Beschluss
4 Ws 40/16, 4 Ws 40/16 - 141 AR 165/16
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0418.4WS40.16.0A
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Leitsätze
Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung sind unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung sind unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Der Senat nimmt wegen des Verfahrensgegenstands und -gangs auf seine Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – 4 Ws 45/15 – und 22. Januar 2016 – 4 Ws 9/16 – Bezug. In der seit dem 23. Mai 2014 andauernden Hauptverhandlung amtiert die Strafkammer in der Besetzung mit Richter am Landgericht M als Vorsitzendem sowie Richterin am Landgericht G und Richter am Landgericht Dr. B als Beisitzern; ferner wirken die Schöffen S und Dr. T mit. Das Landgericht hat auf die als Antrag auf Haftprüfung zu behandelnde Haftbeschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt D vom 27. Dezember 2015 mit im Dezernatsweg erlassenem Beschluss vom 4. Februar 2016, an dem die Vorsitzende Richterin am Landgericht H sowie die Richter am Landgericht R und Dr. Sch mitgewirkt haben, unter pauschaler Bezugnahme auf die Gründe einer Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 8. Januar 2016 die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass der Angeklagte des Computerbetruges in 48 Fällen, des Betruges in zehn Fällen, des versuchten Computerbetruges in fünf Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen dringend verdächtig sei. Die Abweichung in der rechtlichen Bewertung der Tatvorwürfe beruhe „auf einer Anpassung an die jetzige Verfahrenslage“. Soweit es das Beschwerdevorbringen des weiteren Verteidigers Rechtsanwalt Se in dessen am 18. Januar 2016 per Fax eingereichtem Schriftsatz angeht, hat sich der angefochtene Beschluss die Ausführungen des Richters am Landgericht M in dessen Vermerk vom 25. Januar 2016 zu Eigen gemacht, indem der Inhalt des nicht erkennbar auf einer Kammerberatung beruhenden Vermerks eingerückt worden ist. Weitere Begründungen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Gegen die Entscheidung vom 4. Februar 2016 richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Wegen des Beschwerdevorbringens verweist der Senat auf den Rechtsmittelschriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D vom 2. März 2016. 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt ungeachtet seines Begründungsumfangs schon deshalb der Aufhebung, weil sich die Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne ausgeglichen werden kann, dass der Senat rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann. a) Es entspricht einhelliger Ansicht, dass im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt. Denn allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Dessen vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, zumal wenn die Hauptverhandlung bereits weit fortgeschritten ist und sich auch auf Beweismittel erstreckt hat, deren Beweisbedeutung aus den Akten nicht ersichtlich ist. Das Beschwerdegericht beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht mit Mehrheit getroffenen Würdigung, wobei es sich im Ergebnis auf dessen nachvollziehbare Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen muss (vgl. zum Ganzen nur BGH NJW 2013, 247; NStZ-RR 2013, 16; StV 2004, 143; 1991, 525; Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – 4 Ws 73/09 –, vom 8. Februar 2011 – 4 Ws 10/11 –, vom 29. Juli 2013 – 4 Ws 92/13 – [OLGSt StPO § 112 Nr. 17], vom 24. September 2014 – 4 Ws 93/14 – und vom 6. November 2014 – 4 Ws 112/14 –, jeweils mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze erfordert, dass jedenfalls in Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer – wie hier – auch gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts wendet, das Tatgericht die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse würdigt und das Ergebnis