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Urteil

4 ORs 9/23, 4 ORs 9/23 - 161 Ss 1/23

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0419.4ORS9.23.161SS1.2.00
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Leitsätze
1. Ist die notarielle Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der tatsächlich nicht der leibliche Vater ist, durchgeführt worden, so steht der Umstand, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft die Absicht verfolgt wurde, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, deren Rechtswirksamkeit nicht entgegen. Die rechtswirksam durch Anerkennung erworbene Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, die sich umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung erstreckt.(Rn.9) (Rn.10) 2. Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist; spielt ein Umstand in einer bestimmten Kommunikationssituation für den Erklärungsempfänger keine Rolle, so spricht dies dagegen, dass er konkludent miterklärt worden ist.(Rn.15)
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die notarielle Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der tatsächlich nicht der leibliche Vater ist, durchgeführt worden, so steht der Umstand, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft die Absicht verfolgt wurde, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, deren Rechtswirksamkeit nicht entgegen. Die rechtswirksam durch Anerkennung erworbene Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, die sich umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung erstreckt.(Rn.9) (Rn.10) 2. Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist; spielt ein Umstand in einer bestimmten Kommunikationssituation für den Erklärungsempfänger keine Rolle, so spricht dies dagegen, dass er konkludent miterklärt worden ist.(Rn.15) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, verworfen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte wegen „Machens unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht diese aus Rechtsgründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte die Angeklagte am 13. November 2019 gegenüber dem Notarvertreter Rechtsanwalt M, schwanger zu sein. Der ebenfalls anwesende vietnamesische Staatsbürger T gab an, anzuerkennen, der Vater des Kindes zu sein; die Angeklagte stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Sowohl die Angeklagte als auch T erklärten sodann, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. T hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Kind der Angeklagten, S, wurde am 21. November 2019 in Berlin geboren und erhielt „gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG“ die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 beantragte Rechtsanwalt Tr im Auftrag der Angeklagten bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, der Angeklagten ab der Geburt des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, dass die Angeklagte Mutter einer minderjährigen Deutschen und T deren Vater sei. Tatsächlich handelt es sich bei T, wie die Angeklagte wusste, nicht um den biologischen Vater ihrer Tochter. Vielmehr zahlte die Angeklagte dem T 5.000 € für die Anerkennung der Vaterschaft. Die Angeklagte wusste im Zeitpunkt ihrer Erklärungen gegenüber dem Notarvertreter, dass T – anders als sie selbst – nicht beabsichtigte, die elterliche Sorge für ihre Tochter auszuüben. Die Angaben vor dem Notarvertreter machte die Angeklagte jedenfalls auch mit dem Ziel, hierdurch als Mutter der S, für die sie seit deren Geburt die Personensorge ausübt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erlangen. II. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Rechtsansicht der Revision hat das Landgericht insbesondere zutreffend bereits den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verneint. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Angeklagte weder durch ihre Erklärungen vor dem Notarvertreter Rechtsanwalt M, noch durch die Angaben in dem Schreiben vom 10. Dezember 2019 verwirklicht. a) Die Erklärungen der Angeklagten gegenüber dem Notarvertreter erfüllen bereits deshalb nicht den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil diese Vorschrift nur Angaben erfasst, die gegenüber der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gemacht werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 1 Ss 84/05 –, juris Rn. 18; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 4St RR 55/00 –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 1992 – 2 Ss 55/92 - 23/92 II –, NStE Nr. 1 zu § 92 AuslG n. F.; Hörich/Bergmann in Huber/Mantel, AufenthG 