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Beschluss

(4) 161 HEs 31/16 (30 - 34/16), (4) 161 HEs 31/16 (30/16), (4) 161 HEs 31/16 (31/16), (4) 161 HEs 31/16 (32/16), (4) 161 HEs 31/16 (33/16) ... mehr

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1125.4.161HES31.16.30.0A
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Leitsätze
1. Bei der Terminierung in Verfahren mit mehreren in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten kann es mit Blick auf das haftrechtliche Beschleunigungsgebot erforderlich sein, nicht auf jede Verhinderung einzelner Verteidiger Rücksicht zu nehmen; in Einzelfällen kann dem Vorsitzenden für eine nähere Terminsabsprache mit allen Verteidigern der nötige Spielraum fehlen und die Bestimmung der Hauptverhandlungstermine ohne vorherige Absprache geboten sein.(Rn.17) 2. Der Verteidiger, der in einer Haftsache seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, hat vorher zu prüfen, ob er dem Verfahren voraussichtlich mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung stehen kann und das Gericht jedenfalls auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen.(Rn.18) 3. Das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher gemäß §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 2 JGG.(Rn.24)
Tenor
Die Untersuchungshaft der Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet betreffend die Angeklagten Ra, C und X in drei Monaten und hinsichtlich des Angeklagten Ru in einem Monat statt. Bis zu diesen Zeitpunkten wird die Haftprüfung betreffend die Angeklagten Ra, C und X dem Landgericht Berlin und bezüglich des Angeklagten Ru dem Amtsgericht Tiergarten übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Terminierung in Verfahren mit mehreren in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten kann es mit Blick auf das haftrechtliche Beschleunigungsgebot erforderlich sein, nicht auf jede Verhinderung einzelner Verteidiger Rücksicht zu nehmen; in Einzelfällen kann dem Vorsitzenden für eine nähere Terminsabsprache mit allen Verteidigern der nötige Spielraum fehlen und die Bestimmung der Hauptverhandlungstermine ohne vorherige Absprache geboten sein.(Rn.17) 2. Der Verteidiger, der in einer Haftsache seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, hat vorher zu prüfen, ob er dem Verfahren voraussichtlich mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung stehen kann und das Gericht jedenfalls auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen.(Rn.18) 3. Das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher gemäß §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 2 JGG.(Rn.24) Die Untersuchungshaft der Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet betreffend die Angeklagten Ra, C und X in drei Monaten und hinsichtlich des Angeklagten Ru in einem Monat statt. Bis zu diesen Zeitpunkten wird die Haftprüfung betreffend die Angeklagten Ra, C und X dem Landgericht Berlin und bezüglich des Angeklagten Ru dem Amtsgericht Tiergarten übertragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten J Ra, C und X mit ihrer am 4. Oktober 2016 zum Landgericht Berlin – Jugendkammer – erhobenen, gegen insgesamt sieben Personen gerichteten Anklage zur Last, als Mitglieder einer Bande gemeinschaftlich in zum Teil wechselnder Beteiligung (mehrheitlich Einbruchs-) Diebstähle begangen zu haben, wobei dem Angeklagten Ra neun, dem Angeklagten C elf und dem Angeklagten X sechs derartige Taten vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird dem Angeklagten J Ra zur Last gelegt, zwei Fälle des schweren Raubes verübt zu haben, dem Angeklagten C eine solche weitere Tat. Dem Angeklagten Ru wird vorgeworfen, in zwei Fällen – den beiden letzten der hier angeklagten Taten – täterschaftlich an Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, ohne der Bande anzugehören. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift vom 28. September 2016 Bezug. Die Angeklagten sind am 9. Mai 2016 vorläufig festgenommen worden und befinden sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, wobei zunächst bei allen Angeklagten jeweils ein Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Mai 2016 (352 Gs 1227/16) die Grundlage bildete. Während bei dem Angeklagten Ru noch immer der amtsgerichtliche Haftbefehl die Haftgrundlage ist, hat die Jugendkammer die Haftbefehle des Amtsgerichts bei dem Angeklagten J Ra am 18. Oktober 2016 und bei den Angeklagten C und X am 20. Oktober 2016 durch neue Haftbefehle ersetzt. Das Landgericht hat alsbald nach dem Eingang der Sache und Prüfung der Anklageschrift unter dem 6. Oktober 2016 deren Übersetzung in die albanische Sprache und – soweit dies nicht erforderlich war – deren Zustellung unter Bestimmung einer Erklärungsfrist von zehn Tagen, die angesichts des Verfahrensumfangs sicher nicht zu lang bemessen war, veranlasst. Darüber hinaus hat der Kammervorsitzende die beteiligten Jugendgerichtshilfen auf die haftbedingte Dringlichkeit der Sache hingewiesen. Zudem sind den Verteidigern zu einem dem Senat nicht bekannten Zeitpunkt mögliche Hauptverhandlungstermine mit Beginn am 8. November 2016 mitgeteilt worden. In der Folgezeit erwies sich jedoch, dass dieser frühe Beginn der Hauptverhandlung aufgrund anderer Hauptverhandlungen vor der Kammer, die sich unvorhergesehen ausweiteten, aber auch wegen terminlicher Schwierigkeiten der Verteidiger nicht möglich war. Unter dem 27. Oktober 2016 hat die Jugendkammer, die in personengleicher Besetzung auch die Aufgaben einer Hilfsstrafkammer wahrzunehmen hat, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich erachtet. Mit seiner Verfügung von diesem Tag hat der Kammervorsitzende zudem den Beginn der Hauptverhandlung, die auch gegen die Mitangeklagten M Ra und I durchgeführt werden wird, auf den 29. November 2016 bestimmt und insgesamt 22 Termine bis zum 2. März 2017 festgelegt. Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat das Landgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden; soweit der Verteidiger des Angeklagten C beanstandet, dass der Kammervorsitzende am 27. Oktober 2016 von einer Terminierung gesprochen habe, die „vorbehaltlich der in Kürze zu treffenden Eröffnungsentscheidung“ vorzunehmen sei, während die Eröffnung in Wahrheit schon am 26. Oktober beschlossen worden sei, folgt seine – aus seiner Sicht berechtigte – Annahme aus dem Umstand, dass die Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses fälschlicherweise das Datum „26.10.2016“ trägt. Die Jugendkammer hat das Verfahren betreffend den Angeklagten Ru abgetrennt und vor dem Jugendschöffengericht eröffnet. Ausweislich einer vom Senat eingeholten Auskunft ist das Verfahren gegen den Angeklagten Ru am 23. November 2016 bei der nunmehr zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zum Aktenzeichen (400 Ls) 255 Js 120/16 (102/16) eingegangen. Die dortige Hauptverhandlung wird auf der Grundlage einer mit dem Verteidiger des Angeklagten Ru umgehend vorgenommenen Absprache schon am 8. Dezember 2016 durchgeführt und voraussichtlich, da der Angeklagte ein Geständnis angekündigt hat, an diesem Tag auch abgeschlossen werden. Die Hauptverhandlungstermine vor der Jugendkammer sind im Wesentlichen entsprechend der angekündigten Planung festgelegt worden; Abweichungen betreffen zwei Hauptverhandlungstage, wirken sich aber weder auf den Beginn oder das Ende der Hauptverhandlung noch auf die Anzahl der Hauptverhandlungstermine aus. II. Die Sache liegt dem Senat zur Entscheidung gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vor. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. 1. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten aufgrund der in den Haftbefehlen und der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel dringend verdächtig. Gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts haben sie sich im Verfahren vor dem Senat auch nicht gewandt. 2. Es besteht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) bei allen Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), die derzeit durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausgeräumt werden kann. Auch der Annahme des Haftgrundes, der vom Landgericht jeweils mit zutreffenden Erwägungen begründet worden ist, sind die Angeklagten im Rahmen der besonderen Haftprüfung überwiegend nicht entgegen getreten. Soweit der Angeklagte C mit persönlich verfasstem Schreiben vom 11. November 2016 auf seine sozialen Bindungen verwiesen hat, führen diese bei der gebotenen Gesamtabwägung, insbesondere mit Blick auf die diesen Angeklagten erwartende hohe Bestrafung, nicht zu der Annahme, dass der Haftgrund verneint werden könnte; es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, welcher Art die – vom Angeklagten pauschal behaupteten – „familiären und ethnischen Hürden“ waren, die seiner Anmeldung in den letzten sechs Jahren entgegen gestanden haben sollen. 