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Beschluss

(4) 161 Ss 139/19 (168/19)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0923.4SS168.19.00
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Leitsätze
1. Auch dadurch, dass der Täter das Tatopfer durch Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es auch durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass der Genötigte duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien anzugeben, kann er eine räuberische Erpressung begehen (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 378/12). In den Fällen des erzwungenen Forderungsverzichts tritt der tatbestandlich vorausgesetzte Vermögensnachteil nur ein, wenn die Forderung rechtlich anerkannt und werthaltig ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08).(Rn.7) 2. Bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer - nicht gänzlich uneinbringlichen - Forderung kommt es auf den Tatzeitpunkt an. Folglich spielt der Umstand, dass der Schuldner eben dieser Forderung - vorübergehend - Arbeitseinkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, keine entscheidende Rolle.(Rn.12) (Rn.13) 3. Wenn die Durchsetzung einer objektiv werthaltigen Forderung vereitelt werden soll, stellen sich weder Irrtumsfragen noch kommt es auf die Abgrenzung von Wahndelikt und untauglichem Versuch an.(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 30. April 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch dadurch, dass der Täter das Tatopfer durch Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es auch durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass der Genötigte duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien anzugeben, kann er eine räuberische Erpressung begehen (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 378/12). In den Fällen des erzwungenen Forderungsverzichts tritt der tatbestandlich vorausgesetzte Vermögensnachteil nur ein, wenn die Forderung rechtlich anerkannt und werthaltig ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08).(Rn.7) 2. Bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer - nicht gänzlich uneinbringlichen - Forderung kommt es auf den Tatzeitpunkt an. Folglich spielt der Umstand, dass der Schuldner eben dieser Forderung - vorübergehend - Arbeitseinkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, keine entscheidende Rolle.(Rn.12) (Rn.13) 3. Wenn die Durchsetzung einer objektiv werthaltigen Forderung vereitelt werden soll, stellen sich weder Irrtumsfragen noch kommt es auf die Abgrenzung von Wahndelikt und untauglichem Versuch an.(Rn.17) (Rn.18) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 30. April 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Das Amtsgericht Tiergarten – Jugendrichter – hat den Angeklagten durch Urteil vom 10. Oktober 2018 der versuchten Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig gesprochen. Es hat ihm die Auflage erteilt, binnen drei Monaten 60 Stunden Freizeitarbeiten zur Erzielung eines Schmerzensgeldes zu Gunsten des Zeugen B über den Schadensfond der Integrationshilfe e.V. abzuleisten. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger B ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,- Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Auf die Berufung der Staatanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin – Jugendkammer – den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Jugendkammer benutzte der Angeklagte die Straßenbahn der BVG, ohne den hierfür erforderlichen Fahrschein zu lösen. Als er in eine Kontrolle geriet, äußerte er in aggressivem Ton gegenüber dem Kontrolleur H, er solle „keinen Stress machen“, anderenfalls werde er „eine in die Fresse“ bekommen, um den Kontrolleur davon abzuhalten, die Personalien des Angeklagten festzustellen, und der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts der BVG in Höhe von 60,- Euro zu entgehen. Um sich der Kontrolle zu entziehen und damit auch die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts zu vereiteln, machte der Angeklagte sodann eine Schlagbewegung in Richtung des Gesichts des Kontrolleurs H, der jedoch ausweichen konnte. Daraufhin packten ihn die