Beschluss
4 Ws 46/20, 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0930.4WS46.20.00
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Leitsätze
1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, abgesehen werden kann.(Rn.25)
2. § 76a Abs. 4 StGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.27)
3. Mit dem Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat.(Rn.33)
4. Aufgrund der vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt es keine Rolle, ob die – im Einzelnen nicht bekannten ‒ Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden.(Rn.52)
5. § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist. Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen.(Rn.54)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, abgesehen werden kann.(Rn.25) 2. § 76a Abs. 4 StGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.27) 3. Mit dem Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat.(Rn.33) 4. Aufgrund der vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt es keine Rolle, ob die – im Einzelnen nicht bekannten ‒ Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden.(Rn.52) 5. § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist. Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen.(Rn.54) Die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Die 41. Strafkammer bei dem Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2020 die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke „Gebäude und Freifläche A. 35“ sowie „Gebäude und Freifläche A. 37“ im Verfahren nach § 435 StPO gemäß § 76a Abs. 4 StGB eingezogen. Der im Erwerbszeitpunkt 19 Jahre alte Beschwerdeführer hatte die Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Oktober 2012 von der S GmbH für den Bruttokaufpreis von 224.280 Euro erworben; seine Eintragung im Grundbuch erfolgte am 5. Juli 2013. Der Begleichung des Kaufpreises waren auf Konten des Beschwerdeführers erfolgte Bareinzahlungen in Höhe von 12.000 Euro und 12.700 Euro sowie dort eingegangene Überweisungen vorangegangen, die durch den Zeugen H (aus der Türkei) in Höhe von 100.000 Euro, durch den Zeugen Dr. O in Höhe von zweimal 4.500 Euro, durch den Zeugen A in Höhe von 50.000 Euro und durch die Zeugin D in Höhe von 40.000 Euro veranlasst und im Fall der Zeugen A, H und Dr. O im Betreff der Überweisung beziehungsweise durch entsprechende Dokumente als Darlehen ausgewiesen worden waren. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 – (352 Gs) 255 Js 63/16 (1865/18) – wurden die vorgenannten Grundstücke in einem (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 3 StPO beschlagnahmt. Den Ermittlungen lag der Verdacht zugrunde, dass der Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Beschuldigte aus seinem familiären Umfeld aus Katalogtaten der Geldwäsche stammende Gelder in Kenntnis ihrer illegalen Herkunft und in Umsetzung eines zuvor gefassten Tatplans in über 80 Fällen in den Erwerb von verschiedenen in B. gelegenen Immobilien beziehungsweise von Rechten an solchen Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der inkriminierten Gelder verschleiert hätten. Nach der mangels Nachweisbarkeit einer konkreten rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgten Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mit Antragsschrift vom 9. Januar 2020 den Antrag gestellt, die beschlagnahmten Grundstücke im Verfahren nach § 435 StPO gemäß § 76a Abs. 4 StGB einzuziehen. Mit Beschluss vom 7. April 2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht antragsgemäß die Einziehung angeordnet, ausgehend von der Überzeugung, dass Mitglieder der Familie R durch Straftaten in erheblichem Umfang Vermögenswerte erlangt hätten, die durch den Vater des Beschwerdeführers sowie weitere Komplizen – darunter auch der Beschwerdeführer – über den Erwerb von Immobilien planmäßig und systematisch in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust worden seien. Das Landgericht ging weiter davon aus, dass im vorliegenden Fall hinter dem Erwerb der Immobilien in Wirklichkeit der Vater des Beschwerdeführers gestanden habe, der aufgrund seiner Stellung als Empfänger staatlicher Transferleistungen an einem eigenen Immobilienerwerb gehindert gewesen sei, und dass die dem Beschwerdeführer zur Begleichung des Kaufpreises gewährten Darlehen nur zum Schein erfolgt seien, um den inkriminierten Ursprung der investierten Gelder zu verschleiern. 2. Mit der sofortigen Beschwerde vom 16. April 2020, die mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2020 und vom 5. August 2020 begründet worden ist, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ihm am 15. April 2020 zugestellten Einziehungsentscheidung des Landgerichts sowie – bei sachgerechter Auslegung – hilfsweise die Beschränkung der Einziehung auf das Investitions- und Transaktionsvolumen des Jahres 2012. a) Er beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Landgericht die Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer gemäß §§ 435 Abs. 3 Satz 2, 424 StPO am Einziehungsverfahren beteiligt worden ist, in unzulässiger Weise im Umlaufverfahren getroffen habe und dem drittunterzeichnenden Richter dabei die umfangreichen Verfahrensakten nicht vollständig vorgelegen hätten. Auch habe die Strafkammer dem Beschwerdeführer kein effektives rechtliches Gehör gewährt; ihm seien zu keinem Zeitpunkt die Akten zur Verfügung gestellt worden, und auch sein Rechtsbeistand habe das ihm eingeräumte Akteneinsichtsrecht faktisch nicht wahrnehmen können, da die Geschäftsstelle der 41. Strafkammer aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem 13. März 2020 nicht mehr durchgehend erreichbar gewesen sei. Dass kein effektives rechtliches Gehör gewährt worden sei, zeige sich auch daran, dass der Beschluss alsbald nach dem Verstreichen der Anhörungsfrist vorgelegen habe, was nur dadurch zu erklären sei, dass die landgerichtliche Entscheidung schon festgestanden habe, bevor erstmals an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers herangetreten worden sei, weshalb beantragt werde, „dass entsprechende Dokumente und Informationen aus dem Datenverwaltungssystem beigezogen“ werden. Die Strafkammer habe zudem – was die Annahme ihrer Vorfestlegung zusätzlich belege – vielfach wörtlich vom Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abgeschrieben; der