Beschluss
4 Ws 149/17, 4 Ws 150/17, 4 Ws 149/17 - 161 AR 263/17, 4 Ws 150/17 - 161 AR 263/17
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0117.4WS149.150.17.00
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Leitsätze
Zur Bedeutung von Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren für die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten E K (4 Ws 149/17) wird der ihn betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - in Gestalt der (letzten ihn betreffenden) Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 - (536 KLs) 245 Js 306/13 (5/14) - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Angeklagten A K (4 Ws 150/17) wird der ihn betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - in Gestalt der (letzten ihn betreffenden) Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2017 - (536 KLs) 245 Js 306/13 (5/14) - aufgehoben.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung von Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren für die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten E K (4 Ws 149/17) wird der ihn betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - in Gestalt der (letzten ihn betreffenden) Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 - (536 KLs) 245 Js 306/13 (5/14) - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Angeklagten A K (4 Ws 150/17) wird der ihn betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - in Gestalt der (letzten ihn betreffenden) Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2017 - (536 KLs) 245 Js 306/13 (5/14) - aufgehoben. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Gegen die Angeklagten und weitere Personen wird ein umfangreiches Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (im Goldhandel) geführt. 1. Mit der am 23. Juli 2014 gegen E und A K sowie A erhobenen, durch Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 12. September 2014 (mit dort näher bezeichneten Maßgaben) unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 21. Juli 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin E K elf, A K neun (besonders schwere) Fälle der Steuerhinterziehung - davon jeweils in einem Fall (Fall 1) eine versuchte Tat - zur Last gelegt. Ihnen wurde vorgeworfen, im Zusammenwirken mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten A unter Vorlage von Scheinrechnungen für angebliche Goldan- und -verkäufe unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht zu haben, wodurch ein Gesamtsteuerschaden in Höhe von etwa 16,5 Millionen Euro entstanden und die Erlangung weiterer nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von knapp 590.000 Euro beabsichtigt worden sein soll. 2. Beide Angeklagte waren aufgrund der, die Anklagevorwürfe umfassenden und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - am 14. Juli 2014 festgenommen worden und befinden sich seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. 3. Das Landgericht Berlin - 36. große Strafkammer - hat den Angeklagten E K nach 82-tägiger Hauptverhandlung am 8. April 2016 wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten, den Angeklagten A K wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter mit ausführlicher Begründung die Haftfortdauer angeordnet. 4. Das Urteil, welches mit den schriftlichen, mehr als 1.000 Seiten umfassenden Gründen (zwei Ordner Urteilsband) und dem am selben Tage fertiggestellten Protokoll im Umfang von über 2.500 Seiten (acht Bände Protokollband) am 22. August 2016 auf der Geschäftsstelle der 36. großen Strafkammer eingegangen und den Verteidigern der Angeklagten K auf die Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag am 6. (Rechtsanwalt Prof. Dr. Kö für E K) bzw. 7. September 2016 (Rechtsanwalt Ei für A K) zugestellt worden ist, ist nicht rechtskräftig. Sowohl E K als auch A K haben es mit ihren rechtzeitig eingelegten Revisionen vollumfänglich angefochten. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (und von Nebenbeteiligten) richtet sich - nach Teilrücknahme nur noch - gegen Teile der im Urteil getroffenen Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidungen. Die Verteidiger der Angeklagten K haben ihre Rechtsmittel rechtzeitig mit mehreren Verfahrensrügen und (ausgeführten) Sachrügen begründet; die Revisionsbegründungen haben insgesamt einen Umfang von mehr als sieben Ordnern. Die Akten sind mit umfangreichen Revisionsgegenerklärungen der Staatsanwaltschaft Berlin am 5. Januar 2017 an den Generalbundesanwalt übersandt worden, der sie mit seinem ausführlich begründeten Antrag, die Revisionen der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich) unbegründet zu verwerfen (und auf die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur Revisionshauptverhandlung zu bestimmen), am 4. Mai 2017 dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vorgelegt hat. Ausweislich des von den Verteidigern im hiesigen Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens der Berichterstatterin im dortigen Revisionsverfahren vom 13. Dezember 2017, mit welchem sie auf die (mitübersandte) Anfrage des Verteidigers des Angeklagten E K vom 18. Mai 2017 reagiert und - entgegen der darin geäußerten Annahme - mitgeteilt hat, dass „derzeit nicht beabsichtigt“ sei, „über die Revision Ihres Mandanten E K gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden“, ist „eine erste Beratung der Sache im Senat für die 2. Kalenderwoche 2018 vorgesehen“. 