3. Der Senat bejaht im Ergebnis auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. a) Bezüglich der Angeklagten Ra, C und X wird das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens mit dem Beginn der Hauptverhandlung am 29. November 2016 und deren konzentrierter Gestaltung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris] mwN) gewahrt sein. aa) Die Ermittlungen in dem komplexen Verfahren waren schwierig und zeitaufwändig; die Polizei hat sie ohne vermeidbare Verzögerungen betrieben. Die Bandenstruktur musste herausgearbeitet und durch entsprechende Erkenntnisse, auch aus aufwändigen TKÜ-Maßnahmen, belegt werden. Die Verwicklung der Angeklagten in die Taten und ihre jeweiligen Tatbeiträge waren zu ermitteln. Gleiches gilt für die Beteiligung zweier gesondert Verfolgter, gegen die das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zur Straffung und Beschleunigung in sachgerechter Weise jeweils abgetrennt worden ist. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache spiegeln sich in dem umfangreichen Aktenmaterial und in der 69-seitigen Anklageschrift wider. Allein der polizeiliche Schlussbericht vom 29. August 2016 umfasst 78 Seiten. Auf das Fehlen einer zeitnahen Auswertung der Spuren hat die Staatsanwaltschaft in vertretbarer Weise reagiert, indem sie ihre Entscheidung, auf diese Auswertung zu warten, am 26. September 2016 revidierte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass insbesondere die DNA-Auswertung noch weitere drei Wochen in Anspruch nehmen werde, und mit der Fertigung der Anklageschrift begann bzw. diese fortsetzte. Insbesondere mit Blick auf den erheblichen Verfahrensstoff ist die Fertigstellung der Anklage schon am 28. September 2016 nicht zu beanstanden. Die Fertigstellung der umfangreichen Anklageschrift etwa vier Wochen nach dem Vorliegen des polizeilichen Schlussberichtes wäre selbst bei Zugrundelegung der Annahme des Verteidigers des Angeklagten C, die für die Auswertung der sichergestellten Spuren beanspruchte Zeit sei mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, nicht zu beanstanden, beruhte jedenfalls nicht auf grob schuldhaftem Verhalten einer der Strafverfolgungsbehörden. bb) Die mit der Sache befasste Jugendkammer hat das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen betrieben. Die Prüfung der Anklageschrift ist sehr schnell geschehen, und auch das Zwischenverfahren ist umgehend eingeleitet und abgeschlossen worden. Der Beginn der Hauptverhandlung liegt deutlich unterhalb der Zeitspanne von vier Monaten nach Anklageerhebung, die im Allgemeinen noch hinnehmbar ist. Auch ist der Zeitraum zwischen der (hier nach – von der Verteidigung erbetener – Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht vor der 44. Kalenderwoche eingetretenen) Eröffnungsreife und dem Beginn der Hauptverhandlung in keiner Weise zu beanstanden. Soweit der Verteidiger des Angeklagten C mit Schriftsatz vom 17. November 2016 vorgebracht hat, dass „das Landgericht nach mehrmonatiger Untätigkeit nunmehr angesichts der Sechsmonatsfrist (…) Aktivitäten entfaltet“ habe, ist diese Beanstandung nicht verständlich. In welchem Stadium des bei ihr seit dem 4. Oktober 2016 anhängigen Verfahrens die Jugendkammer sich welche Art einer (zumal längeren) Untätigkeit müsste vorhalten lassen, hat der Verteidiger auch nicht nachvollziehbar dargelegt. cc) Soweit die Verteidiger der Angeklagten J Ra und C vorbringen, dass sie an zahlreichen Hauptverhandlungstagen verhindert seien und die Kammer auf die mitgeteilten Verhinderungen nicht angemessen reagiert habe, weshalb die Haftbefehle gegen ihre Mandanten wegen einer Missachtung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes aufzuheben seien, ist hierzu zu bemerken: Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des (gewählten oder beigeordneten) Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Hierüber und insbesondere auch über Anträge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat dieser nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden; auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals – etwa im Fall einer Mehrzahl von Angeklagten – kann eine Rolle spielen. Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes. Dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommt hierbei im Regelfall eine besondere Bedeutung zu; es zwingt den Vorsitzenden dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich unter Zugrundelegung einer straffen Terminierung durchgeführt werden kann. Angesichts dessen ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende das Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung gegenüber anderen Interessen in den Vordergrund stellt, somit auch Verhinderungen einzelner Verteidiger nicht zum Anlass nimmt, Hauptverhandlungstage entfallen zu lassen, zumal wenn – wie hier – weitere in Untersuchungshaft befindliche Mitangeklagte von solchen, dem Beschleunigungsgebot widerstreitenden Entscheidungen betroffen wären (vgl. zum Ganzen BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NStZ 2006, 513; 2007, 163; OLG Celle NStZ 2008, 583; OLG Hamburg NJW 2006, 2792, 2793; OLG Hamm NJW 2006, 2788, 2790 f.; OLG Jena StV 2009, 576; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. November 2008 – 1 Ws 638/08 – [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 Ws 97, 98/11 – [juris]). In Verfahren mit mehreren in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten und entsprechend vielen Verteidigern kann dies dazu führen, dass der Vorsitzende kaum noch einen Spielraum für eine nähere Terminsabsprache mit sämtlichen Verteidigern hat, sondern veranlasst sein kann, in Ausübung seiner „Terminshoheit“ ohne vorherige Absprache zu terminieren (vgl. KG NStZ-RR 2009, 317 = StV 2009, 577 mit Anm. Schlothauer); denn die Terminslage von Verteidigern kann und darf nur insoweit Berücksichtigung finden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. KG, Beschluss vom 3. September 2013 – 3 Ws 445/13 – mwN). Da es jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen wird, haben Verteidiger vor der Übernahme eines Mandats in einer Haftsache auch zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird. Es ist anerkannt, dass insbesondere als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger – wie hier der Verteidiger des Angeklagten J Ra – nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. OLG Hamm StV 2011, 660; NJW 2006, 2788, 2791mwN; OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 7). Diese dem Verteidiger obliegende gewissenhafte Prüfung ist hier ersichtlich unterblieben. Soweit es den vorliegenden Aktendoppeln zu entnehmen ist, ist der beigeordnete Verteidiger des Angeklagten J R in einem beim OLG München anhängigen erstinstanzlichen Verfahren, in dem die – voraussehbar langdauernde – Hauptverhandlung amtsbekannt im Juni 2016 begann, als Verteidiger tätig; angesichts dessen und der von ihm eingereichten Sitzungspläne des OLG München, die eine enge Terminierung auch im hier interessierenden Zeitraum und derzeit Termine bis in den September 2017 vorsehen, lagen Terminsüberschneidungen und damit die Verhinderung des Verteidigers im vorliegenden Verfahren nicht fern oder waren sogar von vornherein abzusehen. Gleichwohl beantragte er seine am 30. Mai 2016 beschlossene Beiordnung, ohne auf die Belastung in jenem Verfahren und die bereits konkret absehbaren Verhinderungen hinzuweisen (zur entsprechenden Pflicht des bestellten Verteidigers vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 Ws 36/15 – [juris] mwN). Ein durchgreifender Ermessensfehler des Vorsitzenden bei der – dem Beschleunigungsgebot geschuldeten und ihm gerecht werdenden – Terminierung ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt. Fraglich erscheint, ob und wie ein Vorsitzender auf lediglich pauschal vorgebrachte und nicht belegte Verhinderungen, die der Verteidiger des Angeklagten C nach Lage der Aktendoppel hier geltend gemacht hat, zu reagieren hat. Aus welchen konkreten Gründen er an nahezu allen Hauptverhandlungsterminen verhindert ist und wann diese Hinderungsgründe entstanden oder absehbar geworden sind, hat der Verteidiger des Angeklagten C jedenfalls nicht mitgeteilt. Der Senat braucht diese Frage im hier gegebenen Zusammenhang aber nicht abschließend zu entscheiden. Denn das Landgericht wird ausweislich der Stellungnahme des Vorsitzenden nicht nur bei der inhaltlichen Gestaltung der Hauptverhandlung bemüht sein, auf die Abwesenheit einzelner Verteidiger Rücksicht zu nehmen, sondern es hat die Angeklagten inzwischen auch aufgefordert, einen zweiten Verteidiger zu benennen, der zur Sicherstellung der Verteidigung bei Verhinderung des bislang tätigen Verteidigers beigeordnet werden wird. Die Verteidigung des Angeklagten M Ra hat einen solchen zweiten Verteidiger, der die Durchführung der Hauptverhandlung an den festgelegten Terminen sicherstellen kann, bereits benannt. Ob sich die von den Verteidigern der Angeklagten J Ra und C beanstandete Verfahrensweise des Kammervorsitzenden bei der Terminsbestimmung und im Zusammenhang mit der Bestellung eines zweiten Verteidigers in rechtlich