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Beschluss

4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0206.4WS1.19.00
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Leitsätze
1. § 2 Abs. 1 StrEG gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht.(Rn.20) 2. Im Rahmen der Überprüfung der nach § 6 Abs. 1 StrEG zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (Aufgabe KG Berlin, 21. November 2008, 4 Ws 24/08, NStZ 2010, 284).(Rn.22) 3. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war, und hinsichtlich der Bewertung des Unrechtsgehalts der rechtwidrigen Tat(en) ist das Beschwerdegericht nicht an die Mitteilung des Tatrichters gebunden, der ehemals Beschuldigte habe bestimmte Tatbestände erfüllt, sondern kann (und muss) dies anhand der (bindenden) Feststellungen des Landgerichts selbständig prüfen. Die Bindungswirkung der § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen.(Rn.23) 4. Zum Umfang der Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen.(Rn.24)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2018 getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 1 StrEG gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht.(Rn.20) 2. Im Rahmen der Überprüfung der nach § 6 Abs. 1 StrEG zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (Aufgabe KG Berlin, 21. November 2008, 4 Ws 24/08, NStZ 2010, 284).(Rn.22) 3. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war, und hinsichtlich der Bewertung des Unrechtsgehalts der rechtwidrigen Tat(en) ist das Beschwerdegericht nicht an die Mitteilung des Tatrichters gebunden, der ehemals Beschuldigte habe bestimmte Tatbestände erfüllt, sondern kann (und muss) dies anhand der (bindenden) Feststellungen des Landgerichts selbständig prüfen. Die Bindungswirkung der § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen.(Rn.23) 4. Zum Umfang der Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen.(Rn.24) Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2018 getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - hat im Sicherungsverfahren von einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen und ihm für die Zeit seiner Untersuchungshaft (trotz Eröffnung im Sicherungsverfahren war der Haftbefehl nach § 112 StPO aufrechterhalten und nicht durch einen einstweiligen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO ersetzt worden) eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: (Schreibfehler im Original) „In der Zeit von Mai 2015 bis April 2018 nahm der Beschuldigte an unterschiedlichen öffentlichen Orten im Berliner Stadtgebiet sexuelle Handlungen an sich vor, indem er sich mit entblößtem Penis selbst befriedigte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. Am Nachmittag des 20. Mai 2015 befand sich K gegen 15:50 Uhr auf öffentlichem Straßenland in der ... Straße, in Berlin Kreuzberg. Dort zog er seine Hose bis zu den Knöcheln herunter und manipulierte sodann vor den Augen der Zeugin O und ihres zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alten Bruders Y an seinem erigierten Penis. 2. Am Vormittag des 19. Juni 2015 hielt sich der Beschuldigte gegen 10:20 Uhr auf dem Bahnsteig des U-Bahnhofes ... auf. Dort zog er seine Hose bis zu den Knöcheln herunter und manipulierte sodann vor den Augen der Zeugin M an seinem Penis. 3. Am Abend des 20. Juli 2015 befand sich der Beschuldigte K gegen 20:45 Uhr in einem Wagen der Berliner U-Bahn der Linie U6. Zwischen den U-Bahnhöfen ... und ... entblößte der Beschuldigte vor den Augen der ihm gegenüber sitzenden Zeugin Mö sein Geschlechtsteil und manipulierte sodann daran. 4. Am frühen Nachmittag des 13. März 2017 hielt sich der Beschuldigte gegen 14.35 Uhr auf öffentlichem Straßenland in der ... Straße, in Berlin auf. Dort zog er seine Hosen herunter und manipulierte sodann vor den Augen der Zeugin G an seinem entblößten Penis. 5. Am Nachmittag des 11. Dezember 2017 hielt sich der Beschuldigte gegen 15.30 Uhr auf einem Bahnsteig des U-Bahnhofes ... auf. Dort manipulierte er vor den Augen der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Zeugin V an seinem entblößten und erigierten Penis. 