5. Die gegen den die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 gerichtete Beschwerde des Angeklagten A K vom 6. Oktober 2016 hat der Senat am 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen und der Nichtabhilfeentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen und festgestellt, dass dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot (bis dahin) in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden war. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat es das Landgericht abgelehnt, die Haftverhältnisse von A K - seinem Antrag vom 20. Juni 2017 entsprechend - zu ändern und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten vom 27. Juli 2017 hat es unter dem 28. Juli 2017 nicht abgeholfen. Der Senat hat das Rechtsmittel unter Bezugnahme auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen und des Nichtabhilfebeschlusses der Wirtschaftsstrafkammer und auf seine Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - als unbegründet verworfen und ausgeführt: „Soweit eine Antwort auf die an den mit den Revisionen in vorliegender Sache befassten 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichtete Nachfrage der Kammer vom 21. Juni 2017 noch nicht zu den hiesigen Unterlagen gelangt ist, geht (auch) der Senat davon aus, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht ergangen - aber in absehbarer Zeit zu erwarten - ist, so dass die hiesige Zuständigkeit für die Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten (noch) gegeben ist.“ Einen erneuten „zweckerreichungsgeeigneten Rechtsbehelf gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft“, mit dem er die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft rügt und geltend macht, der Fluchtgefahr könne durch weniger einschneidende Maßnahmen (die er allerdings nicht näher benennt) begegnet werden, hat der Verteidiger des Angeklagten A K am 11. Dezember 2017 bei der Wirtschaftsstrafkammer angebracht. Diese hat das Schreiben (seiner „Überschrift“ [„Antrag auf Änderung der Haftverhältnisse“] entsprechend) als Haftprüfungsantrag gewertet und (mit der Anforderung der dort vorliegenden Doppelakten) eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin hierzu eingeholt, die diese am 13. Dezember 2017 zu den Akten gebracht hat. Nachdem diese Stellungnahme dem Verteidiger des Angeklagten A K am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis- und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden war und dieser am selben Tag darauf erwidert hatte, hat die Wirtschaftsstrafkammer den Antrag des Angeklagten vom 11. Dezember 2017 auf Änderung der Haftverhältnisse mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten A K vom 15. Dezember 2017 (4 Ws 150/17), der die Wirtschaftsstrafkammer mit - nicht mehr näher begründetem - Beschluss vom selben Tage nicht abgeholfen hat. 6. Der Verteidiger des Angeklagten E K hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 für diesen Beschwerde gegen die letzte ihn betreffende Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 eingelegt und die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gerügt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin (auch) hierzu, die dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis- und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist und auf die dieser mit Schriftsatz vom selben Tag erwidert hat, durch ausführlich begründeten Beschluss vom 14. Dezember 2017 nicht abgeholfen. 7. Die Doppel der Haftbände 2 und 3 betreffend beide Beschwerdeführer, Band 47 der Doppelakten A, ein Haftbeschwerdeband A K sowie die Beschwerdebände I und II sind auf die landgerichtlichen Verfügungen vom 15. Dezember 2017 durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Berlin der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vorgelegt worden, wo sie zusammen mit dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten A K vom 17. Dezember 2017, der den Akten nachgesandt worden war, am 19. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese hat unter dem 21. Dezember 2017 zu den Rechtsmitteln Stellung genommen und beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. 