angefochtene Beschluss wirke daher, „als sei der Strafkammer ein Worddokument der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden, um dieses Dokument in einen gerichtlichen Beschluss 'umzutexten', ohne dies bzw. die damit einhergehenden Kontakte zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft in der Akte zu dokumentieren“. Es werde daher beantragt, „im Datensystem des Gerichts unter N:\LG\541\ hinterlegte“ „entsprechende Dokumente und Informationen“ beizuziehen. Jedenfalls aber habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht von der ihm nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, und sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich in einer solchen Verhandlung nicht äußern würde. Auch hätten bereits die Komplexität der Angelegenheit, die Erforderlichkeit einer sachverständigen Beurteilung der Wertentwicklung der beschlagnahmten Immobilien, die Relevanz einer Vermögenstransaktion aus dem Ausland sowie diverser, bei einer Entscheidung im Beschlusswege von dem Beschwerdeführer nicht überprüfbarer Zeugenaussagen aus dem vor dem Landgericht Berlin geführten Parallelverfahren 508 KLs 6/18 die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung geboten. b) In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. So habe der Erwerb der Immobilien nicht etwa der Verschleierung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte gedient, sondern sei dem von dem Beschwerdeführer in seiner „späteren Jugend“ entwickelten Wunsch geschuldet gewesen, eine eigene Immobilie zu besitzen, weil dies für ihn Ausdruck dafür gewesen sei, es in Deutschland „geschafft zu haben“. Die dem Beschwerdeführer zur Finanzierung seines „Traumhauses“ von Dritten zugeleiteten Gelder hätten dabei jeweils aus deren eigenen Mitteln gestammt, ohne dass dem Vermögenszuwendungen der Familie des Beschwerdeführers vorangegangen wären. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen habe, einen Teil des Kaufpreises über ein Bankdarlehen zu finanzieren; dies wäre entbehrlich gewesen, hätten die verfahrensgegenständlichen Transaktionen mit illegal erworbenen Einkünften finanziert werden sollen. Auch hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Immobilienerwerbs nicht mit Eigentums- oder Vermögensdelikten straffällig geworden und auch keine Person aus seinem familiären Umfeld in dem wegen Geldwäsche eingeleiteten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Entscheidung des Landgerichts liege zudem ein fehlerhaftes Rechtsverständnis zugrunde. So sei § 76a Abs. 4 StGB bereits per se, jedenfalls aber dessen Anwendung durch die Strafkammer mit Verfassungsrecht, „u.a. Art. 14“, unvereinbar. Aber auch die (einfach)rechtlichen Grenzen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat“ habe die Strafkammer verkannt. So sei übersehen worden, dass § 76a Abs. 4 StGB nur auf Vermögenswerte aus in Deutschland begangenen Straftaten Anwendung finden könne, ein solcher Ursprung hinsichtlich der aus der Türkei nach Deutschland transferierten Gelder jedoch nicht belegt. Jedenfalls aber hätte die Einziehung – wie der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht – nur in Höhe des Transaktionsvolumens aus dem Jahr 2012, maximal also des Bruttokaufpreises von 224.280 Euro, erfolgen dürfen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die im Erwerbszeitpunkt sanierungsbedürftige Immobilie seit dem Jahr 2012 einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe, wie er „z.B. dadurch entstehen [könne], dass der Betroffene durch Eigen- oder Fremdleistungen Werterhöhungen bewirkt oder sich einfach auch nur 'der Markt' […] positiv entwickelt“ habe; die Abschöpfung auch dieses Mehrwerts sei mit dem kondiktionsrechtlichen Charakter des § 76a Abs. 4 StGB unvereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Rechtsbeistands in dessen Schriftsätzen vom 22. Juni 2020 und vom 5. August 2020 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem Verfahrensmangel. a) Dass die Entscheidung über die Beteiligung des Beschwerdeführers am selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 Abs. 3 Satz 2, 424 StPO) im Umlaufverfahren getroffen wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 194 GVG steht einer solchen Form der Beschlussfassung nicht entgegen. Es ist rechtlich anerkannt, dass auch ohne eine förmliche mündliche Beratung entschieden werden kann, sofern alle zur Entscheidung berufenen Richter mit einer derartigen Vorgehensweise einverstanden sind (vgl. BVerwG NJW 1992, 257 [zur Zulässigkeit des Umlaufverfahrens bei Beschlüssen gemäß § 130a VwGO]; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 194 GVG Rn. 21; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 194 GVG Rn. 3; Lückemann in Zöller, ZPO 33. Aufl., § 194 GVG Rn. 1); dass ein solches Einverständnis hier nicht vorgelegen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In welchem Umfang dem drittunterzeichnenden Richter bei der Entscheidung nach §§ 435 Abs. 3 Satz 2, 424 StPO Verfahrensakten vorlagen, bedarf dabei keiner Klärung. Es steht dem Richter aufgrund seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit frei, darüber zu befinden, auf welcher tatsächlichen Grundlage er sich im konkreten Einzelfall zu einer Entscheidung in der Lage sieht (vgl. Burghart in Leibholz/Rinck, GG Stand Juni 2020, Art. 97 GG Rn. 28). b) Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer auch in der gebotenen Form rechtliches Gehör gewährt. So begründet insbesondere der Umstand, dass dem Einziehungsbeteiligten selbst die Akten nicht zur Verfügung gestellt wurden, keinen Anhörungsmangel; der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm als Einziehungsbeteiligtem kein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 147 Rn. 2) und er erst recht nicht erwarten kann, dass ihm die Akten von Amts wegen zugeleitet werden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers das ihm gemäß §§ 435 Abs. 3 Satz 2, 428 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 StPO zustehende Recht auf Akteneinsicht faktisch nicht hätte ausüben können. Es ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass er überhaupt den Versuch unternommen hätte, die Akten einzusehen. Ihm wäre es zudem bei etwaigen pandemiebedingten Schwierigkeiten im