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Beschluss

(4) 151 AuslA 11/16 (10/17)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0117.4.151AUSLA11.16.1.0A
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Leitsätze
Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt jedenfalls voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, juris = NStZ-RR 2016, 323).(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Anordnung der Auslieferungshaft wird abgelehnt. 2. Der Verfolgte ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt jedenfalls voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, juris = NStZ-RR 2016, 323).(Rn.8) 1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Anordnung der Auslieferungshaft wird abgelehnt. 2. Der Verfolgte ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen. Die türkischen Behörden haben durch Übermittlung eines Auslieferungsbegehrens auf diplomatischem Weg um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht.Der Verfolgte ist am 10. Januar 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag trotz Vorliegens des vollständigen Ersuchens nur nach § 22 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 11 IRG) nicht verzichtet und sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt. Die durch diese Anhörung nicht ersetzte Anhörung nach § 28 IRG (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 28 Rn. 1 mwN) wird ggf. vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nachzuholen sein. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Antrag war nicht zu entsprechen. 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Auslieferung liegen allerdings vor. a) Das auf diplomatischem Weg mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 6. April 2016 - 2016/36481099-Berlin BE/10760848 - übermittelte Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Mu. vom 22. Februar 2016 (Aktenzeichen 2009/1529-1530-1531) entspricht hinsichtlich des Übermittlungsweges sowie in seiner Form und seinem Inhalt den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es beinhaltet unter anderem eine Abschrift der anwendbaren Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches und eine beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urteils des Schwurgerichts Mu., Abteilung Strafsachen, vom 18. Februar 2009 (Aktenzeichen 2008/360, Urteilsnummer 2009/27), mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren, 6 Monaten und 18 Tagen (Haftstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten sowie 1 Jahr und 15 Tagen und Geldstrafe von 375 TL umgewandelt in eine Haftstrafe von 3 Tagen) verurteilt wurde, deren nach Abzug der in der Türkei vom 5. August 2006 bis zum 16. Januar 2007 vollzogenen Untersuchungshaft verbleibender Rest noch zu vollstrecken ist. Es wird weiter mitgeteilt, dass gegen den Verfolgten Vollstreckungshaftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft Mu. vom 19. April 2010 - 2009/1529 -, vom 19. April 2010 - 2009/1530 - und vom 10. Mai 2010 - 2009/1531 - bestehen. Nach den mitgeteilten Urteilsfeststellungen hatte der Verfolgte am 2. August 2006 nach einem vorangegangen Verkehrsunfall in Tötungsabsicht mit einer Pistole, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, zweimal auf den Geschädigten R geschossen und diesen am linken Knie und im linken Brustbereich getroffen, wodurch der Geschädigte lebensgefährliche Verletzungen erlitt. b) Auch handelt es sich bei der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat sowohl nach türkischem Recht (Art. 81/1, 35, 29, 62 des Gesetzes Nummer 5237, Art. 326/letzter Absatz der StPO, Art. 53/1-a.b.c.d. e, 63, Art. 13/1, 62, 53/1-a.b.c.d.e. und Art. 63 des Gesetzes Nummer 6136) als auch nach deutschem Recht (§§ 212, 224, 22, 23, 52 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG) um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk). Zudem überschreitet die erkannte Strafe das Mindestmaß von vier Monaten (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk). 2. Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 2 IRG) aber nicht anzunehmen, weil bei derzeitiger Bewertung davon auszugehen ist, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht ausgeräumt werden wird. Angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Republik Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Juli 2016 und deren Auswirkungen (auch) auf die Haftbedingungen in der Türkei ist anzunehmen, dass der Auslieferung ein Hindernis aus § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK endgültig entgegen stehen wird. Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) - allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 - meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist. Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt: • Angabe der - in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen - Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird; • Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht; • Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung; • Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung - auch unangekündigt - möglich sind. Der Senat hat in anderen Verfahren die Erfahrung gemacht, dass die türkische Seite ersichtlich nicht bereit zu sein scheint, solche konkreten Erklärungen verbindlich abzugeben, und Besuche von Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland zudem von längerfristigen Ankündigungen abhängig macht. Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden - wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte - keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben. Auch im hier gegebenen Fall liegt bislang lediglich eine unzureichende allgemein gehaltene Erklärung vor. Dem Senat ist schließlich aus einem anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass derzeit solche pauschalen Zusicherungen im Rechtshilfeverkehr mit der Türkischen Republik auch im Bewilligungsverfahren vom Bundesamt für Justiz für nicht ausreichend erachtet werden. 3. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Anordnung der Auslieferungshaft erforderlich ist, um der Gefahr zu begegnen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen würde. Allein die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin angeführte Höhe der zu vollstreckenden Strafe, von der allerdings - auch unter Berücksichtigung der nach türkischem Recht gegebenen Möglichkeiten vorzeitiger Entlassung - noch ein Fluchtanreiz ausgeht, trägt den Haftgrund indessen nicht. 4. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wird die Generalstaatsanwaltschaft den türkischen Behörden unter Mitteilung des vorliegenden Beschlusses die Gelegenheit geben, von den Anforderungen Kenntnis zu nehmen und die erforderlichen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der Regierung der Türkischen Republik zu übermitteln. Sollten diese entgegen der derzeit veranlassten Erwartung eingehen, wird der Senat ggf. auch erneut über die Auslieferungshaft entscheiden.