6. Am späten Abend des 13. Januar 2018 hielt er sich gegen 23.10 Uhr auf dem Bahnsteig des U Bahnhofes ... auf. Dort manipulierte er vor den Augen der Zeugin W an seinem entblößten und regierten Penis 7. Am 16. April 2018 hielt sich der Beschuldigte gegen 12:30 Uhr auf dem Bahnsteig des U-Bahnhofes ... auf. Dort manipulierte er vor den Augen der Zeuginnen B, Mu und D an seinem entblößten und erigierten Penis. 8. Am 23. April 2018 Gegen 0:47 Uhr befand sich der Beschuldigte erneut auf dem Bahnsteig des U-Bahn Hofes .... Dort zog er seine Hose herunter und stellte sich mit entblößtem Geschlechtsteil vor die Zeugin Di.“ Im Rahmen der Erörterung der Versagung der Entschädigung findet sich ferner der Hinweis, dass die Taten bei den einzelnen Betroffenen „Verärgerung, aber auch Verunsicherung und in einem Fall auch Angst ausgelöst“ hätten. Feststellungen zur subjektiven Tatseite der §§ 183 Abs. 1 und 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB enthält das Urteil nicht. Gleichwohl hat die Strafkammer weiter ausgeführt: „Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beschuldigte objektiv, mit natürlichem Vorsatz und in rechtswidriger Weise in den Fällen 1. bis 8. jeweils eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1. und 5. darüber hinaus in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nummer 1 StGB) begangen.“ Im Urteil wird weiter ausgeführt, dass der ehemals Beschuldigte die Taten jedoch schuldlos (§ 20 StGB) begangen habe. Der ehemals Beschuldigte leide an einer paranoiden Psychose im Residualzustand (F20.5). Typische Symptome seien eine massive Verwahrlosung, Antriebsverlust, Nivellierung von sozialen Verhaltensweisen und Autismus. Der obdachlose ehemals Beschuldigte scheine sich treiben zu lassen und dabei am ehesten eine vegetative Existenz lediglich auf sich selbst bezogen zu führen, und zwar gänzlich ungeachtet des jeweiligen sozialen Settings. Es sei bei ihm nur ein minimaler Eigenantrieb in weitgehender oder kompletter Loslösung von der (sozialen) Umwelt festzustellen. Die Delikte seien aus der umfassenden sozialen Verlorenheit des ehemals Beschuldigten sowie dem Treibenlassen bei nahezu gänzlich mangelnder Rücksichtnahme auf seine Umwelt zu erklären. 2. Gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Bo hat die Jugendkammer von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen. Sie hat ausgeführt, dass das Rezidivrisiko zwar hinsichtlich der vorliegend vorgeworfenen Verhaltensweisen (die Jugendkammer spricht von „gleichwertigen Straftaten“) groß sei, diese seien zwar lästig und keinesfalls hinzunehmen, jedoch handele es sich in deren konkreter Begehungsform nicht um solche, die dem Bereich zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen seien. Schwerwiegendere Taten seien nicht zu erwarten. Zwar sei der ehemals Beschuldigte wegen Vergewaltigung vorbestraft. Zur Zeit der Begehung dieser Tat habe jedoch noch keine Schizophrenie bestanden, die damalige Vergewaltigung weise eine ganz andere Genese auf. Sie stelle sich als Teil eines Gruppengeschehens unter Einfluss von Alkohol dar. In seinem jetzigen Zustand sei der ehemals Beschuldigte gar nicht in der Lage, ein soziales Setting in einer Gruppe zu meistern oder gar anzustreben. Seine soziale Kompetenz reiche hierfür nicht mehr aus. Seine psychotisch bedingte Lebensweise sei vielmehr die der nahezu kompletten sozialen Isolation. 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG hat die Kammer den Unrechtsgehalt der Taten und die durch sie verursachte Störung des Rechtsfriedens einerseits und das Maß des vom ehemals Beschuldigten erbrachten Sonderopfers andererseits gegeneinander abgewogen. Es hat in die Abwägung auch einbezogen, dass der ehemals Beschuldigte „seit Jahren randständig und in völliger Isolation, körperlich (bei Festnahme vor allem Krätze und Läuse) und geistig krank, abgemagert, verwahrlost und ohne jede medizinische Betreuung lebte, die ihm in der Haft gewährt wurde“. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nicht in Untersuchungshaft in der JVA Moabit, sondern im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebracht werden müssen, dort hätte es wesentlich bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben. II. Das nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Versagungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Zutreffend ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass das Absehen von der zunächst von der Staatsanwaltschaft erstrebten Unterbringung nach § 63 StGB einem Freispruch gleichzusetzen ist, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzuges besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 296 m.w.N.). Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht (vgl. BGH aaO m.w.N.). 2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung versagt werden, wenn der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Die Bestimmung gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein nur das Sicherungsverfahren betrieben, das Ziel einer Unterbringung nach § 63 StGB aber nicht erreicht hat, weil die von dem Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht erheblich sind und von ihm keine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht (vgl. BGH aaO; OLG Köln StraFo 2012, 41 m.w.N.). Im Rahmen der Überprüfung der nach § 6 Abs. 1 StrEG zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 190; Cornelius in BeckOK, 31. Edition, § 8 StrEG Rnr. 17 m.w.N.; Kunz, StrEG 4. Auflage, § 8 Rnr. 66 m.w.N.; an seiner anderslautenden Auffassung in NStZ 2010, 284 hält der Senat, ebenso wie das OLG Hamm [vgl. Beschluss vom 9. Juli 2012 - III-3 RVs 41/12 - Juris] nicht mehr fest). Kriterien für die damit eröffnete Ermessensausübung sind zum einen der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Tat(en) und das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens, zum anderen aber auch das Maß des Sonderopfers, das der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (vgl. BGH aaO; OLG Köln aaO). 3. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war und hinsichtlich der Bewertung des Unrechtsgehalts der rechtwidrigen Tat(en) ist der Senat nicht an die Mitteilung der Jugendkammer, der ehemals Beschuldigte habe die Tatbestände der §§ 183, 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, gebunden, sondern kann (und muss) dies anhand der (bindenden) Feststellungen des Landgerichts selbständig prüfen. Die Bindungswirkung der § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO sind die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, für das Beschwerdegericht bindend. Der Umfang dieser Bindungswirkung wird allerdings nicht einheitlich gesehen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes war dem Gesetzgeber bewusst, dass durch den Verweis auf § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO der Umfang der Bindungswirkung nicht deutlich genug umschrieben wird. Jedoch sollten die Unklarheiten des § 464 Abs. 3 StPO nicht im Zusammenhang mit der Schaffung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes, sondern im Rahmen einer späteren separaten Reform ausgeräumt werden (vgl. stenographisches Protokoll der 24. Sitzung des Rechtsausschusses vom 12. November 1970, S. 24/12 bis 24/15). Zu einer Reform des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO kam es in der Folgezeit jedoch nicht. aa) Einigkeit besteht darüber, dass im Wesentlichen die Feststellungen des Gerichts zum der Hauptentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bindend sind, nicht jedoch bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteile, soweit diese nicht - wie bei § 153 Abs. 2 StPO - der Hauptentscheidung zugrunde gelegt wurden, oder die der Kosten- und Auslagenentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Vorderrichters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 464 Rnr. 23; Temming/Schmidt in Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung 4. Auflage, § 464 Rnr. 23; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 464 Rnr. 62; Grommes in Münchener Kommentar, StPO, § 464 Rnr. 56; jeweils m.w.N.). bb) Nach überwiegender Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung des Senats entspricht und an der der Senat festhält, folgt aus der Bindungswirkung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin, dass das Beschwerdegericht die rechtliche Wertung, auf der die Hauptentscheidung beruht, nicht in Frage stellen darf (vgl. Senat aaO; VerfGH Berlin BeckRS 2013, 48388; OLG