Kontakt mit der Strafkammer oder deren Geschäftsstelle unbenommen gewesen – entsprechend der im Beschwerdeverfahren dann auch gewählten Vorgehensweise – schriftlich eine Verlängerung der ihm gewährten Stellungnahmefrist zu beantragen. Die Hypothese des Rechtsbeistands, dass das rechtliche Gehör nur der Form halber gewährt und die Entscheidung des Landgerichts bereits zuvor (abschließend) getroffen worden sei, wird durch die insoweit in der sofortigen Beschwerde angeführten Argumente, namentlich das Ergehen des Beschlusses zeitnah nach Ablauf der Stellungnahmefrist sowie seine angebliche Orientierung am Wortlaut der staatsanwaltschaftlichen Antragsschrift, in keiner Weise gestützt und könnte auch durch „entsprechende Dokumente und Informationen“ aus dem Datenverwaltungssystem des Landgerichts Berlin nicht bestätigt werden, da Vorberatungen uneingeschränkt zulässig (vgl. Wickern aaO, § 193 Rn. 6) und Entscheidungen (außerhalb der Hauptverhandlung) erst dann ergangen sind, wenn sie vollinhaltlich zur Kenntnis für Personen außerhalb des Gerichts niedergelegt und durch die zuständigen Richter unterzeichnet sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Vor § 33 Rn. 5), letzteres im Datenverwaltungssystem des Gerichts aber gerade nicht hinterlegt wird. Es war daher unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten, den entsprechenden Beweisanregungen des Rechtsbeistands nachzugehen. c) Dass das Landgericht im Beschlusswege und nicht durch Urteil entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise des Landgerichts stellt gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO den gesetzlichen Regelfall dar. Zwar ist abweichend hiervon nach §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Variante) StPO dann zwingend aufgrund mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Einziehungsbeteiligte dies beantragt (vgl. OLG Dresden NZWiSt 2019, 436, 437). Ein solcher Antrag ist vorliegend jedoch ‒ trotz des mit landgerichtlichem Schreiben vom 5. Februar 2020 ausdrücklich erfolgten Hinweises auf diese Möglichkeit – nicht gestellt worden. Nichts anderes ergibt sich, soweit in §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 (3. Variante) StPO vorgesehen ist, dass eine mündliche Verhandlung auch dann durchgeführt wird, wenn das Gericht dies anordnet. Dem Landgericht ist in der inhaltlich an § 441 StPO a. F. anknüpfenden Vorschrift des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO (zur Parallelität von § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 441 StPO a. F. vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 91) ein an Aufklärungsgesichtspunkten zu orientierendes Ermessen eingeräumt (vgl. jeweils zu § 441 StPO a. F.: Gössel in Löwe-Rosenberg, aaO, § 441 Rn. 9; Schilling in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 441 StPO Rn. 3); dieses hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat ihrer Ermessensentscheidung insbesondere ohne Rechtsfehler die Prognose zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer sich in einer mündlichen Verhandlung voraussichtlich nicht einlassen würde, nachdem er weder in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren noch in dem Einziehungsverfahren von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht und auch die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht beantragt hatte. Sie musste entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers insbesondere keine Mutmaßungen anstellen, welche (Verteidigungs)Strategie diesem Schweigen zugrunde gelegen haben könnte, und auch nicht davon ausgehen, dass allein pandemiebedingte Einschränkungen in der Kommunikation zwischen Rechtsbeistand und Beschwerdeführer ursächlich für die unterbliebene Stellungnahme im Einziehungsverfahren gewesen sein könnten, zumal dem Beschwerdeführer bereits am 11. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft Berlin und am 17. Januar 2020 durch die Strafkammer rechtliches Gehör gewährt worden war und sich für ihn sodann am 21. Februar 2020, mithin deutlich vor Beginn der erst Mitte März einsetzenden pandemiebedingten Beschränkungen, ein Rechtsbeistand gemeldet hatte. Dass das Landgericht die im Rahmen seiner Ermessensentscheidung abzuwägenden Belange in nicht vertretbarer Weise gewichtet hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Einem Vorgehen im Beschlusswege stand insbesondere nicht der „ungefilterte Beweistransfer“ aus dem Parallelverfahren 508 KLs 6/18 entgegen, das die – nach den (nicht rechtskräftigen) Feststellungen des Tatgerichts mit den Immobilien in A. im Zusammenhang stehende – Tötung des Om zum Gegenstand gehabt hatte. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, die Zuverlässigkeit der durch das Tatgericht in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, und durfte insbesondere davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er Bedenken gegen die Berücksichtigung jener Feststellungen haben – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in deren Rahmen auf die erneute Vernehmung der fraglichen Zeugen antragen würde. Auch die Komplexität der Angelegenheit verlangte nicht die Durchführung einer Hauptverhandlung. Eine solche ist entgegen den Ausführungen in der sofortigen Beschwerde nicht schon dann angezeigt, wenn eine Beweislage vielschichtig, eine Vermögenstransaktion aus dem Ausland Verfahrensgegenstand oder – wie der Rechtsbeistand meint – die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten ist, sondern nur dann, wenn es gerade der Mündlichkeit bedarf, um die erforderliche Aufklärung herbeizuführen. Dies war hier nicht der Fall. 2. Die bei dem Beschwerdeführer beschlagnahmten Grundstücke unterliegen gemäß § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB der Einziehung. a) Nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB soll ein Gegenstand, der zur Überzeugung des Gerichts aus einer rechtswidrigen – gemäß § 76b Abs. 1 StGB nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden (zur Wirkung des § 76b Abs. 1 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung vgl. Heine in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 4. Aufl., § 76b Rn. 3) – Tat herrührt und in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat sichergestellt worden ist, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch – wie die Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift zeigt – im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 73), abgesehen werden kann. b) § 76a Abs. 4 StGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. aa) Dem steht entgegen der Beschwerdebegründung nicht eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 76a Abs. 4 StGB entgegen. Dieser ist insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB a. F. (vgl. BVerfGE 110, 1, 28), nunmehr in veränderter Form als „erweiterte Einziehung“ in § 73a StGB geregelt, gelten insoweit entsprechend (vgl. Heine aaO, § 73 Rn. 25; Lohse in Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 76a Rn. 32; a. A.: Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 76a Rn. 2). In beiden Fällen kann (beziehungsweise konnte) eine Abschöpfung nur erfolgen, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der sichergestellte Gegenstand aus (irgend)einer rechtswidrigen Tat stammt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 437 Rn. 2; Heine aaO); die Beeinträchtigung legal erworbener, schutzwürdiger Positionen des Betroffenen ist danach grundsätzlich nicht zu besorgen. Soweit es im Einzelfall gleichwohl zu einer derartigen Beeinträchtigung kommt oder die Einziehung den Betroffenen aus anderen Gründen unangemessen belasten würde, kann dem im Rahmen des in § 76a Abs. 4 StGB eingeräumten Ermessens Rechnung getragen werden (vgl. Heine aaO). bb) § 76a Abs. 4 StGB ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil die vorliegend allein in Betracht kommenden Anknüpfungs- und Erwerbstaten im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StGB bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Juli 2017 begangen wurden. Art. 316h EGStGB normiert ausdrücklich, dass in Verfahren, in denen – wie vorliegend – bis zum 1. Juli 2017 noch keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist, abweichend von § 2 Absatz 5 StGB die Vorschriften des neuen Vermögensabschöpfungsrechts, darunter auch § 76a Abs. 4 StGB, anzuwenden sind. Der Senat hat für den hier zu entscheidenden Fall keine Zweifel, dass dieser rückwirkende Anwendungsbefehl verfassungsgemäß ist (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 241, 242; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 5 OLG 15 Ss 539/17 –, juris Rn. 7 [jeweils allgemein zur Verfassungsgemäßheit der rückwirkenden Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts]). Ob im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der „echten Rückwirkung“ (zum Begriff vgl. Maurer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl., Band IV S. 404 ff.) etwas anderes dann gelten kann, wenn die die Rechtsfolge der Einziehung auslösende Straftat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesreform bereits verjährt war, bedarf hier keiner Klärung; anders als in der § 76a Abs. 1, Abs. 2 StGB betreffenden Vorlage des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BGH NJW 2019, 1891) bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Konstellation, auf die der Beschwerdeführer sich im Übrigen auch nicht berufen hat. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB sind erfüllt. aa) Die eingezogenen Grundstücke sind mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 in dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer wegen (vollendeter) Geldwäsche – einer Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 f) StGB – geführten Ermittlungsverfahren sichergestellt worden, und der Beschwerdeführer konnte wegen des ihm zur Last gelegten Vergehens nicht verfolgt werden, weil eine Verknüpfung der ihm angelasteten Geldwäschehandlungen mit einer konkreten Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend sicher nachweisbar war. bb) Zugleich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB aus einer rechtswidrigen, nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden Tat herrührt. (1) Mit dem Begriff des „Herrührens“ knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 73). Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht (vgl. BT-Drs. 18/9525 aaO; Lohse aaO Rn. 37); anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat (vgl. Heine aaO, § 76a Rn. 17). (2) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass die in den Erwerb der Grundstücke A. 35 und 37 investierten Gelder aus nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden (vgl. hierzu bereits oben II. 2. b. bb)) rechtswidrigen Taten herrühren. Der Senat folgt insoweit mit den nachfolgend dargelegten Maßgaben den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. (a) Zwar hat der Einziehungsbeteiligte im Beschwerdeverfahren bestritten, bei dem Erwerb der beschlagnahmten Immobilien lediglich bösgläubiger Strohmann seines Vaters gewesen zu sein. Dieser Einlassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Es erscheint bereits lebensfern, dass ein gerade volljähriger junger Mann ernsthaft den Wunsch verfolgen könnte, ein Einfamilienhaus am Stadtrand von Berlin zu erwerben, zumal wenn er – wie der Beschwerdeführer – über kein Eigenkapital und kein eigenes Einkommen verfügt; denn die Anstellung des Beschwerdeführers in dem von der Lebensgefährtin seines Vaters, der Zeugin D, betriebenen „Café B“ war – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – rein fiktiv und der Betrieb des Imbisses „Bei P“ im Zeitpunkt der Kaufentscheidung, die jedenfalls vor dem Eingang des ersten „Darlehens“ des Zeugen H am 4. Juni 2012 erfolgt sein muss, durch den Beschwerdeführer noch nicht aufgenommen. Der These vom Heranwachsenden, der mit der Unterstützung seiner Familie und altruistisch agierender Dritter sein „Traumhaus“ erwirbt, wird zudem dadurch die Grundlage entzogen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 zum ‒ in bar bezahlten – Kaufpreis von 35.000 Euro eine Immobilie erworben und im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Verkaufsverhandlungen der S GmbH zusätzlich angeboten hatte, eine mit einer Gartenlaube bebaute Parzelle zu einem Verkaufspreis von 64.500 Euro zu erwerben, was letztlich nur daran scheiterte, dass die Verkäuferseite zu einer Veräußerung nicht (mehr) bereit war. Weiter entkräftet wird die Einlassung des Beschwerdeführers durch dessen nur sporadische Präsenz bei den sein „Traumhaus“ betreffenden Verkaufsverhandlungen sowie die durch das Landgericht im Einzelnen dargelegten Beweisergebnisse aus dem die Tötung des Om betreffenden Verfahren vor der 8. Strafkammer bei dem Landgericht Berlin, namentlich durch den bei dem Tatopfer aufgefundenen Schuldschein („[…] Das Geld ist für den Kauf der Villa in A. 37. Auf den Namen R […]“), die mit dessen Inhalt übereinstimmenden Gesprächsmitschnitte („[I]ch bin Teilhaber an dieses Haus, aber das läuft über den Sohn […]“) sowie die hiermit korrespondierenden Aussagen der Zeugen Di, E und S, wonach der Beschwerdeführer bei dem Erwerb der Immobilie lediglich Strohmann seines Vaters gewesen sei. (b) Auch soweit der Beschwerdeführer der Überzeugung des Landgerichts entgegengetreten ist, ihm seien zwecks Verschleierung der inkriminierten Herkunft der investierten Gelder nur zum Schein Darlehen gewährt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die dies in Abrede stellenden, in die Beschwerdebegründung „hineinkopierten“ schriftlichen Stellungnahmen der (vermeintlichen) Darlehensgeber Dr. O und D sowie die der Beschwerdebegründung nachgereichte eidesstattliche Versicherung des H sind – ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Authentizität – schon jeweils für sich genommen, erst recht aber in der gebotenen Gesamtschau unglaubhaft. (aa) In der den Zeugen Dr. O als Unterzeichner ausweisenden Stellungnahme vom 1. Mai 2020 wird ausgeführt, der angegebene Verfasser habe dem Beschwerdeführer auf Vermittlung dessen Vaters einen Betrag in Höhe von 9.000 Euro geliehen. Es habe sich um seine eigenen Vermögenswerte und nicht etwa um Gelder gehandelt, die ihm zuvor – zwecks späterer Rückübertragung – von der Familie R überlassen worden seien. Diese Erklärung entspricht im Kern den Angaben des Zeugen Dr. O aus seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 30. November 2017 und entkräftet in keiner Weise die zutreffenden Erwägungen, mit denen das Landgericht eben jene Angaben für widerlegt erachtet hat und auf die der Senat Bezug nimmt. Allein die nunmehr erfolgte Betonung des – dem Konzept des Darlehens ohnehin immanenten – Umstandes, dass es sich bei dem überlassenen Betrag um eigene Geldmittel des Zeugen gehandelt habe, vermag die Überzeugungskraft der Ausführungen des Zeugen nicht zu erhöhen. (bb) In der die Zeugin D als Unterzeichnerin ausweisenden (undatierten) Erklärung wird dargelegt, es sei „im August (…) dann eilig“ geworden, da ein Notartermin bereits festgestanden habe und die Immobilie bei dessen Scheitern wahrscheinlich nicht mehr an den Beschwerdeführer verkauft worden wäre. Die Zeugin D habe diesem deshalb auf dessen Bitte hin 90.000 Euro zur Verfügung gestellt, von denen sie 50.000 Euro zuvor ihrem Bekannten A kurzfristig „geliehen“ gehabt habe, den sie sodann, als die Rückzahlung des Geldes angestanden habe, angewiesen habe, den erhaltenen Betrag mit dem Betreff „Darlehen“ direkt an den Beschwerdeführer zu überwiesen. Es habe sich jeweils um ihre eigenen Vermögenswerte gehandelt, namentlich seit dem Jahr 2005 gebildete Rücklagen aus ihrer selbständigen Tätigkeit zunächst in P. und sodann – mit zwei Cafés, darunter das Café B– in B. Der Senat vermag indes weder diesen Angaben noch dem ergänzenden Vortrag der Beschwerde zu folgen, wonach die Zeugin aus vermögenden Familienverhältnissen stamme und deshalb über die in Rede stehenden Vermögenswerte habe frei verfügen können. Bereits die von der Zeugin geschilderte Motivlage ist nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. So steht namentlich ihrer Schilderung, die besondere Dringlichkeit des Immobiliengeschäfts habe die schnelle finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Zeugin erforderlich gemacht, im Widerspruch zur weiteren Beschwerdebegründung, wonach das Objekt nicht einfach zu verkaufen und die Verkäuferseite froh gewesen sei, überhaupt einen Kaufinteressenten gefunden zu haben, weshalb zeitliche Verzögerungen unproblematisch gewesen beziehungsweise nicht als problematisch kommuniziert worden seien. Jedenfalls aber erscheint fernliegend, dass die Zeugin D im Jahr 2012 – wie von ihr vorgetragen – im Umfang von 90.000 Euro über legale Finanzmittel verfügt und dem Beschwerdeführer aus eben solchen eigenen Mitteln ein Darlehen gewährt haben könnte. Ausweislich der bei der Zeugin sichergestellten Steuerunterlagen erzielte sie in den Jahren 2009 bis 2012 nur geringe Einkünfte, die eine finanzielle Zuwendung in der dem Beschwerdeführer gewährten Höhe nicht erlaubten. So weist der (geänderte) Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 2013 für die Jahre 2009 und 2010 Einkünfte von insgesamt 25.918 Euro (vgl. die entsprechenden Unterlagen unter Position 4 im Beweismittelordner I „Originale“ [nicht paginiert]) und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte von 13.000 Euro (vgl. die entsprechenden Unterlagen im Sonderband Steuerunterlagen 8 [nicht paginiert]) aus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin aufgrund ihrer Herkunft aus vermögenden Verhältnissen beziehungsweise in den Jahren vor dem Immobilienerwerb gebildeter Rücklagen imstande gewesen wäre, dem Beschwerdeführer ein (zudem offenbar zinsloses) Darlehen in Höhe von 90.000 Euro zu gewähren. Hiergegen streitet bereits, dass die Zeugin jedenfalls ab dem Jahr 2010 erhebliche Steuerschulden hatte, diese aber trotz wiederholter Mahnungen und anfallender Säumniszuschläge nicht beglich; so ergingen gegen sie am 3. November 2010 und am 25. Februar 2010 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts P. über den Betrag von 1.172,50 Euro beziehungsweise 5.529,96 Euro, und erfolgten am 17. Februar 2011 und am 28. Juni 2011 – nach vorangegangenen erfolglosen Mahnungen – Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts N. bzw. des B.r Finanzamts für Körperschaften über die Beträge von 4.358,03 Euro sowie 5.627,70 Euro (vgl. die entsprechenden Unterlagen unter Position 1 im Beweismittelordner I „Originale“ [nicht paginiert]). Gegen einen legalen Hintergrund der seitens der Zeugin D überlassenen Gelder spricht zudem die erhebliche kriminelle Energie, die aufgewandt wurde, um den Ursprung der – nach ihren Angaben – dem Zeugen A überlassenen Finanzmittel zu verschleiern. So hat dieser Zeuge zum einen – wie bereits durch das