Beschluss
4 Ws 61/15, 4 Ws 61/15 - 151 AR 30/15
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0716.4WS61.15.0A
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Leitsätze
1. Für die nach deutschem Recht im Exequaturverfahren festzusetzende Sanktion ist grundsätzlich die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich.(Rn.7)
2. Im Rahmen der vom Exequaturgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz IRG eigenständig vorzunehmenden rechtlichen Einordnung der Tat nach deutschem Recht ist für die Bestimmung des Höchstmaßes die abstrakte Strafdrohung der in Betracht kommenden deutschen Tatbestände maßgeblich. Hierbei sind u.a. auch die für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu beachten.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. Juni 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die nach deutschem Recht im Exequaturverfahren festzusetzende Sanktion ist grundsätzlich die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich.(Rn.7) 2. Im Rahmen der vom Exequaturgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz IRG eigenständig vorzunehmenden rechtlichen Einordnung der Tat nach deutschem Recht ist für die Bestimmung des Höchstmaßes die abstrakte Strafdrohung der in Betracht kommenden deutschen Tatbestände maßgeblich. Hierbei sind u.a. auch die für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu beachten.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. Juni 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Das Beschwerdeverfahren betrifft das Ersuchen der Republik Polen um Übernahme der Vollstreckung der gegen den (türkischen und) deutschen Verurteilten mit Urteil des Kreisgerichts in Z. vom 17. Juni 2011 - II K 189/10 - wegen Tötung eines Menschen gemäß Art. 148 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches und unerlaubten Schusswaffenbesitzes gemäß Art. 263 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Jahren.Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Verurteilte im Zuge einer Auseinandersetzung über geschäftliche Belange den ihm in der Tatsituation abgewandten Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz durch einen aufgesetzten Schuss mit einer Maschinenpistole „Skorpion“ (Kaliber 7,65 mm Browning) in den Rücken. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung für zulässig erklärt, die verhängte Strafe in eine nach deutschem Recht zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Jahren umgewandelt und angeordnet, dass der in Polen vollstreckte Teil der Sanktion auf diese Strafe anzurechnen ist. Die dagegen gerichtete, nach § 55 Abs. 2 IRG statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere innerhalb der Rechtsmittelfrist nach § 77 Abs. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Das Rechtsmittel, das sich nicht gegen die Vollstreckungsübernahme als solche richtet, sondern allein die Umwandlungsentscheidung beanstandet und die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die formellen und sachlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme sind erfüllt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. 2. Gegen die Umwandlungsentscheidung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt zum einen das Gebot, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 2 IRG (entsprechend Art. 11 Abs. 1 S. 2 ÜberstÜbk) die ausländische Sanktion in die ihr in Deutschland am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln ist, und verstößt zum anderen auch nicht gegen die Höchstmaßgrenze des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG. Hiernach ist für die nach deutschem Recht im Exequaturverfahren festzusetzende Sanktion grundsätzlich die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich. Dies folgt aus der Natur des Exequaturverfahrens, mit dem kein eigenes Strafverfahren durchgeführt, sondern lediglich ein ausländisches unterstützt wird (vgl. OLG Düsseldorf JMBl NRW 1991, 284 mwN; Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., IRG 2. Aufl., § 54 Rn. 8). Es ist - auch in Fällen äußerster Unbilligkeit - nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373). Das ausländische Urteil wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung noch in Bezug auf die Strafzumessung überprüft. Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland, das der Vollstreckung zugrunde liegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Das Exequaturgericht ist also an die Feststellungen und Bewertungen des ausländischen Erkenntnisses gebunden. Es darf insbesondere keine eigene Strafzumessung vornehmen; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 - [juris]). Die angefochtene Entscheidung hat diese Grundsätze im Ergebnis beachtet, weil nach deutschem Recht zur Ahndung der festgestellten Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht gekommen wäre. Der in der Beschwerdebegründung geltend gemachte (vermeintliche) Wertungswiderspruch zur Bestimmung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht greift aus den oben genannten Gründen nicht. Auch wenn man - obgleich das erkennende polnische Gericht das Geschehen ausdrücklich als gegen einen nicht verteidigungsfähigen Menschen gerichtet angesehen und die Beweggründe des Verurteilten als niedrig gewürdigt hat - dem Beschwerdeführer darin folgen wollte, dass die Tat nicht als Mord im Sinne des § 211 StGB bewertet werden dürfte, änderte dies an der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nichts. Denn entgegen seiner Ansicht kam die Umwandlung der ausländischen Freiheitsstrafe, die das nach deutschem Recht für eine zeitige Freiheitsstrafe zulässige Höchstmaß von 15 Jahren überschreitet, nicht ausschließlich bei sicherer Feststellung eines Mordmerkmals im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht. Im Rahmen der vom Exequaturgericht eigenständig vorzunehmenden rechtlichen Einordnung der Tat nach deutschem Recht ist für die Bestimmung des Höchstmaßes im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG die abstrakte Strafdrohung der in Betracht kommenden deutschen Tatbestände maßgeblich (s. auch KG NStZ 1995, 415 [zu § 251 StGB]). Hierbei ist u.a. auch die Möglichkeit eines besonders schweren Falles, hier des Totschlags im besonders schweren Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB, auf den auch die Strafvollstreckungskammer in aller Kürze Bezug genommen hat (BA S. 10), zu beachten (vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; OLG Celle StV 2008, 652; s. auch KG aaO). Dessen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Urteil des Kreisgerichts Z. mit hinreichender Deutlichkeit. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das polnische Gericht das Tatunrecht, dem nach polnischem Recht gegenüber der Unbestraftheit ein höheres Gewicht zukommt, und die Schuld des Verurteilten als besonders schwerwiegend angesehen hat. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen (Art. 115 § 2 des poln. StGB) darauf verwiesen, dass der die Vorsätzlichkeit der Tat bestreitende Verurteilte bei voller Schuldfähigkeit aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, weil er eine Abneigung gegen das Opfer, das sich seinen (geschäftlichen) Anweisungen widersetzt habe, gehegt habe. Der Schuss in den Rücken habe sich gegen ein in der Tatsituation objektiv wehr- und schutzloses Opfers gerichtet, wobei der Beschwerdeführer die Waffe erst unmittelbar vor der Schussabgabe wieder aus dem Hosenbund herausgezogen hatte. Bei der Tat habe der Verurteilte einen besonders gefährlichen Gegenstand genutzt, womit im Übrigen die Verwirklichung eines weiteren gewichtigen Straftatbestands verbunden war. Auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der Tatspuren beseitigt und sich in abfälliger Weise über den Geschädigten geäußert habe („möge dieses Arschloch verrecken“), hat es strafschärfend gewürdigt. Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts des außergewöhnlich hohen Grades der Gesellschaftsschädlichkeit des Verhaltens eine „besonders lange Isolierung von der Gesellschaft erforderlich“ sei. Das polnische Gericht hat - ausgehend von den nach Art. 148 § 1 gegebenen dreistufigen Strafrahmen - eine Regelfreiheitsstrafe bis zu 15 Jahren (gemäß Art. 32 Ziff. 3 i.V.m. Art. 37 des poln. StGB), bei der eine Reststrafaussetzung schon nach der Hälfte der Strafzeit möglich ist (Art. 78 § 1 des poln. StGB), ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen, sondern eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren - die gemäß Art. 32 Ziff. 4 des poln. StGB eine gesonderte Kategorie der Freiheitsstrafe darstellt, bei der eine bedingte Entlassung erst nach 15 Jahren in Betracht kommt (Art. 78 § 3 Hs. 1 des poln. StGB) - für erforderlich gehalten. Es hat sich lediglich gegen eine (an die Stelle der früheren Todesstrafe getretene) lebenslange Freiheitsstrafe nach polnischem Recht, die ausweislich der Urteilsgründe - nicht vergleichbar mit deutschem Recht - nach Auffassung des polnischen Gerichts gleichbedeutend mit einer „dauernden Eliminierung des Täters aus der Gesellschaft“ wäre, bei der jedenfalls nach der Rechtslage in Polen eine bedingte Entlassung frühestens nach 25 Jahren möglich wäre (Art. 78 § 3 Hs. 2 des poln. StGB), entschieden. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Umwandlungsentscheidung wird nach allem auch deutlich, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die nach polnischem Recht ebenfalls möglich gewesen wäre, aber ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet wurde, mit der bewussten Entscheidung des polnischen Gerichts unvereinbar wäre; die vom Beschwerdeführer begehrte Umwandlungsentscheidung bedeutete letztlich eine unzulässige Änderung des zu vollstreckenden polnischen Erkenntnisses auf der Strafzumessungsebene durch das deutsche Exequaturgericht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO.