Beschluss
(4) 151 AuslA 124/17 (236/17)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0307.4.236.17.00
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Leitsätze
1. In entsprechender Anwendung von § 83b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG ist ein Rücküberstellungsvorbehalt auch dann möglich, wenn die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil erfolgt, bei dem der Verfolgte nach Überstellung das Recht auf eine erneute Hauptverhandlung (§ 83 Abs. 4 IRG) hat.(Rn.16)
2. Zur Ausübung des Bewilligungsermessens bei der Auslieferung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers in einen anderen als seinen Heimatstaat.(Rn.13)
3. Zum Maßstab bei der Prüfung eines aus der Höhe der im ersuchenden Staat erkannten oder drohenden Strafe erwachsenden Auslieferungshindernisses.(Rn.6)
4. Die Achtung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit steht einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist oder im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde. Die Achtung des genannten Grundrechts sichert demgegenüber weder einen Heilungserfolg im ersuchenden Staat noch einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems der Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Auslieferungshindernis dürfen daher nicht an deutschen Standards gemessen und keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden.(Rn.9)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Kreisgerichts M. vom 15. November 2016 - B.248/2016/15.II - verhängten Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte nach Abschluss des durch die nach Übergabe zu bewirkende Urteilszustellung in Gang gesetzten Rechtsbehelfsverfahrens auf seinen Wunsch von der Republik Ungarn zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In entsprechender Anwendung von § 83b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG ist ein Rücküberstellungsvorbehalt auch dann möglich, wenn die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil erfolgt, bei dem der Verfolgte nach Überstellung das Recht auf eine erneute Hauptverhandlung (§ 83 Abs. 4 IRG) hat.(Rn.16) 2. Zur Ausübung des Bewilligungsermessens bei der Auslieferung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers in einen anderen als seinen Heimatstaat.(Rn.13) 3. Zum Maßstab bei der Prüfung eines aus der Höhe der im ersuchenden Staat erkannten oder drohenden Strafe erwachsenden Auslieferungshindernisses.(Rn.6) 4. Die Achtung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit steht einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist oder im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde. Die Achtung des genannten Grundrechts sichert demgegenüber weder einen Heilungserfolg im ersuchenden Staat noch einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems der Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Auslieferungshindernis dürfen daher nicht an deutschen Standards gemessen und keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden.(Rn.9) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Kreisgerichts M. vom 15. November 2016 - B.248/2016/15.II - verhängten Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte nach Abschluss des durch die nach Übergabe zu bewirkende Urteilszustellung in Gang gesetzten Rechtsbehelfsverfahrens auf seinen Wunsch von der Republik Ungarn zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. 2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. Die ungarischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 1. Dezember 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Er hat bei seiner am selben Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung nach den §§ 22, 28 IRG Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat der Senat die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten und mit Beschluss vom 30. Januar 2018 deren Fortdauer angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten - jedoch abweichend vom Antrag mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe - für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Gerichtshofs G. vom 12. September 2017 - Szv.244/2017 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass der Verfolgte durch seit dem 3. Februar 2017 rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts M. (wie sich aus weiteren Unterlagen ergibt: vom 15. November 2016) - B.248/2016/15.II - zu einer noch in voller Höhe zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Er wurde für schuldig befunden, in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai 2016 insgesamt zwölf irakischen, afghanischen und pakistanischen Staatsangehörigen beim illegalen Übertreten der ungarisch-österreichischen Staatsgrenze Hilfe geleistet zu haben, indem er diese Personen in Kenntnis ihres fehlenden Aufenthaltsrechts im Schengenraum mit dem durch einen Bekannten zuvor gemieteten Fahrzeug ... mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen xx von B. in Richtung der Staatsgrenze fuhr; das Fahrzeug wurde auf der Autobahn M1 aufgegriffen. 2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die abgeurteilte Tat stellt sich als auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar, bei der die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist (§ 81 Nr. 4 IRG). Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG). Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein Auslieferungshindernis erwächst nicht daraus, dass das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Der ersuchende Staat hat erklärt, dass dem Verfolgten das Urteil nach seiner Übergabe zugestellt werden wird und er sodann die Möglichkeit hat, dieses mit einem Rechtsmittel anzugreifen und so eine erneute vollständige Überprüfung des Tatvorwurfs zu erreichen. Dies genügt § 83 Abs. 4 IRG. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser Erklärung der ungarischen Behörden zu zweifeln. b) Ebenso wenig begründet die Höhe der erkannten Strafe ein Auslieferungshindernis. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde bzw. werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende oder zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben steht die Höhe der erkannten Strafe, die zwar hart, aber nicht unerträglich hart ist, der Auslieferung nicht entgegen. c) Auch der Umstand, dass der Verfolgte den Tatvorwurf bestreitet, hindert die Auslieferung nicht. Im vertraglichen Auslieferungsverkehr ist die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren überlassen und dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens übertragen. Eine Tatverdachtsprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Verfolgte wird Gelegenheit haben, seine Sicht der Dinge im Falle einer Anfechtung des Urteils dem zuständigen ungarischen Gericht vorzutragen. Der Umstand, dass der Verfolgte nunmehr durch seinen Beistand mit Schriftsatz vom 1. März 2018 seine Bereitschaft erklärt hat, auf eine Wiederaufnahme des ungarischen Verfahrens verzichten zu wollen, lässt zudem Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Bestreitens aufkommen, ohne dass es hierauf aber für die Entscheidung des Senats ankäme. d) Auch aus den Haftbedingungen in Ungarn erwächst kein Auslieferungshindernis. Das Justizministerium der Republik Ungarn hat mit Schreiben vom 25. Januar 2018 ausdrücklich zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechenden Haftanstalt untergebracht werden wird. Es hat weiter zugesichert, dass die Unterbringung entweder in der Landesstrafvollzugsanstalt in Szombathely oder in derjenigen in Tiszalök erfolgen wird. Die in dem Schreiben, auf das der Senat wegen der Einzelheiten verweist, dargelegten Haftbedingungen zeigen insbesondere auf, dass Haftraumfläche wie -ausstattung in beiden Anstalten weit über dem Mindeststandard liegen. Nach den Darlegungen des Justizministeriums ist in beiden Anstalten auch eine umfassende medizinische Versorgung sichergestellt, sodass auch aus den gesundheitlichen Problemen des Verfolgten, der an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und zu deren Behandlung Tabletten einnehmen soll, kein Auslieferungshindernis resultiert. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) steht einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist oder im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 AK 45/10 -; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] - ; beide bei juris und mwN). Die Achtung des genannten Grundrechts sichert demgegenüber weder einen Heilungserfolg im ersuchenden Staat noch einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems der Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Auslieferungshindernis dürfen daher nicht an deutschen Standards gemessen und keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2017 - [4] 151 AuslA 33/17 [71/17] - mwN). Nach diesen Maßstäben ist ein Auslieferungshindernis offensichtlich nicht gegeben. Zweifel an einer ausreichenden medizinischen Versorgung werden auch nicht dadurch begründet, dass Strafgefangene in Ungarn ausweislich des Schreibens des Justizministeriums vom 25. Januar 2018 die Kosten für Medikamente selbst zu tragen haben. Denn dies gilt nur dann, wenn sie über einen ausreichenden verwendbaren hinterlegten Betrag verfügen. Mittellose Strafgefangene erhalten demnach eine kostenlose Medikamentenversorgung. 3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 4. Januar 2018 nach § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG gelten (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), hatte der Senat die Auslieferung mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe für zulässig zu erklären. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Verfolgte, der sich seit fast 18 Jahren im Bundesgebiet aufhält, über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und in Berlin in ehelicher Gemeinschaft mit seiner (zweiten) Ehefrau und vier Kindern lebt, in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG hat, sodass ihr Bewilligungsermessen nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG (der auch dann Anwendung findet, wenn die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 83 Abs. 4 IRG besteht [vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2014 - Ausl 194/11 -, juris]) eröffnet ist. Gleichfalls zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft bei der Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung überwiegt, maßgeblich darauf abgestellt, ob sich seine Resozialisierungschancen im Falle der Vollstreckung der Strafe im Inland gegenüber einer solchen im ersuchenden Staat erhöhen würden (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; OLG Celle StV 2013, 315; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; Senat NJW 2010, 3177). Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Generalstaatsanwaltschaft hingegen nicht ausreichend in Bedacht genommen, dass hier kein Fall einer Strafvollstreckung im Heimatland des Verfolgten zu beurteilen ist, in dem die zur Begründung des überwiegenden Interesses an der Inlandsvollstreckung heranzuziehenden Bindungen des Verfolgten an Deutschland einer besonderen Ausprägung bedürfen (vgl. Schmidt StraFo 2007, 7, 10; Senat aaO, S. 3178), weil der Verfolgte mit den Lebensverhältnissen, den kulturellen sowie rechtlichen Gegebenheiten und insbesondere der Sprache im ersuchenden (Heimat-)Staat vertraut ist und aus diesem Grunde bei einer dortigen Strafverbüßung keine grundsätzlich resozialisierungsschädlichen Nachteile zu erwarten hat. Hier liegt es demgegenüber so, dass nach Lage der Akten eine Vollstreckung im ersuchenden Staat resozialisierungsschädliche Auswirkungen befürchten ließe. Dass der Verfolgte irgendwelche Bindungen, insbesondere sozialer Art, an Ungarn hat oder jemals hatte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angenommen. Soweit seine sozialen Bindungen aktenkundig sind, bestehen diese in Berlin. Dem für die Resozialisierung ganz maßgeblichen Aspekt der Sprachkompetenz (vgl. dazu grundlegend Senat aaO) hat die Generalstaatsanwaltschaft keine hinreichende Beachtung geschenkt und den wesentlichen Umstand, dass der Verfolgte - soweit ersichtlich - über keine Kenntnisse der ungarischen Sprache verfügt, mit dem lapidaren Hinweis für unmaßgeblich erachtet, dass fehlende Sprachkenntnisse den Verfolgten nicht daran gehindert hätten, sich (gemeint wohl: zur Begehung seiner Straftaten in Ungarn, Österreich und Deutschland) „in mehreren Staaten aufzuhalten“. Sie hat damit nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die fehlenden Kenntnisse der ungarischen Sprache einem sachgerechten Behandlungsvollzug in Ungarn entgegenstünden, noch hat sie die Tatsache, dass der Verfolgte demgegenüber der deutschen Sprache trotz vorhandener Defizite weitaus besser mächtig ist - wie u.a. die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich seiner Festnahme und das Schreiben des den Verfolgten im Verfahren 503 KLs 9/17 vor dem Landgericht Berlin verteidigenden Rechtsanwalts Dr. Schüttpelz belegen -, sodass das Erreichen des Behandlungsziels bei einer Strafvollstreckung in Deutschland grundsätzlich möglich ist, mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 26. Januar 2018 darauf abstellt, dass dem Verfolgten im Falle der (endgültigen) Rechtskraft des ungarischen Erkenntnisses die Ausweisung aus Deutschland drohe, ist dies nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Ausländerakte zumindest ungewiss. Die Möglichkeit, dass der Verfolgte aufgrund eines sechs Monate überschreitenden Aufenthalts in Ungarn seine Niederlassungserlaubnis verlieren könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), war demgegenüber zu seinen Gunsten bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ist vorliegend das Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft (noch) nicht „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass die Bewilligung abzulehnen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft durfte bei ihrer Ermessensausübung darauf abstellen, dass ihr die Erfüllung der sich aus Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergebenden Verpflichtung, im Falle der Ablehnung der Bewilligung die Strafe nach innerstaatlichem Recht zu vollstrecken, (derzeit) nicht möglich ist. Einer Übernahme der Strafvollstreckung gemäß §§ 84 ff. IRG steht der Umstand der Abwesenheitsverurteilung entgegen (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Eine Ausnahme nach § 84b Abs. 3 und 4 IRG liegt nicht vor; eine § 83 Abs. 4 IRG entsprechende Regelung kennt § 84b IRG nicht. Die in dem Schriftsatz des Beistands vom 1. März 2018 erklärte Bereitschaft des Verfolgten, auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verzichten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Erklärung kann wirksam erst nach der - bisher nicht erfolgten, sondern erst nach der Übergabe vorzunehmenden - Urteilszustellung mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen (§ 84b Abs. 4 Nr. 1 IRG). Der sich hieraus ergebenden „Vollstreckungslücke“ durfte (und musste) die Generalstaatsanwaltschaft Rechnung tragen. Die bei einer Strafvollstreckung im Inland gegebenen besseren Resozialisierungsmöglichkeiten erfordern es jedoch zwingend, in rahmenbeschlusskonformer (vgl. EuGH NJW 2011, 285) entsprechender Anwendung von § 83b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG die Rücküberstellung des Verfolgten nach Abschluss des Nachverfahrens im ersuchenden Staat - sei es durch ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzicht, durch Nichtanfechtung nach Urteilszustellung oder durch rechtskräftigen Abschluss eines neuen Erkenntnisverfahrens - für den Fall sicherzustellen, dass der Verfolgte dies wünscht. 4. Es obliegt der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, in welcher Form sie die gebotene Sicherung der Rücküberstellung bewirkt. Neben der Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung des ersuchenden Staates reicht es hierfür auch aus, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung mit der genannten Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2010 - (4) Ausl.A. 1174/08 (101/10) - mwN). Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Republik Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine durch die Abgabe der Bewilligungserklärung mit entsprechender Maßgabe und hierauf folgende Übernahme des Verfolgten geschlossene völkerrechtliche Vereinbarung entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 5 Nr. 3 RbEuHb halten wird. Konkrete Erkenntnisse, dass der ersuchende Staat eine solche vereinbarte Bedingung missachten würde, liegen nicht vor. 5. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den Gründen ihrer Anordnung erforderlich. Entscheidungserhebliche Änderungen haben sich seitdem nicht ergeben. Der Zweck der Auslieferungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG weiterhin nicht erreicht werden.