Landgericht zutreffend dargelegt – insgesamt drei verschiedene Erklärungen zur Herkunft des ihm zur Verfügung gestellten Geldes abgegeben (vgl. Bl. 47/Bd. 5; Bl. 111/Bd. 8 sowie Seite 28 des Urteils der 8. Strafkammer vom 17. Juli 2019 in der Beiakte 247 Js 55/19 [nicht paginiert]) und dabei erst zuletzt ausgesagt, dass das von ihm an den Beschwerdeführer überwiesene Geld von der Zeugin D gestammt habe. Zum anderen ist der dem Zeugen A überlassene – zunächst am 14. August 2012 in bar auf dessen Konto eingezahlte – Betrag innerhalb kürzester Zeit mehrfach transferiert worden, so noch am Tag der Einzahlung mit dem Verwendungszweck „Darlehens-Rückzahlung“ auf ein Tagesgeldkonto der Schwester des Zeugen, sodann auf deren Girokonto und bereits am 15. August 2012 von dort wieder zurück auf das Konto des Zeugen (vgl. Bl. 88 ff./Fallakte 1). (cc) In der ausweislich der Beschwerdebegründung „über ein in Deutschland wohnhaftes Familienmitglied des Zeugen nach Berlin gelangten“ eidesstattlichen Versicherung des in der Türkei ansässigen H vom 30. Juni 2020 wird ausgeführt, der Verfasser habe dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 auf der Grundlage eines am 15. Mai 2012 abgeschlossenen Darlehensvertrages eine Summe in Höhe von 100.000 Euro überwiesen. Die vollständige Rückzahlung habe bis zum 30. Juni 2022 erfolgen sollen. Er habe wegen seines Glaubens sowie deshalb keine Zinsen verlangt, weil der Vater des Darlehensnehmers ein guter Freund sei, der zudem auch seinem Sohn, Si, geschäftlich durch die Untervermietung eines Geschäfts in der H.straße geholfen habe. Auch diese Erklärung ist aus den Gründen, die bereits das Landgericht zur Annahme eines nur fiktiven Darlehens veranlassten, nicht glaubhaft. Namentlich das Argument der Strafkammer, es sei fernliegend, dass ein erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann einem ihm unbekannten Heranwachsenden ein ungesichertes, zinsloses und keine Ratenzahlungen vorsehendes Darlehen über circa 100.000 Euro gewähren könnte, wird durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht entkräftet. Insbesondere die – für den Vater des Beschwerdeführers wirtschaftlich vorteilhafte – Untervermietung eines Geschäftsraums an den Sohn des vermeintlichen Darlehensgebers erklärt nicht im Ansatz die bei einer auch nur oberflächlichen Risikoabwägung wirtschaftlich nahezu unvertretbare ungesicherte Überlassung eines derart hohen Geldbetrages an einen – dem Darlehensgeber persönlich nicht bekannten – jungen Mann, der über kein Eigenkapital und kein eigenes Einkommen verfügt und auch von seiner Familie, namentlich seinem von staatlichen Transferleistungen lebenden Vater, keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. (dd) Erweisen sich die abgegebenen Erklärungen der vermeintlichen Darlehensgeber demnach bereits bei isolierter Betrachtung als unglaubhaft, so gilt dies erst recht bei deren Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der weiteren verfahrensrelevanten Umstände. Erschließt sich schon nicht, warum eine Person in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig handeln sollte, so erscheint nochmals fernliegender, dass mehrere Personen – wie vorliegend – zeitgleich eine wirtschaftlich nahezu unvertretbare Entscheidung treffen würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im familiären Umfeld des Einziehungsbeteiligten nicht nur dessen „Traumhaus“ finanziert, sondern im Zeitraum von 2008 bis 2018 in über 80 Fällen Immobilien beziehungsweise Rechte an Immobilien erworben wurden, obwohl keiner der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs über legale Einkünfte in einer den Kauf von Immobilien nahelegenden Größenordnung verfügte (vgl. Bl. 1 f./Bd. 2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen meint, bereits sein durch E-Mails belegter Versuch, einen (von ihm nicht bezifferten) Teil des Kaufpreises durch einen Bankkredit zu finanzieren, beweise, dass entgegen der Vorstellung des Landgerichts eigenes Kapital gerade nicht vorhanden gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der Versuch, einen Bankkredit zu erhalten, nur einen Teil der Kaufpreissumme betraf. Die Verhandlungen bezüglich des Bankdarlehens waren jedenfalls am 27. August 2012 noch nicht abgeschlossen, als der von dem Beschwerdeführer beauftragte Finanzvermittler sich mit einer E-Mail an die Verkäuferseite wandte. Zu diesem Zeitpunkt und mithin unabhängig von den Bemühungen um einen Bankkredit hatte der Beschwerdeführer bereits fragwürdige „Darlehenszahlungen“ in Höhe von circa 159.000 Euro erhalten. Aber auch für die Bewertung der weiteren, nach dem 27. August 2012 auf den Konten des Beschwerdeführers eingegangenen Gelder, namentlich der Bareinzahlungen in Höhe von 24.700 Euro sowie der Überweisung der Zeugin D in Höhe von 40.000 Euro, ist das Bemühen um einen Bankkredit ohne Aussagewert, ohne dass es darauf ankäme, welche Erwägungen dessen Beantragung tatsächlich zugrunde lagen. Denn festzuhalten ist, dass es zu dem avisierten Kredit nicht kam und die nach dem 27. August 2012 auf den Konten des Beschwerdeführers eingegangenen Gelder aus den bereits vorstehend beziehungsweise durch das Landgericht in dessen Beschluss vom 7. April 2020 dargelegten Gründen nicht legal erworben worden sein können. (c) Gegen ein Herrühren der investierten Gelder aus rechtswidrigen Taten spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Transaktionen nicht mit einem Eigentums- oder Vermögensdelikt straffällig geworden war und auch keine Person aus seinem familiären Umfeld in den im Jahr 2016 wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleiteten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. § 76a Abs. 4 StGB unterscheidet sich von anderen Tatbeständen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gerade dadurch, dass die Einziehung unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Anknüpfungs- oder Erwerbstat erfolgt, wenn das Gericht – wie vorliegend – bereits aus anderen Gründen von dem rechtswidrigen Ursprung des Gegenstands überzeugt ist, der in einem wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB geführten Verfahren sichergestellt worden ist. (d) Aufgrund dieser vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt auch keine Rolle, ob die – im Einzelnen nicht bekannten ‒ Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden. § 76a Abs. 4 StGB wurde geschaffen, um gerade in Fällen mit Auslandsbezug, etwa bei polizeilichen Flughafen- und Verkehrskontrollen, deliktisch erlangtes Vermögen unklarer Herkunft einziehen zu können (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 48). Der Einwand des Rechtsbeistands, einer Abschöpfung auch der aus der Türkei transferierten Vermögenswerte stünde entgegen, dass insoweit ein Herrühren aus einer in Deutschland begangenen Tat nicht belegt sei, geht mithin schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen spricht aber auch der Inhalt der durch das Landgericht zitierten E-Mail des später getöteten Om an die Amtsanwaltschaft Berlin (vgl. Bl. 28 f. Ablichtungsband 8/Bd. 1: „Ich weiß auch wie R das Geld auf sein Berliner Sparkasse Konto erhalten hat. Damit das vor der Behörde aussieht das er das Geld aus dem Ausland erhalten hat Türkei.