dieser Bewertung in einer für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Art und Weise darlegt (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 113). Dies wiederum setzt voraus, dass die gebotene Haftentscheidung von dem erkennenden Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet und das infolgedessen mit der Sache vertraut ist, in seiner Mehrheit getroffen wird. Denn ließe man es demgegenüber zu, dass die Haftentscheidung von an der Hauptverhandlung nicht beteiligten Richtern des Ausgangsgerichts unter bloßer Verwertung von Mitteilungen oder Hinweisen der Hauptverhandlungsbesetzung – oder gar nur einzelner (Berufs-)Richter der Spruchbesetzung – getroffen wird, wäre nicht zu begründen, dass sich die Beschwerdegerichte eine eigene Entscheidung versagen, obwohl sie in gleicher Weise in der Lage wären, solche Mitteilungen oder Hinweise einzuholen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ein solches Verfahren der Informationsgewinnung durch eine freibeweisliche Beweiserhebung des Beschwerdegerichts über die tatgerichtliche Hauptverhandlung – etwa durch Einholung dienstlicher Erklärungen der in der Hauptverhandlung tätigen Richter – wird indessen zu Recht abgelehnt (vgl. OLG Frankfurt StV 1995, 593; Senat aaO) und ersichtlich auch nicht praktiziert. Bei der bloßen Übernahme von Mitteilungen und Bewertungen anderer Richter wäre schon im Grundsatz infrage gestellt, ob die Entscheidung des beschließenden Gerichts inhaltlich überhaupt als solche der an dem Beschluss mitwirkenden Richter anzusehen wäre, oder ob diese Richter nicht vielmehr bloß formal als Träger der Entscheidung gelten könnten, während sie der Sache nach einer fremden Entscheidung ein formelles Gewand geben. Insbesondere müssen die nicht an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter ohne eigene Anschauungsmöglichkeit und Prüfung den Mitteilungen und Wertungen der Richter (oder gar nur eines einzelnen Richters) der Hauptverhandlungsbesetzung vertrauen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris = StraFo 2015, 419 = StV 2016, 171), dass sich die Mitwirkung lediglich einzelner der in der Hauptverhandlung tätigen Kammermitglieder an Entscheidungen der (hier im Anschluss an die übliche Terminologie so genannten) Beschlussbesetzung überdies auf die Mehrheitsverhältnisse und die Würdigung einzelner Beweiserhebungen und damit auch auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken kann. Diese Gefahr besteht im Übrigen in ähnlicher Weise für Entscheidungen über die weiteren Haftvoraussetzungen, also die Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft, weil auch diese im Einzelfall die Kenntnis aller Vorgänge in der Hauptverhandlung erfordern können. b) An der angefochtenen Entscheidung über die Haftfrage hat keines der fünf Kammermitglieder, die an der Hauptverhandlung teilnehmen und abschließend über den Schuldvorwurf sowie ggf. über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) entscheiden werden, mitgewirkt. Zudem ist nicht aktenkundig oder sonst zuverlässig feststellbar, auf welcher Grundlage die drei Richter der Beschlussbesetzung ihre Kenntnis von dem komplexen Verfahren und den Geschehnissen in der nahezu zweijährigen Hauptverhandlung erlangt haben. Hinzu kommt, dass mit dem Richter am Landgericht R, der geschäftsplanmäßig der Strafkammer 1 angehört und weder an der Eröffnungsentscheidung noch an dem Haftbefehl der Kammer oder bislang sonst an einer Entscheidung in dieser Sache beteiligt war, ein Richter an der angefochtenen Haftentscheidung mitgewirkt hat, bei dem bereits fraglich erscheint, ob er wenigstens über ausreichende eigene Aktenkenntnis verfügen konnte. Der Gesichtspunkt, dass das an der Hauptverhandlung teilnehmende Gericht gegenüber dem Beschwerdegericht die größere Sachkunde besitzt, trifft somit für keinen der an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter zu. Der vorliegende Fall erweist in noch stärkerem