Stuttgart MDR 1984, 512; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286; OLG Karlsruhe VRS 50, 273; OLG Schleswig MDR 1979, 165; Kunz aaO Rnr. 60; Cornelius aaO Rnr. 16; D. Meyer, StrEG 10. Auflage, § 8 Rnr. 54; Grommes aaO; Hilger aaO; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 464 Rnr. 11; jeweils m.w.N.; aA KG NStZ-RR 2016, 62 und ihm folgend Meyer-Goßner/Schmitt aaO). Diese muss das Beschwerdegericht, das im Anhangsverfahren nur mit der Nachprüfung der Kosten- bzw. Entschädigungsentscheidung befasst ist, vielmehr ungeprüft hinnehmen. Wird beispielsweise der Angeklagte durch das erkennende Gericht freigesprochen, so kann das Beschwerdegericht eine Auslagenerstattung nicht mit der Begründung verneinen, bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte nicht Freispruch, sondern Verurteilung erfolgen müssen. Ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden, so steht dem Beschwerdegericht nur eine Nachprüfung der auf dieser Grundlage getroffenen Ermessensentscheidung (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) zu. Es kann eine Erstattung nicht mit der Begründung ablehnen, bei richtiger rechtlicher Würdigung habe ein Verfahrenshindernis überhaupt nicht vorgelegen und die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen hätten zu einer Verurteilung führen müssen (vgl. Hilger aaO; Kunz aaO; Grommes aaO). Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift ein, so kann im Beschwerdeverfahren über die Kosten und Auslagen nicht mehr geprüft werden, ob die Einstellungsvoraussetzungen vorlagen (vgl.VerfGH Berlin aaO). Nach einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die Wertung des Beweisergebnisses und die Subsumtion des § 20 StGB zu hinterfragen (vgl. OLG Frankfurt aaO; Kunz aaO) oder Erörterungen darüber anzustellen, ob richtigerweise eine Maßregel nach § 63 StGB hätte verhängt werden müssen (vgl. OLG Schleswig aaO; Kunz aaO). Ebenso kann nicht nachgeprüft werden, ob die Hauptentscheidung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht hätte ergehen dürfen (vgl. OLG Stuttgart aaO). Auch das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit kann nicht berücksichtigt werden (vgl. LG Stuttgart NStZ 1987, 244). Die Bindung des Beschwerdegerichts dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie; die tatsächlichen Feststellungen sollen nicht allein wegen der Beschwerde gegen die Kosten- bzw. Entschädigungsentscheidung erneut in Frage gestellt werden können (vgl. Hilger aaO Rnr. 60). Zum anderen soll aber auch verhindert werden, dass die tatsächlichen Grundlagen der Sachentscheidung in der Hauptsache wegen einer Kosten- oder Entschädigungsfrage erneut geprüft und möglicherweise abweichend beurteilt werden, so dass es im selben Verfahren zu sich widersprechenden (rechtskräftigen) Entscheidungen kommt (vgl. BGHSt 26, 29; Kunz aaO Rnr. 59 m.w.N.). cc) Dagegen ist das Beschwerdegericht frei bei der rechtlichen Würdigung der Umstände, auf die das erkennende Gericht seine Kosten- bzw. Entschädigungsentscheidung gestützt hat. Es kann beispielsweise auf der Grundlage der - bindenden - Feststellungen des erkennenden Gerichts die Frage der schuldhaften Säumnis (§ 467 Abs. 2 StPO) rechtlich anders beurteilen (vgl. Hilger aaO); gleiches gilt für die Frage, ob ein Teilerfolg nach § 473 Abs. 4 StPO erzielt wurde (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1987, 160) oder ob eine grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme (§ 5 Abs. 2 StrEG) vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 2 Ws 550/15 - [Juris]). b) Fraglich ist allerdings, was im Fall eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit als „Hauptentscheidung“ anzusehen ist. Zweifellos ist das Beschwerdegericht an die rechtliche Bewertung und Subsumtion des § 20 StGB und des Absehens von der Unterbringung nach § 63 StGB gebunden. Soweit ersichtlich bislang nicht entschieden ist jedoch die Frage, ob das Beschwerdegericht im Fall eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit auch an die rechtliche Bewertung des Tatgerichts, der Angeklagte habe eine Straftat begangen (und könne für diese lediglich wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden), gebunden ist. Nach