Beschluss
4 Ws 13/22, 4 Ws 13/22 - 121 AR 18/22
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0210.4WS13.22.121AR18.00
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Beweisergebnis der Hauptverhandlung hat bestimmenden Einfluss auf die Bewertung des dringenden Tatverdachts i.S.v. § 112 StPO. Die vom Tatgericht während einer laufenden Hauptverhandlung vorgenommene Beurteilung des Tatverdachts unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren. Die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht kann vom Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat.(Rn.22)
2. Allein der Umstand des Wohnsitzes des Angeklagten im Ausland vermag die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2022 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beweisergebnis der Hauptverhandlung hat bestimmenden Einfluss auf die Bewertung des dringenden Tatverdachts i.S.v. § 112 StPO. Die vom Tatgericht während einer laufenden Hauptverhandlung vorgenommene Beurteilung des Tatverdachts unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren. Die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht kann vom Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat.(Rn.22) 2. Allein der Umstand des Wohnsitzes des Angeklagten im Ausland vermag die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.(Rn.26) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2022 wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 20. August 2021 zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 9. August 2018 und dem 10. Juni 2019 durch 387 selbstständige Handlungen tateinheitlich Straftaten der Geldwäsche und der Fälschung beweiserheblicher Daten verübt zu haben, wobei er jeweils gewerbs- und bandenmäßig gehandelt habe. Er soll in herausgehobener Position innerhalb der Bande täterschaftlich daran beteiligt gewesen sein, dass in der Ukraine ansässige Personen angeworben werden, die gegen ein geringes Entgelt bei der N26-Bank in Berlin eröffnete Bankkonten im Wege des Video-Ident-Verfahrens unter Angabe falscher Adressen und fiktiver E-Mail-Accounts verifiziert hätten, sodass diese Konten an Dritte hätten veräußert werden können, welche sie „für den Erhalt inkriminierter Gelder, namentlich aus Phishingtaten, Warenbetrugstaten und Leistungsbetrugstaten“ genutzt hätten. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft 35 sog. „Phishing“-Taten, 19 Fälle des Warenbetrugs und zwei Fälle des Leistungsbetrugs konkret bezeichnet, während die übrigen Taten lediglich in einer zum Anklagesatz gehörenden Tabelle aufgelistet sind, die jeweils das „Datum der Kontoeröffnung bzw. Verifizierung“, den Namen des Kontoinhabers, die IBAN, die verknüpfte E-Mail-Adresse sowie in der Spalte „Inkriminierte Geldeingänge“ jeweils einen Betrag enthält. Über die auf diese Weise verkauften Konten seien im Tatzeitraum mehr als 2000 Transaktionen durchgeführt und so ein Schaden in Höhe von 4.818.436,52 Euro verursacht worden. Der Angeklagte habe aus seinen Taten 69.660 Euro erlangt. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der mit der Anklage vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Handlungen des Angeklagten wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. 1. Das Amtsgericht Tiergarten hatte wegen der verfahrensgegenständlichen Handlungen des Angeklagten, jeweils dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, zunächst am 26. Mai 2020 gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäsche in 387 Fällen erlassen und mit Beschluss vom 30. April 2021 die rechtliche Bewertung dahin „ergänzt“, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, als Täter gehandelt und jeweils tateinheitlich zur Geldwäsche auch den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten verwirklicht zu haben, wobei diese Änderung der rechtlichen Bewertung ohne Begründung geblieben ist. Der Angeklagte ist aufgrund eines entsprechenden Europäischen Haftbefehls (ebenfalls vom 30. April 2021) am 14. Juli 2021 in Griechenland festgenommen und am 5. August 2021 nach Deutschland überstellt worden. 2. Die Sache ist am 30. August 2021 bei der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin eingegangen. Diese hat am 17. September 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht mit der Maßgabe beschlossen, dass - entgegen der rechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft - Tatverdacht nur hinsichtlich der Fälschung beweiserheblicher Daten, nicht jedoch in Bezug auf Geldwäsche, vorliege, weil insoweit keine Vortaten gegeben, sondern die Konten zur Begehung zeitlich nachfolgender Straftaten bestimmt gewesen seien. Am selben Tage hat die Kammer unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Haftbefehls vom 26. Mai 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 30. April 2021 einen ihrer rechtlichen Bewertung entsprechenden neuen Haftbefehl erlassen, den sie ebenfalls auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Eröffnungsentscheidung mit sofortiger Beschwerde (lediglich) insoweit angegriffen, als das Hauptverfahren nicht vor dem Landgericht eröffnet worden ist. Der Senat hat darauf mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (4 Ws 87/21 [juris]) die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der beschließenden Strafkammer angeordnet, ohne sich zur Frage des Tatverdachts zu verhalten. 3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer 10 hat am 14. Dezember 2021 begonnen und ist bis zum 1. Februar 2022 an sieben Tagen durchgeführt worden; sie dauert weiterhin an. 4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2022, dem vierten Verhandlungstag, hat das Landgericht seinen Haftbefehl vom 17. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang, im Wesentlichen ausgeführt: Nach der bisher durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Angeklagte wegen Verfälschens von Daten gemäß § 269 StGB verurteilt werde, weil das bisherige Beweisergebnis nicht den Schluss zulasse, dass die Daten, die bei den jeweiligen Kontoeröffnungen eingegeben bzw. mitgeteilt worden sind, falsch im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB waren. Der tatsächlich und der scheinbar Erklärende seien nicht auseinandergefallen und die von den angeworbenen Personen im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses abgegebenen Erklärungen seien dem Angeklagten auch nicht zuzurechnen. Die insoweit vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung stehe im Einklang mit dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme. Hierbei gehe die Kammer nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass die angeworbenen Personen in Kenntnis aller wesentlichen Umstände gehandelt und insbesondere jeweils gewusst hätten, dass sie ein Bankkonto eröffneten. Wegen der insoweit vom Landgericht bei der Beweiswürdigung im Einzelnen zugrunde gelegten Erwägungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (BA S. 5 f.). Hinsichtlich der Verneinung des dringenden Tatverdachts einer Geldwäsche hat die Kammer auf ihren Beschluss vom 17. September 2021 verwiesen; es komme noch hinzu, dass die Anklageschrift nicht die notwendige Umgrenzungsfunktion erfülle und insoweit ein Verfahrenshindernis bestehe. Dringender Tatverdacht in Bezug auf eine Beihilfe zu etwaigen Phishing-, Waren- und Leistungsbetrugstaten bestehe ebenfalls nicht. Zwar sei das Zurverfügungstellen der Bankkonten und der zugehörigen Daten zum Zwecke des späteren Abbuchens von durch Computerbetrug bzw. Betrug erlangten Giralgeldern objektiv eine beihilfetaugliche Unterstützungshandlung, dem Angeklagten könne aber, auch angesichts seiner Einlassung, nicht der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden. Gleiches gelte hinsichtlich einer etwaigen Beihilfe zur Geldwäsche. Soweit sich der Angeklagte vorgestellt habe, dass „mit den Bankkonten Steuerhinterziehungen begangen“ würden, handele es sich jeweils um einen nicht strafbaren Versuch der Beihilfe. 5. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 17. Januar 2022 geltend, dass die Verneinung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Fälschung beweiserheblicher Daten und einer Beihilfe „zu den Straftaten der letztlich kontoverwendenden Personen“ unzutreffend sei. Die angefochtene Entscheidung stütze sich fehlerhaft auf die „überraschende“, ohne genügende Beweiserhebung als glaubhaft angesehene, in Wahrheit jedoch unglaubhafte Einlassung des Angeklagten („Schutzbehauptung“), die erst nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hauptverfahren und nach Beratung durch die Verteidigung erfolgt sei, und auf eine darauf aufbauende, im Wesentlichen unzutreffende rechtliche Bewertung der Strafkammer. Die Einlassung sei angesichts von Widersprüchen im Aussageverhalten des Angeklagten, die die Beschwerdeführerin durch Wiedergabe von Aussageinhalten aus ihrer Sicht dargelegt hat, unglaubhaft. Das Fortbestehen dringenden Tatverdachts werde sich auch durch die bislang unterbliebene Einvernahme der gesondert Abgeurteilten T... sowie durch eine ergänzende Vernehmung des Zeugen KOK W... erweisen. Allein die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen reichten jedenfalls nicht aus, „die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zu stützen und den hinreichenden Tatverdacht zu zerstreuen“. In rechtlicher Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen der N26-Bank und „der berechtigten Interessenlage der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien (Treu und Glauben)“ unabhängig von der Frage, ob die Videografierten die Bedeutung ihrer Erklärungen während des Video-Ident-Verfahrens erkannt und von den Dateneingaben gewusst hätten, von einer Personenverschiedenheit des tatsächlich und scheinbar Erklärenden auszugehen sei. Zudem seien die von der Kammer angenommene Kenntnis und eine wirksame Billigung der Eingaben seitens der als „bloße Sprachrohre“ für den Angeklagten und dessen Tatgenossen in Erscheinung tretenden, nicht über zureichende Englischkenntnisse verfügenden Personen ohnehin unwahrscheinlich. Soweit es den dringenden Verdacht im Hinblick auf eine „Beihilfe zu Folgetaten (Betrug/Computerbetrug durch Phishing, Leistungs- und Warenbetrug)“ angehe, sei das Infragestellen des doppelten Gehilfenvorsatzes, das die Kammer aus den genannten Gründen unzutreffend auf die Einlassung des Angeklagten stütze, auch rechtlich verfehlt. Denn selbst unter Zugrundelegung der nunmehrigen Angaben des Angeklagten, wonach die Bankkonten zur Steuervermeidung bzw. -hinterziehung bestimmt gewesen seien (die indessen angesichts seiner Angaben gegenüber der Polizei unglaubhaft seien und sich „nach Abschluss einer umfassenden Beweisaufnahme“ als widerlegbar erweisen würden), sei angesichts der Wesensgleichheit der „Steuerdelikte im Vergleich (zu) den als Vortaten feststehenden Vermögensdelikten“ von einem hinreichend bestimmten Gehilfenvorsatz auszugehen. Abschließend hat die Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt, „jedenfalls“ einen neuen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu den unter Verwendung der Konten durch Dritte verübten Folgetaten, bezüglich derer entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung geäußerten Auffassung des Landgerichts die Tathandlungen hinreichend bezeichnet seien, zu erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung und des ergänzenden Vorbringens nimmt der Senat auf die Akten (Haftband II, Bl. 66 bis 74; Bl. 88f.) Bezug. 5. Der Angeklagte ist zu den seit seiner Haftentlassung absolvierten Hauptverhandlungsterminen am 18. und 25. Januar sowie 1. Februar 2022 erschienen, wobei er auch von einer am 13. Januar 2022 unternommenen Reise in seine Heimat am 16. Januar 2022 wieder nach Berlin zurückgekehrt ist. 6. Die Strafkammer hat der Beschwerde am 18. Januar 2022 nicht abgeholfen. Die Verteidigung hat mit Schriftsätzen vom 21. und 27. Januar 2002 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte der ihm von der Beschwerdeführerin derzeit noch zur Last gelegten Delikte der Fälschung beweiserheblicher Daten sowie der Beihilfe zu (noch) nicht näher bestimmten Vermögensdelikten unbekannter Dritter - dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihrem Rechtsmittel den Vorwurf der Geldwäsche nicht mehr zugrunde legt - dringend verdächtig ist. Zu bemerken ist insoweit lediglich das Folgende: Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Senat möge den Haftbefehl der Kammer vom 17. September 2021 wieder in Vollzug setzen bzw. jedenfalls einen neuen Haftbefehl wegen Beihilfe zu den unter Verwendung der Konten durch Dritte verübten Folgetaten erlassen, verlangt sie, dass der Senat seiner Entscheidung das (nur bis zum 11. Januar 2022) in der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnis allein in Gestalt ihrer Wahrnehmung, Darstellung und Bewertung zugrunde legt. Die vom Senat insoweit zu treffende Entscheidung würde nicht allein auf der Beurteilung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines gleichsam unstreitigen und nicht mehr veränderlichen Sachverhalts beruhen. Dies folgt aus den Besonderheiten des hier zu betrachtenden Verfahrensstoffes und daraus, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel im Grundsatz auf ihre von der Beweiswürdigung der erkennenden Kammer abweichende eigene Würdigung und insoweit auch auf aus ihrer Sicht zu erwartende Ergebnisse einer noch durchzuführenden „umfassenden Beweisaufnahme“ stützt, angesichts derer sich die vorläufige Würdigung der Beweislage durch die Kammer als unzutreffend erweisen werde. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft im Verlaufe des Verfahrens ihre rechtlichen Einschätzungen in Abhängigkeit von den Ermittlungsergebnissen geändert. Angesichts dessen, dass die Hauptverhandlung nach Fertigung der Beschwerdeschrift am 17. Januar 2022 an drei Sitzungstagen fortgesetzt worden ist und weiterhin stattfindet, ohne dass der Senat in der Lage ist zu beurteilen, ob sich hierdurch die für die Entscheidung über den Tatverdacht maßgeblichen Grundlagen geändert haben und ggf. zurzeit weiterhin ändern, fehlte es an einerhinreichenden tatsächlichen Grundlage für die rechtliche Bewertung. Das Beweisergebnis der Hauptverhandlung hat auch im vorliegenden Verfahren bestimmenden Einfluss auf die Bewertung des dringenden Tatverdachts, sodass es bei der Geltung des Grundsatzes zu verbleiben hätte, dass die vom Tatgericht während einer laufenden Hauptverhandlung vorgenommene Beurteilung des Tatverdachts nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren unterliegt. Denn allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Dessen vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. ausführlich Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, jeweils mwN). Hier wäre ein Fall, in dem das Beschwerdegericht in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen könnte, weil der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, da die Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind, voraussichtlich nicht anzunehmen. Deshalb hätte der Senat die Entscheidung der Kammer, die deren Vorläufigkeit betont hat, hinzunehmen. Noch zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass ausweislich einer Mitteilung des Kammervorsitzenden vom 7. Februar 2022 auch ein maßgeblicher Teil der von der Beschwerdeführerin angemahnten weiteren Beweisaufnahme nach der angefochtenen Haftentscheidung - die Vernehmung der Zeugen KOK W... und RiAG S... zu den Angaben der gesondert Abgeurteilten T..., die sich im Ausland befindet und bereits erklärt hat, nicht als Zeugin vor dem Landgericht Berlin erscheinen und aussagen zu wollen, sowie von Zeugen aus dem Geschäftsbereich der N26-Bank - an der tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung des Landgerichts nichts geändert hat. 2. Einer abschließenden Beurteilung dieser Aspekte bedurfte es indessen nicht, weil die Entscheidung der Strafkammer, den Haftbefehl aufzuheben, auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Untersuchungshaft ist nur dann zulässig, wenn eine Abwägung unter Einbeziehung des Freiheitsanspruches des als unschuldig geltenden Beschuldigten ergibt, dass überwiegende Belange des Gemeinwohls, namentlich die Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege, die Haft zwingend gebieten, es also zu dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff des Freiheitsentzugs durch Untersuchungshaft keine Alternative gibt, dieser vielmehr als ultima ratio unausweichlich ist (vgl. EGMR NJW 2005, 3125 = StV 2005, 136 mit Anm. Pauly; BVerfGE 53, 152, 158; 35, 