Beschluss
4 Ws 98/20, 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0312.4WS98.20.161AR231.00
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Leitsätze
1. Eine im Zeitpunkt des Urteilserlasses im subjektiven Verfahren (gesetzlich) zwingend ausgeschlossene Anordnung des Verfalls kann nicht im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a StGB nachgeholt werden.(Rn.30)
2. Eine Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt nicht in Betracht, wenn diese zweifelsfrei durch (irgend-) eine Straftat in dessen Besitz gelangt sind.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. November 2020 gegen den die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Zeitpunkt des Urteilserlasses im subjektiven Verfahren (gesetzlich) zwingend ausgeschlossene Anordnung des Verfalls kann nicht im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a StGB nachgeholt werden.(Rn.30) 2. Eine Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt nicht in Betracht, wenn diese zweifelsfrei durch (irgend-) eine Straftat in dessen Besitz gelangt sind.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. November 2020 gegen den die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2020 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin betreibt die Vermögensabschöpfung hinsichtlich eines in dem – zu diesem Zeitpunkt wegen des Verdachts der Geldwäsche – gegen den Betroffenen K geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 83 Js 370/05 am 6. Mai 2005 mit einem Kontokorrentguthaben von 82.159,76 Euro (dem zum damaligen Zeitpunkt eigene Ansprüche der kontoführenden Bank in Höhe von 50,00 Euro gegenüber standen) gepfändeten Kontos der nominell Betroffenen bei der D. Bank AG. 1. Zu diesem Zweck hat sie – nach Anhörung des Betroffenen K als „möglichen Einziehungsbeteiligten“ gemäß § 426 Abs. 1 StPO durch Schreiben vom 4. Juni 2020 – mit an das Landgericht Berlin gerichteter Antragsschrift vom 1. Juli 2020 die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens (gemäß §§ 435 Abs. 3 i.V.m. 203 StPO) und – unter Beschränkung auf diesen, dem Guthabenstand auf dem gepfändeten, nunmehr bei der C.bank AG geführten Konto am 15. April 2020 entsprechenden Betrag gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO – die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 79.172,03 Euro nach Maßgabe der §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2, 76a Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB; Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 [im Folgenden: „n.F.“] im Beschlusswege beantragt. Zugleich hat sie beantragt, gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. 424 Abs. 1 StPO „des Betroffene K“ am Einziehungsverfahren zu beteiligen. Dem war folgendes prozessuales Geschehen vorausgegangen: a) Nachdem in dem Verfahren 83 Js 370/05 die Ermittlungen abgeschlossen waren, erhob die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 5. Juli 2007 Anklage gegen den Betroffenen zum Landgericht Berlin – Wirtschaftsstrafkammer –, mit der sie ihm vorwarf, in Berlin und an anderen Orten zwischen dem 8. Oktober 2004 und dem 29. September 2006 durch 82 selbständige Handlungen in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte, wobei er gewerbsmäßig gehandelt und in zwei (näher bezeichneten) Fällen einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt habe (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 53 StGB). Ihm wurde zur Last gelegt, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der „A Ltd. B.“, einer Zweigniederlassung der „A Ltd.“ in Bi./GB, Kapitalanlagen des tatsächlich nicht bestehenden Fonds „a trust“ an Anleger in der Schweiz und in Österreich vertrieben zu haben, um Anlagegelder für sich zu vereinnahmen und sich hierdurch eine dauerhafte und lukrative Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatplans seien verschiedene Anleger in Österreich und in der Schweiz telefonisch und schriftlich von Mitarbeitern der „A Ltd.“ aus dem Vereinigten Königreich kontaktiert und ihnen eine kapitalgesicherte Anlage mit einer garantierten Mindestrendite von 7,95 % jährlich sowie einer Erfolgsbeteiligung am effektiven Zuwachs zugesagt worden. Im Vertrauen auf die Existenz des „a trust“ und die Anlage in diesem Fonds sowie die Mindestrendite hätten die (in einer Tabelle namentlich erfassten) Anleger sodann Beträge in unterschiedlicher Höhe – insgesamt 1.261.462,72 Euro aus der Schweiz und 429.233,72 Euro aus Österreich – auf die drei von dem seinerzeitigen Angeschuldigten K eingerichteten Konten der „A Ltd. B.“, u.a. auf das im Ermittlungsverfahren gepfändete Konto mit der Kontonummer xx bei der D. Bank AG, für das K allein verfügungsberechtigt war, überwiesen. K soll das als Anlage vorgesehene Kapital nach Eingang nicht angelegt und verwaltet, sondern es tatplangemäß auf andere Konten überwiesen oder in der Folgezeit bar abgehoben und für sich verwendet haben. Gewinnausschüttungen oder Rückzahlungen habe es deshalb nicht gegeben. b) Die Anklage wurde am 13. März 2009 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 26. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen (526) 83 Js 370/05 KLs (3/07) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese fand am 30. April 2009 statt. Der damalige Angeklagte K wurde auf sein umfassendes Geständnis hin – sofort rechtskräftig – wegen Betruges in (den anklagegegenständlichen) 82 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weitere Rechtsfolgen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht angeordnet. In den Urteilsgründen hat sie festgestellt, dass (u.a.) das auf dem gepfändeten Konto bestehende Guthaben aus Überweisungen der getäuschten Anleger aus der Schweiz und Österreich, mithin aus den angeklagten und abgeurteilten Betrugstaten stammt. Dazu, weshalb diesbezüglich nicht auf Verfall bzw. Verfall von Wertersatz erkannt wurde, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. c) Die von der Kontopfändung und der Verurteilung des nunmehrigen Betroffenen K durch Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger und – soweit ihre postalische Erreichbarkeit im Verfahren bekannt geworden ist – durch persönliche Anschreiben informierten Geschädigten der verfahrensgegenständlichen Betrugstaten haben in der Folgezeit nicht durch Erwirkung entsprechender Titel auf die Kontoforderungen zugegriffen. 2. Mit Beschluss vom 9. November 2020 – (526 KLs) 247 Js 145/20 (9/20) –, der Staatsanwaltschaft Berlin zugestellt am 25. November 2020, hat die 26. große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen „der Betroffenen“ sind der Landeskasse Berlin auferlegt worden. Nach Auffassung der Kammer weist die Antragsschrift funktionelle Mängel auf, da aus ihr nicht erkennbar sei, „gegen welche (natürliche oder juristische) Person als Einziehungsadressat sich der Antrag der Staatsanwaltschaft richten soll“, gegen die „A Ltd. B.“, die nach ihrer Einschätzung durch das Rubrum der Antragsschrift als Einziehungsadressat benannt ist und „auch in der Sache als Drittbegünstigte in Betracht“ komme, auch wenn die Gesellschaft bereits im Jahr 2009 von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, oder gegen den Verurteilten K, den die Staatsanwaltschaft als möglichen Einziehungsbeteiligten angehört hat und als (alleinigen) Einziehungsadressaten betrachte. Zudem sei die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens deshalb abzulehnen, weil die Voraussetzungen für dieses Verfahren nicht vorlägen. Es fehle an der Verfahrensvoraussetzung, dass „wegen der Straftat keine bestimmte Person [verfolgt oder] verurteilt werden“ kann, weil der Betroffene K wegen der Taten, aus denen der Einziehungsgegenstand resultiert, mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2009 rechtskräftig verurteilt und dabei weder der Verfall des „von den Einziehungsbeteiligten“ durch die verfahrensgegenständlichen Betrugstaten Erlangten noch der Verfall von Wertersatz angeordnet worden sei. Diesem Normverständnis würden im vorliegenden Fall etwaige Gerechtigkeitsaspekte nicht entgegenstehen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung im subjektiven Verfahren die Anordnung des Verfalls gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei und sich der vorliegende Fall damit von den Fällen unterscheide, in denen nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BT-Drucks. 18/9525, S. 72) eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten möglich sein müsse. Für die Kammer habe im Zeitpunkt der Entscheidung mit Urteil vom 30. April 2009 nicht die Möglichkeit der Einziehung bzw. des Verfalls bestanden; dass der Gesetzgeber nun mit § 76a StGB n.F. auch in diesen Altfällen die nachträgliche selbständige Einziehung zulassen möchte, könne die Kammer der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Gerechtigkeitsaspekte würden es nicht rechtfertigen, die Vermögensabschöpfung erstmals im selbständigen Einziehungsverfahren zu ermöglichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung im subjektiven Verfahren gesetzlich zwingend ausgeschlossen war. 3. Gegen die Nichteröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit der sofortigen Beschwerde vom 30. November 2020, die sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 begründet hat. Sie hält die Anhörung des Einziehungsbetroffenen K gemäß § 426 StPO und den Antrag, ihn als Einziehungsbeteiligten am Verfahren zu beteiligen, für zutreffend erfolgt, da K zwar nicht die Tatvorteile erlangt habe (sondern die von ihm vertretene Gesellschaft), aber in die Rechtsposition der „A Limited B.