“) indiziell dafür, dass im Inland erworbene Gelder in Verschleierungsabsicht auf ausländische Konten und von dort zurück nach Deutschland transferiert wurden. (e) Keiner Klärung bedarf auch, ob die durch den Beschwerdeführer erworbenen Immobilien zwischenzeitlich an Wert gewonnen haben, denn auch eine solche Wertsteigerung wäre grundsätzlich nicht geeignet, den für das Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“ erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Einziehungsgegenständen und den ihrem Erwerb zugrundeliegenden Taten zu unterbrechen. (aa) § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist (vgl. Heine aaO Rn. 16). Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen (vgl. Hecker in Schönke/Schröder, aaO, § 261 Rn. 9). Nur so wird dem Betroffenen – entsprechend der mit der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung bezweckten Gewährleistung einer wirksamen und möglichst vollständigen Vermögensabschöpfung (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 45, 54) – der gesamte Vorteil genommen, den der zugeflossene Gegenstand in seinem Vermögen darstellt. (bb) Nichts anderes gilt, soweit es im vorliegenden Fall nicht ausschließbar deshalb zu einer Wertsteigerung gekommen ist, weil der Beschwerdeführer und seine Familie ausweislich seines (insoweit allerdings unsubstantiierten) Beschwerdevortrags, der Angaben der Zeugin B (vgl. das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 30. Januar 2018 in Ablichtungsband 8/Bd. 2 [nicht paginiert]) sowie sichergestellter, unter anderem die Anschaffung beziehungsweise Anmietung von Baumaterial und Baumaschinen betreffender Quittungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von circa 24.100 Euro (vgl. die diesbezügliche tabellarische Aufstellung vor Position 1 des Beweismittelordners „Originale“ [nicht paginiert]) in den Jahren 2012 bis 2015 in Eigenleistung Renovierungs- und Umbauarbeiten an der Immobilie vorgenommen, insbesondere das Dachgeschoss (weiter) ausgebaut und den Keller zu Wohnzwecken umgebaut haben. Nach den zum Begriff des „Herrührens“ in § 261 StGB entwickelten Grundsätzen beseitigen Arbeiten, die an einem mit inkriminierten Vermögenswerten erworbenen Gegenstand vorgenommen werden, dessen Bemakelung erst dann, wenn durch die Verarbeitung oder Umwandlung ein neuer Gegenstand entstanden und dessen Wert im Wesentlichen auf eine selbständige spätere Leistung Dritter zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2019, 533, 534). Dies ist hier nicht der Fall. Der Anwendung dieser zu § 261 StGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 76a Abs. 4 StGB stehen dabei weder zu beachtende Grundsätze des sonstigen Vermögensabschöpfungsrechts noch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Zwar ist in § 73c StGB für den Fall der Unmöglichkeit der Einziehung des Erlangten anstelle der Einziehung des Erlangten die Einziehung eines Geldbetrages vorgesehen, der dem Wert des Erlangten entspricht; dabei wird von einer Unmöglichkeit zur Einziehung des Erlangten unter anderem dann ausgegangen, wenn der Tatbeteiligte oder ein Dritter dieses – wie hier – verarbeitet beziehungsweise mit eigenen Sachen vermischt hat (vgl. Heine aaO, § 73c Rn. 4; Reitemeier/Koujouie, Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Ein Leitfaden für die Praxis, S. 7), und in einem solchen Fall – wie vorliegend der Sache nach hilfsweise beantragt – anstelle der Einziehung des derart verwandelten Gegenstandes die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet, der dem Wert entspricht, den das Erlangte vor den an ihm vorgenommenen Veränderungen hatte. Die Regelung des § 73c StGB ist im Rahmen des § 76a Abs. 4 StGB jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Heine aaO, § 76a Rn. 15; Rönnau/Begemeier, JZ 2018, 443, 449). § 73c StGB findet nach seinem Wortlaut nur auf das unmittelbar durch die Tat Erlangte, nicht jedoch auf das Surrogat des aus der Tat Erlangten Anwendung (vgl. BGH NStZ 2018, 654) und demnach erst recht nicht auf einen Vermögensgegenstand, der – wie im Fall des § 76a Abs. 4 StGB – über eine unbekannte Surrogationskette aus einer unbekannten Straftat herrührt. Zugleich ist auch eine entsprechende Anwendung des § 73c StGB im Rahmen des § 76a Abs. 4 StGB nicht angezeigt. Der Gesetzgeber hat in § 76a Abs. 4 StGB ‒ anders als in der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 73a StGB – bewusst nicht an den in § 73c StGB verwandten Begriff des „Erlangens“, sondern an jenen des „Herrührens“ angeknüpft (vgl. Rönnau/Begemeier, aaO, 446, 449). Dies ist im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen umzusetzen, ohne dass es darauf ankäme, ob möglicherweise eine andere Regelung „systematisch konsequenter“ (vgl. Joecks/Meißner in Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 76a Rn. 16) gewesen wäre. Soweit sich im Einzelfall aus der Weite des Begriffs des „Herrührens“ unbillige Härten ergeben beziehungsweise die Gefahr droht, dass unter Verkennung der lediglich vermögensordnenden, quasi-bereicherungsrechtlichen Funktion des § 76a Abs. 4 StGB ein mit dem Schuldprinzip beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbarer strafähnlicher Eigentumsentzug erfolgt, ist dem im Rahmen des in § 76a Abs. 4 StGB eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. Lohse aaO Rn. 38; Köhler NZWiSt 2018, 226, 