8. Der Senat, dem die Akten seit dem 22. Dezember 2017 vorliegen, hat den Verteidigern der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gegeben, von der der Verteidiger des Angeklagten E K, der sich auch zu den Ausführungen der Kammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Dezember 2017 geäußert hat, mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 Gebrauch gemacht hat, und unter dem 29. Dezember 2017 eine Bitte um eilige Sachstandsmitteilung und dienstliche Stellungnahme zur Sachbehandlung während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens dort an den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichtet. In seinem Antwortschreiben vom 3. Januar 2018 hat dieser unter Hinweis auf die „Fülle von zu bearbeitenden Großverfahren, die häufig Haftsachen sind“, (lediglich) mitgeteilt, „dass die Akten hier am 4. Mai 2017 eingegangen, mir am 17. Mai 2017 vorgelegt und von mir am 19. Mai 2017 an die Berichterstatterin und den von mir bestimmten Vorberichterstatter weitergeleitet worden sind“. „Nach Rücksprache mit diesen“ sei „jetzt für die 2. Januarsitzungswoche ein Beratungstermin ins Auge gefasst“ worden. „Eine Verletzung des ‚Beschleunigungsgrundsatzes‘“ vermochte der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs „insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensumfang nicht zu erkennen“. II. Die gegen die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - in Gestalt der jeweils letzten sie betreffenden Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin gerichteten Beschwerden des Angeklagten E K vom 11. Dezember 2017 und des Angeklagten A K vom 15. Dezember 2017 sind statthaft und zulässig erhoben. Sie sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 1. Die Angeklagten sind der den Haftbefehlen vom 1. Juli 2014 in der Gestalt der Haftfortdauerentscheidungen des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 (E K) bzw. 14. Dezember 2017 (A K) zugrunde liegenden Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO); es besteht auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die fortgeltenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - (betreffend A K) und die insoweit zutreffenden Gründe der mit den Beschwerden angefochtenen Entscheidungen der Wirtschaftsstrafkammer sowie deren Nichtabhilfeentscheidung betreffend E K vom 14. Dezember 2017 Bezug. Entscheidungserhebliche Änderungen diesbezüglich haben sich bislang nicht ergeben. Auch der (erhebliche) Zeitablauf seit der genannten Senatsentscheidung, während dessen die Untersuchungshaft der Beschwerdeführer weiter vollzogen worden ist, rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Der Senat teilt auch die in den genannten landgerichtlichen Entscheidungen nachvollziehbar begründete Einschätzung der Wirtschaftsstrafkammer, dass mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO), sowohl betreffend E K, als auch - trotz des nach Anrechnung der bislang vollzogenen Untersuchungshaft auf die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe im Falle der Rechtskraft des Urteils vom 8. April 2016 verbleibenden, deutlich geringeren Strafrests - betreffend A K, nicht geeignet sind, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. 2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, den Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in der Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht der Angeklagten auf Beachtung des im rechtstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig. a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich - wenn auch dringend - Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen danach der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 [juris: Rdn. 39 f.] m.w.Nachw.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris], 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -). Dabei ist zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfG NStZ 2000, 153; BVerfGE 53, 152 [158 f.]; 36, 264 [270]). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen sind mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu stellen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16; Senat a.a.O.). Maßgeblich ist insoweit, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein rechtskräftiges Urteil herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26; Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris], 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -). Zu würdigen ist insoweit - neben der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und dem unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anzunehmenden hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verbüßenden Freiheitsstrafe - auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können danach zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 21 [46 f.]; BVerfG StV 2005, 220; NJW 2005, 3485 [3487]). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das vorliegende Verfahren nach Urteilserlass nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten, während des gesamten Strafverfahrens zu beachtenden (vgl. BVerfGK 7, 21 [46 f.]; BVerfG StV 2005, 220 [222]; NJW 2005, 3485 [3487]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 Ws 186/15 - [juris]) verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. aa) Die weitgehende Ausschöpfung der gesetzlichen bzw. aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Revisionsverfahrens noch verfahrensangemessen erscheinenden Fristen bis zum Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 4. Mai 2017 ist für sich gesehen noch nicht unter dem Aspekt ungenügender Verfahrensbeschleunigung zu beanstanden. (1) Das gilt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - ausgeführt hat, in Anbetracht des Gewichts der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Rechtsfolgen sowie der Komplexität des Erkenntnisverfahrens, das nach umfangreicher Beweisaufnahme in 82-tägiger Hauptverhandlung abgeschlossen werden konnte, insbesondere für die Urteilsabsetzungsfrist. (2) Auch die sich an den (zu einem, den dem Senat vorliegenden Aktenbestandteilen nicht mit Sicherheit zu entnehmenden Zeitpunkt nach dem 13. Oktober 2016 erfolgten) Eingang der Akten mit den Revisionsbegründungen der Verteidigung der Beschwerdeführer anschließende Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und den Generalbundesanwalt erfolgte noch ohne beachtlichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung zu den Revisionsbegründungen abzugeben. Nach Nr. 162 (2) der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) - bzw. nunmehr nach §347 Abs. 1 Satz 3 StPO n. F. - soll der Staatsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine Gegenerklärung abgeben, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerden erleichtert wird und zeitraubende Rückfragen oder Erörterungen vermieden werden. Dass dies vorliegend der Fall war, begegnet - schon angesichts der, aus dem Umfang des im Revisionsverfahren zu prüfenden Schriftgutes folgenden Unübersichtlichkeit der Aktenlage für das erstmals mit der Sache zu befassende Revisionsgericht - keinerlei Zweifeln. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft für die Prüfung des Revisionsvorbringens und die zusammenfassende Mitteilung aller für das Revisionsgericht notwendigen Beweismittel bis zur Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt am 5. Januar 2017 mehr als zwei Monate benötigt und damit die in § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmte Wochenfrist deutlich überschritten. Die sich daraus ergebende (kürzere) Verzögerung stellt sich angesichts der Komplexität der von der Staatsanwaltschaft zu bewältigenden Aufgabe zwar nicht als vermeidbarer erheblicher Verstoß gegen das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot dar. Die Fertigung der Revisionsgegenerklärungen beanspruchte aber insgesamt einen Zeitraum, der - ebenso wie die Bearbeitung durch den Generalbundesanwalt, die trotz der gründlichen (tatsächlichen) Vorbereitung durch die Staatsanwaltschaft insgesamt vier Monate in Anspruch genommen hat - die angesichts des Umfangs des Revisionsvorbringens der Verteidigung, namentlich der durch den Generalbundesanwalt gutachterlich zu prüfenden Verfahrens- und Sachrügen, und des angefochtenen Urteils noch verfahrensangemessen erscheinende Frist vollständig ausschöpfte. bb) Die Sachbehandlung nach Eingang beim Bundesgerichtshof am 4. Mai 2017 genügt dagegen dem - auch in diesem Verfahrensstadium Geltung beanspruchenden - Beschleunigungsgebot nicht mehr. Die hinsichtlich beider Beschwerdeführer vollzogene Untersuchungshaft hatte zu diesem Zeitpunkt mit insgesamt fast zwei Jahren und zehn Monaten (davon mehr als ein Jahr nach Urteilserlass) bereits eine Dauer erreicht, die eine besonders beschleunigte Bearbeitung durch das Revisionsgericht erfordert hätte. Diesem Erfordernis wird die vom Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (im Ansatz) mitgeteilte Verfahrensweise nicht gerecht. (1) Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verfassungsrechtlich verpflichtet, in Haftsachen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine abschließende gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen. Verlangt man von den Tatgerichten, sogar bereits terminierte Nichthaftsachen unter Aufhebung der Hauptverhandlungstermine zu Gunsten einer Haftsache zurückstellen, wenn nur so dem besonderen