3. Aufl., § 95 Rn. 240; Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 222; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 106; Hohoff in BeckOK, Ausländerrecht, § 95 AufenthG Rn. 90; Hadamtzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 57; Mosbacher in GK-AufenthG, § 95 Rn. 253) und der Notarvertreter weder als nach § 71 AufenthG zuständige Behörde, noch im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens tätig geworden war. b) Aber auch der Antrag der Angeklagten gegenüber der Ausländerbehörde führt nicht zu einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, denn sowohl die darin enthaltene Angabe zur Staatsangehörigkeit der Tochter S (nachfolgend aa)), als auch jene zur Vaterschaft von T (nachfolgend bb)) waren richtig. aa) Die Angeklagte hat zutreffend angegeben, dass ihre Tochter deutsche Staatsangehörige sei. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der in Deutschland geborenen Tochter der Angeklagten erfüllt. (1) Der vietnamesische Staatsangehörige T ist durch die notariell beurkundete Anerkennung der Vaterschaft und die insoweit erklärte Zustimmung der Angeklagten gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB Vater der S geworden. Der Rechtswirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft stand nicht entgegen, dass mit ihr nach den Feststellungen des Landgerichts das Ziel verfolgt wurde, der Angeklagten einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Anhaltspunkte für eine solche Absicht begründen gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich die Verpflichtung der beurkundenden Stelle, die Beurkundung auszusetzen und den Vorgang der Ausländerbehörde vorzulegen, die sodann in dem Verfahren nach § 85a AufenthG gegebenenfalls die Missbräuchlichkeit der beabsichtigten Anerkennung feststellt und dadurch sowohl die vorlegende Urkundsperson als auch jede andere beurkundende Stelle verpflichtet, die Beurkundung abzulehnen (§ 1597a Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 BGB). Ist die Beurkundung hingegen – wie vorliegend – bereits durchgeführt worden, so steht der Umstand, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft die Absicht verfolgt wurde, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, deren Rechtswirksamkeit nicht entgegen. Dies folgt aus § 1598 Abs. 1 BGB, der die Gründe für die Unwirksamkeit einer bereits beurkundeten Anerkennung der Vaterschaft abschließend regelt und die in § 1597a Abs. 1 BGB normierte Konstellation der Anerkennung der Vaterschaft mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt der Mutter zu schaffen, nicht erwähnt. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 29), wonach der Anerkennende bereit sein müsse, die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen, ergibt sich nichts Anderes; denn die zitierte Entscheidung erläutert insoweit lediglich die Kriterien, die im Rahmen der vor der Beurkundung durchzuführenden Missbräuchlichkeitsprüfung nach § 85a AufenthG zu berücksichtigen sind. Soweit zum Teil – und so auch von der Revision – die Ansicht vertreten wird, die rechtswirksam, aber rechtsmissbräuchlich erfolgte Anerkennung der Vaterschaft könne Wirkungen nur im Bereich des Zivilrechts, nicht aber des Staatsangehörigkeitsrechts entfalten (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 Qs 313/17 –, juris Rn. 11; LG Verden, Beschluss vom 17. September 2004 – 1 Qs 188/04 –, juris Rn. 20), ist dem nicht zu folgen. Die rechtswirksam durch Anerkennung erworbene Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, die sich umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung erstreckt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 58/07 –, juris Rn. 20; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs vom 2. März 1993 zu § 4 StAG, BT-Drs. 12/4450 S. 36: „Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht“) und die demnach bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG eine rechtlich vollwertige Staatsangehörigkeit begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris Rn. 27). (2) Der Vater der Tochter der Angeklagten erfüllte im Zeitpunkt der Antragstellung auch die weiteren Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG. Soweit sich das angefochtene Urteil lediglich zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG verhält, ausdrückliche Feststellungen zu einem – in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG kumulativ zum mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verlangten – unbefristeten Aufenthaltsrecht des T hingegen nicht getroffen hat, kann dieser Umstand nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend sicher unterstellt werden. bb) Auch dadurch, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hat, der T sei der Vater ihrer Tochter, hat die Angeklagte keine falschen Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemacht. Ihre dahingehende Erklärung war angesichts der Rechtswirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft richtig. Allerdings wird teilweise vertreten, die Anerkennung der Vaterschaft und die Berufung auf diese enthielten zugleich die konkludente Erklärung, dass das Kind tatsächlich von dem Anerkennenden abstamme (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 18. November 2005 – 12 Qs 73/05 –, juris Rn. 7) oder dieser jedenfalls bereit sei, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 Qs 51/07 –, juris Rn. 5 f.; Gericke in Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 113; Hadamitzky/Senge aaO; einen dahingehenden konkludenten Erklärungsgehalt ablehnend hingegen: OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 58/07 –, juris Rn. 11 ff.; Hörich/Bergmann aaO Rn. 247 ff.; Fahlbusch aaO Rn. 222; Hohoff aaO Rn. 94; offen gelassen bezogen auf einen aufenthaltsrechtlichen Antrag des „Scheinvaters“ in BGH, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 5 StR 130/13 –, juris Rn. 13). Der Senat kann offenlassen, ob der Anerkennung der Vaterschaft und der Berufung auf diese im Einzelfall ein dahingehender konkludenter Erklärungswert beizumessen ist; denn jedenfalls im vorliegenden Fall kam der gegenüber der Ausländerbehörde erfolgten Berufung auf die rechtswirksame Vaterschaft des T kein Aussagegehalt zu, der über das ausdrücklich Erklärte hinausging. (1) Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12 –, juris Rn. 20 [zur konkludenten Täuschung bei § 263 StGB]); spielt ein Umstand in einer bestimmten Kommunikationssituation für den Erklärungsempfänger keine Rolle, so spricht dies dagegen, dass er konkludent miterklärt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2001 – 5 StR 318/01 –, juris Rn. 6 f. [zur konkludenten Täuschung bei § 263 StGB]; Gaede in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB 3. Aufl., § 263 Rn. 29). (2) Nach diesem Maßstab enthielt die Angabe der Angeklagten zur Vaterschaft des T nicht zugleich die konkludente Erklärung, dass dieser auch der biologische Vater der S sei beziehungsweise jedenfalls tatsächlich die Vaterschaft für das Kind ausübe. Entscheidend ist insoweit, dass die tatsächlichen Hintergründe der Vaterschaft des T für den Antrag der Angeklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Relevanz waren. Für dessen Bescheidung maßgeblich war gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vielmehr die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter der Angeklagten, die ihrerseits durch die rechtswirksame Anerkennung der Vaterschaft begründet worden war. Die Ausländerbehörde hatte insbesondere nicht die Möglichkeit, einen Familiennachzug nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG mit der Begründung zu versagen, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet worden sei, „dem Nachziehenden“ die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist in der Fallgestaltung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen, weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 C 12/19 –, juris Rn. 28 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 19 C 15.820 –, juris Rn. 3 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2012 – 18 A 537/11 –, juris Rn. 49 ff. [jeweils zum vergleichbaren Fall der rechtsmissbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen]; VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2016 – 4 A 573/15 –, juris Rn. 26 ff.; Tewocht in BeckOK, Ausländerrecht, § 27 AufenthG Rn. 46; Eichhorn in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, § 27 AufenthG Rn. 43; a. A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 – 11 S 1886/14 –, juris Rn. 7 ff. [noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 1597a BGB]; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl., § 27 AufenthG Rn. 56). Für die Ausländerbehörde bestand auch nicht die Möglichkeit – etwa durch die Anfechtung der Vaterschaftserklärung – auf den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit der S. hinzuwirken. Der ein solches Anfechtungsrecht vorsehende § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF ist durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris), und der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die frühere (verfassungswidrige) Vorschrift durch eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung zu ersetzen. Dass eine rechtsmissbräuchlich anerkannte Vaterschaft, wie von der Revision weiter hervorgehoben wird, in nur geringem Maße durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris Rn. 95), kann im Einzelfall bei der Bewertung des aufenthaltsrechtlichen Status des Vaters eine Rolle spielen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. August 2006 – 2 M 228/06 –, juris), ist für den hier maßgeblichen Anspruch der Mutter jedoch ohne Bedeutung. