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Beschluss

(4) 121 Ss 121/17 (181/17)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat das Amtsgericht keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines zu Unrecht angenommenen Verfahrenshindernisses abgeschlossen, so hat das Berufungsgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die gesetzliche Regelung des § 328 StPO steht der Annahme einer Zurückverweisungsmöglichkeit in den genannten Fällen nicht entgegen.(Rn.9)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Amtsgericht keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines zu Unrecht angenommenen Verfahrenshindernisses abgeschlossen, so hat das Berufungsgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die gesetzliche Regelung des § 328 StPO steht der Annahme einer Zurückverweisungsmöglichkeit in den genannten Fällen nicht entgegen.(Rn.9) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). I. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen den Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, in welchem sie ihm eine gemeinschädliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last legt. Konkret wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am 14. März 2015 gegen 18:39 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem gesondert Verfolgten K zusammen mit diesem unbefugt das Bahngelände im Bereich des S-Bahnhofs T-Park betreten, welches, wie er gewusst habe, nicht für Passanten frei gegeben gewesen sei. Dort hätten sie gemeinschaftlich einen haltenden S-Bahn-Zug mit mitgeführten Farbspraydosen besprüht und grob verunstaltet; es sei ein Sachschaden in Höhe von 745,68 Euro entstanden. Als daraufhin der Polizeibeamte Z den Angeklagten aufgefordert habe, stehen zu bleiben, um seine Personalien feststellen zu können, habe sich der Angeklagte aus dem Festhaltegriff des Beamten durch Einsatz einfacher körperlicher Gewalt losgerissen, um die Feststellung seiner Personalien zu vereiteln. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehlsantrag das zunächst unrichtig angegebene Geburtsdatum des Angeklagten korrigiert hatte, erließ das Amtsgericht Tiergarten am 5. April 2016 den Strafbefehl und verhängte gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro. In dem Strafbefehl ist der zweite Vorname des Angeklagten unrichtig mit „Si“ angegeben. Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet „§§ 123 Abs. 1 und Abs. 2, 113, 304 Abs. 1, 25 II, 52, 53, 77 77b Strafgesetzbuch“, wobei die Zahl „113“ handschriftlich eingefügt ist. In der auf den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl am 3. November 2016 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO). Es fehle an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafbefehls. Der Strafbefehl vom 5. April 2016 leide an Mängeln, die zwar für sich genommen jeweils nicht wesentlich seien, aufgrund derer jedoch in ihrer Gesamtheit die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht mehr erfüllt sei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung das amtsgerichtliche Einstellungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er die Verletzung der §§ 200, 203, 409 Abs. 1 Satz 1 StPO. Er ist der Auffassung, angesichts der Mängel des Strafbefehls habe das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren zu Recht nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Insbesondere bemängelt er, sein zweiter Vorname sowie der Tattag seien unzutreffend angegeben und der konkrete Anklagesatz fülle die Tatbestandsmerkmale der §§ 113 Abs. 1, 123 Abs. 1, 304 Abs. 2 StGB nicht aus. II. 1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Er beanstandet, dass das Landgericht kein Verfahrenshindernis angenommen hat. Damit rügt er, dass es nicht bei der - für ihn günstigen - Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts geblieben ist, sondern dass nach dem Berufungsurteil in der Sache über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verhandeln ist. Damit greift das Berufungsurteil zum möglichen Nachteil des Angeklagten in eine von diesem in Form des amtsgerichtlichen Urteils bereits erlangte Rechtsposition ein (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) -, bei juris, Rdn. 12; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, bei juris, Rdn. 5). 2. Es kann dahinstehen, inwieweit die gerügten Rechtsverstöße in einer dem § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise angebracht sind. Die Revision ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass der Strafbefehl nicht an einem ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 260 Abs. 3 StPO begründenden (funktionalen) Mangel leidet. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Strafbefehl unter anderem die Person des Angeklagten (Nr. 1), die diesem zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung und die gesetzlichen Merkmale der Straftat (Nr. 3) sowie die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes (Nr. 4) anzugeben. Schwerwiegende Mängel des Strafbefehls können im Einzelfall dazu führen, dass dieser die zur Durchführung des Strafverfahrens notwendige verfahrensbegrenzende Wirkung nicht mehr erfüllt, so dass das Verfahren - ebenso wie bei gravierenden Mängeln des Eröffnungsbeschlusses - einzustellen ist (Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 409 Rdn. 3). Einen derartigen Mangel weist der Strafbefehl allerdings nicht auf. aa) Ein Prozesshindernis wird nicht dadurch begründet, dass der zweite Vorname des Angeklagten in dem Strafbefehl unzutreffend mit „Si“ (anstatt richtig: „S“) wiedergegeben ist. Hinsichtlich der Angaben zur Person des Angeklagten wäre von einem Verfahrenshindernis nur dann auszugehen, wenn eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung anhand der im Strafbefehl mitgeteilten Informationen nicht mehr möglich wäre. Hingegen sind mangelhafte Angaben zur Person, wie etwa ein falscher Vorname, bedeutungslos, wenn sich aus den restlichen richtigen Angaben die Identität des Angeklagten eindeutig ergibt (Gössel aaO Rdn. 7). Dies ist hier der Fall. Der Strafbefehl bezeichnet zutreffend den Rufnamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten. Die im ursprünglichen Strafbefehlsantrag enthaltene unrichtige Angabe des Geburtsmonats hatte die Staatsanwaltschaft auf Anregung des Gerichts bereits vor Erlass des Strafbefehls korrigiert. Auch der zweite Vorname ist nicht gänzlich falsch angegeben, sondern enthält lediglich ein offensichtliches Schreibversehen. bb) Auch die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind nicht in einer Weise unzutreffend oder unzureichend umschrieben, dass daraus ein Verfahrenshindernis erwächst. Die nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO erforderliche Bezeichnung der Tat erfüllt - ebenso wie der Anklagesatz der Anklageschrift, vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO - insbesondere die Aufgabe, hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Gerichts und des Umfangs der möglichen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung den Prozessgegenstand festzulegen (sog. Umgrenzungsfunktion, vgl. Gössel aaO Rn. 9). Um dieser Anforderung zu genügen, muss die Tat als Lebensvorgang so dargestellt werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen; es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten begangen hat (vgl. bezüglich der Anklageschrift Senat StV 2016, 547, 548; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, § 200 Rdn. 18, mwN). Ein Verfahrenshindernis besteht, soweit nicht eindeutig erkennbar ist, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklageschrift oder der Strafbefehl bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils haben würde (vgl. OLG Karlsruhe wistra 1994, 319, 320, mwN; s. auch Gössel aaO Rdn. 12). Die sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Anforderungen muss der Strafbefehl aus sich selbst heraus erfüllen (Maur in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 409 Rdn. 5). Über die für die Tatindividualisierung erforderlichen Mindestangaben hinaus muss sich für jedes gesetzliche Merkmal der jeweiligen Straftat ergeben, durch welche tatsächlichen Vorgänge die Staatsanwaltschaft dieses als verwirklicht ansieht. Dies dient der Gewährung rechtlichen Gehörs; dem Angeschuldigten soll so ermöglicht werden, seine Verteidigung auf die konkreten Vorwürfe einzustellen (sog. Informationsfunktion). Sind allein die der Tatbeschreibung dienenden Angaben unvollständig, begründet dies kein Verfahrenshindernis (vgl. Stuckenberg aaO Rdn. 14, 90 bis 92, jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben sind die Tatvorwürfe hinreichend umgrenzt. Zwar gibt der Strafbefehl als Tattag den 14. März 2015 an, während in der polizeilichen Strafanzeige der 4. März 2015 genannt ist. Diese Unrichtigkeit berührt jedoch nicht die Identität des von dem Strafbefehl erfassten Lebenssachverhalts und kann daher in der Hauptverhandlung durch einen entsprechenden tatsächlichen Hinweis geheilt werden (vgl. Gössel aaO Rdn. 13 mwN). Denn angesichts der weiteren im Strafbefehl genannten konkreten Umstände ist die prozessuale Tat in einer Weise konkretisiert, die sie gegenüber anderen möglichen Taten des Angeklagten eindeutig abgrenzt. So bezeichnet der Strafbefehl insbesondere die genaue Tatzeit (18:39 Uhr) und benennt als Tatort das Bahngelände im Bereich des S-Bahnhofs T-Park in Berlin; der mutmaßliche Mittäter des Angeklagten ist ebenso namentlich genannt wie der polizeiliche Zeuge im Fall 2. des Strafbefehls, der den Angeklagten unmittelbar nach der ihm zur Last gelegten gemeinschädlichen Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch (Fall 1. des Strafbefehls) festgestellt haben soll. Dass der Angeklagte eine weitere Tat unter den genannten Gegebenheiten begangen haben könnte, wird ihm nicht vorgeworfen und von der Revision auch nicht behauptet. Soweit die Revision rügt, der Strafbefehl lasse nicht ausreichend erkennen, inwieweit es sich bei dem S-Bahn-Gelände um ein umfriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB handele, ob durch das Besprühen des S-Bahn-Zuges dessen öffentliche Funktion beeinträchtigt worden sei und durch welche konkrete Handlung der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten körperliche Gewalt ausgeübt habe, betrifft dies ebenfalls nicht die Umgrenzung des Tatgeschehens, sondern lediglich die Tatbeschreibung. Die Rechtswirksamkeit des Strafbefehls als Verfahrensgrundlage wird dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dasselbe gilt, soweit der Strafbefehl die angewendeten Strafvorschriften teilweise unrichtig angibt (vgl. dazu Gössel aaO). Auf den rechtlichen Gesichtspunkt, dass das im Tatvorwurf zu 1. des Strafbefehls geschilderte Geschehen nicht dem dort aufgeführten § 304 Abs. 1 StGB, sondern dem Absatz 2 derselben Vorschrift unterfallen dürfte, kann der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen werden (§ 265 StPO). Die Vorschrift des § 113 StGB ist ausweislich des Revisionsvorbringens in der dem Angeklagten zugegangenen Ausfertigung des Strafbefehls genannt; dass sie möglicherweise erst nach Antragstellung handschriftlich ergänzt worden ist, beschränkt den Angeklagten von vornherein nicht in seinen Rechten. b) Zu Recht hat das Landgericht auch das amtsgerichtliche Einstellungsurteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Zwar hat das Berufungsgericht, soweit es die Berufung für begründet erachtet, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 328 Abs. 1 StPO); eine Aufhebung und Zurückverweisung sieht das Gesetz lediglich in Fällen vor, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat (§ 328 Abs. 2 StPO). Die in § 328 Abs. 2 Satz 1 StPO in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung (a. F.) geregelte Möglichkeit einer Zurückverweisung für den Fall, dass das Urteil an einem Mangel leidet, der die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, ist mit Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 zum 1. April 1987 ersatzlos entfallen. Gleichwohl kann das Berufungsgericht nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ein Verfahren auch dann an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn dieses - wie hier - keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO oder durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines Verfahrenshindernisses - abgeschlossen hat (vgl. grundlegend BGHSt 36, 139, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17, 18 und 2005, 208, 209; OLG Hamm NStZ 2010, 295 und wistra 2006, 37; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301, 302; OLG Koblenz NStZ 1990, 296, 297; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 328 Rdn. 4; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rdn. 17; ders. in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 17; Eschelbach in Graf, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 3; Frisch in SK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 15; Gössel in Löwe-Rosenberg, § 328 Rdn. 20, 38 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 328 Rdn. 4; ders. in NJW 1987, 1161, 1165 und in NStZ 1988, 290; Paul in Karlsruher Kommentar, § 328 Rdn. 7; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 328 Rdn. 43; Rautenberg in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 5. Aufl., § 328 Rdn. 5; Rotsch/Gasa in AK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 6). Dem liegt zugrunde, dass dem Angeklagten eine Tatsacheninstanz genommen würde, wenn die Berufungskammer selbst erstmals in der Sache entschiede und faktisch eine ihr vom Gesetz nicht zugewiesene erstinstanzliche Verhandlung durchführte. Dies gilt insbesondere im Strafbefehlsverfahren, in welchem nach der gesetzlichen Systematik der §§ 407 Abs. 1, § 411 Abs. 1 StPO zunächst das Amtsgericht über den Einspruch gegen einen Strafbefehl zu entscheiden und dazu eine Hauptverhandlung in der Sache durchzuführen hat (vgl. BGH aaO). Die gesetzliche Regelung des § 328 StPO steht der Annahme einer Zurückverweisungsmöglichkeit in den genannten Fällen nicht entgegen; die Konstellation, dass das Amtsgericht nicht zur Sache verhandelt hat, ist im Gesetzgebungsverfahren nach den Gesetzesmaterialien nicht erörtert worden; der Wegfall einer Tatsacheninstanz sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der Streichung der Zurückverweisungsmöglichkeit des § 328 Abs. 2 StPO a. F. gerade nicht verbunden sein (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/1313, Seiten 30 f.; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 10/6592, Seiten 8, 20; s. auch BGH aaO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.