Beschleunigungsbedürfnis genügt werden kann, muss auch im Revisionsverfahren der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen und von besonderen Haftsachen - zu der die vorliegende durch die Dauer der bis dahin bereits vollzogenen Untersuchungshaft geworden war - gegenüber anderen Haftsachen gelten (vgl. BVerfG NJW 2006, 272). Ob dieser Grundsatz in der Sachbehandlung durch den Bundesgerichtshof Niederschlag gefunden hat, kann der Senat aufgrund der ihm übermittelten (spärlichen) Informationen hierzu nicht feststellen. Soweit der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Schreiben vom 3. Januar 2018 auf die „Fülle von zu bearbeitenden Großverfahren, die häufig Haftsachen sind“, hingewiesen hat, lässt sich dem lediglich entnehmen, dass - was selbstverständlich erscheint - neben dem vorliegenden weitere umfängliche Revisionsverfahren bei diesem Senat anhängig sind, in denen sich die Angeklagten in Untersuchungshaft befinden. Um wie viele und welche es sich handelt und ob diese mit Blick auf die Dauer der jeweils vollzogenen Untersuchungshaft (noch) beschleunigter als das vorliegende zu behandeln sind und seit Mai 2017 waren, teilt er dagegen nicht mit. Da sich insbesondere Letzteres nicht von selbst versteht, wäre der Senat für die Beantwortung der von ihm in eigener Verantwortung zu prüfenden Frage der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer auf die mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 von der hierzu grundsätzlich auskunftsfähigen Person erbetenen Informationen angewiesen gewesen. Da sie fehlen, muss davon ausgegangen werden, dass derartige, vorrangig zu behandelnde Haftsachen bei Eingang der hiesigen Akten beim Bundesgerichtshof im dortigen 1. Strafsenat nicht anhängig waren oder nach Zuschreibung der hiesigen Sache an die Berichterstatterin eingegangen sind oder sich deren Bearbeitung jedenfalls nicht verzögernd auf das vorliegende Revisionsverfahren ausgewirkt hat. (2) Das danach isoliert zu betrachtende Verfahren in vorliegender Sache genügt - auch in Ansehung ihres Umfangs und ihrer Komplexität - dem Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr. Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahrens starre zeitliche Grenzen kaum festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre (vgl. BVerfG NJW 2006, 272). Das gilt nicht nur für die Reihenfolge der Bearbeitung der eingehenden Verfahren, sondern auch für die Dauer der Bearbeitung selbst. Warum die am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Akten ausweislich der Mitteilung des Vorsitzenden des dortigen 1. Strafsenats diesem erst am 17. Mai 2017, mithin fast zwei Wochen später, vorgelegt worden sind, erscheint nicht recht nachvollziehbar, unter Beschleunigungsgesichtspunkten allerdings noch hinnehmbar. Die Zuschreibung an die Berichterstatterin und die Weiterleitung der Akten an diese und den vom Vorsitzenden bestimmten „Vorberichterstatter“ erfolgte unverzüglich. Wann der damit befasste wissenschaftliche Mitarbeiter sein Vorgutachten fertiggestellt und der Berichterstatterin (und dem Vorsitzenden?) zur Prüfung zugeleitet hat, lässt sich der Mitteilung des Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Im Hinblick darauf, dass die zur Prüfung der Verfahrensrügen erforderlichen Beweismittel bereits von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung aufbereitet worden waren und der Generalbundesanwalt die Verfahrens- und Sachrügen vor Antragstellung bereits gutachterlich geprüft hatte, erscheint insoweit eine Fertigstellung in selber Frist, wie sie der Generalbundesanwalt zur Prüfung der Revisionsrügen benötigt hatte, gerade noch verfahrensangemessen. Das Durcharbeiten des Vorgutachtens und dessen Prüfung anhand der zum Senats-„heft“ gehörenden Urkunden durch die Berichterstatterin (und den Vorsitzenden?) durfte jedoch im Hinblick auf den fortgesetzten Vollzug der Untersuchungshaft und das hierdurch weiter gewachsene Gewicht des Freiheitsgrundrechts der Angeklagten nicht länger als zwei Monate in Anspruch nehmen, so dass „Beratungsreife“ spätestens nach Anlauf von sechs Monaten seit der Zuschreibung der Akten an die Berichterstatterin, mithin Mitte November 2017 hätte eintreten müssen. (Vor diesem Hintergrund versteht sich der Beschluss des Senats vom 16. August 2017 - 4 Ws 111/17 - über die Haftbeschwerde des Angeklagten A K, der davon ausging, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision des damaligen Beschwerdeführers (und seines Sohnes E K) „in absehbarer Zeit“ - dabei hatte er einen Zeitraum von allenfalls weiteren zwei bis drei Monaten im Auge - zu erwarten sei.) Das war jedoch ersichtlich nicht der Fall. Erst Mitte Dezember 2017 war die Einarbeitung der Berichterstatterin (und des Vorsitzenden?) so