“ infolge der Löschung dieser Zweigniederlassung der britischen Limited im Handelsregister eingetreten und damit Berechtigter der Kontoforderung geworden sei. Sie ist zudem der Auffassung, die selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 StGB finde „unter dem Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs bzw. der entgegenstehenden rechtskräftigen Entscheidung in Form des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.04.2009 – (526) 83 Js 370/05 KLs (3/2007) – Anwendung“. Sie sei nicht durch Art. 316h Satz 2 EGStGB ausgeschlossen, da es vorliegend an einer bis zum 1. Juli 2017 ergangenen Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz fehle. Zwar gehe „die Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Schweigen eine ‚Entscheidung‘ i.S.d. Art. 316h Satz 2 EGStGB darstelle“. Dies könne „für Altfälle vor dem 01.01.2007 indes nicht gelten, weil bis dahin Verfallentscheidungen in Fällen mit Verletzten gar nicht vorgesehen waren, so dass ein Schweigen im Urteil keinen diesbezüglichen Aussagegehalt haben“ könne. Hinzu komme, „dass die Neuregelung des § 76a StGB, der gemäß § 76b Abs. 1 StGB eine nachträgliche, 30 Jahre zurückreichende Vermögensabschöpfung ermöglichen will, ansonsten leerliefe“. Weiter hat die Beschwerdeführerin ausgeführt: „Ein Ausschluss der neuen Vorschriften in Altfällen vor dem 01.01.2007 würde die Ziele der Reform, den Tätern die Vorteile der Tat nicht zu belassen (‚Straftaten dürfen sich nicht lohnen!‘), konterkarieren. Vorliegend müsste das nachweislich aus Straftaten stammende Guthaben auf dem Konto Nr. xx bei der D. Bank (jetzt C.bank AG) zugunsten des Verurteilten K freigegeben werden, was mit dem Willen des Reformgesetzgebers unvereinbar ist“. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 mit dem Antrag vorgelegt, der für zulässig erachteten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft „aus den in der Beschwerdebegründung (…) zutreffend dargelegten Erwägungen“ stattzugeben. 5. Der Betroffene K hatte Gelegenheit, sich zur Beschwerdebegründung und zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft binnen Monatsfrist zu äußern, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten der Argumentation von Wirtschaftsstrafkammer und Staatsanwaltschaft wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Antragsschrift im selbständigen Einziehungsverfahren und die Beschwerdebegründung vom 3. Dezember 2020 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 Abs. 3 i.V.m. 204 Abs. 1 StPO abgelehnt, denn die beantragte selbständige Einziehung des auf dem für die „A Ltd. B.“ bei der D. Bank (jetzt: C.bank AG) geführten Konto Nr. xx sichergestellten Guthabens ist gesetzlich nicht zulässig und daher nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus Rechtsgründen nicht zu erwarten (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1. Das selbständige Einziehungsverfahren richtet sich nach den §§ 435, 436 StPO n.F.; die in § 14 EGStPO geregelte Ausnahme von dem Grundsatz, dass stets das aktuelle Prozessrecht Anwendung zu finden hat, gilt nur für Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 in einem Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Diese Feststellung ist im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 30. April 2009 nicht getroffen worden und konnte aus Rechtsgründen auch nicht getroffen werden, weil sie – in erster Linie zur Vorbereitung des Auffangrechtserwerbs des Staates nach Absatz 5 der genannten Norm – (nur) in § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO in der vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgesehen war und aufgrund ihres – insoweit – materiell-rechtlichen Charakters dem Rückwirkungsverbot unterfiel, mithin nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB auf diejenigen Fälle keine Anwendung fand, in denen die Taten – wie hier – vor dem 1. Januar 2007 beendet waren (vgl. BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 2). 2. Nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kann – neben dem Privatkläger in den Fällen der §§ 374 ff. StPO – die Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. a) Einen entsprechenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 1. Juli 2020 an die nach § 436 Abs. 1 StPO zuständige 26. große Strafklammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin gerichtet. Dieser genügt – entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht – den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO und auch des – im selbständigen Einziehungsverfahrens entsprechend anzuwendenden – § 200 StPO, bezeichnet namentlich den Einziehungsadressaten hinreichend. Durch den Zusatz „nominal“ [betroffen] vor der Angabe der „A Limited B.