und dabei zum einen auf Gründe eines effektiven Rechtsschutzes und zum anderen darauf abgestellt, dass die verweigerte Zustimmung nicht zu einem generellen Veräußerungsverbot führte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2007 – 20 W 395/07, Rn. 6 nach juris). (2.) Schließlich knüpft auch die ZPO mit ihrem § 3 im Rahmen der Streitwertfestsetzung an ein freies Ermessen an, was im Rahmen einer Wertfestsetzung nach § 49a GKG zu berücksichtigen ist. In diesem Sinne ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und den Interessen der sie vertretenden Prozessbevollmächtigten zu suchen. Den Rechtsuchenden muss es möglich bleiben, mit vertretbarem Kostenaufwand Rechtsschutz in Verfahren der verweigerten Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zu suchen. Den Prozessbevollmächtigten muss andererseits die Höhe der Streitwerte die Gewähr dafür bieten, ihrer rechtlichen Verantwortung im Rechtsstreit nachkommen zu können. Dieses Interesse der Rechtsuchenden sieht der Senat im Falle einer Bewertung des klägerischen Interesses mit dem vollen Kaufpreises von 150.000,- EUR als gefährdet an. Hingegen ist nicht zu sehen, dass die Bewertung der Anträge mit je 15 % des Kaufpreises zu einer zu niedrigen Festsetzung des Gesamtstreitwerts führt, die die Interessen der Rechtsanwälte nicht mehr angemessen berücksichtigt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Parteien in der Sache nicht um den Kaufpreis von 150.000,- EUR, sondern um die Frage des Vorliegens gewichtiger Gründe für eine Versagung der Veräußerungszustimmung streiten. (3.) Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Landgericht verkenne, dass vorliegend nicht die Eigentümerin, sondern die Erwerberin aus abgetretenem Recht Klage auf Zustimmung zur Veräußerung erhoben habe. Ihr Interesse könne daher nur beim Verkehrswert der Wohnung liegen bzw. unter Anwendung von § 49a GKG bei 50 % des Verkehrswertes der Wohnung. Denn gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die Erwerberin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin klagt, ist für die Wertfestsetzung nicht auf ihr Interesse, sondern auf das Interesse der Verkäuferin abzustellen, deren Anspruch die Käuferin mit ihrer Klage geltend macht. b) Hinsichtlich des im Wege einer Schätzung bewerteten Interesses mit 15 % des Kaufpreises bestehen keine Bedenken. Dieser Wert liegt im mittleren Bereich der Spanne von 10 % bis 20 % des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis für die Wohnung von 150.000,- EUR ist weder besonders niedrig noch besonders hoch. Konkrete Einwendungen erhebt der Beschwerdeführer insoweit nicht. 2. Dem Beschwerdeführer ist nicht darin zu folgen, auch der Klageantrag zu 3. sei streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn dieser auf Feststellung, dass der unter TOP 1 in der WEG-Versammlung vom 9. August 2013 der Beklagten zu 2. bis 6. gefasste Beschluss nichtig sei, ist in der Tat mit dem Klagebegehren des Antrags zu 2., die Beklagten zu 2. bis 6. zur Veräußerungszustimmung zu verurteilen, wirtschaftlich identisch, so dass ihm ein eigener Wert nicht zukommt. Dies greift der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht konkret an. 3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch der Klageantrag zu 4. sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (Bl. 74 Bd. II d. A.), hat das Landgericht insoweit keine Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vorgenommen. Der Beschluss vom 24. November 2015 enthält lediglich eine Festsetzung der Streitwerte für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.