Beschluss
4 Ws 69/19, 4 Ws 69/19 - 161 AR 169/19
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0722.4WS69.19.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel - nämlich die polizeiliche Vorführung - anzuordnen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann.(Rn.12)
2. Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht.(Rn.13)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 aufgehoben.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel - nämlich die polizeiliche Vorführung - anzuordnen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann.(Rn.12) 2. Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht.(Rn.13) Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Er soll am 22. Juli 2018 in einer Gaststätte Getränke im Gesamtwert von 31,50 Euro konsumiert sowie am 14. Oktober 2018 in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Taxifahrt im Wert von 80,10 Euro in Anspruch genommen und jeweils wahrheitswidrig vorgegeben haben, zur Bezahlung willens und in der Lage zu sein (wobei der Angeklagte nach den Feststellungen der Polizeibeamten am 14. Oktober 2018 genügend Bargeld dabei hatte, um die Taxifahrt zu bezahlen, dies aber nicht tun wollte). Die Hauptverhandlung war auf den 12. Juni 2019 anberaumt. Der Angeklagte erschien zu ihr nicht, worauf das Amtsgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit der (abschließenden) Begründung erließ, dass der Angeklagte nach einer Mitteilung des Verteidigers diesem eine Nachricht mit dem Inhalt hinterlassen habe, er „schaffe es nicht“ (gemeint ist offenbar: zum Termin zu erscheinen). Die Verhältnismäßigkeit des Sitzungshaftbefehls folge daraus, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei und in zwei Fällen wegen einschlägiger Taten unter Bewährung stehe. Hiernach drohten ihm „im Falle einer Verurteilung (…) bei Widerruf die Vollstreckung von Haftstrafen (…), die insgesamt zwei Jahre übersteigen“. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 verwarf das Landgericht Berlin die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten vom 14. Juni 2019, die der Verteidiger unter Bezugnahme auf einen Behandlungsbericht des Krankenhauses H vom 11. Juni 2019 darauf gestützt hatte, dass der Angeklagte am Tag der versäumten Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei; seit der durch den Bericht belegten Notaufnahme leide der Angeklagte an starken Kopfschmerzen und Schwindel. Der Behandlungsbericht weist aus, dass bei dem Angeklagten nach dessen Einbringung durch einen Rettungswagen in die Notaufnahme am 11. Juni 2019 um 8.27 Uhr eine Kopfplatzwunde diagnostiziert und diese mit einer Hautnaht versorgt wurde. Das Landgericht führte zur Frage der genügenden Entschuldigung aus, dass durch den Behandlungsbericht die vorgebrachten „Kopfschmerzen, Schwindel und Verhandlungsunfähigkeit (…) gerade nicht bestätigt“ würden, sodass anzunehmen sei, dass dem Angeklagten das Erscheinen in der Hauptverhandlung am Folgetag zumutbar gewesen sei. Der Haftbefehl sei auch verhältnismäßig, weil insbesondere nicht ersichtlich sei, dass bereits der Erlass eines Vorführungsbefehls die Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit gewährleiste. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in hiesiger Sache mit dem Widerruf seiner „Bewährungsstrafen“ rechnen müsse und „daher die gesteigerte Gefahr besteht, dass er sich dem hiesigen Verfahren entzieht“. Auch das Verhalten des Angeklagten am Verhandlungstag, an dem er „nur zu seinem Verteidiger Kontakt aufnahm und sein Fernbleiben auch diesem gegenüber offenbar nicht näher begründete“, weise „darauf hin, dass er sich dem Verfahren generell und damit auch zukünftig entziehen möchte“. In dem chronischen Alkoholmissbrauch sowie einer psychischen Störung des „außerhalb Berlins wohnenden“ Angeklagten seien weitere Umstände zu erblicken, die gegen seine „zuverlässige Erreichbarkeit und die Erfolgsaussichten einer bloßen Vorführung sprechen“. Ungeachtet der Anfechtung des Haftbefehls und – was ebenfalls nicht