229; a. A.: Heine und Rönnau/Begemeier, jeweils aaO, die vertreten, dass eine Einziehung in diesen Fällen gänzlich unterbleiben müsse). d) Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, in Ausübung dieses Ermessens entgegen der in § 76a Abs. 4 StGB normierten Regel von einer Anordnung der Einziehung abzusehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die Ausgestaltung des § 76a Abs. 4 StGB als Sollvorschrift im Einzelfall unverhältnismäßige Einziehungsanordnungen vermieden werden; dabei sollen insbesondere das Verhalten des Betroffenen und das Ausmaß seiner Bösgläubigkeit Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 73). Gründe, die es demnach vorliegend gebieten würden, ausnahmsweise von der Einziehung der sichergestellten Immobilien abzusehen, sind nicht ersichtlich. Es ist namentlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der inkriminierten Herkunft der in die Immobilie investierten Gelder gutgläubig gewesen sein könnte, und auch andere einer Einziehung entgegenstehende Umstände liegen nicht vor. Die Rechtsfolge des § 76a Abs. 4 Satz StGB erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig beziehungsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Schuldprinzip unvereinbar, weil der Beschwerdeführer Verwendungen auf die Immobilie getätigt hat. Auch bei Berücksichtigung dieser Investitionen liegt in der Einziehung keine unangemessene Belastung des Beschwerdeführers und ist insbesondere nicht von einem letztlich strafähnlichen Eigentumsentzug auszugehen, denn es wird nicht mehr eingezogen, als auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abschöpfungsfähig wäre (zu dieser Abgrenzung vgl. BVerfGE aaO, 20 f.). Zwar sind nach den §§ 812 ff. BGB Verwendungen, die auf eine herauszugebende Sache gemacht wurden, grundsätzlich zu erstatten, wobei der – wie hier – bösgläubige Betroffene einer Einziehung wertungsmäßig dem bösgläubigen Bereicherungsschuldner im Sinne der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vergleichbar ist (vgl. BVerfG aaO, 21; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 674 f.). Letzterer kann gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 994 Abs. 2 BGB nur den Ersatz notwendiger Aufwendungen im Sinne des § 994 Abs. 2 BGB verlangen und dies nur nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Schwab in Münchner Kommentar, BGB 8. Aufl., § 818 Rn. 320). Dabei sind notwendige Aufwendungen im Sinne des § 994 Abs. 2 BGB nur solche Maßnahmen, die dem Erhalt der Substanz und der Nutzbarkeit der Sache dienen oder zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind (vgl. Ebbing in Erman, BGB 16. Aufl., § 994 Rn. 12), und werden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich nur Vermögensaufwendungen, in der Regel jedoch nicht der Einsatz eigener Arbeitskraft erstattet (vgl. Palandt, BGB 79. Aufl., § 683 Rn. 8). Es kann dahinstehen, in welchem Umfang der durch den Beschwerdeführer in die Immobilien investierte Betrag in Höhe von circa 24.100 Euro demnach kondizierbar wäre, namentlich inwieweit unter Einsatz der genannten Geldmittel erstattungsfähige Maßnahmen zum Erhalt der Substanz und der Nutzbarkeit der Sache getroffen wurden; denn den Investitionen des Beschwerdeführers stehen von ihm aus den Immobilien gezogene und nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts abschöpfungsfähige (vgl. Schwab aaO Rn. 319) Nutzungen gegenüber, deren Wert den der berücksichtigungsfähigen Verwendungen bei Weitem überschreitet. Kondiktionsfähig sind zum einen die durch die Zeugin B entrichteten Mietzahlungen. Die Zeugin wohnte ausweislich ihrer zeugenschaftlichen Angaben „etwa 18 Jahre“ in der Immobilie in A. (vgl. das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 30. Januar 2018 in Ablichtungsband 8/Bd. 2 [nicht paginiert]), mithin ausgehend von dem Beginn des Mietverhältnisses am 1. März 1996 (vgl. den Mietvertrag unter Position 6 des Beweismittelordners „Originale“ [nicht paginiert]) bis zum Februar 2014. Hieraus folgen bei Zugrundelegung einer monatlichen Bruttokaltmiete in Höhe von 1.031,03 Euro (vgl. den Ausdruck „Immobilienvertrag 1001/4014.00001.06 anzeigen: Konditionen“ unter Position 6 des Beweismittelordners „Originale“ [nicht paginiert]) für den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von circa 14.000 Euro. Abzugsfähig sind zudem die Gebrauchsvorteile, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie in den Jahren 2012 bis 2018 durch die (zunächst teilweise und ab dem März 2014 alleinige) Nutzung der erworbenen Immobilien entstanden sind. Nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen sind diese ausgehend vom geleisteten Bruttokaufpreis anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu berechnen (vgl. BGH NJW 1996, 250, 252; NJW 1995, 2159, 2161). Unter Zugrundelegung des Bruttokaufpreises in Höhe von 224.280 Euro und einer Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren (vgl. die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG für – wie vorliegend – vor dem Jahr 1925 fertiggestellte Immobilien) sowie eines daraus folgenden jährlichen Wertverlusts in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises belaufen sich die demnach berücksichtigungsfähigen Gebrauchsvorteile allein für den Zeitraum der alleinigen ganzjährigen Nutzung der Immobilien durch den Beschwerdeführer und seine Familie (von März 2014 bis März 2018) auf insgesamt 22.428 Euro. Einer saldierenden Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen im Rahmen des nach § 76a Abs. 4 StGB auszuübenden Ermessens steht dabei nicht entgegen, dass § 76a Abs. 4 StGB – anders als etwa § 73 Abs. 2 StGB und ebenso wie § 73a StGB – nur die Möglichkeit zur Einziehung von „Gegenständen“, nicht aber von gezogenen Nutzungen benennt. Aus dem Umstand, dass Nutzungen über § 76a Abs. 4 StGB nicht gesondert eingezogen werden können, ist nicht zu folgern, dass deren Vorliegen in die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Ermessensprüfung und die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung nicht einfließen könnte, zumal § 76a Abs. 4 StGB gerade auch dem Ziel dienen soll, „die Nutznießung von Verbrechensgewinnen“ zu verhindern (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 58). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.