Maße als die Fallgestaltung, die dem Verfahren 4 Ws 34/15 und dem dort ergangenen Senatsbeschluss vom 24. April 2015 zugrunde lag, dass die Auffassung, wonach Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung von der Besetzung zu treffen ist, die für außerhalb der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidungen zuständig ist, zu erheblichen Nachteilen führt, die sich aus dem Umstand ergeben, dass ggf. auch Richter ohne eigene Kenntnis der Geschehnisse in der Hauptverhandlung über die Untersuchungshaft entscheiden müssten. Solche Fälle treten in der Praxis schon wegen der vielfach angewandten Besetzungsreduzierung (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG), aber auch wegen häufiger Vertretungsfälle, nicht selten auf. Der Senat ist immer wieder mit derartigen Fallgestaltungen befasst. Dass solche praktisch erheblichen Nachteile auch hinsichtlich der von den Befürwortern der sog. Beschlussbesetzung heraufbeschworenen Gefahr eintreten, dass Schöffen „anders als Berufsrichter häufig nicht (rechtzeitig) erreichbar“ sein könnten, steht demgegenüber nicht in gleicher Weise fest. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass unvorhersehbar erforderlich werdende Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht an der Tagesordnung sind. Zumeist werden im Stadium der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen nicht gänzlich überraschend nötig werden und auch nicht so eilbedürftig sein, dass sich die Mitwirkung der Schöffen nicht rechtzeitig einplanen ließe (vgl. Dehn NStZ 1997, 608). Der Senat hatte bislang über einen Fall, in dem wegen mangelnder Erreichbarkeit von Schöffen und gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Eilregelungen in §§ 125 Abs. 2 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 4 StPO erst mit entscheidungserheblicher Verzögerung über einen Haftantrag entschieden oder sonst eine notwendige Haftentscheidung getroffen werden konnte, nicht zu befinden. Zu bedenken ist bei allem auch, dass die Dauer von Hauptverhandlungsunterbrechungen wegen der in Haftsachen zu beachtenden straffen Terminierung grundsätzlich kein großes Ausmaß erreichen dürfte. c) Der Senat teilt die Auffassung, dass Haftentscheidungen während einer – auch unterbrochenen – Hauptverhandlung unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 159; OLG Köln NStZ 1998, 419; OLG Koblenz StV 2010, 36 und 37 mit zust. Anm. Sowada; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 126 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, 30 GVG Rn. 3; LR/Hilger, § 125 Rn. 16a; KMR/Wankel, § 126 Rn. 8; SK/Paeffgen, § 126 Rn. 7). Die Gefahr von Manipulationsmöglichkeiten durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung und/oder der Befassung des Spruchkörpers mit der Sache tritt nicht ein, weil ohne Rücksicht darauf, wann der Haftantrag gestellt worden ist und der Vorsitzende die Sache zur Beratung und Entscheidung stellt, in jedem Fall die Hauptverhandlungsbesetzung zur Entscheidung berufen ist (a. A. aber – ohne Begründung – OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 2 Ws 503/10 – [juris-Rn. 6]). Dass die Schöffen in einem frühen Stadium der Hauptverhandlung bei der Beratung und Entscheidung über die Haftfrage ggf. durch die Berufsrichter mit Teilen des Akteninhalts vertraut gemacht werden müssen, steht ihrer Mitwirkung nicht entgegen. Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen können Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Schöffen zu fällen sind, nicht ohne Erörterungen des Aktenmaterials getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Entgegen der Auffassung des OLG München (aaO., juris-Rn. 5) kann schließlich auch aus der Vorschrift des § 118 Abs. 4 StPO nichts für die sog. Beschlussbesetzung hergeleitet werden (vgl. Sowada StV 2010, 40). Die dargelegte Notwendigkeit, dass die an der tatrichterlichen Haftentscheidung beteiligten Richter aus eigener Anschauung die erforderlichen Kenntnisse von den Geschehnissen in der Hauptverhandlung besitzen müssen, stellt den von den Befürwortern der sog. Beschlussbesetzung stets wie selbstverständlich zugrunde gelegten Ausgangspunkt infrage, dass Berufsrichter im Gegensatz zu Schöffen immer erreichbar seien, weil sie jederzeit und ohne weiteres vertreten werden könnten. Soweit es das für die sog. Beschlussbesetzung insbesondere ins Feld geführte Beschleunigungsgebot angeht, kann dessen Beachtung gerade durch die Heranziehung der Beschlussbesetzung beeinträchtigt werden. Wird etwa in einer Hauptverhandlung vor der in reduzierter Besetzung tagenden Strafkammer mit Mehrheit festgestellt, dass der dringende Tatverdacht nicht weiter bejaht werden kann, so wäre die Kammer gehindert, diese in der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnis sogleich durch Aufhebung des Haftbefehls umzusetzen. Es müsste vielmehr die laufende Sitzung unterbrochen werden und ein Zusammentritt mit dem (nicht immer an Gerichtsstelle anwesenden oder aber in anderer Sache in Verhandlung befindlichen) dritten Kammermitglied – oder auch einem Vertretungsrichter – gesucht werden, damit mit diesem, mit der Sache möglicherweise überhaupt nicht vertrauten Richter eine Entscheidung getroffen wird, während die Schöffen warten müssen oder der Sitzungstag gar – ungeachtet des weiteren Beweisprogramms – beendet werden müsste. Gehört dabei einer der beiden Hauptverhandlungsrichter mit den beiden Schöffen zu der Mehrheit, die das Entfallen des dringenden Tatverdachts bejaht, während der andere Berufsrichter dies anders sieht, stellt sich die Frage, wie die zusammengestellte Beschlussbesetzung mit einem möglicherweise kammerfremden und mit der Sache nicht vertrauten, ggf. nicht einmal Aktenkenntnis besitzenden dritten Richter zu einer sachgerechten Entscheidung kommen soll. Ungeachtet dessen ist es bislang nicht überzeugend begründet worden, aus welchem Grund bei einem während der Hauptverhandlung gestellten und in dieser zu bescheidenden Haftantrag die anwesenden und mit der Sache vertrauten Schöffen fortgeschickt werden sollen, um die Haftentscheidung sodann – ggf. unter Beteiligung eines nicht sachkundigen Vertretungsrichters – ohne sie zu treffen. Die immer wieder angeführte (bloße) Möglichkeit praktischer Schwierigkeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit von Schöffen – die in Zeiten der modernen Telekommunikation auch nicht mehr die in der früheren Diskussion zugrunde gelegte Bedeutung haben müssen –, also allein abstrakte Möglichkeiten einer Beeinträchtigung des Beschleunigungsgebotes, vermögen den generellen Ausschluss der Schöffen nicht zu tragen. d) Auch der vorliegende Fall erweist hinreichend, dass solche Beeinträchtigungen in aller Regel wenig wahrscheinlich sein dürften und der Verweis auf den Beschleunigungsgrundsatz eher als willkommenes Mittel im argumentativen Streit dienen dürfte: Über den Außervollzugsetzungsantrag des Angeklagten vom 24. April 2015 konnte die Kammer schon im Hauptverhandlungstermin vom 27. April 2015 entscheiden. Über die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde, die als Haftprüfungsantrag hätte behandelt werden müssen, hätte sie im Termin vom 13. Januar 2016 beraten und entscheiden können; der stattdessen gewählte Entscheidungsweg hat zu keiner nennenswerten Beschleunigung geführt, denn die Kammer hat erst unter dem 8. Januar 2016 ihre Nichtabhilfeentscheidung getroffen und diese durch Übersendung am 11. Januar 2016 per Fax in das Verteidigerbüro bekanntgegeben. Ob der Verteidiger davon noch vor dem 13. Januar 2016 Kenntnis genommen hat, ist nicht bekannt; wahrscheinlich ist jedenfalls, dass die mit normaler Post an den Angeklagten abgesandte Beschlussausfertigung diesen in der Justizvollzugsanstalt nicht vor dem 13. Januar 2016 erreicht hat. 2. Der angefochtene Beschluss wäre im Übrigen auch dann von einem in dieser Gestalt nicht zuständigen