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es sich bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und eine Strafbarkeit nach dieser Norm deshalb bereits dann in Betracht kommt, wenn unrichtige Angaben getätigt werden, die im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels geeignet sind, derer es im konkreten Fall für den Erhalt des (bereits aus anderen Gründen zu erteilenden) Aufenthaltstitels aber nicht bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13 –, juris Rn. 20); aus dem Umstand, dass demnach im Einzelfall auch die ausdrückliche unrichtige Angabe von in diesem Sinne „überflüssigen“ Umständen zu einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG führen kann, ist jedoch nicht zu folgern, dass mit einer für sich genommen wahren Erklärung darüber hinaus stillschweigend wahrheitswidrig ein Umstand vorgetragen wird, auf den es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht ankommt. Dies gilt umso mehr, wenn eine Erklärung – wie vorliegend – unter Einschaltung eines Rechtsanwalts abgegeben wird. Ein dahingehendes Verständnis ist entgegen der Rechtsansicht der Revision auch mit der Rechtsprechung zu sogenannten „Scheinehen“ widerspruchsfrei vereinbar, nach der eine ausländische Person, die bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels angibt, verheiratet zu sein, in der Regel zugleich konkludent miterkläre, mit dem Ehepartner in ehelicher Gemeinschaft zu leben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 58/07 –, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 3 Ss 1/98 –, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 1993 – 2 Ss 65/93 –, NStZ 1993, 394; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. September 1989 – RReg 4 St 200/89 –, juris Rn. 7, sowie Urteil vom 30. November 1982 – RReg. 4 St 93/82 –, NStZ 1983, 175; ebenso Gericke aaO Rn. 112 und Hohoff aaO Rn. 95; vgl. auch LG Darmstadt, Beschluss vom 6. Juni 1997– 3 Qs 298/97 –, NStZ-RR 1998, 30 [unterbliebener Hinweis auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft führt zu im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unvollständigen Angaben]; a. A. [kein konkludenter weiterer Erklärungsinhalt]: Hadamitzky/Senge aaO Rn. 58; Hörich/Bergmann aaO Rn. 245; Fahlbusch aaO Rn. 230); denn in derartigen Konstellationen kommt es für die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation regelmäßig darauf an, ob neben der – rechtswirksamen – Ehe auch eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, jeweils aaO; LG Darmstadt aaO; Gericke aaO). So sieht zum einen bereits § 27 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Schutz der Ehe nur „gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes“ vor, dessen Schutzbereich eine nur zum Schein abgeschlossene Ehe jedoch nicht erfasst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –, juris Rn. 4); zum anderen ist ein Familiennachzug – die vorstehende Wertung konkretisierend – gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, wenn feststeht, dass lediglich eine dem Erschleichen eines Aufenthaltstitels dienende Scheinehe geschlossen wurde. Die Rechtslage bei der Berufung auf eine Scheinehe unterscheidet sich demnach maßgeblich von der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation, in der sich die Frage, ob eine bloße Scheinvaterschaft vorliegt, auf den Erfolg des Antrags der Angeklagten nicht auswirken konnte. cc) Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufentG darüber hinaus darin sieht, dass die Angeklagte gegenüber der Ausländerbehörde der Wahrheit zu wider auch „eine gesonderte falsche Erklärung zur elterlichen Sorge durch den ‚Scheinvater‘“ abgegeben habe, fehlt es bereits an Feststellungen zur Abgabe einer solchen Erklärung auch gegenüber der Ausländerbehörde und demnach bereits aus diesem Grund an einem auf die Sachrüge hin zu prüfenden Rechtsfehler. 