Beschluss
4 Ws 13/16, 4 Ws 13/16 - 141 AR 43/16
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0725.4WS13.16.0A
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Leitsätze
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei prozessual überholter (weiterer) Haftbeschwerde.(Rn.6)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 28. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei prozessual überholter (weiterer) Haftbeschwerde.(Rn.6) Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 28. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Gegen den zur Tatzeit 19jährigen Verurteilten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt. Der Verurteilte wurde in dieser Sache am 29. Oktober 2015 vorläufig festgenommen und befand sich ab dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2015 - 382 Gs 247/15 Jug - in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin. Mit Anklageschrift vom 30. November 2015, eingegangen bei Gericht am 4. Dezember 2015, erhob die Staatsanwaltschaft Berlin die Anklage zum Jugendschöffengericht. Dem Verurteilten wurde zur Last gelegt, am Abend des 29. Oktober 2015 in Berlin-F. zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs über elf Schnellverschlusstütchen mit insgesamt 28,87 g Blütenständen der Cannabispflanze, ein Eppendorfgefäß mit 0,322 g eines ¾-Methylendioxymeth-amfetamingemischs (MDMA), ein Schnellverschlusstütchen mit sechs den Wirkstoff MDMA enthaltenden Tabletten im Gesamtgewicht von 1,339 g sowie elf Eppendorfgefäße mit insgesamt 3,535 g Amfetamingemisch verfügt zu haben. Dieser Sachverhalt lag, abgesehen von der Konkretisierung der Gewichtsangaben der einzelnen Betäubungsmittel, auch bereits dem Erlass des Haftbefehls zugrunde. In einem Haftprüfungstermin am 15. Dezember 2015 beschloss das Amtsgericht Tiergarten die Fortdauer der Untersuchungshaft. Gegen diese Entscheidung legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Beschwerde ein. Zur Begründung führte sein Verteidiger insbesondere aus, dass weder bei Anwendung des Jugend- noch des allgemeinen Strafrechts die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Beschwerdeführer zu erwarten sei, weshalb kein Fluchtanreiz bestehe. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 verwarf die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Berlin die Beschwerde des Verurteilten im Hinblick auf dessen instabile soziale Situation als unbegründet. Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Dezember 2015 weitere Beschwerde ein. Neben Ausführungen zum dringenden Tatverdacht hat der Verteidiger in der Beschwerdebegründung beanstandet, dass der angefochtene Beschluss „keinerlei Prognose zur Straferwartung“ aufgestellt habe. Im Übrigen sei der Verurteilte nach Ablehnung seines in Deutschland gestellten Asylantrages zwar ausreisepflichtig, werde sich im Falle einer Haftentlassung aber bei der zuständigen Ausländerbehörde melden und sich in einer ihm zugewiesenen Unterkunft dem hiesigen Verfahren zur Verfügung halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf den Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 Bezug. Noch vor Eingang der weiteren Beschwerde beim Senat hat das Jugendschöffengericht nach vorheriger Eröffnung des Hauptverfahrens am 19. Januar 2016 die Hauptverhandlung gegen den Verurteilten durchgeführt. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht wurde der Verurteilte im Sinne der Anklage zu vier Wochen Dauerarrest verurteilt, der gemäß § 52 JGG im Hinblick auf die verbüßte Untersuchungshaft nicht mehr zu vollstrecken ist. Eine Haftentschädigung für die darüber hinaus gehende Zeit der Untersuchungshaft wurde ihm nicht zugesprochen. Mit Urteilsverkündung wurde der zugrunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen. Sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft haben das Urteil mit der Berufung angefochten. Der Verurteilte hat zudem sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung eingelegt. Ungeachtet der Aufhebung des zugrunde liegenden Haftbefehls hat der Verurteilte die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Jugendkammer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Februar 2016 unter Hinweis auf das bestehende Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausdrücklich aufrechterhalten. Inzwischen ist das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil rechtskräftig, nachdem sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung zurückgenommen haben. II. Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig und nicht infolge prozessualer Überholung durch die am 19. Januar 2016 mit Urteilsverkündung durch das Amtsgericht Tiergarten erfolgte Aufhebung des zugrunde liegenden Haftbefehls gegenstandslos geworden. Allerdings ist es mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen. Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist. Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist. Auch kommt es im Hinblick auf das insoweit bestehende Rehabilitierungsinteresse nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung weder auf den konkreten Ablauf des einzelnen Verfahrens und den Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch darauf an, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG StraFo 2006, 20 mwN [auch zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen]). Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug, gewährleistet aber die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, soweit die jeweils einschlägige Prozessordnung in ihrer konkreten Ausformung eine weitere Instanz eröffnet. Das Rechtsmittelgericht darf ein solches Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (BVerfG aaO). Danach ist trotz der Unterschiede im zugrunde liegenden Sachverhalt auch in der vorliegenden Fallkonstellation ein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der seiner prozessual überholten (weiteren) Haftbeschwerde zugrunde liegenden Haftentscheidung gegeben (ebenso KG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 Ws 301/16 -; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - [mwN] sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, wobei im dortigen Fall der angefochtene Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sogar schon vor Einlegung der weiteren Beschwerde aufgehoben wurde; a. A. Thüringer OLG, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 Ws 345/10 -; jeweils noch juris). Zwar lag der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall insofern anders, als der angefochtene Haftbefehl im dortigen Verfahren noch vor Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne weitere Sachprüfung nach § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben worden war und die Ermittlungsbehörde hiernach gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der zugrunde liegenden Tat abgesehen hatte. Ein Rehabilitierungsinteresse des Beschwerdeführers war damit evident, denn der ursprüngliche Haftbefehl lastete ihm, indem er den dringenden Tatverdacht unrechten Verhaltens beinhaltete, etwas Negatives an (vgl. Frisch in: SK-StPO 4. Aufl., § 304 Rn. 55b), das im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung weder durch einen Freispruch beseitigt noch durch eine Verurteilung bestätigt werden konnte. Vorliegend hat eine inzidente Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls und die nachfolgenden Haftentscheidungen dagegen insoweit stattgefunden, als der Beschwerdeführer wegen der ihm darin zur Last gelegten Tat (mittlerweile rechtskräftig) verurteilt wurde. Die unterschiedliche Betrachtung beider Sachverhalte würde indes dazu führen, dass entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen vom konkreten Ablauf des einzelnen Verfahrens abhängig wäre. Mit der Entscheidung zur Sache erfährt zudem die Annahme des Haftgrundes der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr keine inzidente Überprüfung, obwohl das Verhalten des Betroffenen bzw. seine persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände bei den Haftentscheidungen auch insoweit gewürdigt werden, so dass hieraus ein Rehabilitierungsinteresse zu resultieren vermag. Selbst durch eine Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG, wie sie vorliegend wegen der überschießenden Dauer der Untersuchungshaft zu treffen war, wird dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht umfassend Rechnung getragen. Denn insoweit handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung, die durch eine Gesamtabwägung zwischen der vorläufigen Maßnahme und den endgültigen Rechtsfolgen vorzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Anhang 5 [StrEG], § 5 Rn. 4 mwN), innerhalb derer die Voraussetzungen für den Erlass des zugrunde liegenden Haftbefehls und die nachfolgenden Haftentscheidungen keine isolierte Betrachtung erfahren. III. Das danach im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrages zulässig gebliebene Rechtsmittel des Verurteilten hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft lagen sowohl bei Erlass des zugrunde liegenden Haftbefehls und des angefochtenen Beschlusses als auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt vor Eintritt der prozessualen Überholung des Rechtsmittels vor. 1. Gegen den Verurteilten bestand der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) des unerlaubten Handels sowohl mit dem bei der Durchsuchung seiner Person aufgefundenen Cannabis als auch mit den weiteren im Haftbefehl aufgeführten Betäubungsmitteln. Denn dem Verurteilten waren mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Betäubungsmittel zuzuordnen, die von den ermittelnden Polizeibeamten im Bereich der umgekippten Mülltonne sichergestellt wurden. Ausweislich der Beobachtungen des Zeugen POM R hielt der Verurteilte mit seinem Fahrrad innerhalb einer Stunde zweimal an dieser Mülltonne an und bückte sich jeweils erkennbar zu Boden, wobei der Polizeibeamte beim zweiten Mal nach eigenen Angaben auch wahrnahm, wie er eine Plastiktüte aufhob und in seiner Jackentasche verstaute. Angesichts des Umstandes, dass bei der kurz darauf erfolgten Festnahme des Verurteilten eine derartige Plastiktüte in seiner Jackentasche aufgefunden wurde, die neun Schnellverschlusstütchen mit Cannabis beinhaltete, drängte sich in der vorzunehmenden Gesamtschau der Rückschluss auf, dass sich bei der umgekippten Mülltonne ein von dem Verurteilten als Versteck für Betäubungsmittel genutzter „Bunker“ befand. Sowohl die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel als auch die von den ermittelnden Polizeibeamten beobachteten Kontakte des Verurteilten zu unbekannt gebliebenen Passanten legten einen Handel mit diesen Betäubungsmitteln nahe. 2. In der Gesamtschau der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Verurteilten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff) zu beachten und abzuwägen waren, bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Ausgehend vom Zweck der Untersuchungshaft, die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten, ist Fluchtgefahr dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Betreffende werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 mwN). Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr sind die zu erwartenden Rechtsfolgen lediglich (aber auch nicht weniger als das) der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Betreffende werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (s. auch Senat aaO). Die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr kann danach selbst bei leichteren Taten im Sinne von § 113 Abs. 1 StPO unter den dort normierten Voraussetzungen (Abs. 2) angeordnet werden. Maßgeblich für die Beurteilung der tatsächlich zu erwartenden Rechtsfolgen ist zunächst der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung allerdings die subjektive Vorstellung des Betreffenden selbst einzubeziehen ist (vgl. Senat NJOZ 2012, 1091 mwN). Im Hinblick auf die ungeordnete Lebenssituation des Verurteilten bestand Fluchtgefahr, auch wenn dieser als Ersttäter im Falle seiner Verurteilung weder bei Anwendung des Jugendstrafrechts noch des allgemeinen Strafrechts die Verhängung einer unbedingten Jugend- oder Freiheitsstrafe zu erwarten hatte. Eine empfindliche Rechtsfolge, verbunden mit nicht unerheblichen Einschränkungen für die persönliche Lebensführung, hatte er in beiden Fällen indes vor allem deshalb zu vergegenwärtigen, weil ihm der Handel mit Betäubungsmitteln mit hoher Wahrscheinlichkeit als regelmäßige Einnahmequelle diente. Nach eigenen Angaben lebte der Verurteilte seit seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 7. Oktober 2015 ausschließlich von dem restlichen Geld in Höhe von ca. 500,- Euro, das er zuvor als Erntehelfer in Italien verdient hatte, und bezahlte davon auch Übernachtungen in einem Hostel. Der Rückschluss, dass er sich aus dem Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte und damit gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG handelte, lag danach nahe. Anders, als der Verteidiger meint, stand dem auch nicht die bei dem Verurteilten aufgefundene Bargeldmenge von (lediglich) zwei 10,- Euro-Scheinen, einem 5,- Euro-Schein und Münzgeld entgegen. Angesichts gängiger Preise von 5,- bis 10,- Euro für ein Gramm Cannabis war es nicht unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um den vor seiner Festnahme erzielten Verkaufserlös handelte. Auch der Umstand, dass die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons keinerlei verfahrensrelevante Kontakte ergab, schloss den dringenden Tatverdacht eines Handels mit Betäubungsmitteln im sog. Straßenverkauf nicht aus. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers nach allgemeinem Strafrecht wäre danach der erhöhte Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG in den Blick zu nehmen gewesen. Der Verurteilte, der Staatsangehöriger Guinea-Bissaus ist, verfügte in Deutschland über keinerlei fluchthindernde Bindungen. Sein Asylantrag, gestellt am 1. Dezember 2014, war am 27. Februar 2015 als unzulässig abgelehnt worden, da der Verurteilte im November 2014 über Italien nach Deutschland eingereist war und dort bereits Asyl beantragt hatte. Gegen den Verurteilten lag eine seit dem 14. März 2015 vollziehbare Abschiebungsanordnung des Landkreises W. vor. Der Abschiebung hatte er sich durch Untertauchen entzogen, indem er zum festgesetzten Termin nicht mehr in dem ihm zugewiesenen Asylbewerberheim aufhältlich war. Seither ist er in Deutschland ohne festen Wohnsitz gewesen (was selbst bei leichteren Taten im Sinne von § 113 Abs. 1 StPO gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr begründen könnte). Zuletzt nächtigte er nach eigenen Angaben in einem Hostel oder bei Freunden „in der leeren Schule beim G.er Park“, womit er die besetzte G.-Schule gemeint haben dürfte. Der Verurteilte besaß in Deutschland, soweit ersichtlich, keine Familie. Auch hatte er weder eine Arbeit, noch empfing er Sozialleistungen. 3. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft waren angesichts der dargestellten Sachlage nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO hätte die Gewissheit erfordert, dass sich die zur Entscheidung berufenen Gerichte auf den Beschwerdeführer verlassen können (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 Ws 114/10 - mwN). Eine derartige Gewissheit ließ sich angesichts der instabilen Lebensverhältnisse des Verurteilten nicht gewinnen, zumal auch der Umstand, dass dieser sich im Mai 2015 seiner angeordneten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hatte, gegen seine Zuverlässigkeit sprach. Indem er Deutschland hiernach Ende Juli 2015 vorübergehend verließ, kam er keineswegs seiner Ausreisepflicht nach (wie auch seine nachfolgende Rückkehr dokumentierte), sondern ging nach eigenen Angaben ausschließlich nach Italien, um dort als Erntehelfer Geld zu verdienen. Nach alledem war nicht davon auszugehen, dass sich der Verurteilte im Falle einer Haftentlassung dem weiteren Verfahren freiwillig stellen würde oder durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft dazu veranlasst werden könnte. 4. Der Vollzug der Untersuchungshaft stand bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der Jugendkammer, aber auch darüber hinaus nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das in Haftsachen zu beachtende besondere Beschleunigungsgebot wurde mit Beendigung des Verfahrens in erster Instanz noch vor Ablauf von drei Monaten seit der Tatbegehung zweifellos beachtet. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.