Gericht getroffen worden, wenn man der Ansicht folgen wollte, dass Haftentscheidungen von den in der Hauptverhandlung tätigen Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen seien. Der Senat bekräftigt indessen seine Auffassung, dass entgegen der Vorstellung mancher Vertreter der sog. Beschlussbesetzung eine Besetzung allein mit den Berufsrichtern der Hauptverhandlungsbesetzung ohne Rücksicht auf deren geschäftsplanmäßige Zugehörigkeit zu dem für die Sache zuständigen Spruchkörper nicht in Betracht kommt. Eine solche Besetzung findet im Gesetz keine Stütze. Der hier für die Sache zuständige Spruchkörper ist die Strafkammer 17, die nach dem Geschäftsplan derzeit (in ihrer „Stammbesetzung“) mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht H sowie den Richtern am Landgericht Dr. Sch und M besetzt ist. Für die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ist die Strafkammer 17 mit dem Richter am Landgericht M, dem (mittlerweile der Strafkammer 8 angehörenden) Richter am Landgericht Dr. B und der (inzwischen einer Zivilkammer zugewiesenen) Richterin am Landgericht G sowie den beiden Schöffen besetzt. Neben diesen Besetzungen gibt es eine mit dem Gesetz vereinbare weitere Besetzung der Strafkammer 17 des Landgerichts Berlin nicht. Eine nachvollziehbare dogmatische Grundlage haben die Befürworter einer solchen Besetzung, die lediglich die Schöffen von der Haftentscheidung ausschließt, jedenfalls nicht bezeichnet. Soweit der 3. Strafsenat des Kammergerichts meint (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2015 – 3 Ws 306/15 –), die Besetzung mit den Berufsrichtern der Hauptverhandlungsbesetzung unter Ausschluss der Schöffen folge ohne weiteres unmittelbar aus § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, trifft dies keinesfalls zu; auch dürfte ein bloßer Klammerverweis auf eine Vorschrift, die Teil der Problematik und Gegenstand einer jahrelangen rechtswissenschaftlichen Diskussion sowie kontroverser Rechtsprechung war und weiterhin ist, nicht aber die Lösung der Rechtsfrage bietet, der Behandlung der Problematik – jedenfalls ohne jede Erläuterung – schwerlich gerecht werden. Auch mit den aus der abzulehnenden Ansicht folgenden Fragen, die bereits im Senatsbeschluss vom 24. April 2015 (aaO) angesprochen worden sind, hat sich diese Rechtsprechung nicht befasst. Diese Fragen sind weiterhin nicht beantwortet: Dass bei einer reduzierten Hauptverhandlungsbesetzung einer großen Strafkammer die beiden Berufsrichter durch den dritten Berufsrichter der aktuellen Geschäftsplanbesetzung zu einem beschlussfähigen Spruchkörper „aufgefüllt“ würden, beruht darauf, dass in einem ersten Schritt von der Spruchbesetzung ausgegangen wird, von dieser sodann die Schöffen ausgeschlossen werden, um in einem zweiten Schritt unter Wechsel zur und Heranziehung der Stammbesetzung die Beschlussfähigkeit des Kollegialgerichts herzustellen; eine dogmatische Grundlage für dieses Vorgehen ist bislang mit keinem Wort benannt worden. Unklar ist beispielsweise auch, welcher Richter der Stammbesetzung der Kammer in die Beschlussbesetzung eintreten soll, wenn ein Beisitzer die Hauptverhandlung mit einem kammerfremden Berufsrichter bestreitet. Unbeantwortet ist insbesondere auch die Frage, wie bei einem erweiterten Schöffengericht und bei einer erweiterten kleinen Berufungskammer verfahren werden soll. Eine Besetzung mit zwei (Berufs-) Richtern außerhalb der Hauptverhandlung kommt ersichtlich nicht in Betracht. Der Ausschluss auch eines Berufsrichters allein für Haftentscheidungen ist jedenfalls mit der Begründung, die für die Verdrängung der Schöffen angeführt wird, nicht zu rechtfertigen; er wurde bislang auch von den Vertretern der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Besetzung nicht offen befürwortet. Auch mit dem Aspekt, dass nicht nur auf Antrag, sondern stets, auch und gerade in einer andauernden Hauptverhandlung, von Amts wegen beständig über