Auffassung des Senats gehören zur rechtlichen Bewertung der Hauptentscheidung nur die Bewertungen, die die Hauptentscheidung tragen. Bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) handelt es sich um einen Freispruch aus rechtlichen Gründen (vgl. BGH NJW 2016, 728), nur auf diesen rechtlichen Erwägungen beruht das Urteil. Auch die Tatsache, dass es zulässig ist, in einem freisprechenden Urteil offen zu lassen, ob der Angeklagte überhaupt eine Straftat begangen hat, wenn jedenfalls feststeht, dass er bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Handlung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 16, 374), spricht dafür, dass die rechtliche Einordnung der Handlung des Angeklagten als Straftat nicht zur rechtlichen Bewertung der Hauptentscheidung gehört. Der Senat verkennt nicht, dass es zu Wertungswidersprüchen zwischen der Entscheidung des Tatrichters und der des Beschwerdegerichts kommen kann, wenn das Beschwerdegericht nicht an die rechtliche Würdigung des Tatrichters, der Angeklagte habe eine Straftat begangen, gebunden ist. Allerdings würden diese Wertungswidersprüche nicht dazu führen, dass das Beschwerdegericht die Richtigkeit der Hauptentscheidung (nämlich den Freispruch) in Zweifel zieht. Lediglich mittelbare Folgen der unterschiedlichen Bewertung, etwa der nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Registereintrag, vermögen die rechtliche Bewertung der Handlung des Angeklagten nicht zu einer rechtlichen Bewertung der Hauptsache zu machen. Auch Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit sprechen dagegen, die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten durch das freisprechende Tatgericht als rechtliche Bewertung der Hauptsache anzusehen. Im Kostenrecht kann der Angeklagte die rechtliche Wertung einer Hauptentscheidung, an die das Gesetz für ihn (durch die Beschwerde überprüfbare) negative Kosten- oder Auslagenfolgen knüpft, stets durch ein Rechtsmittel überprüfen lassen; er kann insbesondere eine Verurteilung mit der Begründung anfechten, sein festgestelltes Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, bzw. eine Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses mit der Begründung angreifen, es liege gar kein Verfahrenshindernis vor. Macht er (oder auch die Staatsanwaltschaft) von der Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern lässt die Hauptentscheidung rechtskräftig werden, ist es nicht unbillig, wenn auch das Beschwerdegericht im Anhangsverfahren an die rechtliche Wertung, die der Hauptentscheidung zugrunde lag, gebunden ist. Hingegen kann ein Angeklagter einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, das Tatgericht habe gar keinen Straftatbestand festgestellt (vgl. BGH NJW 2016, 728 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Vor § 296 Rnr. 13). Die rechtliche Bewertung der festgestellten Handlungen des Angeklagten als Straftat als zur Hauptsache gehörig anzusehen, hätte zur Folge, dass diese nicht überprüfbar ist, obwohl das Gesetz an sie erhebliche Konsequenzen (nämlich die Möglichkeit der Versagung der Entschädigung) knüpft. Dies erscheint unbillig. Es kommt hinzu, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der Ermessensausübung nach § 6 StrEG den Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Tat(en) ohnehin selbstständig beurteilen und in die Abwägung einbeziehen muss. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Beschwerdegericht bei der selbständigen Bewertung des Unrechtsgehalts der rechtswidrigen Tat(en) an die rechtliche Bewertung des Tatgerichts gebunden wäre, dass es sich um eine Straftat handelte. Die Auffassung des Senats, dass die Frage, wie die festgestellte Handlung des Angeklagten rechtlich zu bewerten ist, als eine die Entschädigungsentscheidung betreffende Rechtsfrage anzusehen ist und nicht als rechtliche Wertung der Hauptentscheidung, liegt auch auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8. Mai 1996 (vgl. NStZ-RR 1996, 286). Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Beschwerdegericht auf Grundlage der bindenden Feststellungen des Tatgerichts rechtlich zu dem Ergebnis kommen darf, der Angeklagte habe ein schwereres Delikt begangen, als vom Tatgericht angenommen (dort: Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB a.F. anstatt gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB a.F.). Es hat insoweit ausgeführt, die Bindungswirkung betreffe nur die Wertung und das Beweisergebnis zu § 20 StGB. Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass das Beschwerdegericht auch prüfen kann (und muss), ob sich der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen überhaupt strafbar gemacht hat. Da die Regelungen der § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG auf die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft von vornherein nur ein Sicherungsverfahren betrieben, das Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB aber nicht erreicht hat, entsprechend anwendbar sind, gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wenn das Tatgericht - wie hier - im Sicherungsverfahren von einer Unterbringung nach § 63 StGB absieht. Im Fall eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit bzw. des Absehens von der Unterbringung nach § 63 StGB gehören zur rechtlichen Bewertung des Tatgerichts in der Hauptsache, an die das Beschwerdegericht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, somit die rechtliche Subsumtion des § 20 StGB sowie die rechtliche Wertung, dass die vom Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht erheblich sind und von ihm keine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) somit nicht vorliegen. Hingegen gehört die Frage, ob der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt bzw. untergebracht wurde oder ob er darüber hinaus nach den - ebenfalls bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts gar keine (oder eine andere) Straftat begangen hat, zur rechtlichen Würdigung der Umstände, auf die das Tatgericht die Entschädigungsentscheidung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) gestützt hat. An diese ist das Beschwerdegericht nicht gebunden. 4. Vorliegend belegen die Feststellungen des Landgerichts bislang lediglich, dass der ehemals Beschuldigte Ordnungswidrigkeiten nach § 118 OWiG begangen hat. Die Begehung einer Straftat nach § 183 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (oder auch nur nach § 183a StGB) sind bislang hingegen nicht belegt, weil das Urteil (bis auf die Mitteilung, er habe mit natürlichem Vorsatz gehandelt) keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des ehemals Beschuldigten enthält. a) Exhibitionistische Handlungen sind solche, mit denen ein Mann einer anderen Person ohne deren Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil vorzeigt, um sich entweder allein dadurch oder zusätzlich durch die Beobachtung der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu befriedigen (vgl. BT-Drucksache VI 3521 S. 53) oder zu erregen oder eine vorhandene Erregung zu steigern. Der Tatbestand des § 183 StGB erfordert somit begrifflich das absichtliche Präsentieren der Genitalien und das absichtliche Herstellen einer optischen Beziehung zwischen dem Täter und der anderen Person (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 374 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 262; Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 183 Rnr. 2 m.w.N.). Die bloße Inkaufnahme der Möglichkeit, dass andere die sexuelle Manipulation am Geschlechtsteil sehen, reicht nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf aaO). b) Auch nach der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. StrRG und dem damit verbundenen Wegfall des Merkmals der Absicht, sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen, setzt der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB weiterhin voraus, dass für den Täter die Wahrnehmung durch das Kind handlungsbestimmend sein muss. Nicht ausreichend ist, dass der Täter die sexuelle Handlung nur gelegentlich der Anwesenheit eines Kindes ohne subjektiven Bezug zum Kind vornimmt, ihm die Anwesenheit des Kindes somit gleichgültig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 108 m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Fischer, StGB 66. Auflage, § 176 Rnr. 9a m.w.N.). 5. Aus der gesetzlichen Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO), folgt, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich die Kosten- bzw. Entschädigungsentscheidung aufheben und die Sache an die Vorinstanz - und zwar an den für Beschlussentscheidungen zuständigen tatrichterlichen Spruchkörper - zurückverweisen muss, wenn im Urteil des Tatrichters für die Entscheidung über die Kosten bzw. Entschädigung maßgebende tatsächliche Feststellungen fehlen. Nur so kann ein Auseinanderklaffen der Erkenntnisse des Tatrichters und des Beschwerdegerichts vermieden werden (vgl. BGHSt 26, 29). Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist jedoch dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Sache einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem sonstigen Akteninhalt zweifelsfrei ergeben (vgl. Senat NStZ-RR 1999, 223 m.w.N.; BGH aaO m.w.N.; OLG Koblenz aaO; Gieg aaO Rnr. 11; Hilger aaO m.w.N.). Vorliegend könnte der Senat somit selbständig über die Entschädigung entscheiden, wenn aus der Akte eindeutig hervorginge, dass auch die subjektiven Tatbestände der §§ 183, 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt waren und das Landgericht dies lediglich aus Nachlässigkeit in der Urteilsfassung nicht ausdrücklich festgestellt hat. Der Blick in die Akte ermöglicht diese Feststellung jedoch nicht, sondern begründet vielmehr die Besorgnis, dass die Jugendkammer die subjektive Tatseite nicht geprüft hat. Die Zeugin V (Tat zu 5.) hat beispielsweise in Übereinstimmung mit ihrer Freundin Br im Rahmen der polizeilichen Vernehmung geschildert, sie sei gemeinsam mit ihrer Freundin auf den U-Bahnhof gelaufen und habe dabei ein Brötchen gegessen. Der ehemals Beschuldigte sei an sie herangetreten und habe sie gefragt, ob sie etwas zu essen für ihn habe. Sie habe diese Frage verneint und gemeinsam mit ihrer Freundin den Weg fortgesetzt. Nach etwa fünf Metern habe (nur) sie sich umgedreht und zu dem ehemals Beschuldigten zurückgeblickt. Dabei habe sie gesehen, dass der ehemals Beschuldigte an seinem entblößten und erigierten Penis manipuliert habe. Dieser Schilderung kann der Senat nicht entnehmen, dass der ehemals Beschuldigte handlungsleitend wollte, dass sich das Kind umdrehte und seine sexuellen Handlungen wahrnahm bzw. eine optische Verbindung mit dem Mädchen herstellen wollte. Davon, dass der ehemals Beschuldigte beispielsweise nach den Kindern rief und so das Umdrehen der Zeugin V bewusst herbeiführte, berichteten die Mädchen (zumindest gegenüber der Polizei) nichts. Hinsichtlich der Tat zu 6. hat die Zeugin W in ihrer polizeilichen Vernehmung die Frage, ob der ehemals Beschuldigte in irgendeiner Form auf sich aufmerksam gemacht habe, verneint. Sie habe den ehemals Beschuldigten aufgrund seines Körpergeruchs wahrgenommen. Er habe abwesend gewirkt und sei mit sich selbst beschäftigt gewesen. Was die Zeuginnen jeweils in der Hauptverhandlung angegeben haben und wie sich der ehemals Beschuldigte eingelassen hat, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht, da es sich um eine Fassung nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO handelt. Da der Senat somit nicht feststellen kann, ob und ggf. welche Straftaten der ehemals Beschuldigte begangen hat, war die Entschädigungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Jugendkammer wird durch Beschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG erneut - unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung - über die Entschädigung zu entscheiden haben. In dem Beschluss wird sie darzulegen haben, welche Feststellungen sie - auch zur subjektiven Tatseite - getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass das Beschwerdegericht ohnehin an Feststellungen des Tatrichters gebunden ist, ist die schriftliche Darstellung der Beweiswürdigung nicht erforderlich. Sollten die Feststellungen der Jugendkammer ergeben, dass der Beschwerdeführer gar keine Straftaten begangen hat, liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 StrEG ohnehin nicht vor. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Beschwerdeführer in geringerem Umfang strafbar gemacht hat, als die Jugendkammer bei der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, wird sie dies in die nach § 6 Abs. 1 StrEG zu treffende neuerliche Abwägung einzubeziehen haben.