185, 190). Die Untersuchungshaft nach § 112 StPO hat in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich, den Zweck, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sicherzustellen, damit dieser nicht deren Abschluss bis zu einem Urteil dadurch vereiteln kann, dass er in ihr fernbleibt und für das Gericht unerreichbar ist. a) Nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich der weiteren Durchführung der Hauptverhandlung entziehen wird. Allein der Umstand seines Wohnsitzes im Ausland vermag, auch wenn dieser im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung mit zu bedenken ist, die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen (vgl. nur Lind in LR-StPO 27. Aufl., § 112 Rn. 52 mwN). Der Angeklagte hat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin an der Hauptverhandlung teilgenommen, auch in Kenntnis der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe anstrebt und gegen die Haftbefehlsaufhebung Beschwerde mit dem Ziel erhoben hat, ihn wieder in Haft zu nehmen, und nachdem in seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung am 18. Januar 2022 die Beschwerdeschrift erörtert und eine Abschrift ausgehändigt worden ist. Dieses Verhalten hat im Rahmen der Prognoseentscheidung, die bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu treffen ist, nicht unerhebliches Gewicht (vgl. Senat StV 2012, 690 und Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 99/12 -; s. auch Senat StraFo 2013, 375 [Rückkehr aus dem Ausland in Kenntnis eines Haftbefehlsantrags]). Dem kann abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen werde, „sobald er realisiert, dass die von Kammer zum aktuellen Stand des Verfahrens vorgenommene Bewertung nach ausführlicher Beweisaufnahme keinen Bestand haben kann.“ Es ist nicht recht verständlich, wodurch der Angeklagte vor einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens, der angesichts der kontroversen Beurteilung des tatsächlichen Geschehens und dessen rechtlicher Einordnung aller Voraussicht nach erst durch eine Entscheidung des für die abschließende Beurteilung allein zuständigen Bundesgerichtshofs eintreten wird, diese Einsicht gewinnen sollte. Der Senat brauchte sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht mit der Frage zu befassen, ob den Angeklagten eine solche Einsicht zu einer Flucht bewegen würde, die er in dem Bewusstsein antreten müsste, sie über viele Jahre bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung außerhalb seines Heimatlandes und des Rechtsraums der Europäischen Union durchhalten zu müssen, soll sie „erfolgreich“ sein. Der Angeklagte hat offensichtlich auch ein Interesse, sich in der Verhandlung gegen die Tatvorwürfe zu verteidigen. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens hatte er sich, mit den Vorwürfen konfrontiert, kooperativ gezeigt und durch seine Angaben gegenüber ukrainischen Ermittlungsbehörden, durch die er sich nach Wertung der Beschwerdeführerin selbst belastet hat, zur Aufklärung des Sachverhalts - u.a. durch Übergabe von Unterlagen und dadurch bewirkte Aufdeckung bis dahin noch nicht bekannter Umstände - beigetragen (vgl. SH Rechtshilfe Ukraine Bl. 66). Auch in einer Vernehmung durch den polizeilichen Ermittlungsführer KOK W... am 24. November 2021 hat der Angeklagte umfassende Angaben gemacht, durch die er sich wiederum nach Bewertung durch die Staatsanwaltschaft in einer Weise selbst belastet habe, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts jedenfalls in Bezug auf eine Beihilfestrafbarkeit gerechtfertigt sei. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten eine Sabotage der Hauptverhandlung und Verhinderung eines Urteils nicht mehr möglich ist, nachdem er bereits umfassend zur Sache vernommen worden ist und sich auch schon zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat, sodass dem Landgericht selbst für den - derzeit jedoch nicht hoch wahrscheinlichen - Fall, dass der Angeklagte zukünftig eigenmächtig ausbleiben sollte, gemäß § 231 Abs. 2 StPO eine Fortsetzung der Hauptverhandlung bis zum Urteilserlass möglich wäre. b) Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zulässig, den Angeklagten allein deshalb mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr erneut in Untersuchungshaft zu nehmen, weil dies der Sicherung der Vollstreckung eines auf unbedingte Freiheitsstrafe lautenden Urteils dienen kann. Insoweit bedarf es, weil die Vollstreckungssicherung lediglich einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 510; Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 Ws 96/17 -, 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - und 12. Februar 2021 - 4 Ws 9/21 - [alle bei juris]), einer besonders gründlichen Prüfung der Unerlässlichkeit dieser Haft mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte angesichts der kontroversen Beurteilung des tatsächlichen Geschehens und dessen rechtlicher Einordnung voraussichtlich noch lange in Untersuchungshaft verbringen müsste, bevor ein solches Urteil ergehen und Rechtskraft erlangen kann. Nach derzeitigem Stand dürfte von einer weiteren Durchführung der - nach ursprünglicher Terminierung auf mehr als 20 Tage angesetzten - Hauptverhandlung über einen nicht geringen Zeitraum auszugehen sein, ohne dass der Hauptzweck der Untersuchungshaft, die Sicherung des Hauptverfahrens, die Inhaftierung in diesem Zeitraum unerlässlich erscheinen lassen könnte. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch von Belang, dass sich Anhaltspunkte für eine Reduzierung des (durch die unbekannten Dritten herbeigeführten) Schadens infolge von Quertransfers ergeben haben, die noch aufzuklären sein und sich allenfalls zugunsten des Angeklagten auswirken können. Ferner sind die im Verfahren konkret zur Sprache gebrachten Straferwartungen, die Einfluss auf das zu prognostizierende potenzielle Fluchtverhalten des Angeklagten haben, in Rechnung zu stellen (zur Konkretisierung der Straferwartung vgl. Senat StV 2017, 450 = OLGSt StPO § 112 Nr. 22; StV 2015, 646 = StraFo 2015, 201 = OLGSt StPO § 112 Nr. 20). Die Strafkammer hat zu Beginn der Hauptverhandlung - auf der Grundlage einer täterschaftlichen Tatbeteiligung des Angeklagten - für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bis zu vier Jahren als in Betracht kommende Rechtsfolge benannt. Anhaltspunkte dafür, dass der bislang unbestrafte und zu Beginn der Taten erst 22-jährige Angeklagte, dessen Verhalten im Vollzug der Untersuchungshaft ersichtlich keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, keine realistische Aussicht auf eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB habe, liegen nicht vor, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Vollverbüßung nicht gegeben ist. Die maßgebliche sog. Nettostraferwartung erreicht hiernach angesichts des nach § 51 StGB anzurechnenden Freiheitsentzugs von sechs Monaten auch bei Berücksichtigung des Wegfalls des in der Prognose der Kammer enthaltenen geständnisbasierten „Strafrabatts“, der im Zwischenstadium einer Haftentscheidung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. dazu Senat StraFo 2015, 201: i.d.R. nicht mehr als 20% bis 30%), keine solche Höhe, die eine Flucht mit allen Folgen für die weitere Lebensführung des Angeklagten über einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren nach der Rechtskraft des anzunehmenden Urteils - bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach einer Verlängerung der Verjährungsfrist - hoch wahrscheinlich erscheinen ließe. Schließlich ist zu bedenken, dass dem anwaltlich beratenen Verurteilten bewusst sein wird, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinem Heimatland U..., das Mitgliedsstaat von Interpol ist, auch Vollstreckungshilfe (nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997) stattfindet. c) Nach allem musste sich der Senat nicht mehr mit der Frage befassen, ob aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringen zu folgern ist, dass die Staatsanwaltschaft ungeachtet abweichender Formulierungen letztlich von einem dringenden Tatverdacht nur hinsichtlich einer Gehilfenstellung des Angeklagten ausgeht, womit sie wieder zu ihrer ursprünglichen rechtlichen Bewertung zurückgekehrt wäre. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.