ganz unproblematisch erscheint (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 2 Ws 428/12 – [juris-Rn. 29]) – trotz Fehlens einer neuen Hauptverhandlungsplanung wurde der Sitzungshaftbefehl umgehend vollstreckt. Weder im Zeitpunkt der Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft Berlin noch bei deren Eingang im Geschäftsbereich des Landgerichts am 25. Juni 2019 ergab sich aus den dem Senat vorliegenden Akten, dass der Angeklagte bereits am 21. Juni 2019 festgenommen und ihm der Haftbefehl am selben Tag vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet worden war. Auch der Entscheidung des Landgerichts, die im Rubrum keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthält, ist dieser Umstand nicht klar zu entnehmen; lediglich der letzte Satz der Beschlussgründe, wonach die Hauptverhandlung „nun allerdings in angemessener Frist durchzuführen“ sei, lässt vermuten, dass der Kammer die Tatsache der Vollstreckung des Haftbefehls auf anderem Wege bekannt geworden sein könnte. Mit der per Fax am selben Tage übermittelten weiteren Beschwerde vom 2. Juli 2019 machte der Verteidiger für den Angeklagten geltend, dass dieser mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in S lebe und „bisher zu jeder Verhandlung erschienen“ sei. Nach dem Eingang des Rechtsmittels folgten einige Bemühungen des Berichterstatters der Beschwerdekammer, an ein Aktendoppel zu gelangen, nachdem die im Beschwerdeverfahren offensichtlich verwandten Originalakten am 28. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft gesandt worden waren. Es erwies sich, dass die Originalakten seit dem 5. Juli 2019 dem zuständigen Dezernenten der Amtsanwaltschaft vorlagen. Dieser teilte am 8. Juli 2019 mit, dass „nun ein Aktendoppel erstellt“ werde. Dieses – ersichtlich unvollständige (s.u.) – Aktendoppel gelangte am 9. Juli 2019 zur Beschwerdekammer, die der weiteren Beschwerde noch am selben Tage mit der Begründung nicht abhalf, dass „insbesondere (…) das Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin am 12.06.2019 die dortige Behauptung (widerlege), der Angeklagte habe bisher alle Verhandlungstermine wahrgenommen“. Die – ohne Haftvermerk – vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleiteten Aktendoppel gelangten am 15. Juli 2019 zur Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Umstände der Festnahme des Angeklagten sowie das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 21. Juni 2019 waren ihnen nicht zu entnehmen. Aus dem Aktendoppel ergab sich auch nicht der für die vorliegende Entscheidung in besonderer Weise bedeutsame Umstand, wann eine neue Hauptverhandlung stattfinden soll. Mit diesem Aktenstand hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Sache dem Kammergericht unter dem 17. Juli 2019 mit dem Bemerken zugeleitet, dass die weitere Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen und der Nichtabhilfeentscheidung als unbegründet zu verwerfen sei. Eine vom Senat am 18. Juli 2019 eingeholte telefonische Auskunft des Amtsgerichts Tiergarten hat ergeben, dass der neue Hauptverhandlungstermin – erst am 16. Juli 2019 und somit 3 ½ Wochen nach der Haftbefehlseröffnung – auf den 9. August 2019 bestimmt worden ist. Den Festnahmebericht und das Protokoll der Haftbefehlsverkündung hat das Amtsgericht dem Senat per Fax übermittelt. Hiernach wurde der Angeklagte am 21. Juni 2019 an seiner Wohnanschrift in S festgenommen und hat sich bei der Haftbefehlseröffnung dahin erklärt, er habe am Vortag des Termins eine Kopfverletzung erlitten („sonst wäre ich doch zum Termin gekommen“); entsprechende Unterlagen habe er seinem Rechtsanwalt zukommen lassen. Die weitere Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. 1. Dabei kann die Frage einer genügenden Entschuldigung des Beschwerdeführers dahinstehen. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten ist, vor seiner Entscheidung – dies gilt auch für das Nichtabhilfeverfahren – den Sachverhalt freibeweislich aufzuklären (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2016 – 4 Ws 104/16 – [juris] = OLGSt StPO § 230 Nr. 7 und vom 9. September 2011 – 4 Ws 74/11 – mwN). Dieser Aufklärungspflicht hat das Landgericht unter Versäumung möglicher eigener Ermittlungen nicht genügt, sondern dem Beschwerdeführer stattdessen vorgehalten, seinerseits den Sachverhalt nicht genügend dargestellt oder belegt zu haben. Damit hat es verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, und dass dieser auch nicht zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsvorbringens verpflichtet ist (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 20, 21 mwN). 2. Zur Frage der Entschuldigung bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, weil der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzuheben war. a) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur dann ergehen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters anders nicht gesichert werden kann. Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (vgl. Becker aaO Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28). Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313). Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann (vgl. Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 26-IV-14 – [juris] mwN). Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 4 Ws 69/12 –; LG Berlin ZJJ 2014, 47). Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. Sächs. VerfGH aaO, juris-Rz. 12; s. auch LG Dresden, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 3 Qs 155/06 – [juris] mwN; vgl. zum Ganzen Senat OLGSt StPO § 230 Nr. 7). b) Diesen Anforderungen wurde der angefochtene Haftbefehl evident nicht gerecht. Auch die Ausführungen des Landgerichts vermögen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit eines Sitzungshaftbefehls nicht zu tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich das Landgericht nicht mit der im Rahmen einer Gesamtabwägung auch beachtlichen Frage befasst hat, in welchem Maße der Tatverdacht dringend ist (vgl. dazu Senat aaO mwN). Denn die Erwägungen der Beschwerdekammer spiegeln ohnehin eher den Versuch wider, den Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu begründen. In diesem Zusammenhang will das Landgericht dem Angeklagten offenbar selbst die Tatsache zur Last legen, dass dieser nicht innerhalb der Stadtgrenzen Berlins lebt (sondern kurz dahinter), da es meinte, den Umstand des „außerhalb Berlins“ gelegenen Wohnortes ausdrücklich hervorheben zu müssen. Soweit die Beschwerdekammer wegen der „Relevanz einer Rechtsfolgenbetrachtung“ auf die in OLGSt StPO § 230 Nr. 7 veröffentlichte Senatsentscheidung Bezug genommen (und seine Entscheidung letztlich maßgeblich auf drohende Widerrufe von Strafaussetzungen zur Bewährung in früheren Verfahren gestützt) hat, hat es nicht bedacht, dass es – in Abgrenzung zu der für den Haftgrund der Fluchtgefahr unmittelbar bedeutsamen Frage der Straferwartung beim Untersuchungshaftbefehl – bei der Verhältnismäßigkeit eines Sitzungshaftbefehls und der insoweit auch zu bedenkenden Straferwartung in erster Linie auf den zu erwartenden Rechtsfolgenausspruch wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe ankommt; dies zeigt auch die in der genannten Senatsentscheidung nachgewiesene Entscheidung (KG, Beschluss vom 2. Dezember 2002 – 5 Ws 652/02 –). Soweit das Landgericht seiner Entscheidung den für § 230 Abs. 2 StPO zutreffenden Prüfungsansatz zugrunde gelegt hat, ist seine Entscheidung schon nach der verwendeten Formulierung im Wesentlichen auf eine Vermutung zum Nachteil des Angeklagten gestützt. Betreffend den Vorwurf, der Angeklagte habe „nur“ zu seinem Verteidiger Kontakt aufgenommen und sein Fernbleiben auch diesem gegenüber „offenbar“ nicht näher begründet, hat es allerdings schon nicht erläutert, weshalb eine Mitteilung an den – an Gerichtsstelle anwesenden und mit dem erkennenden Gericht im Kontakt stehenden – Verteidiger objektiv weniger Wert habe als etwa ein Anruf auf der Geschäftsstelle des Gerichts (so diese denn erreichbar