2. Die Angeklagte hat sich auch nicht nach § 271 StGB schuldig gemacht. Nach § 271 StGB wird bestraft, wer die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts in einer öffentlichen Urkunde herbeiführt. „Beurkundet" in diesem Sinne sind dabei nur diejenigen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die volle Beweiswirkung für und gegen jeden, erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 Ss 6/14 –, juris Rn. 15). Nach diesem Maßstab hat die Angeklagte nicht gemäß § 271 StGB die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts bewirkt. Zwar handelt es sich bei der notariellen Urkunde über die von der Angeklagten und dem T abgegebenen Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge um öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB. Diese beweisen als öffentliche Urkunden über die Abgabe von Erklärungen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 1999 – 1Z BR 79/99 –, juris Rn. 19) gemäß § 415 Abs. 1 ZPO jedoch nur, dass die jeweiligen Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden, nicht aber, dass sie auch inhaltlich richtig sind (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 415 Rn. 10; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 271 Rn. 28). Die hier verfahrensgegenständliche notarielle Urkunde erbringt demnach lediglich Beweis dafür, dass Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurden, nicht jedoch dafür, dass diese Erklärungen auch inhaltlich der Wahrheit entsprechen (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 271 Rn. 73; KG, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 1 W 165/19 –, juris Rn. 13). 3. Auch eine Strafbarkeit nach § 169 StGB ist nicht gegeben. Die Angeklagte hat nicht – wie in § 169 StGB vorausgesetzt – den Personenstand eines anderen, vorliegend die Vaterschaft des T, gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angegeben. Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte jedenfalls gegenüber dem Notarvertreter, der die Beurkundung bei Anhaltspunkten für eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB hätte aussetzen müssen, konkludent erklärt hat, dass T der biologische Vater der S sei beziehungsweise jedenfalls tatsächlich die Vaterschaft für das Kind ausüben werde; denn einer Strafbarkeit nach § 169 StGB steht jedenfalls entgegen, dass es sich bei dem Notarvertreter nicht um eine zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständige Behörde handelte. Im Sinne des § 169 StGB zuständig sind lediglich Behörden, die durch gesetzliche Weisung dazu berufen sind, mit Wirkung für und gegen jedermann gerade den Personenstand des von der Tat betroffenen „anderen“ festzustellen oder registerrechtlich nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes festzuhalten (vgl. Wiedner in Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 169 Rn. 50; Bosch/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 169 Rn. 6; Schall in Systematischer Kommentar zum StGB 9. Aufl., § 169 Rn. 15). Hiervon wird bei Standesämtern und bei Gerichten, die in Statussachen entscheiden, ausgegangen (vgl. Wiedner aaO Rn. 51 ff.), nicht hingegen bei Stellen, die – wie der vorliegend die Beurkundung vornehmende Notarvertreter – lediglich eine den Personenstand betreffende Erklärung aufnehmen (vgl. Wiedner aaO Rn. 55, Rn. 73); allein die mittelbare Erheblichkeit einer solchen Erklärung für den Personenstand macht die beurkundende Stelle nicht zu einer im Sinne des § 169 StGB zuständigen Behörde (vgl. Wiedner aaO Rn. 73). Zwar können grundsätzlich unrichtige Angaben gegenüber einer unzuständigen, aber zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichteten Stelle zu einer Strafbarkeit nach § 169 StGB in mittelbarer Täterschaft führen (vgl. Wiedner aaO; Bosch/Schittenhelm aaO Rn. 6; Schall aaO Rn. 16), und ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch ohne konkrete diesbezügliche Feststellungen im Urteil des Landgerichts zu unterstellen, dass der Notarvertreter die Erklärungen des T und der Angeklagten zur Anerkennung der Vaterschaft seiner Verpflichtung aus § 56 Abs. 5 Nr. 1 a) PStV folgend an das Standesamt weitergeleitet hat. In der vorliegenden Konstellation führt jedoch auch dies nicht zu einer Strafbarkeit nach § 169 StGB, denn bereits mit der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung hierzu war die Vaterschaft des T rechtswirksam geworden und die von dem Notarvertreter gegenüber dem Standesamt abgegebene Erklärung demnach zutreffend. Auch dieser Erklärung war dabei kein konkludenter weiterer Aussagegehalt beizumessen, denn für die durch das Standesamt vorzunehmende Registrierung des Personenstandes kam es allein auf die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung, nicht aber auf deren tatsächliche Hintergründe an. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.