die Haftfrage zu entscheiden ist (und in der Praxis – wenn auch nicht jeweils durch förmliche Beschlüsse, sondern informell und mutmaßlich unter Beteiligung der Schöffen – entschieden wird), haben sich die Befürworter der genannten Beschlussbesetzung nicht beschäftigt. Sie müssten sich sonst mit dem Umstand auseinandersetzen, dass die Annahme einer solchen informellen Erledigung dieser Aufgabe durch die Berufsrichter der Spruchbesetzung im Falle einer Besetzungsreduzierung schwerlich unterstellt werden kann, weil die beiden Berufsrichter gerichtsverfassungs- und strafprozessrechtlich kein beschlussfähiges Gremium bilden. 3. Der Senat wiederholt, dass es auf der Grundlage des geltenden Rechts eine dogmatisch überzeugende und praktisch befriedigende Lösung nicht gibt. Diese Erkenntnis, die mit Hinweisen wie „Die Lage ist verfahren“ (Gittermann DRiZ 2012, 12) oder „Wie man‘s macht, man macht es verkehrt“ (Sowada StV 2010, 37; s. auch Börner JR 2011, 483) umschrieben wird, erfordert eine gesetzgeberische Entscheidung über die Frage der Schöffenbeteiligung bei Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung. Derweil ist die hier vertretene Lösung als die am wenigsten schlechte von mehreren unbefriedigenden anzusehen. 4. Die Sache war nach allem in Abweichung von dem in § 309 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963 mwN). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Hauptverhandlungsdichte und die Dauer der jeweiligen Termine haben seit der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2015 in auffälliger Weise abgenommen. Dem Senat lag am 18. Juni 2015 eine Fallgestaltung zur Entscheidung vor, in der den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzungstage noch genügt worden war, weil mit einer Sitzungsfrequenz von durchschnittlich 1,1 Terminen pro Woche die Verhandlung an mehr als einem Termin pro Woche im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG StV 2008, 198) stattgefunden hatte. Dass die Hauptverhandlung hinsichtlich der Dauer der einzelnen Sitzungstage den Anforderungen an „voll auszuschöpfende“ Hauptverhandlungstage nicht in Gänze entsprochen hatte, führte wegen des in dem genannten Beschluss näher dargelegten Verteidigungsverhaltens nicht zur Beendigung der Untersuchungshaft. In der Folgezeit hat sich die Sitzungsfrequenz indessen nicht unerheblich reduziert. Vom 24. Juni 2015 bis einschließlich der 13. Kalenderwoche des Jahres 2016 hat die Hauptverhandlung – der Planung entsprechend – an insgesamt 21 Tagen stattgefunden, womit die durchschnittliche Hauptverhandlungsdichte nicht mehr als einen Termin in zwei Wochen erreicht hat. Hinzu tritt, dass die Dauer der einzelnen Termine (einschließlich aller Unterbrechungen) in sechs Fällen weniger als eine Stunde und in weiteren acht Fällen weniger als zwei Stunden betrug, ohne dass von der Kammer dargelegt oder ersichtlich ist, dass die geringe Anzahl der Sitzungstage und auch die kurzen Verhandlungszeiten jeweils durch das Verteidigungsverhalten erzwungen und weitergehende Sachverhandlungen geplant, aber hierdurch ausgeschlossen waren. Seit der Senatsentscheidung vom 22. Januar 2016 hat die Hauptverhandlung in den folgenden zehn Wochen an lediglich vier Tagen stattgefunden und eine Gesamtverhandlungszeit (einschließlich der Sitzungspausen) von lediglich knapp zwei Stunden erreicht. Sollte sich die Kammer wegen im Verantwortungsbereich des Staates liegender Umstände – etwa die Herausnahme zweier Richter aus der zuständigen Strafkammer, die die Auswirkungen der allgemein hohen Arbeitsbelastung sicherlich verstärkt und Terminierungen erschwert hat – nicht in der Lage sehen, alsbald und künftig dauerhaft die Dichte und Dauer der Hauptverhandlungstage spürbar zu steigern, wird sie bei der von ihr umgehend in zutreffender Besetzung zu fällenden Haftentscheidung den weiteren Vollzug der inzwischen 2 ¼ Jahre andauernden Untersuchungshaft schwerlich anordnen dürfen.