inzwischen auf die Situation aufmerksam gewordenen Kontrolleure B und A und versuchten, ihn zu Boden zu bringen. Der Angeklagte versetzte dem Kontrolleur B einen schmerzhaften Ellenbogenschlag in die linke Rippengegend und trat und schlug nach den Kontrolleuren, um seine Flucht zu ermöglichen, bis seine Tätlichkeiten schließlich durch herbeigeeilte Polizeibeamte beendet werden konnten. Wiederholt äußert er in Richtung der Kontrolleure, er werde sie und ihre Mütter „ficken“. Alle drei Kontrolleure erlitten näher festgestellte Verletzungen, der Geschädigte B musste vier Wochen lang krankgeschrieben werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des noch bei seiner Mutter wohnenden, zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten hat die Jugendkammer festgestellt, dass er nach Beendigung der Schule zunächst anderthalb Jahre bei der Bundeswehr diente und anschließend als Umzugshelfer tätig war. Inzwischen absolviert er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur mit einer Ausbildungsvergütung von zunächst 670,- Euro (brutto). Ob der Angeklagte zur Tatzeit noch bei der Bundeswehr diente oder schon als Umzugshelfer gearbeitet hat bzw. welches Einkommen er seinerzeit erzielte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt: „Die hier in Rede stehende Forderung der BVG in Gestalt des erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60,- Euro war auch werthaltig. Denn nach den, wenngleich dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zur Tatzeit war er in der Lage, eine solche Forderung zu erfüllen, die Forderung war mithin nicht uneinbringlich und also nicht wertlos.“ 3. Sachlich-rechtlich deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. August 2019. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 10. September 2019 lag vor, führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Jugendkammer den Angeklagten der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 22 StGB) schuldig gesprochen hat. Eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass der Genötigte – wie hier – duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien anzugeben (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 25, 224; BGH StV 2006, 694; BGH NStZ 2008, 627; BGH StV 2013, 445). Nach herrschender Meinung sind bezüglich des Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB dieselben Kriterien heranzuziehen wie beim betrügerisch (§ 263 StGB) herbeigeführten Vermögensschaden (vgl. BGH wistra 1987, 21; BGH NStZ-RR 1998, 233; Sander in Münchener Kommentar, StGB 3. Auflage, § 253 Rnr. 24; Fischer, StGB 66. Auflage, § 253 Rnr. 19 m.w.N.; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 253 Rnr. 18 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB 29. Auflage, § 253 Rnr. 4 m.w.N.). Der vom Tatbestand des § 253 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil tritt somit in Fällen des erzwungenen Forderungsverzichts nur ein, wenn die Forderung rechtlich anerkannt und werthaltig ist (vgl. BGH StV 2006, 694; BGH NStZ 2008, 627; Sander aaO; Vogel aaO, Rnr. 23; SK-Sinn, StGB 9. Auflage, § 253 Rnr. 23). Geschädigter kann der Genötigte, aber auch ein anderer sein (vgl. Vogel aaO, Rnr. 19; Lackner/Kühl aaO, Rnr. 6). Der Einwand der Revision, nach den Feststellungen der Jugendkammer könne nicht ausgeschlossen werden, dass das monatliche Einkommen des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO (zur Tatzeit 1.133,80 Euro netto monatlich) lag, daher scheide eine Strafbarkeit nach §§ 255, 253 StGB aus, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen war die Forderung der BVG gegen den Angeklagten werthaltig, so dass der BVG im Fall der Unkenntnis der Personalien des Angeklagten ein Vermögensnachteil entstanden wäre, zum anderen hat die Jugendkammer den Angeklagten lediglich der versuchten und nicht der vollendeten räuberischen Erpressung für schuldig befunden. a) Der BVG wäre im Fall der Unkenntnis der Personalien des Angeklagten ein Vermögensnachteil entstanden, da sie ihren Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts nicht hätte geltend machen können. Ihre Forderung war werthaltig. Vermögen ist grundsätzlich jedes Gut, das einen faktischen Marktwert