weit gediehen, dass sie ihre vorläufige Einschätzung dazu, ob über die Revisionen der Beschwerdeführer aufgrund einer Hauptverhandlung oder - nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StPO - im Beschlusswege entschieden werden soll, dem im Mai 2017 diesbezüglich anfragenden Verteidiger des Angeklagten E K mitteilen konnte. Da zu diesem Zeitpunkt eine „erste Beratung der Sache im Senat“ erst für Januar 2018 - nach der Mitteilung des Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2018 nunmehr nicht für die zweite Kalenderwoche, sondern „für die 2. Januarsitzungswoche“ - vorgesehen bzw. „ins Auge gefasst“ wurde, war die Vorbereitung derselben durch die Berichterstatterin (und den Vorsitzenden) aber offenkundig noch nicht abgeschlossen. cc) Die damit eingetretene, von den Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und bei angemessener Förderung des Verfahrens vermeidbare Verzögerung von mehr als zwei Monaten ist auch erheblich und führt zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführer, auch wenn sich mit der Verurteilung - selbst der nicht rechtskräftigen - das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit drei Jahren und sechs Monaten in Untersuchungshaft befinden, die bis zur Aufhebung der Beschränkungsbeschlüsse nach § 119 Abs. 1 StPO vom 14. Juli 2014 am 20. November 2017 unter den erschwerenden Bedingungen einer sogenannten Tatgenossentrennung zwischen Vater und Sohn und erheblicher Beschränkungen im (durch Art. 6 GG besonders geschützten) Verkehr mit weiteren nahen Angehörigen vollzogen wurde, und eine (erste) Beratung des Revisionsgerichts über deren Revisionen mehr als ein Jahr und neun Monate nach Urteilserlass noch nicht stattgefunden hat, kann die Höhe der im Falle des Rechtskrafteintritts gegen die Beschwerdeführer zu vollstreckenden (Rest-) Freiheitsstrafen und das darin zum Ausdruck kommende Gewicht der zu ahndenden Straftaten die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als - trotz des „ins Auge gefassten“ Beratungstermins in der kommenden Woche - derzeit nicht abzusehen ist, wann eine abschließende Entscheidung über die Revisionen der Beschwerdeführer ergehen kann. Die Berichterstatterin des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat in ihrem an den Verteidiger des Angeklagten E K gerichteten Schreiben vom 13. Dezember 2017 auf dessen (im Mai 2017 geäußerte) Bitte zwar mitgeteilt, „dass derzeit nicht beabsichtigt“ sei, über die Revision dieses Angeklagten „aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden“. Dessen Verteidiger hatte seine Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349 Abs. 2 StPO zu verfahren, in dem dort in Bezug genommenen Schreiben vom 18. Mai 2017 aber ausdrücklich zurückgestellt und angekündigt, in dem Falle, dass eine Entscheidung über die Revision seines Mandanten im Beschlusswege beabsichtigt sei, seine Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts „unverzüglich vorlegen“ zu wollen. Ob dies bis zum 3. Januar 2018 erfolgt war, hat der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht mitgeteilt. Danach ist nicht ersichtlich, ob die - von Prof. Dr. Kö in seinem Schreiben vom 18. Mai 2017 ausdrücklich angekündigte und offenbar auch von Rechtsanwalt Ei beabsichtigte - Gegenerklärung(en) nach § 349 Abs. 3 StPO so rechtzeitig vor der zweiten Januarsitzungswoche des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den dortigen Verfahrensakten gelangt sind oder gelangen, dass sie in der Beratung des Revisionssenates Berücksichtigung finden können. Sollte das nicht der Fall sein, muss mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beratung verschoben oder zumindest unterbrochen werden muss. Aber selbst wenn die Beratung wie geplant durchgeführt werden kann, bleibt offen, ob das Revisionsgericht überhaupt nach § 349 Abs. 2 oder/und Abs. 4 StPO im Beschlusswege (und damit zeitnah zu der Beratung) entscheiden wird und sich die diesbezügliche Prognose der Berichterstatterin bestätigt. Danach stehen von den Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen nach Eingang der Sache beim Revisionsgericht einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Der Senat als mit der Haftprüfung betrautes Fachgericht hat daraus die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen und die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juli 2014 in der Fassung der zuletzt ergangenen Fortdauerentscheidungen des Landgerichts Berlin aufzuheben; anderenfalls würde er die ihm insoweit obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Angeklagten zu verwirklichen, verfehlen (vgl. BVerfGK 6, 384 [397]). III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 11a m.w.Nachw.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).