“ im Rubrum der Antragsschrift und die durchgehend für K verwendete Bezeichnung als „Betroffener“ sowie den Antrag, diesen gemäß §§ 435 Abs. 3 i.V.m. 424 Abs. 1 StPO am (selbständigen) Einziehungsverfahren zu beteiligen, hat die Staatsanwaltschaft hinreichend deutlich gemacht, dass sich ihr Antrag (allein) gegen K als Einziehungsadressat richtet, den sie auch vor Antragstellung schriftlich angehört hat. Zweifel daran, gegen wen sich das selbständige Einziehungsverfahren richten soll, bestehen danach nicht. Ob es sich bei dem Betroffenen K um den „richtigen“ Einziehungsadressaten handelt, ob also er selbst (und nicht die von ihm vertretene Gesellschaft) aus den Taten, die Gegenstand seiner Verurteilung am 30. April 2009 gewesen sind, das Guthaben auf dem gepfändeten, für die Gesellschaft geführten Konto erlangt hat oder, sollte dies nicht der Fall sein und die Gesellschaft das Guthaben erlangt haben, in die Rechtsposition der Gesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister eingetreten ist, berührt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Antragsschrift nicht und kann vorliegend auch dahinstehen, weil der Antrag vom 1. Juli 2020 unabhängig davon keine Aussicht auf Erfolg hat. b) Die selbständige Einziehung des Taterlangten ist nämlich vorliegend nicht gesetzlich zulässig und daher nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht im Sinne von § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO zu erwarten, als Ergebnis des objektiven Verfahrens nicht wahrscheinlich. aa) Zwar erweitert § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. den Anwendungsbereich der selbständigen Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages dergestalt, dass diese nunmehr – anders als nach § 76a StGB a.F. – auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person wegen der Anknüpfungstat rechtliche (nicht nur tatsächliche) Gründe entgegenstehen, namentlich das rechtliche Hindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 72). Damit wird grundsätzlich auch eine nachträgliche Vermögensabschöpfung in Bezug auf Taten ermöglicht, die – wie vorliegend – bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, mithin auch § 76a Abs. 1 StGB n.F., sind auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. (1) Zwar ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 über die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages wegen Taten zu entscheiden, die zwischen dem 8. Oktober 2004 und dem 29. September 2006, mithin (deutlich) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung begangen worden sind. Art. 316h Satz 1 EGStGB ordnet aber – abweichend von § 2 Abs. 5 StGB und mit dem Ziel der Vereinfachung der Rechtsanwendung und der Vermeidung eines „jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017, BT-Drucks. 18/11640, S. 84) – an, dass (u.a.) § 76a StGB n.F. auch auf derartige Fälle, nämlich dann anzuwenden ist, wenn über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. (2) Art. 316h Satz 2 EGStGB schließt die Anwendbarkeit von § 76a Abs. 1 StGB n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt nicht aus. Das folgt jedoch – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – in vorliegender Konstellation nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18 – bzw. daraus, dass das Schweigen des Urteils vom 30. April 2009 zur Frage des Verfalls (von Wertersatz) keine „Entscheidung i.S.d. Art. 316h Satz 2 EGStGB“ sein könnte. Der Grundsatz, wonach „der Ausnahmetatbestand des Art. 316h Satz 2 EGStGB nicht ein[greift]“, wenn „zwar vor dem 1. Juli 2017 ein Urteil ergangen“ ist, „dem Gericht aber eine Entscheidung über die Anordnung vermögensabschöpfender Maßnahmen aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der [vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2017 geltenden] Fassung vom 13. November 1998 verwehrt“ war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18 – [(nicht amtlicher) Orientierungssatz in juris]), findet sich in den Gründen des genannten Beschlusses nicht wieder. Dieser ist nicht in einem selbständigen Einziehungsverfahren ergangen, sondern hat ein Revisionsverfahren abgeschlossen, dessen Gegenstand ein vor dem 1. Juli 2017 ergangenes erstinstanzliches Urteil war, bei dessen Erlass § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO in der vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung anwendbar war. Dem entsprechend hat der Senat ausdrücklich (nur) ausgesprochen, dass „[d]ie gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. zu treffende Entscheidung“, also die Feststellung, dass das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, „keine ‚Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz‘ im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB“ sei (vgl. BGHR EGStGB Art 316h S 2 Anwendungsbereich 2). Dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar hinsichtlich der Anknüpfungstaten vor dem 1. Juli 2017 ein Urteil ergangen ist, in denen aber § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO in der genannten Fassung nicht anzuwenden war, das Schweigen des Urteils zur Frage des Verfalls (von Wertersatz) keine solche Entscheidung im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB wäre, lässt sich dem Beschluss daher nicht entnehmen, auch wenn in diesen Fällen – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen – die Nichtanordnung des Verfalls (von Wertersatz) ebenfalls auf dessen, von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. gesetzlich angeordnetem Ausschluss beruht. Die Regelung des Art. 316h Satz 2 EGStGB zielt aber ausweislich der Gründe für die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017 (allein) auf Verfahren ab, in denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zwar bereits eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen war, das Rechtsmittelverfahren aber erst nach diesem Zeitpunkt zum Abschluss kommt. Es sollte nämlich verhindert werden, dass „erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden“ müssen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Um eine solche Konstellation handelt es sich aber vorliegend – auch insoweit anders als in dem vorgenannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht, denn das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2009 ist durch allseitigen Rechtsmittelverzicht am selben Tag rechtskräftig geworden. Ein Rechtsmittelverfahren hat weder vor noch nach dem 1. Juli 2017 stattgefunden. bb) Die von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag vom 1. Juli 2020 erstrebte selbständige Einziehung ist aber gemäß § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB n.F. unzulässig. Danach wird die Einziehung (u.a.) dann nicht angeordnet, wenn bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist. Ist der Verfall (von Wertersatz) im (das subjektive Verfahren abschließenden) Urteil angeordnet worden, versteht sich die Unzulässigkeit des objektiven Verfahrens von selbst. Aber auch eine Entscheidung, mit der ein Gericht (im subjektiven Verfahren) „die Einziehung bereits früher unanfechtbar abgelehnt“ hat, soll nach dem sich in der Begründung des Gesetzentwurfs spiegelnden Willen des Gesetzgebers „im Sinne des Rechtsfriedens nicht nachträglich“ (im objektiven Verfahren) „korrigiert werden“. Nur wenn eine Entscheidung über die in Rede stehende Einziehung im subjektiven Verfahren unterblieben ist, „etwa, weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war, oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat“, sah der Gesetzgeber „eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten“ als „gerechtfertigt“ an (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 72). Vorliegend ist mit dem Urteil vom 30. April 2009 im Sinne des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB n.F. rechtskräftig (ablehnend) über den Verfall des Guthabens auf dem gepfändeten Konto der „A Limited B.“ entschieden worden, so dass dessen selbständige Einziehung nicht mehr zulässig ist. Zwar hat sich die Wirtschaftsstrafkammer hierzu weder im Tenor noch in den Gründen ihres Urteils verhalten, die Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) insbesondere nicht ausdrücklich abgelehnt. Das (nicht begründete) Unterbleiben dieser Anordnung ist in Fällen wie diesem aber ihrer Ablehnung gleichzusetzen, denn die Wirtschaftsstrafkammer war an einer hiervon abweichenden, den Verfall (von Wertersatz) anordnenden Entscheidung durch deren gesetzlichen Ausschluss in § 73 Satz 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung – ohne die Möglichkeit der, den Auffangrechtserwerb des Staates vorbereitenden Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung – gehindert. Die der genannten Vorschrift zugrundeliegende gesetzgeberische Entscheidung, die den aus der Tat erwachsenden Ansprüchen von Verletzten – nach dem zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in hiesigem Verfahren anzuwendenden Recht (noch) ausnahmslos – den Vorrang vor einem staatlichen Rechtserwerb an dem aus der Straftat Erlangten einräumte, muss als „Entscheidung“ im Sinne des § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB angesehen werden, die an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt. Eine der Konstellationen, für die der Reformgesetzgeber von 2017 eine nachträgliche Vermögensabschöpfung im Wege der selbständigen Einziehung „unter Gerechtigkeitsaspekten“ ermöglichen wollte, liegt nicht vor. Weder hat das seinerzeit erkennende Gericht die Möglichkeit der Einziehung „übersehen“, denn diese Möglichkeit gab es nicht, noch hat es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung über die Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) abgesehen, denn diese war gesetzlich zwingend vorgegeben. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung folgt, dass mit der Neufassung des § 76a StGB (nur) die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Anordnung der Einziehung des Taterlangten, die mit der Verurteilung im subjektiven Verfahren hätte verbunden werden können, aber unterblieben ist, im selbständigen Einziehungsverfahren nachzuholen. Dass (auch) eine zum Zeitpunkt des Urteilserlasses im subjektiven Verfahren (aufgrund einer – früheren – gesetzgeberischen Entscheidung) zwingend ausgeschlossene Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) im selbständigen Einziehungsverfahren erstmals ermöglicht werden sollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien dagegen nicht entnehmen, hätte jedoch ausdrücklich Erwähnung finden müssen. 3. Ergänzend merkt der Senat das Folgende an: a) Soweit die Beschwerdebegründung einen „Leerlauf“ der „Neuregelung des § 76a StGB“ annimmt, weil die selbständige Einziehung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) wegen Taten, die vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im subjektiven Verfahren nach § 73 Satz 2 StGB a.F. gesetzlich ausgeschlossen war, unzulässig ist, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Abgesehen davon, dass es in der Praxis nur wenige Fälle geben wird, in denen Gegenstände, die ein vor dem 1. Juli 2017 rechtskräftig abgeurteilter Täter oder Teilnehmer aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat, die vor dem 1. Januar 2007 beendet war, (noch) vorhanden (und gesichert) sind und eingezogen werden können, bleibt die nachträgliche Vermögensabschöpfung im selbständigen Einziehungsverfahren doch zulässig, wenn in diesen Fällen die Einziehungsanordnung, die mit dem Urteil im subjektiven Verfahren hätte verbunden werden können, versehentlich oder durch ein Absehen von der Entscheidung unterblieben ist, folglich in allen „Fällen ohne Verletzte“, in denen nach § 73 Satz 1 StGB in der vor dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung die Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) zwingend vorgeschrieben war, – es sei denn, die Anordnung ist mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil ausdrücklich abgelehnt worden, etwa weil das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme verkannt hat. Damit ist – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – die Anwendung „der neuen Vorschriften in Altfällen vor dem 01.01.2007“ nicht ausgeschlossen, kommt lediglich in den „Fällen mit Verletzten“, also in denjenigen, in denen die Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. gesetzlich ausgeschlossen war, nicht in Betracht. b) Der von der Beschwerdeführerin in Betracht gezogenen Freigabe des gepfändeten Guthabens „zugunsten des Verurteilten K“ dürfte der Grundsatz entgegenstehen, dass durch die Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes nur ein rechtmäßiger Zustand (wieder-)hergestellt werden darf. Zwar sind sichergestellte Gegenstände, sofern sie – wie vorliegend – nicht eingezogen wurden, nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- und des selbständigen Einziehungsverfahrens grundsätzlich – soweit sie nicht nach § 111n Abs. 2 StPO an den Verletzten oder nach § 111n Abs. 3 StPO einen Dritten herauszugeben ist – an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, weil regelmäßig derjenige Zustand wiederhergestellt werden soll, in den durch die vorläufigen Maßnahmen für die Zwecke des Verfahrens eingegriffen wurde. Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch (irgend-)eine Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2012, 75 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567). Dies gilt nach den rechtskräftigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer im Urteil vom 30. April 2009 zweifellos für den Betroffenen K, soweit er das Guthaben auf dem gepfändeten Konto unmittelbar selbst aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten erlangt hat oder in die Rechtsposition der „A Limited B.“ eingetreten ist, bzw. für die „A Limited B.“, soweit diese das Guthaben auf dem gepfändeten Konto unmittelbar selbst aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten erlangt hat, so dass eine Freigabe an den letzten Gewahrsamsinhaber hier jedenfalls nicht in Betracht kommen dürfte. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.