ist). Feststellbar ist jedenfalls, dass die Kammer ohne weiteres auf der Basis ihrer dem Angeklagten ungünstigen Vermutung entschieden hat, er habe sein Fernbleiben „auch (dem Verteidiger) gegenüber nicht näher begründet“, und dass sie ersichtlich nicht einmal erwogen hat, ihrer Aufklärungspflicht entsprechend den Inhalt der Mitteilung des Angeklagten an seinen Verteidiger in Erfahrung zu bringen, oder aber der Frage nachzugehen, ob das Amtsgericht seiner diesbezüglichen Aufklärungspflicht nachgekommen war und zumindest den (anwesenden) Verteidiger dazu befragt hatte, ob dieser – was nach dem Inhalt des Haftbefehls (das Hauptverhandlungsprotokoll enthält insoweit keinerlei Inhalt) allerdings nicht nahe liegt – mit dem Angeklagten überhaupt in einem persönlichen Kontakt gestanden und welchen konkreten Inhalt eine etwaige Kommunikation gehabt hatte. Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, in der das Vorbringen der weiteren Beschwerde, der Angeklagte sei „bisher zu jeder Verhandlung erschienen“, mit dem Bemerken abgetan worden ist, das Nichterscheinen im (einzigen) verfahrensgegenständlichen Hauptverhandlungstermin widerlege die Behauptung, der Angeklagte habe „bisher alle Verhandlungstermine wahrgenommen“, wirft die Frage auf, ob das Landgericht die Zielrichtung dieses Beschwerdevorbringens erfasst und erwogen hat, dass damit das – in der Tat potenziell bedeutsame – Verhalten des Angeklagten in früheren Verfahren gemeint gewesen sein könnte. Stattdessen hat die Kammer dem Verteidiger ersichtlich ohne Weiteres den gänzlich unsinnigen, überaus plumpen Versuch unterstellt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem es ausschließlich um das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019 geht, weismachen zu wollen, dass der Angeklagte überhaupt noch nie bei einer Hauptverhandlung ausgeblieben sei. Da das Landgericht die tatsächliche Zielrichtung des Beschwerdevorbringens verkannt hat, hat es nicht festgestellt, ob der Angeklagte auch schon in früheren Verfahren (und ggf. mit unzureichenden, fadenscheinigen oder gar nachweislich falschen Begründungen) Verhandlungen versäumt hat, so dass der Schluss gerechtfertigt sein könnte, er werde dies auch vorliegend tun. Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte dem Verfahren „generell und damit auch zukünftig entziehen möchte“, bleibt somit – dies gilt auch für die in den Raum gestellte Alkoholproblematik und psychische Störung, zu denen ebenfalls keine Feststellungen betreffend konkrete Auswirkungen auf das Prozessverhalten des Angeklagten getroffen sind – ohne tragfähige Grundlage. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Sitzungshaftbefehls ist schließlich von Belang, dass die Neuterminierung der Hauptverhandlung erst 3 ½ Wochen nach der Haftbefehlseröffnung erfolgt ist und die neue Hauptverhandlung erst sieben Wochen nach der Inhaftierung stattfinden wird, obgleich eine Neuansetzung bei gebotener umgehender Terminierung nach der Inhaftnahme ersichtlich binnen wenig mehr als drei Wochen möglich gewesen wäre. Diese verzögerte Sachbehandlung wird den aus dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot folgenden Anforderungen nicht gerecht. Der Grund hierfür ist nach Lage der Akten allein darin zu sehen, dass das Amtsgericht Tiergarten ungeachtet der ihm bekannten Tatsache, dass in seinem Verfahren die Sitzungshaft vollzogen wurde, nahezu drei Wochen ohne Zugriff auf die Akten und damit an der dringend erforderlichen Verfahrensförderung gehindert war. Jedenfalls angesichts dessen kam auch eine Nachholung der bislang versäumten Ermittlungen zu den erwähnten entscheidungserheblichen Umständen durch den Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht in Betracht; der Haftbefehl war vielmehr ohne solche, mit weiterem Zeitverlust verbundenen Ermittlungen aufzuheben. 3. Von einer Entscheidung über die Vorführung des Angeklagten als milderes Mittel hat der Senat angesichts der Verfahrenslage abgesehen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).