hat, also gegen Geld getauscht werden kann (vgl. Fischer aaO, Rnr. 20). Auch Forderungen, die zumindest zum Teil (vgl. BGH wistra 2001, 338) befriedigt werden können, gehören zum Vermögen. Ebenfalls zum Vermögen gehören Anwartschaftsrechte und tatsächliche Anwartschaften (Expektanzen), wenn es sich nicht nur um allgemeine und unbestimmte Aussichten oder bloße Hoffnungen handelt, sondern ein Vermögenszuwachs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sie somit nach der Verkehrsauffassung schon für die Gegenwart einen messbaren Vermögenswert darstellen (vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, aaO, § 263 Rnr. 135; Perron in Schönke-Schröder, StGB 30. Aufl., § 263 Rnr. 87; Fischer aaO, § 263 Rnr. 92). Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der Schuldner einer Forderung ein Arbeitseinkommen erzielt, das – möglicherweise nur vorübergehend – unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO liegt, nicht automatisch dazu, dass eine Forderung gegen ihn als wertlos anzusehen ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist eine Forderung erst dann wertlos, wenn sie gänzlich uneinbringlich ist (vgl. BGH StV 2006, 694; Sander aaO). Dies ist erst dann der Fall, wenn keinerlei Aussicht besteht, dass die Forderung innerhalb des Zeitraums ihrer Vollstreckbarkeit auch nur teilweise wird befriedigt werden können, so dass kein wirtschaftlich denkender Gläubiger versuchen wird, gegen den Schuldner einen (gemäß § 197 BGB erst nach 30 Jahren verjährenden und nach § 288 BGB immerhin mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsten) Titel zu erlangen, bzw. wenn es unmöglich ist, die Forderung – wenn auch nur für einen Bruchteil ihres Nominalwerts – zu veräußern. Solange die Forderung einen – wenn auch möglicherweise nur geringen – wirtschaftlichen Wert hat, ist sie werthaltig. Das Strafrecht schützt jedes Vermögen und nicht erst solches ab einer bestimmten Höhe. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer Forderung auf den Tatzeitpunkt abgestellt werden muss, somit die Vermögenswerte des Geschädigten unmittelbar vor und nach der Verfügung verglichen werden müssen (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGH NStZ 2017, 413; Tiedemann aaO Rnr. 161 m.w.N.; Fischer aaO Rnr. 113). Allerdings bestimmt sich der Wert einer Forderung nicht ausschließlich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen des Schuldners. Bei der Ermittlung der aktuellen Werthaltigkeit einer Forderung spielen auch andere Faktoren eine Rolle, etwa, ob der Schuldner in der Lage ist, die Forderung – möglicherweise ratenweise – trotz seines geringen Einkommens zu bedienen, und ob er voraussichtlich hierzu bereit sein wird, ob zu erwarten ist, dass sich die Einkommensverhältnisse in den nächsten Jahren verbessern werden oder ob eine Vollstreckung außerhalb der Pfändung von Arbeitseinkommen, beispielsweise im Wege der Pfändung von Besitz des Schuldners oder (bei – wie hier – geringen Forderungen) im Wege der Taschenpfändung (etwa Pfändung eines Mobiltelefons) erfolgversprechend ist. Auch Forderungen gegen einkommensschwache Personen können – wenn auch nur zu einem Bruchteil ihres Nennwertes, der sich nach den Ausfallrisiken bestimmt – am Markt veräußert werden bzw. für den Gläubiger der Forderung, der das Risiko der Durchsetzbarkeit abwägen muss, einen wirtschaftlichen Wert haben. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise eine Forderung gegen den vermögenslosen Erben eines im Sterben liegenden Millionärs problemlos veräußerbar und daher werthaltig ist. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass keinerlei Aussicht auf teilweise Tilgung bzw. Veräußerung der Forderung besteht, etwa bei einem seit zehn Jahren arbeitslosen, heroinabhängigen Schuldner (vgl. BGH StV 2006, 694) oder bei Forderungen gegen überschuldete Kapitalgesellschaften (vgl. BGH wistra 2001, 338), ist eine Forderung wertlos. Vorliegend ist die Jugendkammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Forderung der BVG in Höhe von 60,- Euro werthaltig war. Der Angeklagte hat zur Tatzeit im Haushalt seiner Mutter gelebt und war erwerbstätig. Auch wenn nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein monatlicher Verdienst unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO lag, so ist die Jugendkammer aufgrund der sehr geringen Forderungshöhe zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Forderung von seinem Einkommen hätte bedienen können. Es konnte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch erwartet werden, dass der Angeklagte die Forderung im Fall ihrer Geltendmachung durch die BVG begleichen würde. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erwerbstätiger zur Vermeidung einer derart geringen Zahlung die erheblichen Nachteile einer negativen Schufa-Auskunft in Kauf nimmt, ist sehr gering. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Angeklagten um einen noch in der Entwicklung befindlichen Heranwachsenden handelte, bei dem – auch bereits zur Tatzeit – erwartet werden konnte, dass er in den nächsten Jahren ein pfändbares Einkommen erzielen wird. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er zur Tatzeit ohne nennenswerte Probleme zumindest den Mittleren Schulabschluss erreicht und anschließend bei der Bundeswehr gedient. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Versuche der (gerichtlichen) Geltendmachung der Forderung von vornherein keinerlei Erfolgsaussicht gehabt hätten. Die Forderung war daher werthaltig. b) Zudem ist die Jugendkammer nur von einer versuchten räuberischen Erpressung ausgegangen, so dass es auf die tatsächliche Werthaltigkeit der Forderung ohnehin nicht ankam. Das Verhalten des Angeklagten ist nur dadurch erklärbar, dass sich der Angeklagte vorgestellt hat, die Forderung auf Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts sei werthaltig. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die Geltendmachung der Forderung durch den Einsatz von massiver Gewalt zu verhindern. Hiervon geht auch die Revision aus. Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich im Fall der objektiven Wertlosigkeit der Forderung jedoch nicht um ein Wahndelikt, sondern um einen untauglichen Versuch. Vorliegend wollte der Angeklagte der BVG einen Vermögensnachteil dadurch zufügen, dass der (auch nach Auffassung des Angeklagten werthaltige) Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts nicht geltend gemacht werden konnte. Die Zufügung eines Vermögensnachteils ist ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB. Die Abwehr einer werthaltigen Forderung und damit die Verhinderung ihrer Durchsetzung führen zu einem Vermögensnachteil beim Geschädigten. aa) Ist die abgewendete Forderung objektiv werthaltig, hält der Täter sie jedoch fälscherweise für wertlos, ist ein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben: Der Täter kennt dann ein objektiv vorhandenes Tatbestandsmerkmal, nämlich die Werthaltigkeit der Forderung, nicht und handelt somit nicht vorsätzlich (vgl. BGHSt 42, 268 m.w.N.). bb) Ist dagegen die abgewendete Forderung tatsächlich objektiv wertlos, hält der Täter sie jedoch fälschlich für werthaltig, so befindet er sich in einem sog. „umgekehrten Tatbestandsirrtum“: Er stellt sich einen nicht vorhandenen Umstand (nämlich die Werthaltigkeit der Forderung), an dessen Fehlen die Vollendung des vorgestellten Tatbestands zwangsläufig scheitern muss, als gegeben vor. Diese Fallkonstruktion erfüllt die Voraussetzungen des strafbaren untauglichen Versuchs. Die Werthaltigkeit der Forderung ist ein tatsächlicher Umstand. Eine Fehlvorstellung hierüber ist daher ein Irrtum, der ein objektives Tatbestandsmerkmal betrifft, aber nicht das Verbotensein der Tat. Der Täter glaubt, einen von ihm nach Inhalt und Tragweite richtig beurteilten Straftatbestand zu verwirklichen. Es liegt daher kein „umgekehrter Verbotsirrtum“ (Wahndelikt) vor, der zur Straflosigkeit des Versuchs führen würde (vgl. zur Abgrenzung von Wahndelikt und untauglichem Versuch: BGHSt 42, 268 m.w.N.; Fischer aaO, § 22 Rnrn. 49 – 51; Hillenkamp in Leipziger Kommentar aaO, § 22 Rnrn. 180–182; Eser/Bosch in Schönke-Schröder aaO, § 22 Rnrn. 71 ff und 83 ff). Die Jugendkammer hat den Angeklagten somit zutreffend der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 22 StGB) schuldig gesprochen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.