erheblicher Weise auf das Recht dieser Angeklagten auf eine effektive und sachgerechte Verteidigung ausgewirkt hat, wird ggf. an anderer Stelle zu prüfen und entscheiden sein. Für die Haftentscheidung gilt im Grundsatz und auch im vorliegenden Fall: Eine – zumal vorhersehbare und ggf. zudem nicht rechtzeitig angezeigte – überlastungsbedingte Verhinderung eines Verteidigers hat, auch wenn diese konkret nachgewiesen wird, im Verfahren der besonderen Haftprüfung nicht zur Folge, dass das (auch im Interesse anderer in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter streitende) verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot außer Kraft gesetzt wäre, die Hauptverhandlung allein nach der Interessenlage des verhinderten Verteidigers zeitlich gestreckt durchgeführt werden müsste, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser zuvor seiner Pflicht zu gewissenhafter Prüfung seiner Verfügbarkeit in der gegebenen Haftsache nachgekommen ist, und der von ihm verteidigte Angeklagte hierdurch das Recht gewänne, wegen einer sodann festzustellenden unzureichenden Hauptverhandlungsdichte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu rügen und ohne weiteres aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. b) Hinsichtlich des Angeklagten Ru führt allein die überaus schnelle Reaktion des Amtsgerichts Tiergarten auf den Eingang der Sache (erst) am 23. November 2016 und seine zügige Terminierung auf den 8. Dezember 2016 zu der Entscheidung des Senats, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Dieser Umstand bildet einen noch hinreichenden Ausgleich für die vorangegangene Behandlung der Sache, die den Anforderungen des – in Jugendsachen in besonderer Weise zu beachtenden – Beschleunigungsgebotes nicht gerecht geworden ist. Dem unbestraften Angeklagten, dem keine Bandenmitgliedschaft zur Last gelegt ist, werden lediglich zwei Fälle des Einbruchdiebstahls vorgeworfen, wobei seine Tatbeiträge nicht von herausgehobenem Gewicht waren. Das ihn betreffende Ermittlungsergebnis lag frühzeitig vor. Er ist mit den angeklagten Delikten erst am 30. April 2016 in Erscheinung getreten, als die Bande nach den Ermittlungen schon länger bestand und durch neun Bandentaten aktiv geworden war. Hinreichende Anhaltspunkte für seine Zugehörigkeit zu der Bande oder zwingende Gründe für eine gemeinsame Anklage und Verhandlung sind nicht ersichtlich. Dass – wie die Staatsanwaltschaft vorgebracht hat – aus ihrer Sicht zunächst ein „Anfangsverdacht“ betreffend eine Bandenmitgliedschaft vorgelegen habe, der entsprechende (weitere) Ermittlungen veranlassen konnte, mag ebenso zutreffen, wie die Entscheidung gerechtfertigt gewesen sein mag, sich gegen „eine frühere Abtrennung“ zu entscheiden; indessen hat sich die Staatsanwaltschaft gar nicht für die gebotene Abtrennung entschieden. Spätestens nach dem Vorliegen des Abschlussberichtes der Polizei vom 26. August 2016 stand fest, dass keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse zu einer Bandenmitgliedschaft Rus vorlagen, was folgerichtig seinen Niederschlag in der Anklage gefunden hat. Weshalb nach der Erkenntnis, dass dem Angeklagten nur die mittäterschaftliche Beteiligung an zwei Einbruchdiebstählen bei vergleichsweise klarer Beweislage zur Last liegt, gleichwohl von der Abtrennung und zügigen Anklage zum Jugendgericht abgesehen, sondern angenommen worden ist, dass eine gemeinsame Anklage auch mit erwachsenen Angeklagten in einem Verfahren, das voraussehbar eine längere Hauptverhandlung mit einem absehbar deutlich späterem Beginn erfordern würde, geboten und sachgerecht sei, erschließt sich nicht. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur Straferwartung, die allein auf den Unrechtsgehalt der Taten abstellt, mit den im Jugendverfahren zu beachtenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar ist. 4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5. Die Übertragung der Haftprüfung auf das Land- bzw. Amtsgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO. Der Senat hat angesichts des bisherigen Verfahrensganges bei dem Angeklagten Ru die Höchstdauer der Frist nicht ausgeschöpft. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO hinsichtlich des jugendlichen Angeklagten M Ra, der nach §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, nicht zu treffen war (vgl. OLG Bamberg StraFo 2015, 329 = OLGSt JGG § 71 Nr. 2; s. auch Senat, Beschluss vom 14. August 2015 – 4 Ws 69/15 – mwN [juris] = StV 2016, 712 = OLGSt JGG § 71 Nr. 1).